Rechtsprechung
LG Bonn, 08.10.2009 - 6 S 119/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen, Belegeinsicht
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§§ 535, 556 BGB
Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen, Belegeinsicht - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rückzahlung sämtlicher Nebenkostenvorauszahlungen eines Mieters nach Abrechnung durch einen Vermieter ohne Möglichkeit der Einsichtnahme in die Belege
- Wolters Kluwer
Rückzahlung sämtlicher Nebenkostenvorauszahlungen im laufenden Mietverhältnis aufgrund einer unzumutbaren Einsichtnahme der Belege nach der Abrechnung durch den Vermieter
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Keine Belegeinsicht: Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Belegvorlage gehört zur ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Vereitelte Belegeinsicht: Keine Rückforderung von Betriebskostenvorschüssen im laufenden Mietverhältnis! (IMR 2010, 1067)
Verfahrensgang
- AG Bonn, 05.06.2009 - 10 C 591/08
- LG Bonn, 08.10.2009 - 6 S 119/09
- BGH, 22.06.2010 - VIII ZR 288/09
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 191/05
Rechte des Mieters bei unterlassener Nebenkostenabrechnung
Auszug aus LG Bonn, 08.10.2009 - 6 S 119/09
Für den Fall, dass nicht ordnungsgemäß abgerechnet worden ist, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Mieter dadurch hinreichend geschützt werde, dass ihm bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung des Vermieters gemäß § 273 Abs. 1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht jedenfalls hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zusteht (BGH NJW 2006, 2552).Damit liegt der Fall letztlich nicht anders als in dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung BGH NJW 2006, 2552 zugrunde lag.
- BGH, 08.03.2006 - VIII ZR 78/05
Abrechnung von Betriebskosten im Wohnraummietrecht
Auszug aus LG Bonn, 08.10.2009 - 6 S 119/09
Gemäß § 259 Abs. 1 BGB hat der zur Rechenschaft Verpflichtete indes dem Berechtigten nicht nur eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen, sondern auch Belege "vorzulegen" (so der Wortlaut des Gesetzes), soweit diese erteilt zu werden pflegen (vgl. BGH NJW 2006, 1419).Ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Fotokopien von Rechnungsbelegen kommt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ihm die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann (BGH NJW 2006, 1419; WuM 2006, 616).
- AG Bonn, 05.06.2009 - 10 C 591/08
Nebenkostenvorauszahlung, Rückzahlung, Zurückbehaltungsrecht
Auszug aus LG Bonn, 08.10.2009 - 6 S 119/09
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 05.06.2009 - 10 C 591/08 - wird zurückgewiesen. - BGH, 13.09.2006 - VIII ZR 105/06
Anforderungen an die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen bei der …
Auszug aus LG Bonn, 08.10.2009 - 6 S 119/09
Ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Fotokopien von Rechnungsbelegen kommt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ihm die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann (BGH NJW 2006, 1419; WuM 2006, 616).
Rechtsprechung
LG Chemnitz, 21.10.2009 - 6 S 119/09 |
Verfahrensgang
- AG Hainichen, 06.02.2009 - 1 C 404/08
- AG Hainichen, 09.04.2009 - 1 C 404/08
- LG Chemnitz, 21.10.2009 - 6 S 119/09
- BGH, 21.05.2010 - V ZR 207/09