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   BVerwG, 11.03.2008 - 6 PB 16.07   

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BVerwG, 11.03.2008 - 6 PB 16.07 (https://dejure.org/2008,1594)
BVerwG, Entscheidung vom 11.03.2008 - 6 PB 16.07 (https://dejure.org/2008,1594)
BVerwG, Entscheidung vom 11. März 2008 - 6 PB 16.07 (https://dejure.org/2008,1594)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BPersVG § 9
    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; befristetes Arbeitsverhältnis; Weiterbeschäftigung außerhalb der Ausbildungsdienststelle.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BPersVG § 9
    Arbeitsplatz; Auszubildendenvertretung; Befristung; Dienststelle; Jugendvertreter; Schutzzweck; Weiterbeschäftigung; Weiterbeschäftigung außerhalb der Ausbildungsdienststelle; Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Zeitpunkt; Zumutbarkeit; befristetes ...

  • Wolters Kluwer

    Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters bei lediglich vorübergehender Bereitstellung eines Arbeitsplatzes im maßgeblichen Zeitpunkt des Ausbildungsendes; Ablehnung des Auflösungsbegehrens eines öffentlichen Arbeitgebers mit der Begründung der ...

  • Judicialis

    BPersVG § 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BPersVG § 9
    Personalvertretungsrecht: Weiterbeschäftigungsanspruch des Jugendvertreters, Weiterbeschäftigung außerhalb der Ausbildungsdienststelle

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2008, 445
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes;

    Auszug aus BVerwG, 11.03.2008 - 6 PB 16.07
    Die Weiterbeschäftigung ist dann unzumutbar im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung keinen auf Dauer angelegten, ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz bereitstellen kann (vgl. Beschluss vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 S. 37 m.w.N.).

    Liegt eine der Qualifikation des Jugendvertreters entsprechende Zweckbestimmung des Haushaltsgesetzgebers nicht vor, so ist ein freier Arbeitsplatz nicht deswegen vorhanden, weil eine im maßgeblichen Zeitpunkt freie Stelle ohne Verstoß gegen das Haushaltsrecht mit dem Jugendvertreter besetzt werden könnte (vgl. Beschluss vom 1. November 2005 a.a.O. S. 300 f. bzw. S. 41).

    Auf dieser Ebene der Entscheidungsfindung beschränkt sich die Wirkung von § 9 BPersVG auf eine Missbrauchskontrolle: Die Weiterbeschäftigung ist ausnahmsweise dann zumutbar, wenn die Entscheidung über die Zweckbestimmung der Mittelverwendung erkennbar das Ziel verfolgte, die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu verhindern (vgl. Beschluss vom 1. November 2005 a.a.O. S. 302 f. bzw. S. 43).

    Danach kommt es für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung steht, allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle an (vgl. Beschluss vom 1. November 2005 a.a.O. S. 296 bzw. S. 37).

    Ein überzeugendes Argument für einen dienststellenübergreifenden Weiterbeschäftigungsanspruch lässt sich daraus nicht herleiten (vgl. Beschluss vom 1. November 2005 a.a.O. S. 297 bzw. S. 38).

    Denn damit erlischt seine Mitgliedschaft im Personalrat bzw. in der Jugend- und Auszubildendenvertretung (vgl. Beschluss vom 1. November 2005 a.a.O. S. 297 bzw. S. 38).

    Freilich hat der Senat einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Jugendvertreters in einer anderen Dienststelle für möglich gehalten, wenn der öffentliche Arbeitgeber bei anderen Auszubildenden entsprechend verfährt und der Jugendvertreter sich spätestens mit dem eigenen Weiterbeschäftigungsverlangen (hilfsweise) damit einverstanden erklärt hat (Beschluss vom 1. November 2005 a.a.O. S. 298 f. und 309 bzw. S. 39 f. und 48 unter Hinweis auf BAG, Beschluss vom 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - BAGE 84, 294 ).

  • BVerwG, 29.03.2006 - 6 PB 2.06

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus BVerwG, 11.03.2008 - 6 PB 16.07
    Deswegen kann maßgeblich für die Unzumutbarkeitsfrage nur der Zeitpunkt sein, zu dem das Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 oder 3 BPersVG begründet werden soll (vgl. Beschluss vom 29. März 2006 - BVerwG 6 PB 2.06 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 26 Rn. 4 m.w.N.).

