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Rechtsprechung
   BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 68/94, 6 RKa 83/95, 6 RKa 61/94, 6 RKa 42/95   

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BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 68/94, 6 RKa 83/95, 6 RKa 61/94, 6 RKa 42/95 (https://dejure.org/1996,99)
BSG, Entscheidung vom 07.02.1996 - 6 RKa 68/94, 6 RKa 83/95, 6 RKa 61/94, 6 RKa 42/95 (https://dejure.org/1996,99)
BSG, Entscheidung vom 07. Februar 1996 - 6 RKa 68/94, 6 RKa 83/95, 6 RKa 61/94, 6 RKa 42/95 (https://dejure.org/1996,99)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 77, 288
  • NJW 1997, 822 (Ls.)
  • NZS 1996, 636
 
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Wird zitiert von ... (154)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91

    Kassenarzt - Honorarvergütung - Leistungsbezug

    Auszug aus BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 68/94
    Die Kassenärztlichen Vereinigungen durften auf die gesetzlich vorgegebene Budgetierung der Gesamtvergütungen mit der Bildung fachgruppenbezogener Honorarkontingente reagieren (Fortführung von BSGE 73, 131 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4).

    Das Gesetz schließt danach eine Aufteilung der Gesamtvergütung in Teilbudgets mit der Folge, daß die kassen- und vertragsärztlichen Leistungen nicht mehr entsprechend dem EBM im selben Verhältnis, sondern, abhängig von der Mengenentwicklung im jeweiligen Leistungsbereich, unterschiedlich hoch vergütet werden, nicht grundsätzlich aus (Urteil vom 29. September 1993 - BSGE 73, 131, 134 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 22; vgl auch § 85 Abs. 4 S 5 SGB V, wonach eine nach Arztgruppen und Versorgungsgebieten unterschiedliche Verteilung vorgesehen werden kann).

    Dieser besagt, daß die ärztlichen Leistungen prinzipiell gleichmäßig zu vergüten sind (BSGE 73, 131, 136 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 24; vgl auch BSGE 75, 187, 191 = SozR 3-2500 § 72 Nr. 5 S 9 sowie Axer, NZS 1995, 536 ff).

    Die fragliche HVM-Regelung wird auch den weiteren Anforderungen gerecht, die sich aus dem aus Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit ergeben (vgl dazu BSGE 73, 131, 138 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 26; BSGE 75, 187, 191 = SozR 3-2500 § 72 Nr. 5 S 9).

  • BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 5/94

    Krankenversicherung - Ärztliche Leistung - Angemessene Vergütung

    Auszug aus BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 68/94
    Dieser besagt, daß die ärztlichen Leistungen prinzipiell gleichmäßig zu vergüten sind (BSGE 73, 131, 136 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 24; vgl auch BSGE 75, 187, 191 = SozR 3-2500 § 72 Nr. 5 S 9 sowie Axer, NZS 1995, 536 ff).

    Die fragliche HVM-Regelung wird auch den weiteren Anforderungen gerecht, die sich aus dem aus Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit ergeben (vgl dazu BSGE 73, 131, 138 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 26; BSGE 75, 187, 191 = SozR 3-2500 § 72 Nr. 5 S 9).

  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 83/95

    Anforderungen an eine höhere ärztliche Vergütung; Rechte und Pflichten eines zur

    Auszug aus BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 68/94
    Als derartige Umstände könnten zB gesetzliche oder satzungsmäßige Leistungsausweitungen in Betracht kommen (vgl zu dieser Frage auch das Urteil des Senats vom 7. Februar 1996 - 6 RKa 83/95).
  • BSG, 24.08.1994 - 6 RKa 15/93

    Honorarverteilung - Fallwertminderung

    Auszug aus BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 68/94
    Die Herstellung des Benehmens iS der genannten Regelung erfordert, daß die KÄV die betroffenen Krankenkassenverbände über die anstehenden Änderungen des HVM informiert, diesen die Möglichkeit der Stellungnahme gibt und die KÄV die von den Krankenkassenverbänden erhobenen Einwände oder Bedenken vor der Beschlußfassung über den HVM zur Kenntnis nimmt und ggf berücksichtigt (Urteil des Senats vom 24. August 1994 = BSGE 75, 37, 40 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 7, S 40 f).
  • BSG, 28.10.1987 - 6 RKa 66/86
    Auszug aus BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 68/94
    Demgemäß ist auch nicht vorgetragen, daß bei einer früheren Veröffentlichung der HVM-Änderung der Kläger eine Umstellung seiner Praxisführung hätte vornehmen können (zu diesem Gesichtspunkt s schon BSG SozR 2200 § 368f Nr. 15; BSG - Urteil vom 28. Oktober 1987 - 6 RKa 66/86 = USK 87189).
  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Dies ist die Grundlage der Rechtsprechung des BSG, das keine Bedenken gegen Bekanntmachungen von HVM durch Rundschreiben der KÄV erhoben hat (s zB BSGE 77, 288, 290 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 11 S 66).

