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Rechtsprechung
   BSG, 16.06.1993 - 14a/6 RKa 37/91   

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https://dejure.org/1993,153
BSG, 16.06.1993 - 14a/6 RKa 37/91 (https://dejure.org/1993,153)
BSG, Entscheidung vom 16.06.1993 - 14a/6 RKa 37/91 (https://dejure.org/1993,153)
BSG, Entscheidung vom 16. Juni 1993 - 14a/6 RKa 37/91 (https://dejure.org/1993,153)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 72, 271
  • NJW 1994, 3036
  • MDR 1994, 285
  • NZS 1994, 39
 
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Wird zitiert von ... (119)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 16.01.1991 - 6 RKa 10/90

    Rücknahme von Honorarbescheiden nach § 45 SGB X , Verjährung bei der

    Auszug aus BSG, 16.06.1993 - 14a/6 RKa 37/91
    Die kassen(zahn)ärztliche Wirtschaftlichkeitsprüfung unterliegt nicht der Verjährung (Aufgabe von BSG vom 16.1.1991 - 6 RKa 10/90 = BSGE 68, 97 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 4 und BSG vom 31.7.1991 - 6 RKa 18/90 = BSGE 69, 147 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 7).

    Der 6. Senat des BSG hat zwar in den Urteilen vom 16. Januar 1991 (BSGE 68, 97 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 4) und vom 31. Juli 1991 (BSGE 69, 147 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 7) angenommen, ein gegen den Kassen(zahn)arzt gerichteter Prüfungsanspruch unterliege gemäß § 196 BGB der Verjährung.

    Das Vorliegen eines (verjährbaren) Prüfungsanspruchs der Prüfeinrichtung gegen den Kassen(zahn)arzt wird auch damit begründet, daß es bei dieser Prüfung nicht allein um eine verwaltungsinterne Pflicht der Prüfgremien gehe, sondern zugleich um einen Anspruch gegen den Kassen(zahn)arzt, der diese Prüfung zu dulden und zu unterstützen habe (BSGE 68, 97, 99 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 4).

    Streitig sind die Honorarkürzungen, wie im Urteil vom 16. Januar 1991 eingangs zur Kennzeichnung des Rechtsstreits zutreffend hervorgehoben (BSGE 68, 97).

    Die Auffassung, der Rückzahlungsanspruch beginne schon mit der Abrechnung des Kassenzahnarztes gegenüber seiner Vereinigung (BSGE 68, 97, 99 mit Hinweis auf § 198 S 1 BGB: "Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs"), berücksichtigt nicht die Bindungswirkung des Honorarbescheides für die Zeit bis zum Erlaß des Prüfbescheides.

    Der erkennende Senat war an der Entscheidung, daß das Prüfungsrecht aus vorgenannten Gründen keiner Verjährung unterliegt, nicht durch § 41 Sozialgerichtsgesetz (SGG) idF durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 gehindert, da der 6. Senat auf Anfrage seine entgegenstehende Rechtsprechung (BSGE 68, 97 und 69, 147) aufgegeben hat.

    § 45 SGB X ist jedoch nicht anwendbar, soweit die Honorarkürzung von den Prüfungsorganen aufgrund einer Prüfung der Wirtschaftlichkeit vorgenommen wird und der Honorarbescheid unter dem Vorbehalt einer derartigen Prüfung ergangen ist (BSGE 68, 97, 98 = SozR 2500 § 106 Nr. 4 und aaO Nr. 7).

  • BSG, 31.07.1991 - 6 RKa 18/90

    Verjährung des arztbezogenen Prüfungsanspruchs im Kassenarztrecht

    Auszug aus BSG, 16.06.1993 - 14a/6 RKa 37/91
    Die kassen(zahn)ärztliche Wirtschaftlichkeitsprüfung unterliegt nicht der Verjährung (Aufgabe von BSG vom 16.1.1991 - 6 RKa 10/90 = BSGE 68, 97 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 4 und BSG vom 31.7.1991 - 6 RKa 18/90 = BSGE 69, 147 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 7).

    Der 6. Senat des BSG hat zwar in den Urteilen vom 16. Januar 1991 (BSGE 68, 97 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 4) und vom 31. Juli 1991 (BSGE 69, 147 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 7) angenommen, ein gegen den Kassen(zahn)arzt gerichteter Prüfungsanspruch unterliege gemäß § 196 BGB der Verjährung.

    Überdies erscheint dem Senat die Annahme, die Mitwirkungspflichten bei der Prüfung der Kassenärzte könnten vom Anspruchsberechtigten "eingeklagt werden" (BSGE 69, 147, 150), bedenklich.

    Nach der bisherigen Rechtsprechung (BSGE 69, 147, 149) soll gerade die Einbeziehung der ärztlichen Verordnungsweise in das Prüfungsverfahren verdeutlichen, daß es bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht nur um die Feststellung des rechtmäßigen Honorars, sondern um die Aufrechterhaltung von Funktionstüchtigkeit und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen KV gehe (mit Hinweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) SozR 2200 § 368n Nr. 29).

    Die K(Z)ÄV erfüllt diese Pflicht durch ihre Mitglieder, die Kassen(zahn)ärzte (SozR 3-2500 § 106 Nr. 7).

    Der erkennende Senat war an der Entscheidung, daß das Prüfungsrecht aus vorgenannten Gründen keiner Verjährung unterliegt, nicht durch § 41 Sozialgerichtsgesetz (SGG) idF durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 gehindert, da der 6. Senat auf Anfrage seine entgegenstehende Rechtsprechung (BSGE 68, 97 und 69, 147) aufgegeben hat.

  • BSG, 26.03.1976 - 6 RKa 18/75

    Kassenzahnarzt - Behandlungsweise - Wirtschaftlichkeit - Überprüfung - Antrag der

    Auszug aus BSG, 16.06.1993 - 14a/6 RKa 37/91
    Aus ihnen ergibt sich eine den Kassen(zahn)arzt schützende Verpflichtung der Prüfungsgremien, auf verspätete Anträge hin kein Prüfungsverfahren einzuleiten, wie dies auch der 6. Senat angenommen hat (BSG SozR 5548 § 3 Nr. 2 und 5550 § 17 Nr. 1).

    Der 6. Senat hat auf Anfrage an seiner Auffassung, daß der Prüfungsantrag hinsichtlich der Einbeziehung früherer Quartale auch dann mit dem Zugang bei der Prüfungseinrichtung gestellt ist, wenn der Kassen(zahn)arzt von der Antragstellung nicht benachrichtigt wird (BSGE 41, 275 = SozR 5548 § 3 Nr. 2), nur für die Zeit vor dem 1. Januar 1981 festgehalten; er hat also diese Rechtsprechung für die nachfolgende Zeit aufgegeben.

