Rechtsprechung
   BVerwG, 27.11.1991 - 6 P 7.90   

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https://dejure.org/1991,602
BVerwG, 27.11.1991 - 6 P 7.90 (https://dejure.org/1991,602)
BVerwG, Entscheidung vom 27.11.1991 - 6 P 7.90 (https://dejure.org/1991,602)
BVerwG, Entscheidung vom 27. November 1991 - 6 P 7.90 (https://dejure.org/1991,602)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Personalvertretung - Neue Arbeitsmethode - Tarifrecht - Überwachungseinrichtungen - Fortbildung

  • JurPC-Archiv

    Personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung bei neuen Arbeitsmethoden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1992, 155
  • NVwZ-RR 1993, 153 (Ls.)
  • DVBl 1992, 892
 
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Wird zitiert von ... (48)

  • BVerwG, 14.06.2011 - 6 P 10.10

    Mitbestimmung bei technischer Überwachung; Hebung der Arbeitsleistung und

    Die Arbeitsmethode ist das auf der Grundlage der personellen, räumlichen, technischen und sonstigen bedeutsamen Gegebenheiten und Möglichkeiten der Dienststelle entwickelte Modell des Ablaufs derjenigen Arbeit, die zur Aufgabenerfüllung geleistet werden muss (vgl. Beschlüsse vom 30. August 1985 a.a.O. S. 108 bzw. S. 22, vom 14. März 1986 - BVerwG 6 P 10.83 - Buchholz 238.31 § 79 BaWüPersVG Nr. 7 S. 32 f., vom 24. September 1991 - BVerwG 6 P 6.90 - BVerwGE 89, 65 = Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 20 S. 31 und vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 7.90 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 23 S. 24).

    Voraussetzung dafür ist, dass die Änderung oder Ausweitung für die von ihr betroffenen Dienstkräfte ins Gewicht fallende körperliche oder geistige Auswirkungen hat (vgl. Beschlüsse vom 30. August 1985 a.a.O. S. 109 bzw. S. 23, vom 14. März 1986 a.a.O. S. 33 und vom 27. November 1991 a.a.O. S. 24 f.).

    Wie nämlich den Ausführungen in Abschnitt II 7 b) dieser Beschlussgründe zu entnehmen ist, ist die der Einführung vergleichbare Änderung oder Ausweitung einer Arbeitsmethode nach § 85 Abs. 2 Nr. 9 BlnPersVG deckungsgleich mit der Einführung einer grundlegenden neuen Arbeitsmethode nach § 90 Nr. 3 BlnPersVG, weil darunter auch Änderungen fallen, die für die betroffenen Dienstkräfte ins Gewicht fallende körperliche oder geistige Auswirkungen haben (vgl. Beschlüsse vom 30. August 1985 a.a.O. S. 109 f. bzw. S. 23, vom 14. März 1986 a.a.O. S. 33 und vom 27. November 1991 a.a.O. S. 24 f.).

  • BVerwG, 22.04.1998 - 6 P 4.97

    Kunstfreiheit des Intendanten und Einsichtnahme des Personalrats in Gagenlisten

    Wenn jedoch aufgrund einer tariflichen Regelung die Ausgestaltung der Einzelfallmaßnahme dem Dienststellenleiter überlassen ist, unterliegt dessen Entscheidungen- auch bei rein normvollziehenden Maßnahmen ohne Ermessensspielraum - der Richtigkeitskontrolle des Personalrats im Wege der Mitbestimmung (Beschlüsse vom 13. Februar 1976 - BVerwG 7 P 4.75 - BVerwGE 50, 186 , vom 27. Juli 1979 - BVerwG 6 P 92.78 - Buchholz 238.3A § 75 BPersVG Nr. 13, vom 23. Januar 1986 - BVerwG 6 P 8.83 - Buchholz 238.35 § 61 HePersVG Nr. 3, vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 7.90 - PersR 1992, 147, vom 19. Mai 1992 - BVerwG 6 P 5.90 - PersR a.a.O., S. 361 und vom 17. Juni 1992 - BVerwG 6 P 17.91 - PersR a.a.O., S. 451, 453 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2000 - PL 15 S 518/00

    Mitbestimmung: technische Einrichtung zur Überwachung

    Anlagen der elektronischen Datenverarbeitung sind dann zur Überwachung geeignet, wenn sie mit einem entsprechenden Programm versehen sind oder werden können (vgl. Beschlüsse vom 16. Dezember 1987 - BVerwG 6 P 32.84 - a.a.O. und vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 7.90 -, Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 23 ZfPR 1992, 102).

    Denn ein Beschäftigter, der befürchten muß, während der Arbeit mit Hilfe technischer oder elektronischer Kontrolleinrichtungen jederzeit beobachtet oder in anderer Weise fortlaufend kontrolliert zu werden, kann unter einen Überwachungsdruck geraten, der ihn in der freien Entfaltung der Persönlichkeit behindert (vgl. Beschlüsse vom 31. August 1988 - BVerwG 6 P 35.85 - BVerwGE 80, 143 (145f.) = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 63 und vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 7.90 - a.a.O.), ihn insbesondere unter Anpassungsdruck setzt und ihn in eine erhöhte Abhängigkeit bringt.

    Der Schutzzweck der Mitbestimmungsvorschrift gebietet demgemäß bei Anlagen der elektronischen Datenverarbeitung die Beteiligung der Personalvertretung nicht nur, wenn ein zur Überwachung der Beschäftigten geeignetes Programm in der Anlage installiert ist, sondern auch schon dann, wenn die Anlage ohne weiteres, d.h. ohne unüberwindliche Hindernisse, mit einem solchen Programm versehen werden kann (Beschluß vom 27. November 1991 - a.a.O.).

    Auch wenn zur Inanspruchnahme der Anlage zu Überwachungs- und Kontrollzwecken eine besondere Einweisung der sie bedienenden Beschäftigten und damit deren Mitwirkung an ihrer eigenen Überwachung erforderlich ist, greift der Mitbestimmungstatbestand vorher nicht ein (vgl. Beschluß vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 7.90 - a.a.O.).

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