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   LG Zwickau, 03.11.1998 - 6 S 123/98   

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https://dejure.org/1998,30231
LG Zwickau, 03.11.1998 - 6 S 123/98 (https://dejure.org/1998,30231)
LG Zwickau, Entscheidung vom 03.11.1998 - 6 S 123/98 (https://dejure.org/1998,30231)
LG Zwickau, Entscheidung vom 03. November 1998 - 6 S 123/98 (https://dejure.org/1998,30231)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 138; BRAO § 1; BRAO § 2
    Durch "Unfallhelferring" vermittelter Anwaltsvertrag ist sittenwidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 2000, 1037
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 20.06.2006 - VI ZB 75/05

    Rechtsmittel bei Verwerfung der Berufung als unzulässig durch einstimmigen

    aa) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte ist bereits mehrfach die Ansicht vertreten worden, der Geschäftsbesorgungsvertrag eines Geschädigten mit dem Anwalt und die diesem erteilte Prozessvollmacht seien nichtig, wenn sie von einem Unfallhelferring veranlasst seien bzw. der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen durch ein Mietwagenunternehmen auf dessen Kostenrisiko dienten (LG Frankenthal, VersR 1996, 777 f.; LG Zwickau, VersR 2000, 1037 f.; AG Dresden, DAR 2004, 456, 457; AG Koblenz, VersR 2003, 788 f.; AG Sinzig, VersR 2004, 393, 394).
  • AG Bad Segeberg, 13.11.2014 - 17a C 185/13

    Rechtsanwaltskosten im Rahmen einer Unfallschadensregulierung: Zustandekommen

    Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die X...-GmbH mit dem Kläger in einem sog. Unfallhelferring tätig geworden ist sowie Stapelvollmachten für den Kläger vorhält und regelmäßig an Verkehrsunfallgeschädigte weitergibt (vgl. hierzu OLG Naumburg, Urt. v. 10.02.1994 - 3 U 90/93, RuS 1994, 178, juris Rn. 18 f.; LG Halle (Saale), Urt. v. 05.12.2003 - 1 S 176/03, juris Rn. 24; LG Zwickau, Urt. v. 03.11.1998 - 6 S 123/98, VersR 2000, 1037).
  • LG Oldenburg, 12.07.2011 - 16 S 72/11

    Zur Anwaltsempfehlung durch einen Reparaturbetrieb und zur Anwaltsvollmacht

    Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die X...-GmbH mit dem Kläger in einem sog. Unfallhelferring tätig geworden ist sowie Stapelvollmachten für den Kläger vorhält und regelmäßig an Verkehrsunfallgeschädigte weitergibt (vgl. hierzu OLG Naumburg, Urt. v. 10.02.1994 - 3 U 90/93, RuS 1994, 178, juris Rn. 18 f.; LG Halle (Saale), Urt. v. 05.12.2003 - 1 S 176/03, juris Rn. 24; LG Zwickau, Urt. v. 03.11.1998 - 6 S 123/98, VersR 2000, 1037).
  • LG Halle, 05.12.2003 - 1 S 176/03

    Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes über Autovermietung: nichtig gemäß §§ 138,

    "... Die nach Überzeugung der Kammer allein durch die Vermittlung der Streithelferin zustande gekommene Bevollmächtigung des Klägervertreters im Rahmen eines sog. "Unfallhelferringes" führt dazu, dass diese gem. § 138 und § 134 BGB i.V.m. §§ 1 und 2 BRAO zur Nichtigkeit der Bevollmächtigung und damit einer fehlenden Prozessvollmacht mit der Folge der Klagabweisung als unzulässig erfolgen musste, soweit die Klage nicht schon erstinstanzlich als unbegründet abgewiesen worden war, da die Streithelferin und der Rechtsanwalt im Rahmen einer Sicherungsabtretung der Mietwagenkosten dem Geschädigten die Verfolgung und Durchsetzung seiner Ansprüche innerhalb einer regelmäßigen organisatorischen Zusammenarbeit gewerbsmäßig abnehmen, so dass sich der Rechtsanwalt letztlich als bloßer "Gehilfe" der Autowerkstatt bzw. der Autovermietung darstellt und nicht mehr als eigenständiges Organ der Rechtspflege (vgl. auch LG Zwickau, VersR 2000, S. 1037 f., S. 1038; Palandt-Heinrichs, BGB, 61.Aufl., Rdn. 21 a zu § 134 BGB und Rdn. 57 zu § 138 BGB m.w.N.).

    Es ist insoweit grundsätzlich in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Bevollmächtigung von Anwälten, die allein aus der Vermittlung des Mietwagenunternehmens resultieren, gegen die Grundgedanken der §§ 1, 2 BRAO verstoßen und damit zur Unwirksamkeit des Mandatsverhältnisses führen (vgl. nur OLG Naumburg NJ 1994, S. 274, f., 275; LG Zwickau, VersR 2000, S. 1037 f., 1038; LG Darmstadt, Schaden-Praxis, 2002, S. 242 f., 243), wobei übereinstimmend eher niedrige Anforderungen an den Nachweis der dafür notwendigen Tatsachen gestellt werden.

    Da die Nichtigkeit der Bevollmächtigung die Grundlage des Mandatsverhältnisses betrifft, dauert die Unwirksamkeit fort und kann nicht nachträglich geheilt werden (vgl. LG Zwickau, VersR 2000, S. 1037 f., S. 1038).

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