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   LG Mainz, 04.11.1997 - 6 S 149/97   

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https://dejure.org/1997,12770
LG Mainz, 04.11.1997 - 6 S 149/97 (https://dejure.org/1997,12770)
LG Mainz, Entscheidung vom 04.11.1997 - 6 S 149/97 (https://dejure.org/1997,12770)
LG Mainz, Entscheidung vom 04. November 1997 - 6 S 149/97 (https://dejure.org/1997,12770)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 631
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Bad Kreuznach, 01.03.2017 - 1 S 84/16

    Internet-Werbevertrag: Vertragliche Einordnung; Bestimmtheit des Vertrags

    Ferner muss vertraglich vereinbart werden, an welchen Stellen die Werbung verteilt werden soll, weil andernfalls vom Gericht nicht festgestellt werden kann, ob der geschuldete Werbeeffekt tatsächlich erzielt werden kann bzw. tatsächlich eingetreten ist (AG Oldenburg, Urteil vom 13.04.2010 - 25 C 19/10, abgedruckt in NJOZ 2010, 1343 mit Verweis auf: LG Lübeck, Urt. v. 06.04.1999 - 6 S 71/98, NJW-RR 1999, 1655; LG Lübeck, Hinweisschreiben v. 13.08.2008 - 14 S 60/08, S. 2; LG Mönchengladbach, Urt. v. 11.07.2006 - 2 S 176/05, juris Rn. 20; LG Mönchengladbach, Urt. v. 07.04.2006 - 2 S 172/05, juris Rn. 20; AG Lübeck, Urt. v. 13.02.2008 - 23 C 2709/07, S. 8 f.; AG Montabaur, Urt. v. 29.10.1997 - 5 C 431/97, NJW-RR 1998, 632, 633; AG Mönchengladbach-Rheydt, Urt. v. 17.11.2005 - 10 C 282/05, juris Rn. 3); LG Mainz, Urt. v. 04.11.1997 - 6 S 149/97, NJW-RR 1998, 631; LG Mainz, Urt. v. 02.03.2010 - 6 S 112/09; LG B.K., Urt. v. 13.02.2001 - 1 S 194/00, NJW-RR 2002, 130; AG Köpenick, Urt. v. 10.01.1996 - 7 C 345/95, NJW 1996, 1005, 1006; AG Donaueschingen, Urt. v. 25.07.2002 - 31 C 176/02, juris Rn. 13).
  • AG Mönchengladbach-Rheydt, 17.11.2005 - 10 C 282/05

    Rückzahlungsnaspruch wegen Leistung ohne Rechtsgrund aufgrund des fehlenden

    Bei einem Vertrag, der den Druck einer Anzeige in einer Werbebroschüre oder Faltplan und deren Verteilung zum Inhalt hat, kommt es dem Kunden nicht nur auf die einzelnen Tätigkeiten, wie das Abdrucken der Anzeigen in einem Werbeträger und deren Verteilung, sondern vor allem auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, nämlich einer einheitlich und fortdauernd planmäßig erzielten Werbewirkung an (vgl. BGH NJW 84, 2406, 2407; LG Mainz NJW-RR 98, 631; LG Lübeck NJW-RR 99, 1655).

    Zwingend erforderlich für die hinreichende Bestimmtheit eines Werbevertrages ist daher, dass die Vertragserklärungen neben der Angabe zur Auflage und der regionalen Verbreitung des Werbeträgers auch Informationen über die Orte, an denen der Werbeträger ausgelegt werden soll und eingesehen werden kann, enthalten (vgl. LG Mainz NJW-RR 98, 631, 632; AG Köpenick a.a.O.).

  • AG Donaueschingen, 25.07.2002 - 31 C 176/02

    Anzeigenvertrag: Inhalt eines Anzeigenwerbevertrages und Unwirksamkeit wegen

    Nach Auffassung des Landgerichts Mainz (NJW-RR 1998, 631) kommt ein wirksamer Zeitschriftenwerbevertrag nicht zu Stande, wenn eine konkrete Vereinbarung über die Auflagenstärke der Werbebroschüre sowie der konkreten Auslieferungsstellen fehlt.

    Die Bestimmung dieser wesentlichen Bestandteile bleibt auch nicht dem Werkunternehmer überlassen, weil beim Werkvertrag der herbeizuführende Erfolg regelmäßig von demjenigen bestimmt wird, der das Werk erstellen lässt (LG Mainz, NJW-RR 1998, 631).

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