    Verwirkung kann insbesondere eintreten, wenn die Begründung des Prüfantrags längere Zeit verzögert wird und der betroffene Kassen(zahn)arzt daraus entnehmen kann und entnommen hat, daß die das Prüfungsverfahren betreibenden Hoheitsträger den Antrag nicht weiter verfolgen wollen (BSG SozR 5548 § 3 Nr. 2).

  • BSG, 09.05.1990 - 6 RKa 5/89

    Honorarabrechnung; Vergangenheit

    Auszug aus BSG, 16.06.1993 - 14a/6 RKa 37/91
    Die Honorarkürzungen verstoßen nicht gegen § 45 SGB X. Zwar hat das BSG die Berichtigung von Honorarbescheiden durch die KZÄV, also nicht durch Prüfungsorgane, als Anwendungsfall des § 45 SGB X angesehen, wenn die sachlich-rechnerische Richtigstellung der Honoraranforderungen betroffen ist (Urteile vom 9. Mai 1990 - 6 RKa 5/89 - MedR 1990, 363 = USK 9074 = Die Leistungen 1992, 235 und - 6 RKa 6/89).
  • BSG, 28.11.1990 - 4 RLw 5/90

    Ausschluß der Berufung bei Streit um Rücknahme einer Beitragsentlastung in der

    Auszug aus BSG, 16.06.1993 - 14a/6 RKa 37/91
    Dies ergibt sich auch aus dem in § 32 SGB X enthaltenen Rechtsgedanken, wonach der - als Nebenbestimmung eigener Art (BSGE 62, 32, 42 = SozR 4100 § 71 Nr. 2) in einem Verwaltungsakt enthaltene - rechtmäßige Vorbehalt einer endgültigen Entscheidung der Behörde nicht das Recht gibt, von einer endgültigen Entscheidung ganz abzusehen (Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses, hierzu: BSGE 67, 104, 115 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 und BSG SozR 3-1300 § 32 Nr. 4; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (LSG) vom 14. November 1991 - L 3 Ar 168/90 - Breith 1992, 518 = HV-INFO 1992, 1509) oder die endgültige Regelung beliebig lange hinauszuzögern (vgl Schneider-Danwitz, SGB/Sozialversicherung-Gesamtkomm SGB X § 32 Anm 33 b).
  • BSG, 01.08.1991 - 6 RKa 9/89

    Verjährung von Erstattungsansprüchen

    Auszug aus BSG, 16.06.1993 - 14a/6 RKa 37/91
    Das BSG hat diese Frist auch auf Ansprüche im Kassenarztrecht angewendet, soweit durch Vereinbarungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen keine abweichenden Regelungen getroffen worden sind (SozR 2200 § 368e Nr. 10; BSGE 69, 158).
  • BSG, 24.07.1985 - 10 RKg 18/84

    Rückwirkende Gewährung von Kindergeld an eine verwitwete Ehefrau eines

    Auszug aus BSG, 16.06.1993 - 14a/6 RKa 37/91
    Später ergehende Kürzungs- oder Rückforderungsbescheide können regelmäßig nur noch dann Rechtswirkungen entfalten, wenn sich die Berufung des Kassen(zahn)arztes auf die Ausschlußfrist wegen besonderer Umstände des Einzelfalls als rechtsmißbräuchlich erweist (vgl BSGE 58, 283, 284 [BSG 24.07.1985 - 10 RKg 18/84] = SozR 1200 § 14 Nr. 20; BSGE 48, 12 = SozR 2200 § 1227 Nr. 23), etwa wegen eines auf die Verhinderung oder Verschleppung des Prüfverfahrens abzielenden Verhaltens des Kassen(zahn)arztes.
  • BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89

    Êndgültiger Verwaltungsakt beim Rechtsanspruch auf Geldleistungen, Gewährung

    Auszug aus BSG, 16.06.1993 - 14a/6 RKa 37/91
    Dies ergibt sich auch aus dem in § 32 SGB X enthaltenen Rechtsgedanken, wonach der - als Nebenbestimmung eigener Art (BSGE 62, 32, 42 = SozR 4100 § 71 Nr. 2) in einem Verwaltungsakt enthaltene - rechtmäßige Vorbehalt einer endgültigen Entscheidung der Behörde nicht das Recht gibt, von einer endgültigen Entscheidung ganz abzusehen (Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses, hierzu: BSGE 67, 104, 115 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 und BSG SozR 3-1300 § 32 Nr. 4; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (LSG) vom 14. November 1991 - L 3 Ar 168/90 - Breith 1992, 518 = HV-INFO 1992, 1509) oder die endgültige Regelung beliebig lange hinauszuzögern (vgl Schneider-Danwitz, SGB/Sozialversicherung-Gesamtkomm SGB X § 32 Anm 33 b).
  • BSG, 21.04.1993 - 14a RKa 11/92

    Beschwerdeausschuß - KZÄV - Bescheid - Zustellung - Begründung

    Auszug aus BSG, 16.06.1993 - 14a/6 RKa 37/91
    Soweit der Kläger rügt, die Honorarkürzungen zur Ziff 25 Bema seien vom Beklagten unzureichend begründet worden, kann dies die allein noch streitige Aufhebung auch des Beschlusses des Prüfungsausschusses nicht rechtfertigen (vgl hierzu Urteil des Senats vom 21. April 1993 - 14a RKa 11/92 = SozR 3-1300 § 35 Nr. 5).
  • LSG Schleswig-Holstein, 14.11.1991 - L 3 Ar 168/90

    Kein vorzeitiger Verfahrensabschluß bei ungeklärtem Sachverhalt - wesentliche

    Auszug aus BSG, 16.06.1993 - 14a/6 RKa 37/91
    Dies ergibt sich auch aus dem in § 32 SGB X enthaltenen Rechtsgedanken, wonach der - als Nebenbestimmung eigener Art (BSGE 62, 32, 42 = SozR 4100 § 71 Nr. 2) in einem Verwaltungsakt enthaltene - rechtmäßige Vorbehalt einer endgültigen Entscheidung der Behörde nicht das Recht gibt, von einer endgültigen Entscheidung ganz abzusehen (Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses, hierzu: BSGE 67, 104, 115 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 und BSG SozR 3-1300 § 32 Nr. 4; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (LSG) vom 14. November 1991 - L 3 Ar 168/90 - Breith 1992, 518 = HV-INFO 1992, 1509) oder die endgültige Regelung beliebig lange hinauszuzögern (vgl Schneider-Danwitz, SGB/Sozialversicherung-Gesamtkomm SGB X § 32 Anm 33 b).
  • BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 105/85