    Hiernach mussten die betroffenen Ärzte, ohne dass es detaillierter Ankündigung bedurfte, mit weiteren individuellen Honorarbegrenzungsmaßnahmen rechnen (zu einer ähnlichen Konstellation s BSGE 77, 288, 290 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 11 S 66).

    Auch echte Rückwirkungen können - ausnahmsweise - rechtmäßig sein, zB dann, wenn der Rechtsunterworfene - wie hier auf Grund einer Mitteilung vor dem späteren Rückbezugszeitpunkt - nicht mit dem Fortbestand der bisherigen Regelung rechnen konnte (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 4 RdNr 15 und BSGE 81, 86, 96 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 91 f - jeweils mit BVerfG-Angaben - s auch BSGE 77, 288, 290 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 11 S 66).

  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 54/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Satzungsbestimmung - Rechtswidrigkeit - Arzt -

    Der Senat läßt dahinstehen, ob im zu entscheidenden Fall bereits eine wirksame Benehmensherstellung der Klägerin mit den KKn gemäß § 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V fehlte, so daß § 2 Abs. 2 Satz 2 als Teilregelung eines HVM schon deshalb nichtig wäre (zu den Anforderungen an eine - auch nachträglich mögliche - Benehmensherstellung allgemein vgl zB BSGE 75, 37, 40 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 7 S 40; BSGE 77, 288, 290 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 11 S 65 f, sowie - zuletzt - Senatsurteil vom 3. März 1999 - SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 S 235).
  • BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf für überweisungsgebundene Leistungen -

    Demgemäß hat die Rechtsprechung einen HVM mit Honorartöpfen für Leistungen des ambulanten Operierens und der Prävention sowie einer Zuteilung des Resthonorars nach Arztgruppen gebilligt (BSGE 77, 288, 292 = SozR aaO Nr. 11 S 67 f; BSG, Urteil vom 7. Februar 1996 - 6 RKa 83/95 - USK 96 85 S 492 ff).

    Zu den legitimen Aufgaben der KÄV im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrags, die sie zu sachbezogenen Honorarverteilungsregelungen mit der Bildung von Teilbudgets berechtigt, gehörte auch die Umsetzung der durch das GSG (vom 21. Dezember 1992, BGBl I 2266) in § 85 Abs. 3a bis 3c SGB V eingeführten Obergrenze für Erhöhungen der Gesamtvergütungen (vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S 163 f und zum folgenden zB auch BSGE 77, 288, 292 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 11 S 68 und BSGE 81, 213, 218 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23 S 153).

    Eine solche Festschreibung von Honorarkontingenten durch Bildung von Töpfen für die einzelnen Arztgruppen und/oder Leistungsbereiche in Anknüpfung an die vor dem 1. Januar 1993 bestehenden Honorarvolumina war somit die konsequente Folgerung aus den Neuregelungen des GSG und damit grundsätzlich rechtlich zulässig (BSGE 77, 288, 293 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 11 S 68 f; vgl auch BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S 164).

    Ferner führen weitere Zulassungen nicht zwingend zu medizinisch gerechtfertigten Mengenausweitungen (BSGE 77, 288, 295 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 11 S 71), zumal nicht bei Leistungen, für die Überweisungen anderer Ärzte nötig sind.

    Sie hat sie zu ändern bzw weiterzuentwickeln, wenn sich herausstellt, daß der Zweck der Regelung ganz oder teilweise nicht erreicht oder gar verfehlt wird (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 S 80 f), oder wenn die vorgenommene Einteilung in Teilbudgets dazu führt, daß der Punktwert in einzelnen Bereichen deutlich stärker abfällt als bei dem größten Teil der sonstigen Leistungen und als Grund dafür keine von den jeweiligen Leistungserbringern selbst verursachten Mengenausweitungen erkennbar sind (vgl BSGE 77, 288, 293 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 11 S 69 und BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S 168).

    Es gibt keinen Rechtssatz, der einen Anspruch des Arztes auf Vergütung seiner Leistungen mit einem bestimmten Punktwert begründet, weder darauf, daß sie mit dem gleichen Punktwert wie Grundleistungen oder ebenso wie die Leistungen anderer Ärzte vergütet werden (vgl BSGE 73, 131, 141 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 29; BSGE 77, 288, 295 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 11 S 70), noch darauf, daß alle auf Überweisung erbrachten mit einem festen Punktwert vergütet werden müßten (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S 165).

