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   VGH Baden-Württemberg, 02.11.2016 - 6 S 1261/14   

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VGH Baden-Württemberg, 02.11.2016 - 6 S 1261/14 (https://dejure.org/2016,46965)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.11.2016 - 6 S 1261/14 (https://dejure.org/2016,46965)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. November 2016 - 6 S 1261/14 (https://dejure.org/2016,46965)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung der Maßstäbe für die Zulässigkeit der Bildung von Rücklagen bei der Haushaltsplanung einer Industriekammer und Handelskammer bei der Aufstellung eines Wirtschaftsplans; Berücksichtigung der Grundsätze der doppischen Haushaltsführung mit Gewinnrechnung und ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 3 Abs 2 IHKG, § 3 Abs 7a IHKG
    Maßstäbe für die Zulässigkeit der Bildung von Rücklagen bei der Haushaltsplanung einer Industrie- und Handelskammer mit doppischer Haushaltsführung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IHKG § 3 Abs. 2; IHKG § 3 Abs. 7a
    IHK-Beitrag; Wirtschaftsplan; Doppische Haushaltsführung; Gebot der Haushaltswahrheit; Schätzgenauigkeit; Unzulässige Vermögensbildung; Bildung und Aufrechterhaltung von Rücklagen; Ausgleichsrücklage; Liquiditätsrücklage

  • rechtsportal.de

    IHKG § 3 Abs. 2 S. 2; IHKG § 3 Abs. 7a
    Anwendung der Maßstäbe für die Zulässigkeit der Bildung von Rücklagen bei der Haushaltsplanung einer Industriekammer und Handelskammer bei der Aufstellung eines Wirtschaftsplans; Berücksichtigung der Grundsätze der doppischen Haushaltsführung mit Gewinnrechnung und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2017, 258
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 09.12.2015 - 10 C 6.15

    Ausgleichsrücklage; Beitragsbescheid; Beitragsbedarf; Betriebsmittelrücklage;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.11.2016 - 6 S 1261/14
    Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 09.12.2015 - 10 C 6.15 -, BVerwGE 153, 315) entwickelten Maßstäbe für die Zulässigkeit der Bildung von Rücklagen bei der Haushaltsplanung einer Industrie- und Handelskammer finden auch bei der Aufstellung eines Wirtschaftsplans Anwendung, bei der die Grundsätze der doppischen Haushaltsführung mit Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanzierung sowie der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung zu berücksichtigen sind.

    Das Berufungsverfahren hat im Hinblick auf das beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesene Revisionsverfahren 10 C 6.15 vom 06.10.2015 bis zum 09.02.2016 geruht.

    Im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2015 - 10 C 6.15 - (BVerwGE 153, 315) hat die Klägerin weiterhin geltend gemacht: Die Bildung von Ausgleichs- und Liquiditätsrücklagen vor und in dem streitigen Beitragsjahr 2013 sei - unter vollständiger Verkennung des vom Bundesverwaltungsgerichts hervorgehobenen Grundsatzes der Schätzgenauigkeit - offensichtlich unwirtschaftlich, unvernünftig und mit einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung nicht zu vereinbaren.

    Auf einer zweiten Stufe wird dieser Bedarf alsdann gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 09.12.2015 - 10 C 6.15 -, BVerwGE 153, 315).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.1999 - A 14 S 1361/97

    Zeitpunkt der Wirksamkeit einer gerichtlichen Entscheidung bei Bekanntgabe durch

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.11.2016 - 6 S 1261/14
    Nach Übergabe der Urteilsformel an die Geschäftsstelle gemäß §§ 116 Abs. 2, 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO am 02.11.2016 konnte der Senat die am 04.11.2016 und am 09.11.2016 eingegangenen Schriftsätze der Beteiligten, die im Wesentlichen deren Vorbringen aus der Berufungsverhandlung wiederholen und vertiefen, bei der Entscheidungsfindung nicht mehr berücksichtigen (vgl. zur Verbindlichkeit von Urteilen nach Übergabe des Tenors an die Geschäftsstelle: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.03.1999 - A 14 S 1361/97 -, NVwZ-RR 2000, 125).
  • OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 128/17

    Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag;

    2016, 263, 268; offengelassen in VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 37; Beschl. v. 20.7.2017 - 6 S 860/17 -, GewArch.

