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   BVerwG, 26.05.2009 - 6 PB 4.09   

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BVerwG, 26.05.2009 - 6 PB 4.09 (https://dejure.org/2009,3973)
BVerwG, Entscheidung vom 26.05.2009 - 6 PB 4.09 (https://dejure.org/2009,3973)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Mai 2009 - 6 PB 4.09 (https://dejure.org/2009,3973)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    BPersVG § 9
    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Begründung des Auflösungsbegehrens innerhalb der Antragsfrist.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BPersVG § 9
    Antrag; Arbeitgeber; Auflösung; Begründung; Begründung des Auflösungsbegehrens innerhalb der Antragsfrist; Beweislast; Jugendvertreter; Unzumutbarkeit; Weiterbeschäftigung; Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Umfang der gerichtlichen Sachprüfung eines Auflösungsantrages nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG); Berufen auf das Nichtvorhandensein eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes durch den öffentlichen Arbeitgeber innerhalb der Antragsfrist

  • Judicialis

    BPersVG § 9 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BPersVG § 9 Abs. 4
    Umfang der gerichtlichen Sachprüfung eines Auflösungsantrages nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Bundespersonalvertretungsgesetz ( BPersVG ); Berufen auf das Nichtvorhandensein eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes durch den öffentlichen Arbeitgeber innerhalb der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 691 (Ls.)
  • DVBl 2009, 1055
  • DÖV 2009, 723
  • NZA-RR 2009, 624 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 11.03.2008 - 6 PB 16.07

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; befristetes Arbeitsverhältnis;

    Auszug aus BVerwG, 26.05.2009 - 6 PB 4.09
    Soweit der Beteiligte zu 3 sich auf den Senatsbeschluss vom 11. März 2008 - BVerwG 6 PB 16.07 - (Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30) stützt, ist die Abweichungsrüge unbegründet.

    Auf dieser Ebene der Entscheidungsfindung beschränkt sich die Wirkung von § 9 BPersVG auf eine Missbrauchskontrolle: Die Weiterbeschäftigung ist ausnahmsweise dann zumutbar, wenn die Entscheidung über die Zweckbestimmung der Mittelverwendung erkennbar das Ziel verfolgte, die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu verhindern (Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O. Rn. 8; vgl. bereits Beschluss vom 1. November 2005 a.a.O. S. 300 ff. bzw. Rn. 30 ff.).

    Seine Weiterbeschäftigung ist zumutbar, wenn die Entscheidung der Dienststelle über die Verwendung freier Stellen erkennbar das Ziel verfolgte, seine Anstellung zu verhindern (Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O. Rn. 9).

    Es hat dabei auf den Senatsbeschluss vom 11. März 2008 (a.a.O. Rn. 4) Bezug genommen, wonach der öffentliche Arbeitgeber nicht über einen Dauerarbeitsplatz für einen Jugendvertreter verfügt, wenn er eine im Zeitpunkt des Ausbildungsendes unbesetzte Stelle für eine aus dem Erziehungsurlaub zurückkehrende Mitarbeiterin freihalten muss.

  • BVerwG, 29.03.2006 - 6 PB 2.06

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus BVerwG, 26.05.2009 - 6 PB 4.09
    Dass sie im Zeitpunkt des Ausbildungsendes gegeben sein müssen, folgt aus dem rechtssystematischen Zusammenhang mit der gesetzlichen Begründung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 2 BPersVG (vgl. Beschluss vom 29. März 2006 - BVerwG 6 PB 2.06 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 26 Rn. 6), lässt aber nicht darauf schließen, wann die zur Begründung dienenden Tatsachen spätestens dem Gericht zur Kenntnis gebracht sein müssen.