    Aufhebung der Bewilligung - Rückforderung von Wintergeld/Schlechtwettergeld -

  • BSG, 09.05.1990 - 6 RKa 6/89

    Honorarabrechnung; Vergangenheit

  • BSG, 01.02.1979 - 12 RK 33/77

    Fristgebundene Anträge - Zugang - Postschließfach - Wiedereinsetzung in den

  • BSG, 27.01.1987 - 6 RKa 27/86

    Kassenärztliche Versorgung - Poliklinik - VerjährungsfristRechtsweg

  • BSG, 05.05.2010 - B 6 KA 5/09 R

    Arzneimittelregress - Geltung der vierjährigen Ausschlussfrist - kein "sonstiger

    Dies hat das BSG - unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 16.1.1991 - BSGE 68, 97 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 4, und vom 31.7.1991 - BSGE 69, 147 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 7) bereits mit Urteil vom 16.6.1993 (14a/6 RKa 37/91- BSGE 72, 271 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19; bestätigt durch BSGE 79, 97, 100 = SozR 3-5545 § 23 Nr. 1 S 4; s auch BSGE 97, 84 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 15, RdNr 16; BSGE 98, 169 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 35, RdNr 20) entschieden.

    (1) Wie der Senat dargelegt hat, unterliegt nach § 194 Abs. 1 BGB der Verjährung nur das Recht, von einem Anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch); Rechte, die keine Ansprüche sind, unterliegen nicht der Verjährung (BSGE 72, 271, 273 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 S 107) .

    (1) Wie das BSG bereits mit Urteil vom 16.6.1993 (14a/6 RKa 37/91 - BSGE 72, 271 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19) entschieden hat, ergibt sich die Notwendigkeit einer zeitlichen Begrenzung des Prüfverfahrens bereits aus dem rechtsstaatlichen Gebot der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG) ; greifen die Verjährungsvorschriften nicht ein, so muss der Gefahr eines "ewigen Prüfverfahrens" auf andere Weise Rechnung getragen werden (BSGE aaO S 275 = SozR aaO S 109 f) .

    Diese Ausschlussfrist, innerhalb derer der Bescheid ergehen muss, gilt für sachlich-rechnerische Richtigstellungen (s hierzu BSGE 97, 84 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 15, RdNr 12; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 22 RdNr 14; BSGE 89, 90, 103 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S 16) und für Bescheide zur Umsetzung degressionsbedingter Honorarminderungen (BSG MedR 2008, 100 RdNr 15 ff, und BSGE 98, 169 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 35, RdNr 15 ff) gleichermaßen wie für Wirtschaftlichkeitsprüfungen (s hierzu BSGE 72, 271, 277 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 S 111 f; BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, RdNr 62) .

    Zwar unterliegen Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche als solche der Verjährung; damit kann aber eine Verjährung des Prüfrechts nicht begründet werden (BSGE 72, 271, 274 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 S 108 f) .

    Sofern die Ausführungen des 14a Senats in seiner Entscheidung vom 16.6.1993 (BSGE 72, 271 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19) , die Deutung des Prüfungsrechts als ein der Verjährung unterliegender Anspruch sei auch deshalb abzulehnen, weil diejenigen Beteiligten, die die Folgen der Verjährung letztlich wirtschaftlich träfe, nämlich Krankenkassen und KÄVen, nicht in der Lage seien, "den Eintritt der Verjährung zu verhindern" (BSGE aaO S 274 = SozR aaO S 109) , im gegenteiligen Sinne verstanden werden könnten, wird hieran nicht festgehalten.

  • BSG, 13.11.2012 - B 1 KR 24/11 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Übermittlung der Behandlungsdaten an den

    Der Beklagte kann für sich nichts daraus herleiten, dass der 6. Senat des BSG für das Vertragsarztrecht seit dem Urteil vom 16.6.1993 (BSGE 72, 271 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19) in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass die vertragsärztliche Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht der Verjährung unterliegt, aber der die Wirtschaftlichkeitsprüfung abschließende Bescheid über Honorarkürzungen dem Vertragsarzt spätestens vier Jahre nach der vorläufigen Honorarabrechnung bekanntgegeben werden muss (zuletzt BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 28 RdNr 18 f, 28 f, 31; s ferner Clemens in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 106 RdNr 186, 244) .

    Daher hat es das BSG als sachgerecht angesehen, die in den Büchern des SGB für die Verjährung einheitlich festgesetzte Frist von vier Jahren im Sinne einer zeitlichen Höchstgrenze als Ausschlussfrist auch auf das Verfahren zur endgültigen Festsetzung der vertragsärztlichen Honorare zu übertragen (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 28 RdNr 28; BSGE 72, 271, 277 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 S 112) .

    Das BSG begründet die Notwendigkeit einer Ausschlussfrist unter analoger Anwendung der Verjährungsfrist des § 45 SGB I auf die richterrechtlich geschaffene Ausschlussfrist wesentlich mit dem fehlenden Anspruchscharakter des Rechts des Prüfungsausschusses, den Honoraranspruch endgültig und entsprechend dem Prüfergebnis anders als im Honorarbescheid festzusetzen (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 28 RdNr 19; BSGE 72, 271, 273 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 S 107) .

  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R

    Gemeinschaftspraxis - Gesamtschuldner - Bekanntgabe - Bestimmtheit - Ermessen -

    Die Gründe, die dafür sprechen, die vierjährige Frist, wie sie im sonstigen Sozialrecht zB für die Verjährung von Sozialleistungen und Erstattungsansprüchen gilt (dazu Engelmann, aaO, § 52 RdNr 4), auch auf den Erlaß von Bescheiden im Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren iS des § 106 SGB V anzuwenden (vgl BSGE 72, 271, 277 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 S 111 f; vgl dazu auch BSGE 76, 285, 289 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 30 S 169), gelten ebenso für sachlich-rechnerische Richtigstellungen.

    Sie betreffen nur Teilbereiche des Verwaltungsverfahrens, wie etwa die zeitliche Beschränkung der Antragstellung und der Bekanntgabe der Prüfentscheidung, nicht dagegen die zeitliche Höchstdauer des gesamten Überprüfungsverfahrens (vgl dazu BSGE 72, 271, 276 f = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 S 111 f).

  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 40/05 R

    Hemmung der vierjährigen Ausschlussfrist für den Erlass von

    Für diese sachlich-rechnerischen Richtigstellungen gilt - ebenso wie für den Erlass von Prüfbescheiden in Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren - eine vierjährige Ausschlussfrist, innerhalb derer der Richtigstellungsbescheid der K(Z)ÄV dem Betroffenen bekannt gegeben werden muss (grundlegend für die Wirtschaftlichkeitsprüfung BSGE 72, 271, 277 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 S 111 f; zuletzt BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, jeweils RdNr 62; für Richtigstellungen im vertragsärztlichen Bereich BSGE 89, 90, 103 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S 16; für Richtigstellungen im vertragszahnärztlichen Bereich BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 22 RdNr 14).

