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   BVerwG, 06.10.2010 - 6 PB 11.10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,8564
BVerwG, 06.10.2010 - 6 PB 11.10 (https://dejure.org/2010,8564)
BVerwG, Entscheidung vom 06.10.2010 - 6 PB 11.10 (https://dejure.org/2010,8564)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Oktober 2010 - 6 PB 11.10 (https://dejure.org/2010,8564)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 74 Abs 1 PersVG BE 2004, § 85 Abs 1 Nr 13 PersVG BE 2004, § 85 Abs 2 Nr 8 PersVG BE 2004, § 85 Abs 2 Nr 9 PersVG BE 2004, § 85 Abs 2 Nr 10 PersVG BE 2004
    Zulässigkeit von Dienstvereinbarungen

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer nicht von Mitbestimmungsrechten erfassten Dienstvereinbarung in innerdienstlichen Angelegenheiten

  • rewis.io

    Zulässigkeit von Dienstvereinbarungen

  • ra.de
  • rewis.io

    Zulässigkeit von Dienstvereinbarungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer nicht von Mitbestimmungsrechten erfassten Dienstvereinbarung in innerdienstlichen Angelegenheiten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2011, 111
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.04.2010 - 60 PV 8.08

    Personalvertretungsrecht; Änderung einer Telefonanlage; Rahmendienstvereinbarung

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2010 - 6 PB 11.10
    - OVG Berlin-Brandenburg - 15.04.2010 - AZ: OVG 60 PV 8.08.
  • OVG Berlin, 13.02.1998 - 60 PV 11.96

    Anrechnung von Zeiten der Fortbildung auf Dienst-/ Arbeitszeit, insbesondere bei

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2010 - 6 PB 11.10
    Denn ihr Abschluss kann durch die Personalräte nicht erzwungen werden (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 13. Februar 1998 - 60 PV 11.96 - PersR 1998, 476 ; Germelmann/Binkert/Germelmann, Personalvertretungsgesetz Berlin, 3. Aufl. 2010, § 74 Rn. 1 und 29).
  • BVerwG, 09.03.2012 - 6 P 27.10

    Personalvertretungsrecht; Wirksamkeit einer Dienstvereinbarung; Formelle

    Regelt eine Dienstvereinbarung hingegen Angelegenheiten jenseits der zwingenden gesetzlichen Beteiligungstatbestände, was nach dem Berliner Personalvertretungsgesetz anders als nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zulässig ist (vgl. Beschluss vom 6. Oktober 2010 - BVerwG 6 PB 11.10 - juris Rn. 8), so kommt der Maßstab des § 75 Satz 1 BlnPersVG zur Anwendung.
  • VGH Bayern, 05.04.2022 - 18 P 21.1067

    Erfolglose Klage auf Feststellung der Mitbestimmungspflichtigkeit der Einführung

    Wegen des abschließenden und geschlossenen Katalogs der gesetzlichen Mitbestimmungstatbestände scheidet auch deren Erweiterung durch eine sogenannte Regelungsabrede aus, wobei das Institut der Regelungsabrede nur im Betriebsverfassungsrecht insbesondere mit Blick auf die Möglichkeit des Abschlusses freiwilliger Betriebsvereinbarungen (§ 88 BetrVG) anerkannt ist, wogegen es - anders als etwa nach dem Berliner Personalvertretungsgesetz - "freiwillige Dienstvereinbarungen" nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz, das die Reichweite von Dienstvereinbarungen durch den Inhalt der einschlägigen Mitbestimmungstatbestände begrenzt (§ 73 Abs. 1 Satz 1, § 75 Abs. 3, § 76 Abs. 2 Satz 1 BPersVG a.F.; nunmehr § 63 BPersVG), nicht gibt (vgl. nur BVerwG, B.v. 6.10.2010 - 6 PB 11.10 - PersR 2010, 503 Rn.8); daher kann dahinstehen, ob Regelungsabreden im Personalvertretungsrecht überhaupt zulässig sind (wofür nichts spricht), da jedenfalls hierdurch keine Erweiterung der gesetzlichen Mitbestimmungstatbestände möglich wäre.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2014 - 60 PV 13.13

    Weitergeltung bzw. Nachwirkung einer gekündigten Dienstvereinbarung

    Denn ihr Abschluss kann durch die Personalräte nicht erzwungen werden (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2010 - BVerwG 6 PB 11.10 -, juris Rn. 8).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.09.2010 - 60 PV 6.09

    Wirksamkeit einer Dienstvereinbarung; Arbeitszeitregelung; Krankenhaus; Anlegen

    Das Gesetz erlaubt damit ihren Abschluss zur Regelung von dienstliche Belange der Beschäftigten betreffenden Gegenständen auch außerhalb von Beteiligungstatbeständen (vgl. Beschluss des Senats vom 15. April 2010 - OVG 60 PV 8.08 -, juris Rn. 29 [bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2010 - BVerwG 6 PB 11.10] und Beschluss des 60. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 13. Februar 1998 - OVG 60 PV 11.96 -, PersR 1998, 476, 477 f.).
  • VG Hamburg, 10.05.2011 - 26 FL 31/10

    Mitbestimmung in Angelegenheiten der Berufsbildung

    Soweit der Antragsteller sich schließlich darauf beruft, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 6. Oktober 2010 (6 PB 11/10, PersR 2010, 503) zu erkennen gegeben habe, dass Dienstvereinbarungen auch in innerdienstlichen Angelegenheiten zulässig seien, die nicht durch Mitbestimmungsrechte erfasst seien, sofern sich die Dienststelle davon lösen könne, greift auch dieser Einwand nicht durch.
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