Rechtsprechung
   BVerwG, 08.07.2013 - 6 PB 11.13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,18768
BVerwG, 08.07.2013 - 6 PB 11.13 (https://dejure.org/2013,18768)
BVerwG, Entscheidung vom 08.07.2013 - 6 PB 11.13 (https://dejure.org/2013,18768)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Juli 2013 - 6 PB 11.13 (https://dejure.org/2013,18768)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,18768) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    BPersVG § 9
    Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern; Stellenplan der Gemeinde; Aufteilung der Stellen für Beamte und Arbeitnehmer.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BPersVG § 9
    Aufteilung der Stellen für Beamte und Arbeitnehmer; Stellenplan der Gemeinde; Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 4 S 1 BPersVG
    Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern; Stellenplan der Gemeinde; Aufteilung der Stellen für Beamte und Arbeitnehmer

  • Wolters Kluwer

    Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Übernahme eines Jugendvertreters und Auszubildendenvertreters als Beschäftigten außerhalb des Beamtenverhältnisses

  • rewis.io

    Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern; Stellenplan der Gemeinde; Aufteilung der Stellen für Beamte und Arbeitnehmer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BPersVG § 9 Abs. 4 S. 1; GO LSA § 93 Abs. 3 S. 1
    Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Übernahme eines Jugendvertreters und Auszubildendenvertreters als Beschäftigten außerhalb des Beamtenverhältnisses

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern - und der kommunale Haushaltsplan

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2013, 559
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 11.03.2008 - 6 PB 16.07

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; befristetes Arbeitsverhältnis;

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2013 - 6 PB 11.13
    Ebenso wenig wie § 9 BPersVG vom öffentlichen Arbeitgeber verlangt, zugunsten von Jugendvertretern ausbildungsadäquate Dauerarbeitsplätze zu schaffen oder zu erhalten (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 a.a.O. S. 300 ff. bzw. Rn. 28 ff., vom 11. März 2008 - BVerwG 6 PB 16.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30 Rn. 8 f., und vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 6 PB 28.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 39 Rn. 4), beeinträchtigt der Weiterbeschäftigungsschutz die Freiheit des öffentlichen Arbeitgebers, darüber zu entscheiden, in welchem Umfang er die ihm obliegenden öffentlichen Aufgaben jeweils mit Beamten oder Arbeitnehmern erfüllen will.

    Sollten dafür ausnahmsweise einmal Anhaltspunkte bestehen, stünde dem betroffenen Jugendvertreter gerichtliche Missbrauchskontrolle zur Seite (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 a.a.O. S. 303 bzw. Rn. 32, vom 11. März 2008 a.a.O. Rn. 8 f. und vom 12. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 4).

    Deswegen kann maßgeblich für die Unzumutbarkeitsfrage nur der Zeitpunkt sein, zu dem das Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 oder 3 BPersVG begründet werden soll (vgl. Beschlüsse vom 29. März 2006 - BVerwG 6 PB 2.06 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 26 Rn. 4 und vom 11. März 2008 a.a.O. Rn. 3).

    Die Kontinuität der Amtsführung eines personalvertretungsrechtlichen Organs würde in erheblichem Maße beeinträchtigt, wenn ein Jugendvertreter nur wegen eines künftig erst auftretenden Ereignisses an der Fortsetzung seiner Amtstätigkeit gehindert würde (vgl. Beschlüsse vom 29. März 2006 a.a.O. Rn. 7 ff. und vom 11. März 2008 a.a.O. Rn. 3).

    Die Berücksichtigung eines solchen Umstandes wäre mit einer Prognoseentscheidung verbunden, die aber aus den dargestellten rechtssystematischen und teleologischen Erwägungen ausgeschlossen ist (vgl. Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O. Rn. 4).

  • BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes;

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2013 - 6 PB 11.13
    Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist dann unzumutbar im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG, wenn der öffentliche Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 Rn. 19 und vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 - BVerwGE 133, 42 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 33 Rn. 24).

    Darüber ob in der Ausbildungsdienststelle ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden (vgl. Beschluss vom 1. November 2005 a.a.O. S. 300 bzw. Rn. 28).