    2016, 263, 268; offengelassen in VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 37; Beschl. v. 20.7.2017 - 6 S 860/17 -, GewArch.

    2016, 263, 268; offengelassen in VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 37; Beschl. v. 20.7.2017 - 6 S 8 -, GewArch.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2017 - 6 S 860/17

    Erhebung der IHK-Beiträge; Umwidmung von in der Liquiditätsrücklage befindlichen

    Zutreffend stellt das Verwaltungsgericht als wesentlichen Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids auf § 3 Abs. 2 IHKG ab und legt die hierzu ergangene und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 09.12.2015 - 10 C 6.15 -, BVerwGE 153, 315) aufgreifende Rechtsprechung des Senats zur Zulässigkeit der Bildung von Rücklagen durch eine Industrie- und Handelskammer zugrunde (Urteil vom 02.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris).

    Auf einer zweiten Stufe wird dieser Bedarf alsdann gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015, a.a.O. und Urteil des Senats vom 02.11.2016, a.a.O.).

    Ist dies der Fall, ist es unschädlich, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als unrichtig erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015, a.a.O. und Urteil des Senats vom 02.11.2016, a.a.O.).

    Deshalb ist ein Wirtschaftsplan nicht nur dann rechtswidrig, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015, a.a.O. und Urteil des Senats vom 02.11.2016, a.a.O.).

    Denn es spricht Vieles dafür, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums die zuvor überhöht vorhandene Liquiditätsrücklage durch die Überführung der Mittel in die Bau- und Instandhaltungsrücklage einem nicht zu beanstandenden anderen Zweck zugeführt hat (vgl. zur "Umwidmung" von Rücklagen für einen anderen Zweck Jahn, Beitragsveranlagung, Rücklagen und unzulässige Vermögensbildung durch IHKn, GewArch 2016, 263 ; in diese Richtung auch bereits Urteil des Senats vom 02.11.2016, a.a.O.).

    Bei der Vorhaltung einer solchen Mittelreserve handelt es sich dem Grunde nach um einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit und damit nicht um unzulässige Vermögensbildung (vgl. Urteil des Senats vom 02.11.2016, a.a.O.).

    Hierbei ist in rechtlicher Hinsicht offen, ob bei der erforderlichen Prognose lediglich eine gesonderte Risikoabschätzung in dem von dem Finanzstatut gebildeten Rahmen von 25 bis 50 v.H. der Betriebsaufwendungen oder ob insgesamt eine solche Prognose vorzunehmen ist, wenn und weil sich der im Finanzstatut gebildete Rahmen als rechtswidrig erweisen könnte (ebenso offen gelassen im Urteil des Senats vom 02.11.2016, a.a.O.).

  • VG Mainz, 10.11.2017 - 4 K 1310/16

    Bildung von angemessenen Rücklagen einer Industrie- und Handelskammer;

    Auf einer zweiten Stufe wird dieser voraussichtliche Bedarf gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 12; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 29).

    Demnach ist in einem Beitragsanfechtungsverfahren nicht nur die - hier nicht beanstandete - Umlegung des festgestellten Mittelbedarfs auf die Kammerzugehörigen gerichtlich zu überprüfen, sondern inzident auch die Festsetzung des Mittelbedarfs im Wirtschaftsplan (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 13 und 15; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 30).

    Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt aber, ob die Industrie- und Handelskammer bei der Ausübung dieses Gestaltungsspielraums den hierfür konkret in den jeweils zu beachtenden Rechtsnormen angelegten Rahmen gewahrt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 16; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 30).

    Dieses ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist; Prognosen müssen aber aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 16; BVerfG, Urteil vom 9.7.2007 - 2 BvF 1/04 -, BVerfGE 119, 96 und juris Rn. 104; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 30).

    Insbesondere handelt es sich bei der Vorhaltung einer Mittelreserve zur Überbrückung von Einnahmeverzögerungen oder -ausfällen um einen solchen sachlichen Zweck, der sich im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit bewegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 18; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 34).

    Ein Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) kann deshalb nicht nur dann rechtswidrig sein, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 18; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 31).