    Der bisherigen Rechtsprechung des Senats liegt die Auffassung zugrunde, für den Fristbeginn sei auf das "Ergehen des Quartalsabrechnungsbescheides" (BSGE 89, 90, 103 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S 16; zuletzt BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, jeweils RdNr 62, mwN) bzw auf die "vorläufige Honorarabrechnung" (Quartalsabrechnung) durch die K(Z)ÄV abzustellen (BSGE 72, 271, 277 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 S 112).

    Zwar ist § 52 Abs. 1 SGB X hier nicht unmittelbar einschlägig, weil öffentlich-rechtliche Befugnisse wie der Erlass von Prüfbescheiden in der Wirtschaftlichkeitsprüfung oder von Honorarrichtigstellungsbescheiden nicht der Verjährung unterliegen (BSGE 72, 271 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 für die Wirtschaftlichkeitsprüfung).

  • LSG Schleswig-Holstein, 28.06.2005 - L 4 KA 9/05

    Kassenärztliche Vereinigung - Vorschriften über sachlich-rechnerische

    Mit dem eine Wirtschaftlichkeitsprüfung betreffenden Urteil vom 16. Juni 1993 (14a/6 RKa 37/91 - SozR 3-2500 § 106 Nr. 19) hat das BSG zunächst - unter Aufgabe der früher vertretenen Rechtsauffassung - dargelegt, aus welchen Gründen die Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht der Verjährung unterliege, sodann aber ausgeführt, dass dies jedoch nicht bedeute, dass der dem Arzt erteilte Honorarbescheid zeitlich unbegrenzt geändert bzw. aufgehoben werden dürfe.

    Dieser wahrt die Frist auch dann, wenn der Prüfungsausschuss einen Antrag (der Krankenkasse oder der KZÄV) auf Honorarkürzung oder -regress ablehnt (BSG, Urteil vom 16. Juni 1993, a.a.O.).

    Ausgehend von der Formulierung in dem der Vier-Jahres-Frist zu Grunde liegenden Urteil des BSG vom 16. Juni 1993 (a.a.O.), wonach auch ein für den Arzt positiver - eine Kürzung ablehnender - Prüfbescheid die Frist wahre, weil der Arzt im Hinblick auf die hiergegen gegebenen Rechtsmittel noch nicht davon ausgehen könne, dass er das Honorar in der ursprünglich festgesetzten Höhe endgültig behalten dürfe, könnte man allerdings argumentieren, dass ein auf eine bestimmte bzw. mehrere bestimmte Leistungsziffern bezogener Prüfungsbescheid den Arzt darauf hinweist, dass für diesen konkreten Bereich seiner Behandlung in einem bestimmten Quartal eine Honorarkürzung in der genannten Höhe in Betracht kommt und dass es insoweit unerheblich ist, ob die entsprechende Kürzung unter dem Gesichtspunkt der Unwirtschaftlichkeit oder der sachlich-rechnerischen Fehlerhaftigkeit erfolgt.

    So hat das BSG etwa in dem Urteil vom 16. Juni 1993 (a.a.O., S. 114) dargelegt, die Kürzung der dort betroffenen Leistungsziffer beruhe (zwar), zumindest vordergründig, auf einer nach Auffassung der Prüfungsgremien unzutreffenden gebührenordnungsmäßigen Zuordnung der von dem Kläger erbrachten Röntgenleistungen.

    Diese Randzuständigkeit/Annexkompetenz ist wiederholt damit begründet worden, dass eine "randscharfe" Abgrenzung und Trennung zwischen Wirtschaftlichkeitsprüfung auf der einen und sachlich-rechnerischer Richtigstellung auf der anderen Seite in der Praxis oftmals gar nicht möglich sei und die Prüfgremien deshalb erst auf Grund einer "Wahlfeststellung" zwischen unzutreffender gebührenordnungsmäßiger Abrechnung und unwirtschaftlicher Behandlung zu einer Honorarkürzung gelangen könnten (u. a. Urteil vom 20. September 1995 - 6 RKa 56/94 - SozR 3-2500 § 106 Nr. 29; zu dem Begriff der "Wahlfeststellung" vgl. auch BSG, Urt. vom 16. Juni 1993, a.a.O.).

    Die ausführlichen Darlegungen in dem betreffenden grundlegenden Urteil des BSG vom 16. Juni 1993 (a.a.O.) weisen dabei darauf hin, dass damit lediglich die Frist als solche, nicht jedoch deren exakte Berechnung den genannten Vorschriften entnommen werden sollte.

    Hierzu ist in der Entscheidung des BSG vom 16. Juni 1993 (a.a.O.) dargelegt, nach Ablauf der Frist ergehende Kürzungs- oder Rückforderungsbescheide könnten regelmäßig nur noch dann Rechtswirkungen entfalten, wenn sich die Berufung des Arztes auf die Ausschlussfrist wegen besonderer Umstände des Einzelfalles als rechtsmissbräuchlich erweise, etwa wegen eines auf die Verhinderung oder Verschleppung des Prüfverfahrens abzielenden Verhaltens des Kassen(Zahn)-Arztes.

  • BSG, 12.05.2005 - B 3 KR 32/04 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch eines Krankenhauses gegen eine

    Das Bundessozialgericht (BSG) hatte schon vor der Entscheidung aus dem Jahre 1999 das allgemeine Rechtsprinzip der vierjährigen Verjährung im Sozialrecht entwickelt und auf diverse Fallkonstellationen öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen angewandt (Arzneimittelregress einer Kassenärztlichen Vereinigung gegen eine Universität: BSG SozR 2200 § 368e Nr. 10; Zahlungsanspruch eines Krankenhauses gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung: BSG, Urteil vom 28. Juni 1988, 2 RU 40/87, nicht veröffentlicht; Erstattungsanspruch zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Bereich des Kassenarztrechts: BSGE 69, 158, 160 ff = SozR 3-1300 § 113 Nr. 1; kassenzahnärztlicher Honorarkürzungsbescheid: BSGE 72, 271, 272 ff = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19; kassenärztliche Honoraransprüche: BSGE 76, 117, 118 ff = SozR 3-1200 § 45 Nr. 5).
  • BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 40/94

    Unterbrechung der Ausschlußfrist für Honorarkürzungsbescheide durch

    »Durch die Untätigkeitsklage einer Krankenkasse gegen das zuständige Prüfgremium kann die vierjährige Ausschlußfrist für den Erlaß eines Honorarkürzungsbescheides in der vertrags(zahn)ärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung unterbrochen werden (Fortführung und Abgrenzung von BSG vom 16.6.1993 - 14a/6 RKa 37/91 = BSGE 72, 271 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19).