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Rechtsprechung
   BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 42/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,164
BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 42/95 (https://dejure.org/1996,164)
BSG, Entscheidung vom 07.02.1996 - 6 RKa 42/95 (https://dejure.org/1996,164)
BSG, Entscheidung vom 07. Februar 1996 - 6 RKa 42/95 (https://dejure.org/1996,164)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Honorarstreitigkeit - Folgebescheide - Vorverfahren - Klageänderung

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung von Folgebescheiden in vertragsärztlichen Honorarstreitigkeiten, Überprüfung und Anpassung von Honorarverteilungsregelungen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • aerzteblatt.de (Pressemeldung)

    Ambulantes Operieren und Punktwertverfall: Beobachtungspflicht der Kassenärztlichen Vereinigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 824
 
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Wird zitiert von ... (98)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 5/94

    Krankenversicherung - Ärztliche Leistung - Angemessene Vergütung

    Auszug aus BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 42/95
    Dieser besagt, daß die ärztlichen Leistungen prinzipiell gleichmäßig zu vergüten sind (BSGE 73, 131, 136 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 24; vgl auch BSGE 75, 187, 191 = SozR 3-2500 § 72 Nr. 5 S 9 sowie Axer, NZS 1995, 536 ff).

    Ein bestimmter Mindestpunktwert hätte angesichts der gedeckelten Gesamtvergütung und der summenmäßig begrenzten Erhöhungsbeträge nach § 85 Abs. 3a Satz 6 SGB V jedoch bei einem starken Anstieg der ambulanten Operationsleistungen nur zu Lasten des Punktwertes der übrigen ärztlichen Leistungen aller Vertragsärzte garantiert werden können (vgl dazu in anderem Zusammenhang bereits BSGE 75, 187, 192 = SozR 3-2500 § 72 Nr. 5 S 10).

    Die in dieser Vorschrift den Partnern der Verträge über die kassen- bzw vertragsärztliche Versorgung auferlegte Verpflichtung, Vorsorge dafür zu treffen, daß eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleistet ist und die ärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden, ist, wie der Senat im Urteil vom 12. Oktober 1994 - 6 RKa 5/94 - (BSGE 75, 187 = SozR 3-2500 § 72 Nr. 5) klargestellt hat, objektiv-rechtlich aufzufassen und begründet im allgemeinen keine subjektiven Rechte des betroffenen Vertragsarztes.

  • BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91

    Kassenarzt - Honorarvergütung - Leistungsbezug

    Auszug aus BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 42/95
    Zu den Umständen, die für die gerichtliche Überprüfung von Honorarverteilungsregelungen am Maßstab des Grundsatzes der Honorarverteilungsgerechtigkeit (vgl Senatsurteil BSGE 73, 131, 136 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 24) von Bedeutung sind, zählt unter anderem die Höhe des Punktwertes für die genannten Leistungsbereiche, weil ohne Kenntnis der Relation beider Punktwerte in jedem betroffenen Quartal nicht beurteilt werden kann, ob eine Ungleichbehandlung mit erheblichen Auswirkungen auf den jeweiligen Honoraranspruch vorliegt.

    Das Gesetz schließt danach eine Aufteilung der Gesamtvergütung in Teilbudgets mit der Folge, daß die kassen- und vertragsärztlichen Leistungen nicht mehr entsprechend dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM) im selben Verhältnis, sondern, abhängig von der Mengenentwicklung im jeweiligen Leistungsbereich, unterschiedlich hoch vergütet werden, nicht grundsätzlich aus (Urteil vom 29. September 1993 - 6 RKa 65/91 - <BSGE 73, 131, 134 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 22>; vgl auch § 85 Abs. 4 Satz 5 SGB V, wonach eine nach Arztgruppen und Versorgungsgebieten unterschiedliche Verteilung vorgesehen werden kann).

    Dieser besagt, daß die ärztlichen Leistungen prinzipiell gleichmäßig zu vergüten sind (BSGE 73, 131, 136 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 24; vgl auch BSGE 75, 187, 191 = SozR 3-2500 § 72 Nr. 5 S 9 sowie Axer, NZS 1995, 536 ff).

  • BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 24/94

    Kürzung des kassenärztlichen Honorars wegen übermäßiger Praxisausdehnung -

    Auszug aus BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 42/95
    Bei wiederholten Streitigkeiten über die Auslegung einer bestimmten Gebührenvorschrift oder die Anwendung einer Honorarverteilungsregelung ist eine Einbeziehung nachgehender Bescheide deshalb regelmäßig erfolgt (vgl zuletzt Senatsurteil vom 12. Oktober 1994 <SozR 3-2500 § 85 Nr. 8 S 46>).