    Die Kontinuität der Amtsführung eines personalvertretungsrechtlichen Organs würde im erheblichen Maße beeinträchtigt, wenn ein Jugendvertreter nur wegen eines künftig erst auftretenden Ereignisses an der Fortsetzung seiner Amtstätigkeit gehindert würde (vgl. Beschluss vom 29. März 2006 a.a.O. Rn. 7 ff.).

  • BAG, 15.11.2006 - 7 ABR 15/06

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs. 4 BetrVG

    Auszug aus BVerwG, 11.03.2008 - 6 PB 16.07
    Dieses hat im Beschluss vom 15. November 2006 - 7 ABR 15/06 - (AP Nr. 38 zu § 78a BetrVG 1972) bekräftigt, dass die Weiterbeschäftigungspflicht aus § 78a Abs. 2 BetrVG das Bestehen eines freien Dauerarbeitsplatzes im Ausbildungsbetrieb voraussetzt.
  • BAG, 06.11.1996 - 7 ABR 54/95

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 4 BetrVG

    Auszug aus BVerwG, 11.03.2008 - 6 PB 16.07
    Freilich hat der Senat einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Jugendvertreters in einer anderen Dienststelle für möglich gehalten, wenn der öffentliche Arbeitgeber bei anderen Auszubildenden entsprechend verfährt und der Jugendvertreter sich spätestens mit dem eigenen Weiterbeschäftigungsverlangen (hilfsweise) damit einverstanden erklärt hat (Beschluss vom 1. November 2005 a.a.O. S. 298 f. und 309 bzw. S. 39 f. und 48 unter Hinweis auf BAG, Beschluss vom 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - BAGE 84, 294 ).
  • BVerwG, 01.12.2003 - 6 P 11.03

    Feststellungs- und Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Weiterbeschäftigung von

    Auszug aus BVerwG, 11.03.2008 - 6 PB 16.07
    Zwar sind in dieser Hinsicht für eine korrekte Antragstellung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Beschluss vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 11.03 - BVerwGE 119, 270 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 23).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.05.2016 - 5 A 10002/16

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers bei Verlangen eines Jugend- und

    Die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters ist unzumutbar im Sinne von § 9 Abs. 4 S 1 BPersVG, wenn diesem im maßgeblichen Zeitpunkt des Ausbildungsendes lediglich vorübergehend ein Arbeitsplatz bereitgestellt werden kann; daran ändert sich nichts, wenn später auch ein Wechsel auf einen Dauerarbeitsplatz in Betracht kommen könnte (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 6 PB 16.07 -).

    Der in dieser Regelung prägende Gedanke des Diskriminierungsschutzes (BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 6 PB 16.07 -, DÖD 2008, 231) ist nicht berührt, wenn die Behörde bei der Verwendung der ihr zugewiesenen personellen Mittel im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Vorgaben frei darüber entscheidet, wie sie die ihr übertragenen öffentlichen Aufgaben am besten erfüllt.

    Denn damit würde der für die Beurteilung nach § 9 Abs. 4 BPersVG maßgebliche Zeitpunkt in nicht zulässiger Weise nach hinten verlagert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 6 PB 16.07 -, a.a.O.).

    Der öffentliche Arbeitgeber verfügt nämlich nicht über einen Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter, wenn er diesen für (hier: wegen Elternzeit, Erkrankung oder sonstigem Grund) beurlaubte Mitarbeiter freihalten muss, so dass auf diesen Arbeitsplätzen ein anderer Arbeitnehmer nur befristet beschäftigt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 6 PB 16.07 -, NZA- RR 2008, 445; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 6 PB 35.09 -, a.a.O.).

    Daran ändert sich nichts unter dem Gesichtspunkt, dass der Jugendvertreter dann später auf einen Dauerarbeitsplatz wechseln könnte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2008 - 6 PB 16/07 -, a.a.O.; und vom 8. Juli 2013 - 6 PB 11.13 -, a.a.O.).

    Die Berücksichtigung eines solchen Umstandes wäre mit einer Prognoseentscheidung verbunden, die aber aus rechtssystematischen und teleologischen Erwägungen im Rahmen einer Betrachtung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 6 PB 16.07 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 08.07.2013 - 6 PB 11.13

    Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern; Stellenplan der Gemeinde; Aufteilung

    Ebenso wenig wie § 9 BPersVG vom öffentlichen Arbeitgeber verlangt, zugunsten von Jugendvertretern ausbildungsadäquate Dauerarbeitsplätze zu schaffen oder zu erhalten (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 a.a.O. S. 300 ff. bzw. Rn. 28 ff., vom 11. März 2008 - BVerwG 6 PB 16.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30 Rn. 8 f., und vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 6 PB 28.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 39 Rn. 4), beeinträchtigt der Weiterbeschäftigungsschutz die Freiheit des öffentlichen Arbeitgebers, darüber zu entscheiden, in welchem Umfang er die ihm obliegenden öffentlichen Aufgaben jeweils mit Beamten oder Arbeitnehmern erfüllen will.