    Nach Bekanntwerden des Urteils des früheren 14a-Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Juni 1993 (BSGE 72, 271 ff. = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19) hat die Beklagte geltend gemacht, jedenfalls Mitte 1992 sei die vierjährige Ausschlußfrist für die Durchführung eines Prüfverfahrens abgelaufen, so daß eine darauf gerichtete Verurteilung ausgeschlossen sei.

    Der 14a-Senat des BSG hat mit Urteil vom 16. Juni 1993 (BSGE 72, 271, 275 ff. = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19) entschieden, daß der die Wirtschaftlichkeitsprüfung abschließende Bescheid über Honorarkürzungen dem Kassenzahnarzt spätestens vier Jahre nach der vorläufigen Honorarabrechnung bekannt gegeben werden muß.

    SG und LSG haben aus der Entscheidung des 14a-Senats vom 16. Juni 1993 (aaO) den Schluß gezogen, die vierjährige Ausschlußfrist könne durch Rechtshandlungen der am Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung Beteiligten, also auch durch die Untätigkeitsklage einer Krankenkasse bzw eines Krankenkassenverbandes, nicht unterbrochen werden.

    Allerdings können sich SG und LSG für ihre Auffassung auf eine die Entscheidung nicht tragende Passage im Urteil des 14a-Senats vom 16. Juni 1993 (BSGE 72, 277 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 S. 112) stützen, in der ausgeführt wird, der Einwand, die Krankenkasse könne die Ausschlußfrist nicht wahren, sei wegen der längeren Dauer der Ausschlußfrist hinzunehmen.

    Deshalb ist der Rechtsansicht des früheren 14a-Senats zuzustimmen, daß auch ein Prüfbescheid, der den Prüfantrag einer Krankenkasse zurückweist und keine Honorarkürzung festsetzt, so daß der (Zahn-)Arzt in keiner Weise belastet ist, die Ausschlußfrist wahrt (BSGE aaO., S. 278 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 S. 112).

  • LSG Schleswig-Holstein, 28.06.2005 - L 4 KA 12/05

    Kassenärztliche Vereinigung - Vorschriften über sachlich-rechnerische

    Mit dem eine Wirtschaftlichkeitsprüfung betreffenden Urteil vom 16. Juni 1993 - (14a/6 RKa 37/91 - SozR 3-2500 § 106 Nr. 19) hat das BSG zunächst - unter Aufgabe der früher vertretenen Rechtsauffassung - dargelegt, aus welchen Gründen die Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht der Verjährung unterliege, sodann aber ausgeführt, dass dies jedoch nicht bedeute, dass der dem Arzt erteilte Honorarbescheid zeitlich unbegrenzt geändert bzw. aufgehoben werden dürfe.

    Dieser wahrt die Frist auch dann, wenn der Prüfungsausschuss einen Antrag (der Krankenkasse oder der KZÄV) auf Honorarkürzung oder -regress ablehnt (BSG, Urt. vom 16. Juni 1993, a.a.O.).

    Ausgehend von der Formulierung in dem der Vier-Jahres-Frist zu Grunde liegenden Urteil des BSG vom 16. Juni 1993 (a.a.O.), wonach auch ein für den Arzt positiver - eine Kürzung ablehnender - Prüfbescheid die Frist wahre, weil der Arzt im Hinblick auf die hiergegen gegebenen Rechtsmittel noch nicht davon ausgehen könne, dass er das Honorar in der ursprünglich festgesetzten Höhe endgültig behalten dürfe, könnte man allerdings argumentieren, dass ein auf eine bestimmte bzw. mehrere bestimmte Leistungsziffern bezogener Prüfungsbescheid den Arzt darauf hinweist, dass für diesen konkreten Bereich seiner Behandlung in einem bestimmten Quartal eine Honorarkürzung in der genannten Höhe in Betracht kommt und dass es insoweit unerheblich ist, ob die entsprechende Kürzung unter dem Gesichtspunkt der Unwirtschaftlichkeit oder der sachlich-rechnerischen Fehlerhaftigkeit erfolgt.

    So hat das BSG etwa in dem Urteil vom 16. Juni 1993 (a.a.O., S. 114) dargelegt, die Kürzung der dort betroffenen Leistungsziffer beruhe (zwar), zumindest vordergründig, auf einer nach Auffassung der Prüfungsgremien unzutreffenden gebührenordnungsmäßigen Zuordnung der von dem Kläger erbrachten Röntgenleistungen.

    Diese Randzuständigkeit/Annexkompetenz ist wiederholt damit begründet worden, dass eine "randscharfe" Abgrenzung und Trennung zwischen Wirtschaftlichkeitsprüfung auf der einen und sachlich-rechnerischer Richtigstellung auf der anderen Seite in der Praxis oftmals gar nicht möglich sei und die Prüfgremien deshalb erst auf Grund einer "Wahlfeststellung" zwischen unzutreffender gebührenordnungsmäßiger Abrechnung und unwirtschaftlicher Behandlung zu einer Honorarkürzung gelangen könnten (u. a. Urteil vom 20. September 1995 - 6 RKa 56/94 - SozR 3-2500 § 106 Nr. 29; zu dem Begriff der "Wahlfeststellung" vgl. auch BSG, Urt. vom 16. Juni 1993, a.a.O.).

    Hierzu ist in der Entscheidung des BSG vom 16. Juni 1993 (a.a.O.) dargelegt, nach Ablauf der Frist ergehende Kürzungs- oder Rückforderungsbescheide könnten regelmäßig nur noch dann Rechtswirkungen entfalten, wenn sich die Berufung des Arztes auf die Ausschlussfrist wegen besonderer Umstände des Einzelfalles als rechtsmissbräuchlich erweise, etwa wegen eines auf die Verhinderung oder Verschleppung des Prüfverfahrens abzielenden Verhaltens des Kassen(Zahn)-Arztes.

  • BSG, 06.04.2022 - B 6 KA 6/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Festsetzung einer

    Wie das BSG bereits mit Urteil vom 16.6.1993 (14a/6 RKa 37/91 - BSGE 72, 271 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19) entschieden hat, ergibt sich die Notwendigkeit einer zeitlichen Begrenzung des Prüfverfahrens bereits aus dem rechtsstaatlichen Gebot der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG) ; greifen die Verjährungsvorschriften nicht ein, so muss der Gefahr eines "ewigen Prüfverfahrens" auf andere Weise Rechnung getragen werden.