    Ist eine ursprünglich gerechtfertigte Regelung offensichtlich sachwidrig oder für die Betroffenen unzumutbar geworden, so muß der Normgeber auf die eingetretene Entwicklung reagieren und eine Änderung herbeiführen (vgl dazu die Rechtsprechung des Senats zur Honorarbegrenzung bei übermäßiger Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit: SozR 2200 § 368f Nr. 8 5 18 f; SozR 2200 § 368f Nr. 14 S 54; SozR 3-2500 § 85 Nr. 8 S 49).

  • BVerwG, 26.06.1969 - VIII C 36.69

    Anfechtung von Musterungsbescheid und Einberufungsbescheid - Zurückstellung vom

    Auszug aus BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 42/95
    Für den Bereich der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, die eine dem § 96 SGG vergleichbare Regelung nicht kennt, besteht Einigkeit, daß ein Widerspruchsbescheid nicht verlangt werden kann, wenn in einem bereits anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren der ursprüngliche Verwaltungsakt durch einen neuen geändert oder ersetzt wird und dieser im Wege der Klageänderung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden soll (BVerwGE 32, 243, 247; Kopp, VwGO, 10. Aufl, § 68 RdNr 23 mwN).
  • BVerwG, 27.02.1970 - IV C 28.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 42/95
    Dasselbe wird für den Fall angenommen, daß der neue Verwaltungsakt die im Ausgangsbescheid getroffene Regelung für einen späteren Zeitraum wiederholt und das geänderte Klagebegehren im wesentlichen denselben Streitstoff betrifft wie das ursprünglich durchgeführte Vorverfahren (BVerwG NJW 1970, 1564, 1565; DVBl 1982, 1892).
  • BSG, 05.03.1981 - 6 RKa 1/80

    Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen - Kassenhonorarstreitigkeiten -

    Auszug aus BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 42/95
    Ist eine ursprünglich gerechtfertigte Regelung offensichtlich sachwidrig oder für die Betroffenen unzumutbar geworden, so muß der Normgeber auf die eingetretene Entwicklung reagieren und eine Änderung herbeiführen (vgl dazu die Rechtsprechung des Senats zur Honorarbegrenzung bei übermäßiger Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit: SozR 2200 § 368f Nr. 8 5 18 f; SozR 2200 § 368f Nr. 14 S 54; SozR 3-2500 § 85 Nr. 8 S 49).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvL 55/83

    Verfassungsmäßigkeit des Fortfalls der Geschiedenen-Witwenrente für nach dem 30.

    Auszug aus BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 42/95
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt, wenn zwei Gruppen verschieden behandelt werden, obwohl zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl BVerfGE 72, 141, 150; 85, 238, 244).
  • BSG, 18.10.1995 - 6 RKa 12/95

    Rechtmäßigkeit ärztlicher Honoraranforderungen; Anwendbarkeit des § 96 SGG

    Auszug aus BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 42/95
    Der Senat hat demgegenüber jedoch in jüngster Zeit mehrfach hervorgehoben, daß für eine entsprechende Anwendung der §§ 86 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG dann kein Raum ist, wenn zwar die Rechtsgrundlagen der Honorarbescheide und die umstrittenen Rechtsfragen übereinstimmen, aber die rechtlich erheblichen Sachverhaltsumstände und Tatsachengrundlagen in den verschiedenen Abrechnungszeiträumen nicht oder nur teilweise deckungsgleich sind (Urteil vom 24. August 1994 <SozR 3-1500 § 96 Nr. 3 S 5>; Urteil vom 18. Oktober 1995 - 6 RKa 12/95 -, nicht veröffentlicht).
  • BSG, 21.09.1967 - 6 RKa 27/65

    Leistungen der Krankenkasse - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfungsausschüsse -

    Auszug aus BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 42/95
    Das gilt ungeachtet der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), nach der diese Bestimmungen auch dann eingreifen, wenn ein Honorarbescheid einer Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) angefochten wird und während des Vorverfahrens oder des Gerichtsverfahrens weitere Bescheide für spätere Quartale ergehen, die den Honoraranspruch des Arztes in derselben Weise regeln und deshalb mit derselben Begründung angegriffen werden (SozR Nr. 14 und Nr. 19 zu § 96 SGG; BSGE 27, 146, 148; SozR 1500 § 144 Nr. 6; SozR 1500 § 96 Nr. 14 und Nr. 24 S 33 ua).
  • BSG, 24.08.1994 - 6 RKa 8/93

