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   OVG Berlin-Brandenburg, 15.05.2014 - 6 S 10.14   

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https://dejure.org/2014,10004
OVG Berlin-Brandenburg, 15.05.2014 - 6 S 10.14 (https://dejure.org/2014,10004)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15.05.2014 - 6 S 10.14 (https://dejure.org/2014,10004)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - 6 S 10.14 (https://dejure.org/2014,10004)
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Kurzfassungen/Presse (3)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Haasenburg GmbH: Heime bleiben vorerst geschlossen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebserlaubnis für Kinderheime - und das Kindeswohl

  • Jurion (Kurzinformation)

    Haasenburg GmbH - Heime bleiben vorerst geschlossen

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 05.10.2016 - VIII ZR 222/15

    Wohnraummiete: Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr;

    a) Allerdings will eine in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum vertretene Ansicht, die sich die Revision zu eigen macht, aus der Zahlungsverzugsrichtlinie und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs herleiten, dass die Mietschuld als (modifizierte) Bringschuld anzusehen sei und die Wohnraummiete bis zum dritten Werktag des Monats bei der Bank des Vermieters eingegangen beziehungsweise auf seinem Konto gutgeschrieben sein müsse (etwa LG Freiburg, Urteil vom 28. April 2015 - 9 S 109/14, juris Rn. 26; LG Lüneburg, Urteil vom 9. April 2014 - 6 S 10/14, nicht veröffentlicht; LG Wuppertal, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 9 S 149/08, juris Rn. 4; Herresthal, NZM 2011, 833, 838; Staudinger/Weitemeyer, BGB, Neubearb. 2014, § 556b Rn. 14; Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 556b Rn. 4; siehe auch Staudinger/Omlor, Neubearb. 2012, Vorbemerkungen zu §§ 675c-676c Rn. 84; Jauernig/Stadler, BGB, 16. Aufl., § 270 Rn. 7; Staudinger, DNotZ 2009, 198, 205 f.; Gsell, GPR 2008, 165, 170; jeweils mwN).
  • BGH, 05.10.2016 - VIII ZR 223/15

    Wohnraummiete: Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr;

    a) Allerdings will eine in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum vertretene Ansicht, die sich die Revision zu eigen macht, aus der Zahlungsverzugsrichtlinie und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs herleiten, dass die Mietschuld als (modifizierte) Bringschuld anzusehen sei und die Wohnraummiete bis zum dritten Werktag des Monats bei der Bank des Vermieters eingegangen beziehungsweise auf seinem Konto gutgeschrieben sein müsse (etwa LG Freiburg, Urteil vom 28. April 2015 - 9 S 109/14, juris Rn. 26; LG Lüneburg, Urteil vom 9. April 2014 - 6 S 10/14, nicht veröffentlicht; LG Wuppertal, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 9 S 149/08, juris Rn. 4; Herresthal, NZM 2011, 833, 838; Staudinger/Weitemeyer, BGB, Neubearb. 2014, § 556b Rn. 14; Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 556b Rn. 4; siehe auch Staudinger/Omlor, Neubearb. 2012, Vorbemerkungen zu §§ 675c-676c Rn. 84; Jauernig/Stadler, BGB, 16. Aufl., § 270 Rn. 7; Staudinger, DNotZ 2009, 198, 205 f.; Gsell, GPR 2008, 165, 170; jeweils mwN).
  • VG Berlin, 19.10.2018 - 27 L 364.18

    Vorerst weiter Live-Streams der BILD-Zeitung

    Vorliegend überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin; die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind als offen anzusehen (dazu aa) und in der notwendigen weiteren Interessenabwägung (dazu bb) tritt das öffentliche Interesse zurück (zum Maßstab vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Mai 2014 - OVG 6 S 10.14 - Seite 2 des Abdrucks).

    bb) Die aufgrund der offenen Erfolgsaussichten verbleibende mit den Mitteln des Eilrechtschutzverfahrens nicht weiter zu beseitigende Unsicherheit erfordert eine weitere von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2014 - OVG 6 S 10.14 -), die zugunsten des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin ausgeht.

