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   LG Schwerin, 06.05.1994 - 6 S 141/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,7915
LG Schwerin, 06.05.1994 - 6 S 141/93 (https://dejure.org/1994,7915)
LG Schwerin, Entscheidung vom 06.05.1994 - 6 S 141/93 (https://dejure.org/1994,7915)
LG Schwerin, Entscheidung vom 06. Mai 1994 - 6 S 141/93 (https://dejure.org/1994,7915)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249 S. 2; BGB § 254 Abs. 2; StVG § 7; PflVG § 3
    Reparaturverzögerung aus betrieblichen Gründen in Kfz-Werkstatt L

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249, § 254 Abs. 2, § 278

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1995, 358
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • AG Köln, 24.04.2015 - 274 C 214/14

    Versicherung muss lange Reparatur zahlen

    Dabei ist zunächst festzuhalten, dass das sog. Werkstattrisiko der Schädiger trägt, d.h., dass dem Geschädigten Probleme in der Werkstatt grundsätzlich nicht anzulasten sind (OLG Nürnberg, NZV 1994, 24; LG Schwerin, DAR 1995, 28).
  • OLG Jena, 12.07.1995 - 4 U 56/95

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall; Anspruch auf vollen Ersatz der tatsächlich

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  • AG Gifhorn, 01.04.2022 - 33 C 639/21
    Denn auch insoweit gilt, dass das sogenannte Werkstattrisiko der Schädiger trägt und dem Geschädigten Probleme in der Werkstatt grundsätzlich nicht anzulasten sind (OLG Nürnberg, NZV 1994, 24; LG Schwerin, DAR 1995, 28).
  • AG Dinslaken, 26.05.2014 - 30 C 91/13
    Soweit dann die Reparatur nicht binnen 3 Tagen, sondern erst nach 8 Tagen abgeschlossen war, ist der Klägerin ein etwaiges Verschulden der Werkstatt nicht anzulasten, da diese nicht ihre Erfüllungsgehilfin i.S.v. § 278 BGB ist (vgl. LG Schwerin, Urteil vom 06. Mai 1994, Az.: 6 S 141/93).
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