    Allerdings sind auch im doppischen System die auf der Passivseite einer Vermögensrechnung aufgeführten Rücklagen durch entsprechende Aktiva zu unterlegen, die gegebenenfalls kurzfristig aufgelöst werden können, da sie nur so den ihnen zugeschriebenen Zweck erfüllen können (vgl. VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 33 m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 15.2.2017 - 1 K 1473/16 -, GewArch 2017, 194 und juris Rn. 69 ff.; VG Braunschweig, Urteil vom 20.4.2017 - 1 A 221/16 -, UA S. 11 f.).

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 129/17

    Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag;

    2016, 263, 268; offengelassen in VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 37; Beschl. v. 20.7.2017 - 6 S 860/17 -, GewArch.
  • VG Gera, 22.11.2018 - 4 K 492/17

    Gebot der Schätzgenauigkeit bei Aufstellung des Wirtschaftsplanes durch die IHK;

    Auf einer zweiten Stufe wird dieser voraussichtliche Bedarf gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6/15 - VGH BW, Urteil vom 2. November 2016 - 6 S 1261/14 -, beide zitiert nach juris).

    Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt jedoch die Beurteilung der Frage, ob die Industrie- und Handelskammer bei der Ausübung dieses Gestaltungsspielraums den hierfür konkret in den jeweils zu beachtenden Rechtsnormen angelegten Rahmen gewahrt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6/15 -, VGH BW, Urteil vom 2. November 2016 - 6 S 1261/14 -, beide a.a.O.).

    Dieses ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist, wobei die Prognosen aber aus der ex-ante-Sicht jedenfalls aber sachgerecht und vertretbar ausfallen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6/15 - a.a.O.; BVerfG, Urteil vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 - zitiert nach juris; VGH BW, Urteil vom 2. November 2016 - 6 S 1261/14 - a.a.O).

    Insbesondere handelt es sich bei der Vorhaltung einer Mittelreserve zur Überbrückung von Einnahmeverzögerungen oder -ausfällen um einen solchen sachlichen Zweck, der sich im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit bewegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6/15 - VGH BW, Urteil vom 2. November 2016 - 6 S 1261/14 -, beide a.a.O.).

    Ein Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) kann deshalb nicht nur dann rechtswidrig sein, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6/15 - VGH BW, Urteil vom 2. November 2016 - 6 S 1261/14 -, beide a.a.O.).

    Allerdings sind auch im doppischen System die auf der Passivseite einer Vermögensrechnung aufgeführten Rücklagen durch entsprechende Aktiva zu unterlegen, die gegebenenfalls kurzfristig aufgelöst werden können, da sie nur so den ihnen zugeschriebenen Zweck erfüllen können (vgl. VGH BW, Urteil vom 2. November 2016 - 6 S 1261/14 - a.a.O.; VG Köln, Urteil vom 15. Februar 2017 - 1 K 1473/16 - VG Mainz, Urteil vom 10. November 2017 - 4 K 1310/16.MZ -, beide zitiert nach juris; VG Braunschweig, Urteil vom 20. April 2017 - 1 A 221/16 -, UA S. 11 f.).

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 130/17

    Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag;

    2016, 263, 268; offengelassen in VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 37; Beschl. v. 20.7.2017 - 6 S 8 -, GewArch.
  • OVG Hamburg, 20.02.2018 - 5 Bf 213/12

    IHK-Beiträge; Bildung unzulässiger Rücklagen; Überholung einer vorläufigen

    Hält sich die Rücklage in dem vom Finanzstatut gezogenen Rahmen ist damit aber im Allgemeinen keine Vermutung der Angemessenheit verbunden (a. A. noch VGH München, Beschl. v. 30.7.2012, 22 ZB 11.1509, juris Rn. 34; VG Braunschweig, Urt. v. 20.4.2017, 1 A 40/16, UA S. 12 f.; VG München, Urt. v. 20.1.2015, M 16 K 13.2277, juris Rn. 18), sondern bleibt insbesondere das haushaltsrechtliche Gebot der Schätzgenauigkeit zu prüfen (BVerwG, Urt. v. 9.12.2015, a. a. O., Rn. 20; VGH Mannheim, Urt. v. 2.11.2016, 6 S 1261/14, juris Rn. 36; VG Düsseldorf, Urt. v. 30.3.2017, 20 K 3225/15, juris Rn. 345).
  • VG Stuttgart, 15.11.2018 - 4 K 6322/16

    Rechtswidrigkeit eines Bescheids der Industrie- und Handelskammer (IHK) über

    Auf einer zweiten Stufe wird dieser Bedarf alsdann gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 09.12.2015 - 10 C 6.15 -, juris, Rn. 12 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris, Rn. 29 ff.).