  • VG Berlin, 17.03.2022 - 27 L 43.22

    "RT DE" darf vorerst nicht weiter senden

    Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers kann in den Fällen, in denen dem Rechtsbehelf - wie vorliegend - nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 7 Abs. 3 Hs. 2 Medienstaatsvertrag-BB von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt, nur dann angenommen werden, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich oder doch zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder wenn sonstige Umstände gegeben sind, die es rechtfertigen, dem Rechtsbehelf in Abweichung von der gesetzlich getroffenen Wertung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris, Rn. 21 f.; BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 -, juris, Rn. 11 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Mai 2014 - OVG 6 S 10.14 -, amtl.

    Selbst wenn im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren von offenen Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren auszugehen und die weitere Abwägung der widerstreitenden Interessen anhand einer Folgenbetrachtung vorzunehmen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Mai 2014 - OVG 6 S 10.14 -, amtl. Umdr., S. 2), überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse der Antragstellerin.

  • VG Potsdam, 19.06.2020 - 7 L 295/20

    Gefährdung des Kindeswohls in der Kindertagespflegestelle

    OVG Lüneburg, a. a. O., Rn. 46; OVG Bautzen, a. a. O., Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Mai 2014 - OVG 6 S 10.14 -, n. v., S. 3 BA; VGH München, a. a. O., Rn. 34; Janda, a. a. O., Rn. 95; Mörsberger, a. a. O., Rn. 111 ff.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2022 - 6 S 48.22

    Der nachträgliche Wegfall einer der Voraussetzungen für die Erteilung einer

    Eine Kindeswohlgefährdung kann etwa dann bejaht werden, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass bei Nichteingreifen das Wohl der Kinder oder Jugendlichen beeinträchtigt wird, weil das zugrunde liegende Konzept mangelhaft ist, die erforderlichen fachlichen und personellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder die gesellschaftliche Integration oder gesundheitliche Vorsorge und medizinische Betreuung erschwert werden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Mai 2014- OVG 6 S 10.14 - BA S. 3).
  • OVG Sachsen, 08.05.2015 - 1 A 238/13

    Feststellungsinteresse; Betriebserlaubnis; Widerruf; Kindeswohl

    Dies ist nicht nur anzunehmen, wenn sich ihr Zustand durch den Aufenthalt in der Einrichtung verschlechtert, etwa Rückschritte in der Entwicklung zu beobachten sind, sondern auch dann, wenn die Besorgnis eines "Schadenseintritts" hinreichend sicher ist, was in der Regel bei gravierenden personellen Problemen bei der Betreuung, bei der personellen Mindestausstattung, Finanzierung oder bei der ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. August 2008 a. a. O., juris Rn. 4/5; OVG NRW, Urt. v. 17. November 2014 - 12 A 283/13 -, juris Rn. 90 ff.; BayVGH, Beschl. v. 10. Januar 2008 a. a. O., juris Rn. 43 und v. 17. Dezember 2008 a. a. O., juris Rn. 34; NdsOVG, Urt. v. 13. Februar 2006 - 12 LC 538/04 -, juris Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15. Mai 2014 - OVG 6 S 10.14 -, S. 1882 der Gerichtsakte; VG Cottbus, Beschl. v. 13. Januar 2014 - 3 L 331/13 -, juris Rn. 7/8).
  • VG Berlin, 19.04.2016 - 18 L 81.16

    Inobhutnahme bei Zweifeln am Alter

    Lässt sich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes und damit die Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens mit den Mitteln des gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens nicht eindeutig klären, ist die weitere Abwägung der widerstreitenden Interessen anhand einer Folgenbetrachtung vorzunehmen, wobei zu beachten ist, dass der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zur rechtfertigen, und sich folglich in mehr oder minder starkem Maße auch die Darlegungslast des Antragstellers verschiebt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 - NVwZ 2004, 93, juris Rn. 21 f.; BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123, 241, juris Rn. 11 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Mai 2014 - OVG 6 S 10.14 -).
  • VG Cottbus, 20.06.2022 - 8 L 123/22
    Dabei sind die Nachteile für die Antragstellerin für den Fall, dass es vorläufig bei der Vollziehbarkeit der Betriebsuntersagung verbleibt, sich der Verwaltungsakt aber im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweist, abzuwägen mit den Nachteilen für die durch § 24 Abs. 5 BbgPBWoG geschützten öffentlichen und privaten Interessen für den Fall, dass das Pflegeheim vorläufig weiterbetrieben wird, sich die Betriebsuntersagung aber im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweist (vgl. für den Widerruf einer Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 7 SGB VIII: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Mai 2014 - OVG 6 S 10.14 -, n.v.).
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