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   BVerwG, 18.01.2012 - 6 PB 21.11   

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BVerwG, 18.01.2012 - 6 PB 21.11 (https://dejure.org/2012,584)
BVerwG, Entscheidung vom 18.01.2012 - 6 PB 21.11 (https://dejure.org/2012,584)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Januar 2012 - 6 PB 21.11 (https://dejure.org/2012,584)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 BPersVG
    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu geänderten Arbeitsbedingungen

  • Wolters Kluwer

    Einverständniserklärung eines Jugendvertreters mit der Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen bei Vorliegen des Schutzzwecks des § 9 BPersVG

  • rewis.io

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu geänderten Arbeitsbedingungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einverständniserklärung eines Jugendvertreters mit der Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen bei Vorliegen des Schutzzwecks des § 9 BPersVG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu geänderten Arbeitsbedingungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2012, 336
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 06.11.1996 - 7 ABR 54/95

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 4 BetrVG

    Auszug aus BVerwG, 18.01.2012 - 6 PB 21.11
    Gemäß dem in der Beschwerdebegründung zitierten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - (BAGE 84, 294 ) kann in Fällen, in denen der Auszubildende (hilfsweise) sein Einverständnis mit der Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen erklärt hat, der Schutzzweck des § 78a BetrVG es gebieten, dass der Arbeitgeber auf derartige Änderungswünsche eingeht.

    Er muss die von ihm hilfsweise für möglich gehaltene Beschäftigung vielmehr so konkret beschreiben, dass der Arbeitgeber erkennen kann, wie sich der Jugendvertreter seine Weiterarbeit vorstellt (vgl. BAG, Beschlüsse vom 6. November 1996 a.a.O. S. 298 f., vom 15. November 2006 - 7 ABR 15/06 - BAGE 120, 205 Rn. 43, vom 16. Juli 2008 - 7 ABR 13/07 - BAGE 127, 126 Rn. 30, vom 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - AP Nr. 53 zu § 78a BetrVG 1972 Rn. 32 und vom 8. September 2010 - 7 ABR 33/09 - AP Nr. 54 zu § 78a BetrVG 1972 Rn. 29).

  • BAG, 08.09.2010 - 7 ABR 33/09

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters

    Auszug aus BVerwG, 18.01.2012 - 6 PB 21.11
    Er muss die von ihm hilfsweise für möglich gehaltene Beschäftigung vielmehr so konkret beschreiben, dass der Arbeitgeber erkennen kann, wie sich der Jugendvertreter seine Weiterarbeit vorstellt (vgl. BAG, Beschlüsse vom 6. November 1996 a.a.O. S. 298 f., vom 15. November 2006 - 7 ABR 15/06 - BAGE 120, 205 Rn. 43, vom 16. Juli 2008 - 7 ABR 13/07 - BAGE 127, 126 Rn. 30, vom 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - AP Nr. 53 zu § 78a BetrVG 1972 Rn. 32 und vom 8. September 2010 - 7 ABR 33/09 - AP Nr. 54 zu § 78a BetrVG 1972 Rn. 29).
  • BAG, 15.11.2006 - 7 ABR 15/06

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs. 4 BetrVG

    Auszug aus BVerwG, 18.01.2012 - 6 PB 21.11
    Er muss die von ihm hilfsweise für möglich gehaltene Beschäftigung vielmehr so konkret beschreiben, dass der Arbeitgeber erkennen kann, wie sich der Jugendvertreter seine Weiterarbeit vorstellt (vgl. BAG, Beschlüsse vom 6. November 1996 a.a.O. S. 298 f., vom 15. November 2006 - 7 ABR 15/06 - BAGE 120, 205 Rn. 43, vom 16. Juli 2008 - 7 ABR 13/07 - BAGE 127, 126 Rn. 30, vom 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - AP Nr. 53 zu § 78a BetrVG 1972 Rn. 32 und vom 8. September 2010 - 7 ABR 33/09 - AP Nr. 54 zu § 78a BetrVG 1972 Rn. 29).
  • BAG, 16.07.2008 - 7 ABR 13/07