    Ebenso wenig wie § 9 BPersVG vom öffentlichen Arbeitgeber verlangt, zugunsten von Jugendvertretern ausbildungsadäquate Dauerarbeitsplätze zu schaffen oder zu erhalten (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 a.a.O. S. 300 ff. bzw. Rn. 28 ff., vom 11. März 2008 - BVerwG 6 PB 16.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30 Rn. 8 f., und vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 6 PB 28.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 39 Rn. 4), beeinträchtigt der Weiterbeschäftigungsschutz die Freiheit des öffentlichen Arbeitgebers, darüber zu entscheiden, in welchem Umfang er die ihm obliegenden öffentlichen Aufgaben jeweils mit Beamten oder Arbeitnehmern erfüllen will.

    Sollten dafür ausnahmsweise einmal Anhaltspunkte bestehen, stünde dem betroffenen Jugendvertreter gerichtliche Missbrauchskontrolle zur Seite (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 a.a.O. S. 303 bzw. Rn. 32, vom 11. März 2008 a.a.O. Rn. 8 f. und vom 12. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 4).

  • BVerwG, 29.03.2006 - 6 PB 2.06

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2013 - 6 PB 11.13
    Deswegen kann maßgeblich für die Unzumutbarkeitsfrage nur der Zeitpunkt sein, zu dem das Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 oder 3 BPersVG begründet werden soll (vgl. Beschlüsse vom 29. März 2006 - BVerwG 6 PB 2.06 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 26 Rn. 4 und vom 11. März 2008 a.a.O. Rn. 3).

    Die Kontinuität der Amtsführung eines personalvertretungsrechtlichen Organs würde in erheblichem Maße beeinträchtigt, wenn ein Jugendvertreter nur wegen eines künftig erst auftretenden Ereignisses an der Fortsetzung seiner Amtstätigkeit gehindert würde (vgl. Beschlüsse vom 29. März 2006 a.a.O. Rn. 7 ff. und vom 11. März 2008 a.a.O. Rn. 3).

  • BVerwG, 12.10.2009 - 6 PB 28.09

    Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2013 - 6 PB 11.13
    Ebenso wenig wie § 9 BPersVG vom öffentlichen Arbeitgeber verlangt, zugunsten von Jugendvertretern ausbildungsadäquate Dauerarbeitsplätze zu schaffen oder zu erhalten (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 a.a.O. S. 300 ff. bzw. Rn. 28 ff., vom 11. März 2008 - BVerwG 6 PB 16.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30 Rn. 8 f., und vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 6 PB 28.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 39 Rn. 4), beeinträchtigt der Weiterbeschäftigungsschutz die Freiheit des öffentlichen Arbeitgebers, darüber zu entscheiden, in welchem Umfang er die ihm obliegenden öffentlichen Aufgaben jeweils mit Beamten oder Arbeitnehmern erfüllen will.

    Sollten dafür ausnahmsweise einmal Anhaltspunkte bestehen, stünde dem betroffenen Jugendvertreter gerichtliche Missbrauchskontrolle zur Seite (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 a.a.O. S. 303 bzw. Rn. 32, vom 11. März 2008 a.a.O. Rn. 8 f. und vom 12. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 4).

  • BAG, 28.06.2000 - 7 ABR 57/98

    Jugend- und Auszubildendenvertretung: Auflösung des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2013 - 6 PB 11.13
    Dort ist der Senat in nicht entscheidungserheblichen Ausführungen von einem freien Dauerarbeitsplatz in einem Fall ausgegangen, in welchem die vorläufige Weiterbeschäftigung auf einer tariflich höher bewerteten Stelle unter dem Vorbehalt möglich war, dass die Beschäftigung später auf einer ausbildungsadäquaten, niedriger bewerteten Stelle fortgesetzt werden sollte, welche durch Besetzung der höher bewerteten Stelle mit einem anderen Arbeitnehmer frei werden würde (a.a.O. S. 11 ff.; ablehnend zu einer derartigen "Kettenreaktion" im Bereich von § 78a BetrVG: BAG, Beschluss vom 28. Juni 2000 - 7 ABR 57/98 - juris Rn. 18 ff.).
  • BVerwG, 17.05.2000 - 6 P 8.99

    Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertretern auf freien und zur