    Dem vom Oberverwaltungsgericht Weimar befürchteten uferlosen Nachschieben von Gründen sind dadurch deutliche Grenzen gesetzt, dass es hier um objektive Fakten, nicht um subjektive Bewertungen geht und dass die Beurteilung sich auf den Zeitpunkt des Ausbildungsendes einschließlich des vorhergehenden 3-Monats-Zeitraums konzentriert (vgl. Beschluss vom 29. März 2006 a.a.O. Rn. 3 und 10 m.w.N.).

  • BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes;

    Auszug aus BVerwG, 26.05.2009 - 6 PB 4.09
    Lässt sich nach erschöpfender Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht unter Mitwirkung der Beteiligten nicht zweifelsfrei ermitteln, ob solche Tatsachen vorliegen, ist das Auflösungsbegehren abzulehnen (vgl. Beschluss vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 Rn. 38 ff.).

    Auf dieser Ebene der Entscheidungsfindung beschränkt sich die Wirkung von § 9 BPersVG auf eine Missbrauchskontrolle: Die Weiterbeschäftigung ist ausnahmsweise dann zumutbar, wenn die Entscheidung über die Zweckbestimmung der Mittelverwendung erkennbar das Ziel verfolgte, die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu verhindern (Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O. Rn. 8; vgl. bereits Beschluss vom 1. November 2005 a.a.O. S. 300 ff. bzw. Rn. 30 ff.).

  • VGH Bayern, 19.03.1997 - 18 P 96.3275
    Auszug aus BVerwG, 26.05.2009 - 6 PB 4.09
    Ob sich der Arbeitgeber, der sich innerhalb der Antragsfrist lediglich auf betriebsbedingte Gründe gestützt hat, nach Fristablauf noch auf das Fehlen persönlicher oder fachlicher Eignung berufen kann (verneinend VGH München, Beschluss vom 19. März 1997 - 18 P 96.3275 - [...] Rn. 26 f.; Faber, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 9 Rn. 59), kann auf sich beruhen, weil ein derartiger Fall hier nicht vorliegt.
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BVerwG, 26.05.2009 - 6 PB 4.09
    Der Senat kann nur dann feststellen, dass das Oberverwaltungsgericht seine Pflicht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 ).
  • BVerwG, 01.12.2003 - 6 P 11.03

    Feststellungs- und Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Weiterbeschäftigung von

    Auszug aus BVerwG, 26.05.2009 - 6 PB 4.09
    Die Antragstellung ist daher nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Antragsfrist eine Antragsschrift bei Gericht eingeht, die entweder vom gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers oder von einem nachgeordneten Bediensteten unterzeichnet ist, der seine Bevollmächtigung durch Vorlage einer vom gesetzlichen Vertreter ausgestellten Vollmacht innerhalb der Antragsfrist nachweist (vgl. Beschluss vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 11.03 - BVerwGE 119, 270 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 23 S. 26 ff.).
  • OVG Thüringen, 25.10.2007 - 5 PO 527/06

    Personalvertretungsrecht der Länder; Unzumutbarkeit des

    Auszug aus BVerwG, 26.05.2009 - 6 PB 4.09
    Wie die weiteren Ausführungen in Abschnitt I der Beschwerdebegründung ergeben, will der Beteiligte zu 3 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Weimar vom 25. Oktober 2007 - 5 PO 527/06 - ferner geklärt wissen, ob der Arbeitgeber sich zur Rechtfertigung seines Antrages nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nur auf diejenigen den Auflösungsgrund rechtfertigenden Tatsachen beziehen kann, auf die er sich bis zum Ablauf der 2-Wochen-Frist nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses berufen und die er konkret dargelegt hat.
  • BVerwG, 13.05.1998 - 6 P 9.97

    Anfechtung einer Personalratswahl; Anfechtungsfrist; Anfechtungsgrund;