    Sollten dafür ausnahmsweise einmal Anhaltspunkte bestehen, stünde dem betroffenen Jugendvertreter gerichtliche Missbrauchskontrolle zur Seite (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 a.a.O. S. 303 bzw. Rn. 32, vom 11. März 2008 a.a.O. Rn. 8 f. und vom 12. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 4).

    Deswegen kann maßgeblich für die Unzumutbarkeitsfrage nur der Zeitpunkt sein, zu dem das Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 oder 3 BPersVG begründet werden soll (vgl. Beschlüsse vom 29. März 2006 - BVerwG 6 PB 2.06 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 26 Rn. 4 und vom 11. März 2008 a.a.O. Rn. 3).

    Die Kontinuität der Amtsführung eines personalvertretungsrechtlichen Organs würde in erheblichem Maße beeinträchtigt, wenn ein Jugendvertreter nur wegen eines künftig erst auftretenden Ereignisses an der Fortsetzung seiner Amtstätigkeit gehindert würde (vgl. Beschlüsse vom 29. März 2006 a.a.O. Rn. 7 ff. und vom 11. März 2008 a.a.O. Rn. 3).

    Die Berücksichtigung eines solchen Umstandes wäre mit einer Prognoseentscheidung verbunden, die aber aus den dargestellten rechtssystematischen und teleologischen Erwägungen ausgeschlossen ist (vgl. Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O. Rn. 4).

  • BVerwG, 26.05.2009 - 6 PB 4.09

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Begründung des Auflösungsbegehrens

    Soweit der Beteiligte zu 3 sich auf den Senatsbeschluss vom 11. März 2008 - BVerwG 6 PB 16.07 - (Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30) stützt, ist die Abweichungsrüge unbegründet.

    Auf dieser Ebene der Entscheidungsfindung beschränkt sich die Wirkung von § 9 BPersVG auf eine Missbrauchskontrolle: Die Weiterbeschäftigung ist ausnahmsweise dann zumutbar, wenn die Entscheidung über die Zweckbestimmung der Mittelverwendung erkennbar das Ziel verfolgte, die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu verhindern (Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O. Rn. 8; vgl. bereits Beschluss vom 1. November 2005 a.a.O. S. 300 ff. bzw. Rn. 30 ff.).

    Seine Weiterbeschäftigung ist zumutbar, wenn die Entscheidung der Dienststelle über die Verwendung freier Stellen erkennbar das Ziel verfolgte, seine Anstellung zu verhindern (Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O. Rn. 9).

    Es hat dabei auf den Senatsbeschluss vom 11. März 2008 (a.a.O. Rn. 4) Bezug genommen, wonach der öffentliche Arbeitgeber nicht über einen Dauerarbeitsplatz für einen Jugendvertreter verfügt, wenn er eine im Zeitpunkt des Ausbildungsendes unbesetzte Stelle für eine aus dem Erziehungsurlaub zurückkehrende Mitarbeiterin freihalten muss.

  • BVerwG, 19.01.2009 - 6 P 1.08

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Mitglieds der Jugend- und

    Das Auflösungsbegehren des öffentlichen Arbeitgebers kann daher keinesfalls mit der Begründung abgelehnt werden, der Jugendvertreter könne außerhalb der Ausbildungsdienststelle bzw. in einer Dienststelle außerhalb des Geschäftsbereichs der übergeordneten Dienststelle weiterbeschäftigt werden (so bereits Beschluss vom 11. März 2008 - BVerwG 6 PB 16.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30 Rn. 15).
  • LAG Düsseldorf, 19.05.2010 - 12 TaBV 23/10

    Auflösung des gesetzlichen Arbeitsverhältnisses mit Vorsitzenden der

    Für die Auflösung nach § 78 a Abs. 4 BetrVG kommt es auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht auf die Tatsachenlage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an (BAG 25.02.2009, 7 ABR 61/07, BVerwG 11.03.2008, 6 PB 16/07).

    So hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 11.03.2008 - 6 PB 16/07 - Juris Rn. 3 ff. [zu § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG]) ausgeführt: "Sowohl der Feststellungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BPersVG als auch der Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG knüpfen an denselben Vorgang an, nämlich die Überleitung des Jugendvertreters vom Berufsausbildungsverhältnis in das durch die gesetzliche Fiktion .