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2013 - 6 PB 11.13
    Dagegen kann sich der Beteiligte zu 3 zur Begründung seines Weiterbeschäftigungsanspruchs nicht auf den Senatsbeschluss vom 17. Mai 2000 - BVerwG 6 P 8.99 - (Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 19) stützen.
  • BVerwG, 30.05.2007 - 6 PB 1.07

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Besetzungssperre des

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2013 - 6 PB 11.13
    Im kommunalen Bereich hat die Vertretungskörperschaft die Stellung des Haushaltsgesetzgebers, und der Oberbürgermeister übt die Rechte und Pflichten der kommunalen Körperschaft als Arbeitgeber aus (vgl. Beschluss vom 30. Mai 2007 - BVerwG 6 PB 1.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 28 Rn. 4).
  • BVerwG, 19.01.2009 - 6 P 1.08

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Mitglieds der Jugend- und

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2013 - 6 PB 11.13
    Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist dann unzumutbar im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG, wenn der öffentliche Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 Rn. 19 und vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 - BVerwGE 133, 42 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 33 Rn. 24).
  • BVerwG, 21.02.2011 - 6 P 12.10

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Vertretung des öffentlichen

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2013 - 6 PB 11.13
    Dieser geht dahin, den Jugendvertreter vor den nachteiligen Folgen seiner Amtsausübung zu schützen und die Kontinuität der Gremienarbeit sicherzustellen (vgl. Beschlüsse vom 21. Februar 2011 - BVerwG 6 P 12.10 - BVerwGE 139, 29 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 41 Rn. 30 und vom 12. November 2012 - BVerwG 6 P 1.12 - Buchholz 251.6 § 53 NdsPersVG Nr. 1 Rn. 16).
  • BVerwG, 12.11.2012 - 6 P 1.12

    Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers; Rechtsanwaltskosten des

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2013 - 6 PB 11.13
    Dieser geht dahin, den Jugendvertreter vor den nachteiligen Folgen seiner Amtsausübung zu schützen und die Kontinuität der Gremienarbeit sicherzustellen (vgl. Beschlüsse vom 21. Februar 2011 - BVerwG 6 P 12.10 - BVerwGE 139, 29 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 41 Rn. 30 und vom 12. November 2012 - BVerwG 6 P 1.12 - Buchholz 251.6 § 53 NdsPersVG Nr. 1 Rn. 16).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.03.2013 - 5 L 7/12

    Übernahme eines Jugend- und Auszubildendenvertreters

  • BVerwG, 09.03.2017 - 5 P 5.15

    Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnis

    Die Weiterbeschäftigung ist insbesondere dann im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nicht zumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugend- und Auszubildendenvertreter zum maßgeblichen Zeitpunkt keinen auf Dauer angelegten, ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz bereitstellen kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 , vom 11. März 2008 - 6 PB 16.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30 Rn. 3 und vom 8. Juli 2013 - 6 PB 11.13 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 48 Rn. 3 m.w.N.).

    Maßgeblich für die Beurteilung der Unzumutbarkeit sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 und vom 8. Juli 2013 - 6 PB 11.13 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 48 Rn. 9 m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.05.2016 - 5 A 10002/16

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers bei Verlangen eines Jugend- und

    Erst nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses frei werdende Arbeitsplätze sind, insoweit entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1, nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 6 PB 11.13 -, PersV 2013, 390).

    Daran ändert sich nichts unter dem Gesichtspunkt, dass der Jugendvertreter dann später auf einen Dauerarbeitsplatz wechseln könnte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2008 - 6 PB 16/07 -, a.a.O.; und vom 8. Juli 2013 - 6 PB 11.13 -, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2013 - 60 PV 10.13

    Besetzbarkeit einer Stelle, deren Wegfall im Bezirkshaushaltsplan vorgesehen aber

    Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist insbesondere dann unzumutbar, wenn der öffentliche Arbeitgeber darlegt und im Zweifelsfalle beweist, dass er dem/der Jugendvertreter/in zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung und im Zeitraum der vorhergehenden drei Monate im Bereich der Ausbildungsdienststelle keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 8. Juli 2013 - BVerwG 6 PB 11.13 -, juris Rn. 3, und des Senats, vgl. Beschluss vom 4. Juni 2009, a.a.O., Rn. 33, jeweils m.w.N.).