    Auszug aus BVerwG, 26.05.2009 - 6 PB 4.09
    Ist somit die Präklusion im Wortlaut der Regelung nicht angelegt, so bestehen durchgreifende rechtsstaatliche Bedenken gegen ihre Herleitung im Wege richterlicher Rechtsfortbildung (vgl. zur Anfechtung der Personalratswahl: Beschluss vom 13. Mai 1998 - BVerwG 6 P 9.97 - BVerwGE 106, 378 = Buchholz 251.7 § 22 NWPersVG Nr. 4 S. 2 ff.).
  • BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 6.13

    Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern; Auflösungsantrag des öffentlichen

    Freilich tritt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG ein; bis dahin dauert das nach § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG begründete gesetzliche Arbeitsverhältnis fort (vgl. Beschlüsse vom 29. März 2006 - BVerwG 6 PB 2.06 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 26 Rn. 6 m.w.N. sowie vom 26. Mai 2009 - BVerwG 6 PB 4.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 34 Rn. 11).
  • BVerwG, 12.10.2009 - 6 PB 28.09

    Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und

    Seine Weiterbeschäftigung ist zumutbar, wenn die Entscheidung der Dienststelle über die Verwendung freier Stellen erkennbar das Ziel verfolgte, seine Anstellung zu verhindern (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 a.a.O. S. 300 ff. bzw. Rn. 30 ff. , vom 11. März 2008 - BVerwG 6 PB 16.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30 Rn. 9 und vom 26. Mai 2009 - BVerwG 6 PB 4.09 - [...] Rn. 15).

    Darauf bezieht sich die Ermittlungspflicht des Gerichts (vgl. zum Untersuchungsgrundsatz im Auflösungsprozess: Beschlüsse vom 1. November 2005 a.a.O. S. 306 f. bzw. Rn. 38 ff. und vom 26. Mai 2009 a.a.O. Rn. 5 ff.).

  • OVG Hamburg, 15.01.2010 - 8 Bf 272/09

    E-Mail genügt nicht dem Schriftformerfordernis für ein

    Nach allgemeinen Grundsätzen muss derjenige, der aus dem Vorliegen einer Tatsache eine ihn begünstigende Rechtsfolge herleitet, diese Tatsache beweisen (BVerwG, Beschl. v. 26.5.2009, 6 PB 4.09, PersR 2009, 367).

    Der Antrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG führt zu einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren (BVerwG, Beschl. v. 26.5.2009, a.a.O.).

  • BVerwG, 09.12.2009 - 6 PB 35.09

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Freihalten eines Arbeitsplatzes;

    Die materielle Beweislast trifft den Arbeitgeber (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 BVerwG 6 P 3.05 BVerwGE 124, 292 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 Rn. 38 ff. und vom 26. Mai 2009 BVerwG 6 PB 4.09 juris Rn. 5 ff.).

    Ebenso wenig verstößt er gegen seine Weiterbeschäftigungspflicht aus § 9 BPersVG, wenn er vor Ausbildungsende einen Arbeitsplatz mit einer aus dem Erziehungsurlaub zurückkehrenden Mitarbeiterin besetzt (vgl. Beschlüsse vom 11. März 2008 BVerwG 6 PB 16.07 Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30 Rn. 4 und vom 26. Mai 2009 BVerwG 6 PB 4.09 juris Rn. 21).

  • BVerwG, 07.12.2009 - 6 PB 34.09

    Besetzung einer freien Haushaltsplanstelle mit einem Jugendvertreter nach

    Seine Weiterbeschäftigung ist zumutbar, wenn die Entscheidung der Dienststelle über die Verwendung freier Stellen erkennbar das Ziel verfolgte, seine Anstellung zu verhindern (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 a.a.O. S. 300 ff. bzw. Rn. 30 ff., vom 11. März 2008 BVerwG 6 PB 16.07 Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30 Rn. 8 f., vom 26. Mai 2009 BVerwG 6 PB 4.09 juris Rn. 15 und vom 12. Oktober 2009 BVerwG 6 PB 28.09 juris Rn. 4).
  • BVerwG, 12.08.2009 - 6 PB 27.09

    Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines

    Die Anhörungsrüge des Beteiligten zu 3 gegen den Senatsbeschluss vom 26. Mai 2009 - BVerwG 6 PB 4.09 - wird zurückgewiesen.