  • BVerwG, 07.12.2009 - 6 PB 34.09

    Besetzung einer freien Haushaltsplanstelle mit einem Jugendvertreter nach

    Seine Weiterbeschäftigung ist zumutbar, wenn die Entscheidung der Dienststelle über die Verwendung freier Stellen erkennbar das Ziel verfolgte, seine Anstellung zu verhindern (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 a.a.O. S. 300 ff. bzw. Rn. 30 ff., vom 11. März 2008 BVerwG 6 PB 16.07 Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30 Rn. 8 f., vom 26. Mai 2009 BVerwG 6 PB 4.09 juris Rn. 15 und vom 12. Oktober 2009 BVerwG 6 PB 28.09 juris Rn. 4).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2009 - 60 PV 18.08

    Frage des rechtzeitigen Nachweises der Bevollmächtigung eines Bediensteten des

    Die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses ist danach unzumutbar, wenn der Arbeitgeber des Jugend- und Auszubildendenvertreters keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch hinsichtlich der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist (vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. März 2008 - BVerwG 6 PB 16.07 -, Juris Rn. 3, m.w.N.; std. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 9. August 2005 - OVG 62 PV 2.05 -, Juris Rn. 22), wobei es für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung gestellt werden kann, grundsätzlich auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle ankommt (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2008, a.a.O., Rn. 10 ff.; für den Fall eines Jugendstufenvertreters vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 -, Juris Rn. 25).

    Insbesondere vermag der Senat in der Eröffnung der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nach Absolvierung einer einjährigen Probezeit keine Benachteiligungstendenz zu Lasten der Jugendvertreter zu erkennen, so dass es bei dem Grundsatz verbleibt, dass die vertragliche Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit der bloßen Chance, anschließend in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übernommen zu werden, nicht geeignet ist, den für die Beurteilung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG maßgeblichen Zeitpunkt zu verlagern (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2008 - BVerwG 6 PB 16.07 - Juris Rn. 6).

  • BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 13.08

    Weiterbeschäftigung einer Jugendvertreterin; Auflösungsantrag des öffentlichen

    c) Soweit die Beteiligten ihre Grundsatzrüge auf die Frage der dienststellenübergreifenden Weiterbeschäftigung erstrecken (vgl. Abschnitt 2 c der Beschwerdebegründung am Ende), ist darauf hinzuweisen, dass der Senat - unter Bezugnahme auf aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - inzwischen klargestellt hat, dass das Auflösungsbegehren des öffentlichen Arbeitgebers keinesfalls mit der Begründung abgelehnt werden darf, der Jugendvertreter könne außerhalb der Ausbildungsdienststelle weiterbeschäftigt werden (vgl. Beschluss vom 11. März 2008 - BVerwG 6 PB 16.07 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 12.10.2009 - 6 PB 28.09

    Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und

    Seine Weiterbeschäftigung ist zumutbar, wenn die Entscheidung der Dienststelle über die Verwendung freier Stellen erkennbar das Ziel verfolgte, seine Anstellung zu verhindern (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 a.a.O. S. 300 ff. bzw. Rn. 30 ff. , vom 11. März 2008 - BVerwG 6 PB 16.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30 Rn. 9 und vom 26. Mai 2009 - BVerwG 6 PB 4.09 - [...] Rn. 15).
  • OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 A 200/08

    SächsPersVG § 9 Abs 4

    Die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses ist dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber des Jugend- und Auszubildendenvertreters im Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch hinsichtlich der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.3.2008 - 6 PB 16/07 - juris).

    Unterliegt der öffentliche Arbeitgeber bei der Stellenbewirtschaftung keinen Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers in Bezug auf berufliche Qualifikation und Fachrichtung, ist er nicht durch § 9 SächsPersVG gezwungen, auf verfügbaren freien Stellen Arbeitsplätze zu schaffen, die auf die Qualifikation des Jugendvertreters zugeschnitten sind, der seine Weiterbeschäftigung geltend macht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.11.2005, BVerwGE 124, 292, 300 ff.; Beschl. v. 11.3.2008 - 6 PB 16/07 - juris).

  • VGH Bayern, 15.11.2022 - 17 P 22.21

    Kein Weiterbeschäftigungsanspruch eines Auszubildenden als Jugendvertreter nach

  • BVerwG, 10.07.2008 - 6 PB 10.08

    Gehörsrüge wegen Überraschungsentscheidung; Rechtsgespräch im Anhörungstermin.

  • OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 B 709/09

    Arbeitsverhältnis, Jugend- und Auszubildendenvertreter

  • OVG Sachsen, 09.10.2008 - PL 9 B 416/06

    Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung mangels freier Stellenplätze;

  • OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 B 709/07

    Anspruch eines beim Staatlichen Vermessungsamt ausgebildeten

  • BVerwG, 04.06.2009 - 6 PB 6.09

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Besetzung freier Stellen mit

  • OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 A 202/08

    SächsPersVG § 9

  • BVerwG, 24.05.2012 - 6 PB 5.12

    Weiterbeschäftigung einer Jugendvertreterin; ausbildungsadäquater Arbeitsplatz;

  • BVerwG, 09.12.2009 - 6 PB 35.09

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Freihalten eines Arbeitsplatzes;

  • OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 B 468/07

    Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung; Schaffung eines Arbeitsplatzes durch

  • VG Karlsruhe, 31.01.2014 - PL 12 K 1682/13

    Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenverteters

  • BVerwG, 09.03.2017 - 5 P 5.15

    Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnis

  • BVerwG, 18.01.2012 - 6 PB 21.11

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu geänderten Arbeitsbedingungen.

  • OVG Sachsen, 02.02.2010 - PL 9 A 230/08

    Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, Stellenreste

  • VG Karlsruhe, 22.06.2012 - PL 12 K 95/12

    Übernahme eines Jugend- und Auszubildendenvertreters in ein unbefristetes

  • VG Karlsruhe, 09.09.2011 - PL 12 K 479/11

    Keine Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters am Karlsruher Institut für

  • BVerwG, 12.08.2009 - 6 PB 27.09

    Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines

  • BVerwG, 18.11.2008 - 6 PB 22.08

    Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers zur Zusammenführung von sog.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.2008 - PL 15 S 533/08

    Jugendvertreter; Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Unzumutbarkeit der

  • BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 14.08

    Begehrung der Auflösung des nach § 9 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz

  • BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 15.08
  • BVerwG, 25.06.2015 - 5 PB 9.14

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs bzgl. Beweiserhebung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.05.2009 - 61 PV 1.07

    Öffentliches Dienstrecht: Weiterbeschäftigungsanspruch eines Auszubildenden

  • OVG Niedersachsen, 29.11.2017 - 17 LP 4/17

    Beantworten der Frage des Vorliegens eines ausbildungsadäquaten

  • OVG Niedersachsen, 03.08.2017 - 17 LP 3/16

    Ankommen des Vorliegens eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes für das

  • VG Berlin, 16.09.2008 - 62 A 19.08

    Weiterbeschäftigung eines JAV-Mitglieds nach der Ausbildung

  • BVerwG, 04.06.2009 - 6 PB 7.09
  • OVG Sachsen, 27.04.2010 - PL 9 A 240/09

    Weiterbeschäftigungsanspruch, Stellenplan, Stellenreste

  • VGH Bayern, 09.03.2015 - 17 P 14.1220

    Teilt der für Erklärungen im Arbeitsverhältnis Zuständige (hier der Kanzler der

  • VG Ansbach, 04.12.2012 - AN 7 P 12.01140

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Bezirks-Jugendvertreters

  • VG Magdeburg, 15.06.2012 - 11 A 21/11

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses, das durch das Weiterbeschäftigungsverlangen

  • VG Potsdam, 14.05.2013 - 21 K 1868/12

    Personalvertretungsrecht der Länder

  • VG Ansbach, 04.12.2012 - AN 7 P 10.01330

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Bezirks-Jugendvertreters

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2010 - 62 PV 6.09

    Personalvertretungsrecht; Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters,

  • BVerwG, 25.06.2009 - 6 PB 14.09
  • VG Ansbach, 04.12.2012 - AN 7 P 12.01080

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; nachwirkender Schutz nach Ablauf der

  • VG Berlin, 20.05.2010 - 61 K 16.09

    Jugend- und Auszubildendenvertretung; Auszubildender; Ausgebildeter; Gärtner;

  • VG Berlin, 16.09.2008 - 62 A 14.08

    Einstellungsstopp und Weiterbeschäftigungsanspruch des Jugend- und

  • VG Ansbach, 04.12.2012 - AN 7 P 11.00509

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines örtlichen Jugendvertreters

  • VG Ansbach, 24.11.2009 - AN 7 P 07.03001

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters

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