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters -

    Auszug aus BVerwG, 18.01.2012 - 6 PB 21.11
    Er muss die von ihm hilfsweise für möglich gehaltene Beschäftigung vielmehr so konkret beschreiben, dass der Arbeitgeber erkennen kann, wie sich der Jugendvertreter seine Weiterarbeit vorstellt (vgl. BAG, Beschlüsse vom 6. November 1996 a.a.O. S. 298 f., vom 15. November 2006 - 7 ABR 15/06 - BAGE 120, 205 Rn. 43, vom 16. Juli 2008 - 7 ABR 13/07 - BAGE 127, 126 Rn. 30, vom 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - AP Nr. 53 zu § 78a BetrVG 1972 Rn. 32 und vom 8. September 2010 - 7 ABR 33/09 - AP Nr. 54 zu § 78a BetrVG 1972 Rn. 29).
  • BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes;

    Auszug aus BVerwG, 18.01.2012 - 6 PB 21.11
    Diesen Erwägungen ist der Senat für den Anwendungsbereich des § 9 BPersVG beigetreten (Beschluss vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 Rn. 26 f.).
  • BVerwG, 11.03.2008 - 6 PB 16.07

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; befristetes Arbeitsverhältnis;

    Auszug aus BVerwG, 18.01.2012 - 6 PB 21.11
    Das Auflösungsbegehren des öffentlichen Arbeitgebers kann daher keinesfalls mit der Begründung abgelehnt werden, das betreffende Mitglied der örtlichen Jugendvertretung könne außerhalb der Ausbildungsdienststelle weiterbeschäftigt werden (vgl. Beschlüsse vom 11. März 2008 - BVerwG 6 PB 16.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30 Rn. 15 und vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 - BVerwGE 133, 42 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 33 Rn. 25 f. und 37).
  • BAG, 17.02.2010 - 7 ABR 89/08

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters

    Auszug aus BVerwG, 18.01.2012 - 6 PB 21.11
    Er muss die von ihm hilfsweise für möglich gehaltene Beschäftigung vielmehr so konkret beschreiben, dass der Arbeitgeber erkennen kann, wie sich der Jugendvertreter seine Weiterarbeit vorstellt (vgl. BAG, Beschlüsse vom 6. November 1996 a.a.O. S. 298 f., vom 15. November 2006 - 7 ABR 15/06 - BAGE 120, 205 Rn. 43, vom 16. Juli 2008 - 7 ABR 13/07 - BAGE 127, 126 Rn. 30, vom 17. Februar 2010 - 7 ABR 89/08 - AP Nr. 53 zu § 78a BetrVG 1972 Rn. 32 und vom 8. September 2010 - 7 ABR 33/09 - AP Nr. 54 zu § 78a BetrVG 1972 Rn. 29).
  • BVerwG, 19.01.2009 - 6 P 1.08

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Mitglieds der Jugend- und

    Auszug aus BVerwG, 18.01.2012 - 6 PB 21.11
    Das Auflösungsbegehren des öffentlichen Arbeitgebers kann daher keinesfalls mit der Begründung abgelehnt werden, das betreffende Mitglied der örtlichen Jugendvertretung könne außerhalb der Ausbildungsdienststelle weiterbeschäftigt werden (vgl. Beschlüsse vom 11. März 2008 - BVerwG 6 PB 16.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30 Rn. 15 und vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 - BVerwGE 133, 42 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 33 Rn. 25 f. und 37).
  • VG Hannover, 24.06.2015 - 17 A 11060/14

    Auflösungsantrag; Ersatzmitglied; Feststellungsantrag; Jugend- und

    Ausnahmsweise kann es in Fällen, in denen der Auszubildende (hilfsweise) sein Einverständnis mit der Weiterbeschäftigung zu gegenüber einem ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz geänderten Arbeitsbedingungen erklärt hat, geboten sein, dass der Arbeitgeber auf derartige Änderungswünsche eingeht (BVerwG, Beschl. v. 18.01.2012 - 6 PB 21/11 -, juris Rn. 4).

