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   BSG, 10.05.1995 - 6 RKa 30/94   

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https://dejure.org/1995,273
BSG, 10.05.1995 - 6 RKa 30/94 (https://dejure.org/1995,273)
BSG, Entscheidung vom 10.05.1995 - 6 RKa 30/94 (https://dejure.org/1995,273)
BSG, Entscheidung vom 10. Mai 1995 - 6 RKa 30/94 (https://dejure.org/1995,273)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vertrags(zahn)arzt - Vergütungsanspruch - Honorarberichtigungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung des § 45 SGB X auf nachträgliche Honorarberichtigungen, Vergütungsanspruch für Leistungen eines nicht genehmigten Assistenten oder Vertreters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 1996, 134
 
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Wird zitiert von ... (106)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 24.08.1994 - 6 RKa 20/93

    Honorarberichtigung - Beantragung

    Auszug aus BSG, 10.05.1995 - 6 RKa 30/94
    Da diese Bestimmungen für die von ihnen erfaßten Sachverhalte eine eigene, abschließende Regelung der Rücknahmevoraussetzungen treffen, gehen sie gemäß § 37 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte vor und schließen deren Anwendung aus (Urteile vom 26. Januar 1994 [BSGE 74, 44 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 21], vom 24. August 1994 [SozR 3-1300 § 45 Nr. 22] und vom 1. Februar 1995 - 6 RKa 9/94 - [zur Veröffentlichung vorgesehen]).
  • BSG, 04.05.1994 - 6 RKa 40/93

    Krankenversicherung - Dialysebehandlung - Vergütungsanspruch - Vertragsverletzung

    Auszug aus BSG, 10.05.1995 - 6 RKa 30/94
    Der Senat hat in anderem Zusammenhang für den Fall eines vertraglich vereinbarten Vergütungsausschlusses bereits entschieden, daß ein Kassen(zahn)arzt die Bezahlung vorschriftswidrig erbrachter und deshalb nicht vergütungsfähiger Leistungen nicht auf dem Umweg über einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen kann (Urteil vom 4. Mai 1994 [BSGE 74, 154, 158 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 6 S 35 f]).
  • BSG, 01.02.1995 - 6 RKa 9/94

    Recht der Krankenkassen zur Beanstandung fehlerhafter Honorarabrechnungen nach

    Auszug aus BSG, 10.05.1995 - 6 RKa 30/94
    Da diese Bestimmungen für die von ihnen erfaßten Sachverhalte eine eigene, abschließende Regelung der Rücknahmevoraussetzungen treffen, gehen sie gemäß § 37 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte vor und schließen deren Anwendung aus (Urteile vom 26. Januar 1994 [BSGE 74, 44 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 21], vom 24. August 1994 [SozR 3-1300 § 45 Nr. 22] und vom 1. Februar 1995 - 6 RKa 9/94 - [zur Veröffentlichung vorgesehen]).
  • BSG, 26.01.1994 - 6 RKa 29/91

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarbescheid - Berichtigung

    Auszug aus BSG, 10.05.1995 - 6 RKa 30/94
    Da diese Bestimmungen für die von ihnen erfaßten Sachverhalte eine eigene, abschließende Regelung der Rücknahmevoraussetzungen treffen, gehen sie gemäß § 37 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte vor und schließen deren Anwendung aus (Urteile vom 26. Januar 1994 [BSGE 74, 44 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 21], vom 24. August 1994 [SozR 3-1300 § 45 Nr. 22] und vom 1. Februar 1995 - 6 RKa 9/94 - [zur Veröffentlichung vorgesehen]).
  • BSG, 29.10.1963 - 6 RKa 7/61

    Genehmigung zur Beschäftigung eines Zahnarztes als Ausbildungsassistenten ;

    Auszug aus BSG, 10.05.1995 - 6 RKa 30/94
    Andererseits muß, insbesondere für den hier einschlägigen Fall der Beschäftigung eines weitgehend selbständig arbeitenden, bei Bedarf als Praxisvertreter fungierenden Entlastungsassistenten (§ 32 Abs. 2 Satz 2 ZO-Zahnärzte), sichergestellt werden, daß der Betreffende über die notwendige berufliche Qualifikation verfügt und die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der kassenzahnärztlichen Pflichten bietet (vgl dazu und zur Vereinbarkeit der für die Assistenten- und Vertreterbeschäftigung geltenden Einschränkungen mit höherrangigem Gesetzes- und Verfassungsrecht: BSGE 20, 52 = SozR Nr. 3 zu § 368c RVO).
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