    Daher hat es das BSG als sachgerecht angesehen, die in den Büchern des SGB für die Verjährung einheitlich festgesetzte Frist von vier Jahren (zur Geltung auch zB bezogen auf die vertragsärztliche Gesamtvergütung vgl zuletzt BSG Beschluss vom 4.11.2021 - B 6 KA 8/21 B - juris RdNr 13 mwN) im Sinne einer zeitlichen Höchstgrenze als Ausschlussfrist auch auf das Verfahren zur endgültigen Festsetzung der vertragsärztlichen Honorare zu übertragen (BSG Urteil vom 16.6.1993 - 14a/6 RKa 37/91 - BSGE 72, 271, 275, 277 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 S 109 f, 112, juris RdNr 23, 30) .

    Zwar hat das BSG die Geltung einer Ausschlussfrist von vier Jahren in der grundlegenden Entscheidung vom 16.6.1993 (14a/6 RKa 37/91 - BSGE 72, 271, 276 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 S 111, juris RdNr 27) auch damit begründet, dass der einem vertragsärztlichen Honorarbescheid immanente Vorbehalt der Vorläufigkeit zeitlich begrenzt werden müsse.

    Aus diesem Gebot folgt zwar in Übereinstimmung mit dem LSG (vgl Urteilsumdruck S 13, juris RdNr 35) , dass Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung, zu denen auch die Festsetzung der Beratung gehört, nicht zeitlich unbegrenzt festgesetzt werden dürfen, weil es für den Vertragsarzt unzumutbar ist, über einen längeren Zeitraum hinweg nicht zu wissen, ob sein Behandlungs- bzw Verordnungsverhalten Gegenstand von Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung ist (vgl BSG Urteil vom 16.6.1993 - 14a/6 RKa 37/91 - BSGE 72, 271, 275 ff = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 S 109 ff, juris RdNr 23 ff; BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 6 KA 5/09 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 28 RdNr 28 f; BSG Urteil vom 28.10.2015 - B 6 KA 45/14 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 53 RdNr 26; vgl oben RdNr 18 f) .

    Es gibt keine verfassungsrechtlichen Vorgaben, die den Gesetzgeber daran hindern würden, die in der Rechtsprechung in Anlehnung an die sozialrechtlichen Regelungen zur Verjährung (vgl BSG Urteil vom 16.6.1993 - 14a/6 RKa 37/91 - BSGE 72, 271, 277 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 S 111 f, juris RdNr 30) bemessene Ausschlussfrist für bestimmte Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung abweichend festzulegen.

  • BSG, 02.10.2008 - B 9 SB 7/07 R

    Ersatz der Umsatzsteuer für Befundbericht

    Insofern ist es im Interesse der Klägerin, die nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG betreffend das streitgegenständliche Honorar möglichst nicht mit der Tragung einer Umsatzsteuer belastet bleiben soll, angebracht, die ablehnende Entscheidung des Beklagten zur Wahrung des Gesetzeszweckes mit einer entsprechenden Nebenbestimmung zu versehen (§ 32 Abs. 1 SGB X; vgl hierzu BSGE 62, 32, 42 f = SozR 4100 § 71 Nr. 2 S 11 f; BSGE 67, 104, 114 f = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 S 16 f; BSGE 72, 271, 276 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 S 110 f; BSGE 79, 61, 65 = SozR 3-1200 § 42 Nr. 5 S 15).
  • BSG, 02.11.2005 - B 6 KA 63/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung der

  • BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 23/18 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zuständigkeit - Gremien der

  • LSG Baden-Württemberg, 15.10.2014 - L 5 KA 1161/12

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen - Aufhebung von Honorarbescheiden -

  • BSG, 14.05.2014 - B 6 KA 13/13 R

    Vertragsarzt - Wirtschaftlichkeitsprüfung - keine Hemmung des Laufs der

  • BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 32/02 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - statistische Prüfmethode - Ausübung des

  • BSG, 28.03.2007 - B 6 KA 22/06 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Berichtigung fehlerhafter Degressionsbescheide

  • BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 66/00 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfvereinbarung - Anforderungen an wirksamen

  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 2/01 R

    Rücknahme einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung durch die Kassenärztliche

  • BSG, 31.05.2016 - B 1 AS 1/16 KL

    Bund-Länder-Streitigkeit - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anspruch eines

  • LSG Bayern, 27.10.1999 - L 12 KA 78/98

    Nachträgliche sachliche Richtigstellung von Honorarbescheiden wegen des

  • BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 25/19 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.07.2006 - L 3 KA 76/01

    Möglichkeit der nachträglichen Überprüfung der Wirtschaftlichkeit einer

  • BSG, 08.12.1993 - 14a RKa 1/93

    Wirtschaftlichkeit - Kassenzahnarzt - Krankenkasse - Untätigkeitsklage -

  • BSG, 10.05.1995 - 6 RKa 17/94

    Verjährungsfristen bei kassenärztlichen Honoraransprüchen

  • LSG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - L 5 KA 2448/15

    Kassenärztliche Vereinigung - Abrechnungsprüfung - nachgehende Richtigstellung

  • BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 2/19 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

  • BSG, 01.02.1995 - 6 RKa 9/94

    Recht der Krankenkassen zur Beanstandung fehlerhafter Honorarabrechnungen nach

  • BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 46/04 B

    Ausschlussfrist für Prüf- und Berichtigungsbescheide

  • BSG, 28.08.1996 - 6 RKa 88/95

    Beschwerderecht der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung gegen Entscheidungen des

  • BSG, 28.03.2007 - B 6 KA 26/06 R

    Beginn der Ausschlussfrist für Honorarberichtigungen bei fehlerhaften

  • SG Berlin, 27.08.2008 - S 83 KA 74/07

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Richtgrößen -

  • BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 14/99 R

    Honorierung bei Behandlung von heilfürsorgeberechtigten Personen, unentgeltliche

  • BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 56/94

    Festsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen unzulässiger Arzneiverordnungen

  • BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 42/94

    Krankenkasse; Prüfgremium; Ausschlussfrist; Prüfbescheide; Vierjährige

  • BSG, 20.10.2010 - B 6 KA 26/10 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Geltendmachung des

  • BSG, 26.01.1994 - 6 RKa 29/91

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarbescheid - Berichtigung

  • BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 3/19 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

  • BSG, 16.06.1993 - 14a RKa 4/92

    Zahnarzt - Parodontosebehandlung - Unwirtschaftlichkeit - Rechtsmittelbefugnis -

  • BSG, 17.06.1999 - B 3 KR 6/99 R

    Krankenhausbehandlung - Vergütungsanspruch - Krankenhaus - Krankenkasse -

  • BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 63/95

    Wahrung der Ausschlußfrist bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung

  • BSG, 13.05.2004 - B 3 P 3/03 R

    Bindung der Pflegekasse an die Leistungszusage eines privaten

  • BSG, 28.03.2007 - B 6 KA 28/06 R

    Beginn der Ausschlussfrist für Honorarberichtigungen bei fehlerhaften

  • BSG, 06.11.2002 - B 6 KA 9/02 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Satzung - Disziplinarordnung - keine Verpflichtung

  • BSG, 10.07.1996 - 3 RK 11/95

    Verjährung des Vergütungsanspruchs des Heilmittelerbringers gegen die

  • SG Marburg, 11.07.2007 - S 12 KA 711/06

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Nichtigkeit - Regressbescheid - Insolvenzverfahren

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2005 - L 3 KA 160/03

    Rechtmäßigkeit sachlich-rechnerischer Berichtigungen vertragszahnärztlicher

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2009 - L 3 KA 99/07

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen unzulässiger

  • BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 39/94

    Krankenkasse; Prüfgremium; Ausschlussfrist; Prüfbescheide; Vierjährige

  • SG Berlin, 27.08.2008 - S 83 KA 384/07
  • BSG, 10.05.1995 - 14a RKa 3/93

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung eines zahnärztlichen Honorars; Verdacht der

  • SG Berlin, 27.08.2008 - S 83 KA 433/07
  • SG Berlin, 27.08.2008 - S 83 KA 293/07
  • BSG, 10.05.1997 - 6 RKa 63/95

    Wahrung der für die Wirtschaftlichkeitsprüfung geltenden Ausschlussfrist bei

  • LSG Baden-Württemberg, 26.09.2012 - L 5 KA 3559/11
  • BSG, 15.11.1995 - 6 RKa 57/94

    Honorarbegrenzung für den Fall des vorzeitigen Abschlusses einer

  • LSG Baden-Württemberg, 07.07.2016 - L 7 AS 1359/14

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - Arbeitsgelegenheit -

  • LSG Rheinland-Pfalz, 15.09.2011 - L 5 KA 7/11

    Hemmung der Ausschlussfrist bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch Prüfantrag

  • BSG, 20.10.2010 - B 6 KA 27/10 B
  • BSG, 20.10.2010 - B 6 KA 30/10 B
  • BSG, 20.10.2010 - B 6 KA 29/10 B

    GBA darf Globuli und Co. ausschließen

  • BSG, 20.10.2010 - B 6 KA 25/10 B
  • LSG Hessen, 15.12.1993 - L 7 Ka 835/92

    Kassenzahnarztrecht Wirtschaftlichkeitsprüfung Prüfbescheid - Absetzungsfrist zu

  • BSG, 28.08.2013 - B 6 KA 11/13 B
  • BSG, 06.08.2010 - B 6 KA 16/10 B
  • LSG Hessen, 13.04.2016 - L 4 KA 55/13

    Honorarkürzung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise in

  • BSG, 20.10.2010 - B 6 KA 28/10 B
  • LSG Hessen, 09.07.2002 - L 7 KA 307/02

    Festsetzung - Streitwert - Erlass - einstweilige Anordnung Abschlagszahlung -

  • BSG, 08.12.1993 - 14a RKa 10/92

    Übermittlung einer Zustimmungserklärung in der Sozialgerichtsbarkeit per Telefax;

  • SG Berlin, 27.08.2008 - S 83 KA 653/07

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Regress wegen

  • BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 41/94

    Krankenkasse; Prüfgremium; Ausschlussfrist; Prüfbescheide; Vierjährige

  • LSG Schleswig-Holstein, 20.02.2018 - L 4 KA 8/15

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Richtgrößenprüfung -

  • SG Marburg, 28.03.2022 - S 12 KA 1/22

    Wirtschaftlichkeitsprüfung: Zweijährige Ausschlussfrist des Terminservice- und

  • LSG Schleswig-Holstein, 07.10.2014 - L 4 KA 13/12

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Richtgrößenregress - kein Ausschluss durch die

  • SG Berlin, 27.08.2008 - S 83 KA 652/07
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 348/02

    Festsetzung vertragszahnärztlicher Jahreshonorare ; Grundlegende Bedeutung des

  • LSG Hamburg, 09.12.2019 - L 1 KR 59/19
  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.09.2013 - L 7 KA 96/11

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - repräsentative Einzelfallprüfung mit Hochrechnung -

  • SG Berlin, 27.08.2008 - S 83 KA 651/07
  • LSG Schleswig-Holstein, 17.06.2014 - L 4 KA 35/11

    Kassenärztliche Vereinigung - Befugnis zur Korrektur zurückliegender

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2003 - L 10 KA 20/02

    Rechtmäßigkeit von Honorarkürzungen eines Gynäkologen wegen unwirtschaftlicher

  • LSG Bayern, 26.07.2000 - L 12 KA 24/99
  • SG Marburg, 20.03.2013 - S 12 KA 83/12

    Vertragsärztliche Versorgung - Ärzte für Labormedizin - zwingendes

  • LSG Baden-Württemberg, 28.04.2021 - L 5 KA 2670/18

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Festsetzung einer

  • LSG Schleswig-Holstein, 20.12.2011 - L 4 KA 23/11

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen - Honorarrückforderung nach Neuberechnung

  • LSG Hessen, 30.10.1997 - L 1 KR 156/97

    Verjährungsfrist für Zahlungsanspruch von Krankenhaus gegen Krankenkasse wegen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2008 - L 3 KA 39/08

    Rechtsschutz wegen der Vollziehung eines Regresses bei Überschreitung der

  • BSG, 30.09.2020 - B 6 KA 13/20 B

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Vorrang der sachlich-rechnerischen Richtigstellung -

  • LSG Thüringen, 25.06.2003 - L 4 KA 737/01
  • SG Marburg, 06.04.2011 - S 12 KA 831/10

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Dokumentationspflicht - Nachweis einer

  • SG Marburg, 10.11.2010 - S 12 KA 455/10

    Kassenärztliche Vereinigung - Job-Sharing-Praxis - Beendigung nach dem ersten

  • LSG Bayern, 11.08.2004 - L 3 KA 526/03

    Rechtmäßigkeit von sachlich-rechnerischen Berichtigungen von Honorarabrechnungen

  • LSG Bayern, 31.03.2004 - L 12 KA 79/03

    Aufhebung von Honorarbescheiden und Neufestsetzung der Honorare; Teilnahme als

  • SG Marburg, 01.06.2016 - S 12 KA 303/15

    Vertragsarztrecht

  • SG Marburg, 08.05.2013 - S 12 KA 171/12

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarrückforderungsbescheid - Beginn der

  • LSG Bayern, 29.09.2004 - L 3 KA 504/02

    Rechtmäßigkeit sachlich-rechnerischer Berichtigungen zahnärztlicher

  • LSG Bayern, 11.08.2004 - L 3 KA 532/01

    Rechtmäßigkeit der Berichtigung eines Honorarabrechnungsbescheides bezüglich

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2008 - L 3 KA 24/06
  • LSG Bayern, 11.08.2004 - L 3 KA 534/01

    Rechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Berichtigung einer Quartalsabrechnung

  • BSG, 06.09.2011 - B 6 KA 44/11 B
  • SG Marburg, 16.06.2010 - S 12 KA 60/10

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - keine Verwirkung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.07.2012 - L 24 KA 23/11

    Honorarberichtigung - Ausschlussfrist

  • SG Marburg, 16.06.2010 - S 12 KA 794/09

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung -

  • SG Düsseldorf, 14.06.2006 - S 2 KA 29/05

    Vertragsarztangelegenheiten

  • SG Marburg, 20.03.2013 - S 11 KA 101/12
  • LSG Baden-Württemberg, 26.09.2012 - L 5 KA 4791/11
  • SG Düsseldorf, 04.11.2009 - S 2 KA 108/09

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Thüringen, 05.07.2006 - L 4 KA 1034/03

    Möglichkeit einer Kürzung der Honorarforderungen eines zur vertragszahnärztlichen

  • VK Bund, 20.01.2009 - VK 3-185/08

    Lieferung von Arzneimitteln im Sinne des Arzneimittelgesetzes; Kontrastmittel für

  • BSG, 10.11.1994 - 14a BKa 13/93

    Darlegungsanforderungen an Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer

  • VK Bund, 20.01.2009 - VK 3-191/08

    Lieferung von Arzneimitteln im Sinne des Arzneimittelgesetzes; Kontrastmittel für

  • BSG, 01.02.1995 - 6 RKa 12/94

    Rechtmäßigkeit einer Rückforderung von Vergütungen für ambulante Behandlungen;

  • VK Bund, 20.01.2009 - VK 3-188/08

    Lieferung von Arzneimitteln im Sinne des Arzneimittelgesetzes; Kontrastmittel für

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.03.2007 - L 3 KA 388/03
  • SG München, 12.01.2005 - S 42 KA 1716/03

    Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Honorarbescheides für die

  • SG Mainz, 16.01.2002 - S 2 KA 571/99

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Beachtung der Ausschlussfrist durch Prüfgremien

  • SG Köln, 25.03.2011 - S 32 BK 46/10

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.10.2005 - L 3 KA 145/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.10.2005 - L 3 KA 144/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2007 - L 3 KA 117/03
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Rechtsprechung
   BSG, 01.07.1992 - 14a/6 RKa 37/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,27549
BSG, 01.07.1992 - 14a/6 RKa 37/91 (https://dejure.org/1992,27549)
BSG, Entscheidung vom 01.07.1992 - 14a/6 RKa 37/91 (https://dejure.org/1992,27549)
BSG, Entscheidung vom 01. Juli 1992 - 14a/6 RKa 37/91 (https://dejure.org/1992,27549)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 31.07.1991 - 6 RKa 18/90

    Verjährung des arztbezogenen Prüfungsanspruchs im Kassenarztrecht

    Auszug aus BSG, 01.07.1992 - 14a/6 RKa 37/91
    Es wird beim 6. Senat des BSG angefragt, ob er an der in den Urteilen vom 16.1.1991 - 6 RKa 10/90 = BSGE 68, 97 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 4 und vom 31.7.1991 - 6 RKa 18/90 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 7 vertretenen Ansicht festhält, daß ein gegen den Kassen(zahn)arzt gerichteter Prüfungsanspruch gemäß § 196 BGB der Verjährung unterliegt, und an der im Urteil vom 26.3.1976 - 6 RKa 18/75 = BSGE 41, 275 = SozR 5548 § 3 Nr. 2 vertretenen Ansicht, daß der Prüfungsantrag hinsichtlich der Einbeziehung früherer Quartale auch dann mit dem Zugang bei der Prüfungseinrichtung gestellt ist, wenn der Kassen(zahn)arzt von der Antragstellung nicht "demnächst" benachrichtigt wird.
  • BSG, 16.01.1991 - 6 RKa 10/90

    Rücknahme von Honorarbescheiden nach § 45 SGB X , Verjährung bei der

    Auszug aus BSG, 01.07.1992 - 14a/6 RKa 37/91
    Es wird beim 6. Senat des BSG angefragt, ob er an der in den Urteilen vom 16.1.1991 - 6 RKa 10/90 = BSGE 68, 97 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 4 und vom 31.7.1991 - 6 RKa 18/90 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 7 vertretenen Ansicht festhält, daß ein gegen den Kassen(zahn)arzt gerichteter Prüfungsanspruch gemäß § 196 BGB der Verjährung unterliegt, und an der im Urteil vom 26.3.1976 - 6 RKa 18/75 = BSGE 41, 275 = SozR 5548 § 3 Nr. 2 vertretenen Ansicht, daß der Prüfungsantrag hinsichtlich der Einbeziehung früherer Quartale auch dann mit dem Zugang bei der Prüfungseinrichtung gestellt ist, wenn der Kassen(zahn)arzt von der Antragstellung nicht "demnächst" benachrichtigt wird.
  • BSG, 26.03.1976 - 6 RKa 18/75

    Kassenzahnarzt - Behandlungsweise - Wirtschaftlichkeit - Überprüfung - Antrag der

    Auszug aus BSG, 01.07.1992 - 14a/6 RKa 37/91
    Es wird beim 6. Senat des BSG angefragt, ob er an der in den Urteilen vom 16.1.1991 - 6 RKa 10/90 = BSGE 68, 97 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 4 und vom 31.7.1991 - 6 RKa 18/90 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 7 vertretenen Ansicht festhält, daß ein gegen den Kassen(zahn)arzt gerichteter Prüfungsanspruch gemäß § 196 BGB der Verjährung unterliegt, und an der im Urteil vom 26.3.1976 - 6 RKa 18/75 = BSGE 41, 275 = SozR 5548 § 3 Nr. 2 vertretenen Ansicht, daß der Prüfungsantrag hinsichtlich der Einbeziehung früherer Quartale auch dann mit dem Zugang bei der Prüfungseinrichtung gestellt ist, wenn der Kassen(zahn)arzt von der Antragstellung nicht "demnächst" benachrichtigt wird.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2015 - L 11 KA 77/14

    Vertragsarztangelegenheiten

    Da der Honoraranspruch des Vertragsarztes erst mit dem Wirksamwerden des Prüfbescheides fällig wird (z.B. BSG, Beschluss vom 01.07.1992 - 14a/6 RKa 37/91 -), könnte erwogen werden, auch einen Schadensersatzanspruch erst dann als fällig anzusehen, wenn das Prüfgremium diesen als "sonstigen Schaden" wirksam festgestellt hat.
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