    Diese für die Zulässigkeit der Rücklagenbildung geltenden Maßstäbe sind nicht nur bei einer IHK-Haushaltsplanung zu berücksichtigen, die nach den Grundsätzen der Kameralistik aufgestellt wurde, sondern finden auch bei der Aufstellung eines Wirtschaftsplans Anwendung, bei der die Grundsätze der doppischen Haushaltsführung nach § 3 Abs. 7a IHKG mit Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanzierung sowie der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung zu beachten sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris, Rn. 33).

    Das Vorhalten einer Mittelreserve zum Ausgleich von Beitragsschwankungen kann ein sachlicher Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015 - 10 C 6/15 -, juris, Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.07.2017 - 6 S 860/17 -, juris, Rn. 12; Urteil vom 02.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris, Rn. 34).

    Maßgeblich bleibt das Gebot der Schätzgenauigkeit, das durch die pauschale Festlegung eines Rahmens, innerhalb dessen gleichsam beliebig Rücklagen gebildet werden könnten, deutlich verfehlt würde (im Ergebnis ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 17.09.2018 - 8 LB 130/17 -, Rn. 62 ff.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 20.02.2018 - 5 Bf 213/12 -, juris, Rn. 65; der Sache nach auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris, Rn. 36).

  • VG Stuttgart, 08.11.2018 - 4 K 17238/17

    Rechtswidrigkeit eines Bescheids der Industrie- und Handelskammer (IHK) über

    Auf einer zweiten Stufe wird dieser Bedarf alsdann gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 09.12.2015 - 10 C 6.15 -, juris, Rn. 12 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris, Rn. 29 ff.).

    Diese für die Zulässigkeit der Rücklagenbildung geltenden Maßstäbe sind nicht nur bei einer IHK-Haushaltsplanung zu berücksichtigen, die nach den Grundsätzen der Kameralistik aufgestellt wurde, sondern finden auch bei der Aufstellung eines Wirtschaftsplans Anwendung, bei der die Grundsätze der doppischen Haushaltsführung nach § 3 Abs. 7a IHKG mit Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanzierung sowie der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung zu beachten sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris, Rn. 33).

    Das Vorhalten einer Mittelreserve zum Ausgleich von Beitragsschwankungen kann ein sachlicher Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015 - 10 C 6/15 -, juris, Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.07.2017 - 6 S 860/17 -, juris, Rn. 12; Urteil vom 02.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris, Rn. 34).

    Maßgeblich bleibt das Gebot der Schätzgenauigkeit, das durch die pauschale Festlegung eines Rahmens, innerhalb dessen gleichsam beliebig Rücklagen gebildet werden könnten, deutlich verfehlt würde (im Ergebnis ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 17.09.2018 - 8 LB 130/17 -, Rn. 62 ff.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 20.02.2018 - 5 Bf 213/12 -, juris, Rn. 65; der Sache nach auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris, Rn. 36).

  • VG Stuttgart, 08.11.2018 - 4 K 14972/17

    Mitgliedsbeitrag der IHK - Aufstellung des Wirtschaftsplans

    Auf einer zweiten Stufe wird dieser Bedarf alsdann gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 09.12.2015 - 10 C 6.15 -, juris, Rn. 12 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris, Rn. 29 ff.).

    Diese für die Zulässigkeit der Rücklagenbildung geltenden Maßstäbe sind nicht nur bei einer IHK-Haushaltsplanung zu berücksichtigen, die nach den Grundsätzen der Kameralistik aufgestellt wurde, sondern finden auch bei der Aufstellung eines Wirtschaftsplans Anwendung, bei der die Grundsätze der doppischen Haushaltsführung nach § 3 Abs. 7a IHKG mit Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanzierung sowie der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung zu beachten sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris, Rn. 33).

    Das Vorhalten einer Mittelreserve zum Ausgleich von Beitragsschwankungen kann ein sachlicher Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015 - 10 C 6/15 -, juris, Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.07.2017 - 6 S 860/17 -, juris, Rn. 12; Urteil vom 02.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris, Rn. 34).