    Folgebescheid - Honorarberichtigungsbescheid - Abrechnungsfähigkeit

    Auszug aus BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 42/95
    Der Senat hat demgegenüber jedoch in jüngster Zeit mehrfach hervorgehoben, daß für eine entsprechende Anwendung der §§ 86 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG dann kein Raum ist, wenn zwar die Rechtsgrundlagen der Honorarbescheide und die umstrittenen Rechtsfragen übereinstimmen, aber die rechtlich erheblichen Sachverhaltsumstände und Tatsachengrundlagen in den verschiedenen Abrechnungszeiträumen nicht oder nur teilweise deckungsgleich sind (Urteil vom 24. August 1994 <SozR 3-1500 § 96 Nr. 3 S 5>; Urteil vom 18. Oktober 1995 - 6 RKa 12/95 -, nicht veröffentlicht).
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvL 29/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 1982 in Bezug auf Ermäßigungen

  • BSG, 30.10.1962 - 2 RU 270/59
  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 61/94

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorarbegrenzungsregelung - Tätigkeit des

  • BSG, 07.10.1976 - 6 RKa 14/75
  • BSG, 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R

    Zulässigkeit der Verrechnungserklärung durch Verwaltungsakt -

    Die Nichtanwendbarkeit des § 96 Abs. 1 SGG schließt es nämlich nicht aus, dass ein Folgebescheid im Wege einer (gewillkürten) Klageänderung nach § 99 Abs. 1 iVm Abs. 2 SGG zum Gegenstand des anhängigen Prozesses gemacht wird, wenn die übrigen Beteiligten - wie hier - nicht widersprochen und sich auf die Klageerweiterung, die auch im Berufungsverfahren noch möglich ist (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 99 RdNr 12) , eingelassen haben (vgl BSG vom 21.3.1978 - SozR 4600 § 143d Nr. 3 S 9 f; BSG vom 7.2.1996 - SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 S 75 f; BSG vom 20.3.1996 - BSGE 78, 98, 103 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 12 S 38 f; Leitherer, aaO, § 96 RdNr 9b, 11e) .
  • BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 13/02 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Aufenthaltsort - Familienhaushalt

    Der 6. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hält es zwar unter bestimmten Voraussetzungen für denkbar, durch prozessuale Vereinbarung zwischen den Beteiligten Folgebescheide für spätere Abrechnungszeiträume unmittelbar zum Gegenstand eines anhängigen vertragsärztlichen Honorarstreitverfahrens zu machen, sodass es keines Widerspruchsverfahrens mehr bedarf (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 und BSGE 78, 98 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 12).
  • BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf für überweisungsgebundene Leistungen -

    Der Senat hat es deshalb im Grundsatz akzeptiert, daß zur Absicherung eines durch die Reform des EBM-Ä von 1987 geschaffenen neuen Vergütungsgefüges Honorartöpfe für Laborleistungen gebildet (vgl BSGE 73, 131, 137 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 25 ff), und weiter, daß in Anknüpfung an die Neuregelungen des § 85 Abs. 3a Satz 6 und Abs. 4a Satz 3 (seit 1. Juli 1997: Satz 2) SGB V solche für die Leistungen des ambulanten Operierens eingeführt wurden (BSGE 77, 279, 284 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 10 S 58 ff; ebenso BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 S 77 ff).

    Sie hat sie zu ändern bzw weiterzuentwickeln, wenn sich herausstellt, daß der Zweck der Regelung ganz oder teilweise nicht erreicht oder gar verfehlt wird (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 S 80 f), oder wenn die vorgenommene Einteilung in Teilbudgets dazu führt, daß der Punktwert in einzelnen Bereichen deutlich stärker abfällt als bei dem größten Teil der sonstigen Leistungen und als Grund dafür keine von den jeweiligen Leistungserbringern selbst verursachten Mengenausweitungen erkennbar sind (vgl BSGE 77, 288, 293 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 11 S 69 und BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S 168).

    In diesem Fall ist das Zuwarten jedenfalls für die Zeit bis Ende 1994 akzeptiert worden (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 S 80 ff; insoweit weitergehend als BSGE 77, 279, 287 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 10 S 62, worin nur über das Quartal I/1993 zu entscheiden war).

    Auch aus § 72 Abs. 2 SGB V, wonach ärztliche Leistungen angemessen zu vergüten sind, läßt sich grundsätzlich kein Anspruch auf einen höheren als den im HVM vorgesehenen Punktwert herleiten (vgl BSGE 77, 279, 287 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 10 S 62; SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 S 82).

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