    Er muss die von ihm hilfsweise für möglich gehaltene Beschäftigung vielmehr so konkret beschreiben, dass der Arbeitgeber erkennen kann, wie sich der Jugendvertreter seine Weiterarbeit vorstellt (BVerwG, Beschl. vom 18.01.2012 - 6 PB 21/11 -, juris Rn. 6).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 62 PV 10.12

    Jugendvertreter; Tierpfleger; Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses; Antrag

    Schließlich hat der Senat unterstellt, dass die Beteiligte zu 1 in ihrem Schreiben vom 20. Juli 2011 rechtzeitig und hinreichend konkret die Bereitschaft erklärt hat, auch eine Beschäftigung in Teilzeit anzunehmen (vgl. hierzu Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2012 - BVerwG 6 PB 21.11 -, juris Rn. 4 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 29.11.2017 - 17 LP 4/17

    Beantworten der Frage des Vorliegens eines ausbildungsadäquaten

    Ausnahmsweise kann es in Fällen, in denen der Auszubildende (hilfsweise) sein Einverständnis mit der Weiterbeschäftigung zu gegenüber einem ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz geänderten Arbeitsbedingungen erklärt hat, auch geboten sein, dass der Arbeitgeber auf derartige Änderungswünsche eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.1.2012 - BVerwG 6 PB 21.11 -, juris Rn. 4).
  • OVG Niedersachsen, 03.08.2017 - 17 LP 3/16

    Ankommen des Vorliegens eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes für das

    Ausnahmsweise kann es in Fällen, in denen der Auszubildende (hilfsweise) sein Einverständnis mit der Weiterbeschäftigung zu gegenüber einem ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz geänderten Arbeitsbedingungen erklärt hat, auch geboten sein, dass der Arbeitgeber auf derartige Änderungswünsche eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.1.2012 - BVerwG 6 PB 21.11 -, juris Rn. 4).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2016 - 60 PV 8.15

    Arbeitsverhältnis; Jugendvertreter; Auflösung; Unzumutbarkeit der

    Er muss die von ihm hilfsweise für möglich gehaltene Beschäftigung vielmehr so konkret beschreiben, dass der Arbeitgeber erkennen kann, wie sich der Jugendvertreter seine Weiterarbeit vorstellt (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2012 - BVerwG 6 PB 21.11 -, juris Rn. 6, und Beschlüsse des erkennenden Senats vom 22. Mai 2014 - OVG 60 PV 22.13 -, juris Rn. 20 und vom 11. Dezember 2014 - OVG 60 PV 24.13 -, juris Rn. 32).
  • OVG Niedersachsen, 28.09.2015 - 18 LP 2/15

    Auflösungsantrag; Bestenauslese; Jugend- und Auszubildendenvertreter;

    Er muss die von ihm hilfsweise für möglich gehaltene Beschäftigung vielmehr so konkret beschreiben, dass der Arbeitgeber erkennen kann, wie sich der Jugendvertreter seine Weiterarbeit vorstellt (vgl. BVerwG, Beschl v. 18.01.2012 - 6 PB 21.11 -, juris, Rdnr. 6 m.w.N.; Beschl. v. 01.11.2005 -, a.a.O.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2014 - 60 PV 24.13

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertreter; Fachangestellte für

    Er muss die von ihm hilfsweise für möglich gehaltene Beschäftigung vielmehr so konkret beschreiben, dass der Arbeitgeber erkennen kann, wie sich der Jugendvertreter seine Weiterarbeit vorstellt (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2012 - BVerwG 6 PB 21.11 -, juris Rn. 6, und Beschluss des erkennenden Senats vom 22. Mai 2014 - OVG 60 PV 22.13 -, juris Rn. 20).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 - 60 PV 22.13

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertreter; Friedhofsgärtnerin;

    Er muss die von ihm hilfsweise für möglich gehaltene Beschäftigung vielmehr so konkret beschreiben, dass der Arbeitgeber erkennen kann, wie sich der Jugendvertreter seine Weiterarbeit vorstellt (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2012 - BVerwG 6 PB 21.11 -, juris Rn. 4 ff., m.w.N.).
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