    Der Senat hat den Anspruch des Beteiligten zu 3 auf rechtliches Gehör im Beschluss vom 26. Mai 2009 - BVerwG 6 PB 4.09 - nicht verletzt.

  • VGH Bayern, 15.11.2022 - 17 P 22.21

    Kein Weiterbeschäftigungsanspruch eines Auszubildenden als Jugendvertreter nach

    Auf dieser Ebene der Entscheidungsfindung beschränkt sich die Wirkung von Art. 9 BayPVG auf eine Missbrauchskontrolle: Die Weiterbeschäftigung ist ausnahmsweise dann zumutbar, wenn die Entscheidung über die Zweckbestimmung der Mittelverwendung erkennbar das Ziel verfolgte, die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu verhindern (im Anschluss an BVerwG, B.v. 1.11.2005 - 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 Rn. 32 m.w.N.; B.v. 11.3.2008 - 6 PB 16.07 - NZA-RR 2008, 445 Rn. 9; B.v. 26.5.2009 - 6 PB 4.09 - ZTR 2009, 447 Rn. 15; B.v. 12.10.2009 - 6 PB 28.09 - NZA-RR 2010, 111 Rn. 4 m.w.N.).

    Auf dieser Ebene der Entscheidungsfindung beschränkt sich die Wirkung von Art. 9 BayPVG auf eine Missbrauchskontrolle: Die Weiterbeschäftigung ist ausnahmsweise dann zumutbar, wenn die Entscheidung über die Zweckbestimmung der Mittelverwendung erkennbar das Ziel verfolgte, die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu verhindern (vgl. BVerwG, B.v. 1.11.2005 - 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 Rn. 32 m.w.N.; B.v. 11.3.2008 - 6 PB 16.07 - NZA-RR 2008, 445 Rn. 9; B.v. 26.5.2009 - 6 PB 4.09 - ZTR 2009, 447 Rn. 15; B.v. 12.10.2009 - 6 PB 28.09 - NZA-RR 2010, 111 Rn. 4 m.w.N.).

  • BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 11.13

    Negativer Feststellungsantrag des Arbeitgebers im personalvertretungsrechtlichen

    Freilich tritt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG ein; bis dahin dauert das nach § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG begründete gesetzliche Arbeitsverhältnis fort (vgl. Beschlüsse vom 29. März 2006 - BVerwG 6 PB 2.06 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 26 Rn. 6 m.w.N. sowie vom 26. Mai 2009 - BVerwG 6 PB 4.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 34 Rn. 11).
  • BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 10.13

    Negativer Feststellungsantrag des Arbeitgebers im personalvertretungsrechtlichen

    Freilich tritt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG ein; bis dahin dauert das nach § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG begründete gesetzliche Arbeitsverhältnis fort (vgl. Beschlüsse vom 29. März 2006 - BVerwG 6 PB 2.06 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 26 Rn. 6 m.w.N. sowie vom 26. Mai 2009 - BVerwG 6 PB 4.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 34 Rn. 11).
  • VG Karlsruhe, 22.06.2012 - PL 12 K 95/12

    Übernahme eines Jugend- und Auszubildendenvertreters in ein unbefristetes

    Es ist dann Sache des Gerichts, die insoweit erheblichen Tatsachen zu ermitteln (BVerwG, Beschl. v. 26.05.2009 - 6 PB 4.09 - juris).
  • VG Karlsruhe, 19.11.2010 - PL 12 K 1468/10

    Personalvertretungsrecht: Übernahme von Auszubildenden in ein unbefristetes

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2010 - 62 PV 6.09

    Personalvertretungsrecht; Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters,

  • VG Karlsruhe, 31.01.2014 - PL 12 K 1682/13

    Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenverteters

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