    Das Freiwerden der letztgenannten Stelle ab 24. Oktober 2012 kommt der Beteiligten zu 1 nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht zu Gute, weil - wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - die Zeit nach Abschluss der Ausbildung der Beteiligten zu 1 außer Betracht zu bleiben hat und sich Prognoseentscheidungen verbieten (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2006 - BVerwG 6 PB 2.06 -, juris Rn. 7, und vom 8. Juli 2013 - BVerwG 6 PB 11.13 -, juris Rn. 10).

  • VGH Bayern, 18.11.2013 - 18 P 13.159

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugend- und Auszubildendenvertreters

    Denn nach ständiger Rechtsprechung gebietet der Schutzzweck des § 9 BPersVG gerade nicht, dass der öffentliche Arbeitgeber zu Gunsten von Jugendvertretern ausbildungsadäquate Dauerarbeitsplätze erhält (vgl. zuletzt BVerwG, B.v. 8.7.2013 - 6 PB 11.13 - PersV 2013, 390 Rn. 7 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2019 - 61 PV 6.17

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugendvertreters; Unzumutbarkeit der

    Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist u.a. unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bzw. innerhalb der Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 2 BPersVG vor Ausbildungsende keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz in der Ausbildungsdienststelle bereitstellen kann (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2013 - BVerwG 6 PB 11.13 -, vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 -, juris Rn. 24, m.w.N. und vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 6 PB 28.09 -, juris Rn. 11, sowie Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Juni 2009 - OVG 62 PV 2.09 -, juris Rn. 23, und diesem nachfolgenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 18.11.2013 - 18 P 13.160

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugend- und Auszubildendenvertreters

    Denn nach ständiger Rechtsprechung gebietet der Schutzzweck des § 9 BPersVG gerade nicht, dass der öffentliche Arbeitgeber zu Gunsten von Jugendvertretern ausbildungsadäquate Dauerarbeitsplätze erhält (vgl. zuletzt BVerwG, B.v. 8.7.2013 - 6 PB 11.13 - PersV 2013, 390 Rn. 7 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2016 - 60 PV 8.15

    Arbeitsverhältnis; Jugendvertreter; Auflösung; Unzumutbarkeit der

    Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist u.a. unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bzw. innerhalb der Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 2 BPersVG vor Ausbildungsende keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz in der Ausbildungsdienststelle bereitstellen kann (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2013 - BVerwG 6 PB 11.13 -, vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 -, juris Rn. 24, m.w.N. und vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 6 PB 28.09 -, juris Rn. 11, sowie Beschluss des erkennenden Senats vom 18. Juni 2009 - OVG 62 PV 2.09 -, juris Rn. 23, dazu Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 18.11.2013 - 18 P 13.161

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Bezirks-Jugend- und Auszubildendenvertreters

    Denn nach ständiger Rechtsprechung gebietet der Schutzzweck des § 9 BPersVG gerade nicht, dass der öffentliche Arbeitgeber zu Gunsten von Jugendvertretern ausbildungsadäquate Dauerarbeitsplätze erhält (vgl. zuletzt BVerwG, B.v. 8.7.2013 - 6 PB 11.13 - PersV 2013, 390 Rn. 7 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2014 - 61 PV 6.13

    Jugend- und Auszubildendenvertreterin; Weiterbeschäftigung; Ausbildung zur

    Diese Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers ist maßgeblich für die Frage, ob ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2013 - BVerwG 6 PB 11.13 -, juris Rn. 3).
  • OVG Sachsen, 24.03.2016 - 9 A 413/15

    Auszubildender; Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung;

    19 Ob im öffentlichen Dienst ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 8. Juli 2013 - 6 PB 11/13 -, juris Rn. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2014 - 60 PV 24.13

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertreter; Fachangestellte für

  • VG Magdeburg, 15.07.2014 - 10 A 1/13

    Personalvertretungsrecht: Auflösung eines gesetzlich fingierten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 - 60 PV 22.13

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertreter; Friedhofsgärtnerin;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 - 60 PV 20.13

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertreter; medizinische

  • VG Karlsruhe, 31.01.2014 - PL 12 K 1682/13

    Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenverteters

  • OVG Sachsen, 09.09.2021 - 9 A 544/20

    Jugend- und Auszubildendenvertretung; Weiterbeschäftigung; Auflösung; unzumutbare

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht