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   BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 34/95   

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BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 34/95 (https://dejure.org/1996,246)
BSG, Entscheidung vom 20.03.1996 - 6 RKa 34/95 (https://dejure.org/1996,246)
BSG, Entscheidung vom 20. März 1996 - 6 RKa 34/95 (https://dejure.org/1996,246)
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Wird zitiert von ... (111)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 27.10.1987 - 6 RKa 34/86

    Laborleistungen - Abrechnungsfähigkeit - Anästhesiologe

    Auszug aus BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 34/95
    Schließlich sind für die Abgrenzung der einzelnen Fachgebiete (auch) im kassen- bzw vertragsärztlichen Bereich die auf landesgesetzlicher Grundlage beruhenden Bestimmungen der Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern maßgeblich (BSGE 36, 155 ff = SozR Nr. 37 zu § 368a RVO; SozR 5528 § 4 Nr. 1; BSGE 38, 204 ff = SozR 7325 § 32 Nr. 1; BSGE 55, 97 ff = SozR 5520 § 33 Nr. 1; BSGE 62, 224 ff = SozR 2200 § 368a Nr. 19).

    Die Gründe, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Senats unter verfassungsrechtlichen Aspekten für die Aufgliederung der ärztlichen Tätigkeit in verschiedene Fachdisziplinen und die Notwendigkeit der Beschränkung des für ein Fachgebiet zugelassenen Arztes auf die Tätigkeit in diesem Fachgebiet angeführt worden sind, beanspruche nach wie vor Gültigkeit (BSGE 62, 224 ff = SozR 2200 § 368a Nr. 19 auch mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG).

    Im übrigen hat der Senat mehrfach darauf hingewiesen, daß die Gestaltung der Fachgebietsgrenzen die Einheit des ärztlichen Berufs berücksichtigen muß und insbesondere dann zurückhaltend zu erfolgen hat, wenn ärztliche Leistungen nicht eindeutig bestimmten Fachgebieten zuzuordnen sind oder neue ärztliche Leistungen Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung werden (BSGE 62, 224 ff = SozR 2200 § 368a Nr. 19; BSGE 68, 190 ff = SozR 3-2500 § 95 Nr. 1).

  • BSG, 28.05.1965 - 6 RKa 1/65

    RVO-Kassenärzte - Ausübungsgrundsätze für die Arzttätigkeit - Pflicht zur

    Auszug aus BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 34/95
    Der Senat hat seit der Leitentscheidung vom 28. Mai 1965 (BSGE 23, 97 ff) stets daran festgehalten, daß zum einen der einzelne Arzt auch als Kassen- bzw Vertragsarzt verpflichtet ist, seine Tätigkeit auf das Fachgebiet zu beschränken, für das er zugelassen (oder nach früherem Recht: beteiligt) ist.

    Der Senat hat allerdings entschieden, daß aus der unbeanstandeten Abrechnung bestimmter Leistungen über einen längeren Zeitraum für den betroffenen Kassen- bzw Vertragsarzt kein Recht erwächst, auch in Zukunft entsprechend abrechnen zu dürfen (vgl BSGE 23, 97, 104; BSGE 36, 155, 161 = SozR Nr. 37 zu § 368a RVO).

    In den einzelnen entschiedenen Fällen hatte die Dauer der Frist zwischen der Bekanntgabe der Änderung der Verwaltungspraxis und dem von der KÄV angekündigten Endzeitpunkt der Honorierung zwischen einigen Monaten (BSGE 23, 97 ff), einem halben Jahr (BSGE 30, 83 ff = SozR Nr. 33 zu § 368a RVO) und mehreren Jahren (BSGE 36, 155 ff = SozR Nr. 37 zu § 368a RVO) geschwankt.

  • BSG, 18.09.1973 - 6 RKa 14/72
    Auszug aus BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 34/95
    Schließlich sind für die Abgrenzung der einzelnen Fachgebiete (auch) im kassen- bzw vertragsärztlichen Bereich die auf landesgesetzlicher Grundlage beruhenden Bestimmungen der Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern maßgeblich (BSGE 36, 155 ff = SozR Nr. 37 zu § 368a RVO; SozR 5528 § 4 Nr. 1; BSGE 38, 204 ff = SozR 7325 § 32 Nr. 1; BSGE 55, 97 ff = SozR 5520 § 33 Nr. 1; BSGE 62, 224 ff = SozR 2200 § 368a Nr. 19).

    Der Senat hat allerdings entschieden, daß aus der unbeanstandeten Abrechnung bestimmter Leistungen über einen längeren Zeitraum für den betroffenen Kassen- bzw Vertragsarzt kein Recht erwächst, auch in Zukunft entsprechend abrechnen zu dürfen (vgl BSGE 23, 97, 104; BSGE 36, 155, 161 = SozR Nr. 37 zu § 368a RVO).

    In den einzelnen entschiedenen Fällen hatte die Dauer der Frist zwischen der Bekanntgabe der Änderung der Verwaltungspraxis und dem von der KÄV angekündigten Endzeitpunkt der Honorierung zwischen einigen Monaten (BSGE 23, 97 ff), einem halben Jahr (BSGE 30, 83 ff = SozR Nr. 33 zu § 368a RVO) und mehreren Jahren (BSGE 36, 155 ff = SozR Nr. 37 zu § 368a RVO) geschwankt.

  • BSG, 13.03.1991 - 6 RKa 20/89

    Fachgebietsbegrenzung des Anästhesiologen im Hinblick auf die Schmerztherapie

    Auszug aus BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 34/95
    Im übrigen hat der Senat mehrfach darauf hingewiesen, daß die Gestaltung der Fachgebietsgrenzen die Einheit des ärztlichen Berufs berücksichtigen muß und insbesondere dann zurückhaltend zu erfolgen hat, wenn ärztliche Leistungen nicht eindeutig bestimmten Fachgebieten zuzuordnen sind oder neue ärztliche Leistungen Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung werden (BSGE 62, 224 ff = SozR 2200 § 368a Nr. 19; BSGE 68, 190 ff = SozR 3-2500 § 95 Nr. 1).
  • BSG, 18.10.1995 - 6 RKa 52/94

    Erbringung chirotherapeutischer Leistungen durch Anästhesisten

    Auszug aus BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 34/95
    In dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 18. Oktober 1995 - 6 RKa 52/94 -(SozR 3-2500 § 95 Nr. 7) hat der Senat ausgeführt, daß sich die Bindung des Kassen- bzw Vertragsarztes an die Grenzen seines Fachgebietes auch aus einer Zusammenschau der durch das Gesundheits-Reformgesetz (GRG) zum 1. Januar 1989 neugefaßten und zum 1. Januar 1993 durch das GSG modifizierten Vorschriften des vertragsärztlichen Zulassungsrechts im SGB V und in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) ergibt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.11.1991 - L 11 Ka 107/88

    Krankenversicherung; Schilddrüsenhormon; Laboruntersuchung; Frauenkrankheiten;

    Auszug aus BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 34/95
    Ein solcher Sachverhalt könnte hier naheliegen, nachdem das LSG für das Land Nordrhein-Westfalen in einem den Betroffenen bekannten Urteil vom 13. November 1991 (L 11 Ka 107/88) die Auffassung vertreten hatte, die nuklearmedizinische Bestimmung von Schilddrüsenhormonen sei für Ärzte für Gynäkologie zumindest in eigenen Behandlungsfällen nicht fachfremd.
  • BSG, 15.11.1983 - 1 S 10/82

    Feststellung des Haushaltsplans - Rentenversicherung - Aufsichtsbehörde -

    Auszug aus BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 34/95
    Der Kläger hat hinreichend dargelegt (vgl § 164 Abs. 2 Satz 3 SGG), daß die maßgeblichen Vorschriften des baden-württembergischen Weiterbildungsrechts wörtlich mit den Regelungen in einem anderen Bundesland (Bayern) übereinstimmen und im übrigen in enger Anlehnung an die Vorschriften der Musterweiterbildungsordnung des Deutschen Ärztetages ergangen sind, und daß dies bewußt und gewollt um der Rechtseinheit im gesamten Bundesgebiet Willen geschehen ist (vgl BSGE 56, 45, 51 = SozR 2100 § 70 Nr. 1 S 7; BSGE 68, 93, 95 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 3; SozR 3-2500 § 75 Nr. 2).
  • BSG, 23.09.1969 - 6 RKa 17/67
    Auszug aus BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 34/95
    In den einzelnen entschiedenen Fällen hatte die Dauer der Frist zwischen der Bekanntgabe der Änderung der Verwaltungspraxis und dem von der KÄV angekündigten Endzeitpunkt der Honorierung zwischen einigen Monaten (BSGE 23, 97 ff), einem halben Jahr (BSGE 30, 83 ff = SozR Nr. 33 zu § 368a RVO) und mehreren Jahren (BSGE 36, 155 ff = SozR Nr. 37 zu § 368a RVO) geschwankt.
  • BSG, 21.06.1995 - 6 RKa 60/94

    Erlangung der Kassenzulassung durch Vorspiegelung falscher Tatsachen,

    Auszug aus BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 34/95
    Dasselbe gilt für seine Auffassung, wonach im vertragsärztlichen System ein Vergütungsanspruch für gesetz- oder vertragswidrig erbrachte kassenärztliche Leistungen nicht auf bereicherungsrechtliche Gesichtspunkte mit dem Argument gestützt werden kann, die gesetzes- oder vertragswidrig erbrachten Leistungen hätten ggf von anderen Ärzten oder Leistungserbringern erbracht und dann von den Krankenkassen ebenfalls honoriert werden müssen (BSGE 74, 154, 185 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 6 sowie BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 5).
  • BSG, 16.01.1991 - 6 RKa 24/89

    Verspäteter Antrag einer Krankenkasse auf Überprüfung der Honorarforderungen

    Auszug aus BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 34/95
    Der Kläger hat hinreichend dargelegt (vgl § 164 Abs. 2 Satz 3 SGG), daß die maßgeblichen Vorschriften des baden-württembergischen Weiterbildungsrechts wörtlich mit den Regelungen in einem anderen Bundesland (Bayern) übereinstimmen und im übrigen in enger Anlehnung an die Vorschriften der Musterweiterbildungsordnung des Deutschen Ärztetages ergangen sind, und daß dies bewußt und gewollt um der Rechtseinheit im gesamten Bundesgebiet Willen geschehen ist (vgl BSGE 56, 45, 51 = SozR 2100 § 70 Nr. 1 S 7; BSGE 68, 93, 95 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 3; SozR 3-2500 § 75 Nr. 2).
  • BSG, 28.10.1992 - 6 RKa 2/92

    Zuständigkeit - Aufteilung - Antrag - Befreiung - Notfalldienst - Kassenarzt

  • BSG, 04.05.1994 - 6 RKa 40/93

    Krankenversicherung - Dialysebehandlung - Vergütungsanspruch - Vertragsverletzung

  • BSG, 22.04.1983 - 6 RKa 7/81

    Ausübung kassenärztlicher Tätigkeit - Gemeinsame Tätigkeit - Versagung wegen

  • BSG, 13.11.1974 - 6 RKa 33/73

    Verfassungswidrige Regelung - Übergangszeit - Laborarzt - Fachgebiet -

  • BSG, 24.01.1974 - 6 RKa 17/73

    Zahnbehandler - Zulassung - Mundschleimhautbehandlungen

  • BSG, 07.12.2017 - B 5 RE 10/16 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - approbierter

    Eine für ein einzelnes Bundesland geltende Rechtsvorschrift ist nur ausnahmsweise revisibel, wenn für andere Bundesländer inhaltlich übereinstimmende Vorschriften geschaffen worden sind und dies bewusst und gewollt um der Rechtseinheit willen geschehen ist (vgl BSG Urteil vom 17.3.1982 - 9a/9 RVs 6/81 - BSGE 53, 175, 176 f = SozR 3870 § 3 Nr. 15 S 39; BSG Urteil vom 20.3.1996 - 6 RKa 34/95 - SozR 3-2500 § 95 Nr. 9 S 36; BSG Urteil vom 12.9.2001 - B 6 KA 64/00 R - SozR 3-2500 § 135 Nr. 20 = SozR 3-5541 § 2 Nr. 1, RdNr 16; BSG Urteil vom 8.9.2009 - B 1 KR 8/09 R - SozR 4-2500 § 69 Nr. 7 RdNr 26).
  • BSG, 02.07.2014 - B 6 KA 23/13 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Nachbesetzung

    Die Gebietszugehörigkeit ist für die Nachbesetzung der Arztstelle in einem MVZ lediglich insofern von Bedeutung, als Ärzte, die eine Facharztbezeichnung führen, berufsrechtlich im Grundsatz nur in diesem Gebiet tätig werden dürfen (vgl BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 9 S 34 ff; BSGE 84, 290, 292 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 21 S 86; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 5 RdNr 8) .
  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R

    Gemeinschaftspraxis - Gesamtschuldner - Bekanntgabe - Bestimmtheit - Ermessen -

    Er hat wiederholt ausgeführt, daß sachlich-rechnerische Richtigstellungen aus Vertrauensschutzgründen nicht erfolgen dürfen, wenn die KÄV über einen längeren Zeitraum eine systematisch fachfremde oder eine ohne ausreichende fachliche Qualifikation ausgeübte Tätigkeit wissentlich geduldet und der Vertragsarzt im Vertrauen auf die weitere Vergütung solcher Leistungen weiterhin entsprechende Leistungen erbracht hat (BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 9 S 38 f und BSGE 84, 290, 296 f = SozR 3-2500 § 95 Nr. 21 S 91, jeweils betr fachfremde Betätigung; s auch BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 6 S 35 betr Computertomographien ohne entsprechende anerkannte Qualifikation).
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