    Maßgeblich bleibt das Gebot der Schätzgenauigkeit, das durch die pauschale Festlegung eines Rahmens, innerhalb dessen gleichsam beliebig Rücklagen gebildet werden könnten, deutlich verfehlt würde (im Ergebnis ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 17.09.2018 - 8 LB 130/17 -, Rn. 62 ff.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 20.02.2018 - 5 Bf 213/12 -, juris, Rn. 65; der Sache nach auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris, Rn. 36).

  • VG Stuttgart, 15.11.2018 - 4 K 8053/18

    Rechtswidrigkeit eines Bescheids der Industrie- und Handelskammer (IHK) über

  • VG Stuttgart, 08.11.2018 - 4 K 17366/17

    Der Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum der Industrie- und Handelskammer bei

  • VG Stuttgart, 15.11.2018 - 4 K 18379/17

    Rechtswidrigkeit eines Bescheids der Industrie- und Handelskammer (IHK) über

  • VG Trier, 22.02.2018 - 2 K 5521/17

    Kammerbeiträge IHK Trier

  • VG Gelsenkirchen, 21.11.2017 - 19 K 903/16

    IHK-Beitrag, Wirtschaftsplan, Schätzgenauigkeit, Rücklagen, Ausgleichsrücklage,

  • VG Köln, 15.02.2017 - 1 K 1473/16
  • VG Trier, 22.02.2018 - 2 K 9375/17

    Festsetzung von Kammerbeiträgen der Industrie- und Handelskammer

  • VG Sigmaringen, 30.11.2020 - 3 K 5188/18

    Handwerkskammer; Kammerbeitrag; Wirtschaftsplan; Rücklagenbildung;

  • VG Schleswig, 15.02.2018 - 12 A 173/16

    (Vorläufige) Festsetzung des IHK-Mitgliedbeitrags; Verbot der Vermögensbildung

  • VG Stuttgart, 25.08.2020 - 4 K 11448/17

    Zur Berechnung der Beiträge zur Handwerkskammer (Äquivalenzprinzip; Verbot der

  • VGH Bayern, 15.11.2021 - 22 B 20.1948

    Beitrag für Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer

  • VGH Bayern, 08.11.2021 - 22 B 20.1950

    Zur Rechtmäßigkeit der Rücklagenbildung im Rahmen der Beitragsbemessung einer

  • VG Frankfurt/Main, 09.08.2018 - 12 K 1978/16

    Die Klägerin ist Mitglied der Beklagten. Mit Bescheid vom 11.3.2016 wurde sie

  • VG Magdeburg, 27.06.2018 - 3 A 74/16

    Zu den Anforderungen an die Rücklagenbildung im Wirtschaftsplan einer IHK

  • VGH Baden-Württemberg, 24.10.2022 - 6 S 965/21

    Bildung und Beibehaltung von zweckgebundenen Rücklagen einer Industrie- und

  • VG Neustadt, 10.12.2020 - 4 K 603/20

    Kammerbeitragpflicht für einen selbständigen Fotografen; Bildung einer

  • VG Berlin, 17.10.2018 - 4 K 124.16

    Heranziehung eines Mitglieds zu Mitgliedsbeiträgen durch die IHK; Rechtmäßigkeit

  • VG Düsseldorf, 19.06.2018 - 20 K 6513/16
  • VG Bayreuth, 13.12.2017 - B 4 K 16.446

    Rücklagenbildung einer Ärztekammer

  • VG Gießen, 05.09.2023 - 8 K 682/23

    Aufhebung eines vorläufigen IHK-Bescheides für das Jahr 2020

  • VG Sigmaringen, 06.03.2017 - 1 K 2592/16

    Mitgliedsbetrag der IHK Reutlingen für 2016 begegnet ernstlichen Zweifeln

  • VG Gelsenkirchen, 21.05.2019 - 19 K 2505/17

    IHK-Beitrag Wirtschaftsplan Schätzgenauigkeit Rücklage Ausgleichsrücklage

  • VG Gelsenkirchen, 26.02.2019 - 19 K 1620/17

    Aussetzung; Ruhen; IHK-Beitrag; Wirtschaftsplan; Schätzgenauigkeit;

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