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   BSG, 07.10.1981 - 6 RKa 2/80   

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https://dejure.org/1981,15975
BSG, 07.10.1981 - 6 RKa 2/80 (https://dejure.org/1981,15975)
BSG, Entscheidung vom 07.10.1981 - 6 RKa 2/80 (https://dejure.org/1981,15975)
BSG, Entscheidung vom 07. Oktober 1981 - 6 RKa 2/80 (https://dejure.org/1981,15975)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bestellung der Ausschußmitglieder - Kassenärztliche Vereinigung - Beschwerdeausschuß - Prüfungsausschuß

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 52, 193
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvF 1/58

    Preußischer Kulturbesitz

    Auszug aus BSG, 07.10.1981 - 6 RKa 2/80
    Es bedürfte daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung, sollten Rechtsvorschriften der Kassenärztlichen Vereinigungen auch für die Krankenkassen verbindlich sein (zum Geltungsbereich von Satzungsrecht vgl BVerfGE 10, 20, 49 ff; Wolff/Bachef, Verwaltungsrecht 1, 11 -.
  • BSG, 15.09.1977 - 6 RKa 4/77

    Angelegenheit des Kassenarztrechts - Kassenärztliche Vereinigung -

    Auszug aus BSG, 07.10.1981 - 6 RKa 2/80
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist für die Zuordnung maßgebend, ob die Streitsache die Kassenärzte allein betrifft oder ob Gegenstand des Rechtsstreits eine Maßnahme der gemeinsamen Selbstverwaltung der Kassenärzte und der Krankenkassen ist (BSGE 44, 244, 246 = SozR 7525 5 5 Bundespflegesatzverordnung -BPf1V- Nr. 1).
  • BSG, 28.05.1968 - 6 RKa 2/68

    Klage gegen Berufungskommission - Gerichtsbesetzung - Mitwirkende ehrenamtliche

    Auszug aus BSG, 07.10.1981 - 6 RKa 2/80
    Diese Zuordnung reicht allerdings zur rechtlichen Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht aus, denn sie kommt auch dann in Betracht, wenn die Kassenärztlichen Vereinigungen befugt sind, alle Ausschußmitglieder zu bestellen (Vgl BSGE 28, 84, 85 = SozR Nr. 1 zu EKV-Ärzte Allg vom 20. Juli 1965).
  • Drs-Bund, 01.06.1977 - BT-Drs 8/538
    Auszug aus BSG, 07.10.1981 - 6 RKa 2/80
    Mit dieser Regelung soll der gewachsenen Bedeutung des Prüfverfahrens, wie sie durch die Vorschriften über den Arzneimittelhöchstbetrag bewirkt wird, Rechnung getragen und zu einer Verbesserung der Wirksamkeit des Prüfverfahrens selbst beigetragen werden (BT-Drucks 8/538 S 20 zu Nr. 54 c und S 65 zu Art. 1 5 4 Nr. 54).
  • BSG, 30.10.2013 - B 6 KA 48/12 R

    Kassen (zahn) ärztliche Vereinigung - Außenvertretung obliegt dem Vorstand -

    In aufsichtsrechtlichen Streitigkeiten nimmt der Senat die Abgrenzung gemäß § 12 Abs. 3 SGG vielmehr danach vor, ob Gegenstand der streitbefangenen aufsichtlichen Maßnahmen eine Entscheidung ist, die allein von Mitgliedern einer Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung getroffen worden ist, oder ob ihr Gegenstand ein paritätisch, dh unter Mitwirkung auch eines Vertreters der Krankenkassen gefasster Beschluss ist (BSG Urteil vom 7.10.1981 - 6 RKa 2/80 - juris RdNr 31, insoweit in BSGE 52, 193 = SozR 2200 § 368n Nr. 21 nicht abgedruckt; BSGE 79, 105, 106 = SozR 3-2500 § 80 Nr. 2 S 11; BSGE 82, 150, 152 = SozR 3-1500 § 60 Nr. 4 S 13 f; BSG SozR 3-2500 § 274 Nr. 1 S 2).

    Deshalb kann weder generell noch im Rahmen aufsichtsrechtlicher Streitigkeiten die Abgrenzung gemäß § 12 Abs. 3 SGG danach vorgenommen werden, ob der Streitgegenstand nur die Vertrags(zahn)ärzte oder auch die Krankenkassen betrifft bzw wer am Verfahrensausgang ein eigenes Interesse hat (BSGE 79, 105, 106 = SozR 3-2500 § 80 Nr. 2 S 11 ; in diesem Sinne schon: BSG Urteil vom 7.10.1981 - 6 RKa 2/80 - juris RdNr 31, insoweit in BSGE 52, 193 = SozR 2200 § 368n Nr. 21 nicht abgedruckt ; BSGE 82, 150, 152 = SozR 3-1500 § 60 Nr. 4 S 13 ) .

  • BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 46/99 R

    Festsetzung eines Arzneimittelregresses - Prüfungsausschuß - Wirtschaftlichkeit

    Die Prüfgremien sind aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen (vgl BSG SozR 2200 § 368n Nr. 21 S 100 f; BSGE 70, 246, 251 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 10 S 49).
  • LSG Bayern, 24.05.2017 - L 12 KA 157/15

    Ausgleichsverfahren zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen

    Die Abgrenzung gemäß § 12 Abs. 3 SGG ist vielmehr danach vorzunehmen, ob Gegenstand des streitbefangenen Anspruchs eine Entscheidung ist, die allein von Mitgliedern einer Kassen(zahn) ärztlichen Vereinigung getroffen worden ist, oder ob ihr Gegenstand ein paritätisch, dh unter Mitwirkung auch eines Vertreters der Krankenkassen gefasster Beschluss ist (vgl. zu aufsichtlichen Maßnahmen BSG Urteil vom 07.10.1981 - 6 RKa 2/80 - juris Rn. 31).
  • BSG, 21.06.1995 - 6 RKa 54/94

    Rechtswidrigkeit von Honorarkürzungsbescheiden

    Die nach der gesetzlichen Konzeption bestehende grundsätzliche Alleinzuständigkeit und -verantwortung der KÄVen für die Einhaltung und Durchsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebotes wurde durch die paritätische Besetzung der Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse (§ 368n Abs. 5 S 2) und die gleichberechtigte Mitwirkung der KKn an der Gestaltung des Prüfverfahrens (§ 368n Abs. 5 S 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) aF) nicht in Frage gestellt (vgl BSGE 52, 193, 195 = SozR 2200 § 368n Nr. 21 S 57).
  • BSG, 28.08.1996 - 6 RKa 7/96

    Rechtsweg bei aufsichtsrechtlichen Streitigkeiten, Rechtswidrigkeit des ruhenden

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 7. Oktober 1981 - 6 RKa 2/80 - (insoweit in BSGE 52, 193 = SozR 2200 § 368n Nr. 21 nicht abgedruckt) die Abgrenzung gemäß § 12 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in aufsichtsrechtlichen Streitigkeiten danach vorgenommen, ob Gegenstand der streitbefangenen aufsichtlichen Maßnahmen eine Entscheidung ist, die allein von Mitgliedern einer KÄV bzw einer KZÄV getroffen worden ist, und in einem solchen Fall den Rechtsstreit den Angelegenheiten der Kassen(zahn)ärzte iS des § 12 Abs. 3 S 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugeordnet.
  • BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 45/99 R

    Festsetzung eines Arzneimittelregresses - Prüfungsausschuß - Wirtschaftlichkeit

    Die Prüfgremien sind aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen (vgl BSG SozR 2200 § 368n Nr. 21 S 100 f; BSGE 70, 246, 251 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 10 S 49).
  • LSG Hessen, 26.10.1988 - L 7 Ka 1376/87
    Damit ist den Prüfungsinstanzen durch den Gesetzgeber eine Verantwortung übertragen worden, die auch einen gerichtlich nicht voll überprüfbaren Bereich abdeckt; dies findet allein schon seine Berechtigung in der Zusammensetzung der Prüfgremien (BSGE 52, 193, 195).
  • BSG, 23.05.1984 - 6 RKa 1/83
    Für die Zulässigkeit einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle spricht insbesondere, daß den Prüfgremien neben Vertretern der Krankenkassen in gleicher Zahl Vertreter der Ärzte angehören und daß die Prüfgremien Einrichtungen der gemeinsamen Selbstverwaltung der Krankenkassen und der Kassenärzte sind (BSGE 52, 193, 195 : SozR 2200 & 368n RVG Nr. 21), und damit die Selbstverwaltungskörperschaft der KÄV, der der geprüfte Arzt regelmäßig als Mitglied angehört, beteiligt ist.
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