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   VGH Baden-Württemberg, 21.04.2004 - 6 S 17/04   

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VGH Baden-Württemberg, 21.04.2004 - 6 S 17/04 (https://dejure.org/2004,5171)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 (https://dejure.org/2004,5171)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. April 2004 - 6 S 17/04 (https://dejure.org/2004,5171)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung eines Notarzteinsatzfahrzeugs durch die Rettungsleitstelle bei der Vergabe von Rettungsaufträgen; Vergabe von Rettungsaufträgen; Rettungsdienst als öffentlich-rechtlich organisiertes System zur Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr; Voraussetzungen ...

  • Judicialis

    VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1; ; VwGO § ... 123 Abs. 1 Satz 2; ; RDG 1998 § 1 Abs. 2; ; RDG 1998 § 3 Abs. 3; ; RDG 1998 § 6 Abs. 1 Satz 1; ; RDG 1998 § 6 Abs. 1 Satz 6; ; RDG-ÄndG Art. 2 Satz 1; ; RDG-ÄndG Art. 2 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsweg, Richtiger Antragsgegner, Einstweilige Anordnung, Sonstiges Verkehrsrecht: Rettungsleitstelle, Beliehener, Vorwegnahme der Hauptsache, Notarzteinsatzfahrzeug, Bereichsplan, Genehmigung zum Betrieb von Notfallrettung, Bestandsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.2002 - 4 S 220/02

    Genehmigung zum Betrieb von Notfallrettung - Bestandsschutz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.04.2004 - 6 S 17/04
    Nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Verwaltungsgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, greift der Bestandsschutz nach Art. 2 Satz 1 RDG-ÄndG nur ein, wenn der private Unternehmer über den Besitz einer Genehmigung für Notfallrettung hinaus diesen Betrieb am Tag der Verkündung des RDG-ÄndG am 31.07.1998 bereits tatsächlich ausgeübt hat (VGH Bad.-Württ, Urt. v. 22.10.2002 - 4 S 220/02 -, DÖV 2003, 338 = VRS 104, 382).

    Der vom Gesetzgeber vorgesehene Bestandsschutz nach Art. 2 RDG-ÄndG bewegt sich im Spannungsfeld zwischen der - verfassungs- und europarechtlich unbedenklichen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2002, aaO) - Zielsetzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 RDG, ein Verwaltungsmonopol der Leistungsträger im Bereich der Notfallrettung zu schaffen, und dem Vertrauensschutz und den Grundrechten der Altunternehmer aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. dazu OVG NRW, Urt. v. 13.09.1998, VRS 96, 300) und Art. 14 Abs. 1 GG.

    Der Streitwert einer entsprechenden Hauptsache betrüge, nachdem es um die Disposition eines Rettungsfahrzeugs geht, in Anlehnung an Nr. 11.46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563) 10.000 EUR (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2002, aaO).

  • BGH, 18.09.1986 - III ZR 83/85

    Umfang der Entschädigung eines Gestein abbauenden Betriebes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.04.2004 - 6 S 17/04
    Er kann sich daher nur auf den Umfang des am 31.07.1998 bereits ausgeübten Betriebs erstrecken; Betriebserweiterungen sind grundsätzlich nicht zulässig (vgl. zum verfassungsrechtlich gebotenen Bestandsschutz BVerfG, Beschl. v. 31.10.1984, BVerfGE 68, 193, 222f.; BGH, Urt. v. 18.09.1986, BGHZ 98, 341).

    Bestandsschutz kommt nur insoweit in Betracht, als der Gewerbebetrieb nach den getroffenen betrieblichen Maßnahmen ohne weiteres und uneingeschränkt ausgeübt werden kann (BGH, Urt. v. 18.09.1986, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.06.2002 - 4 S 995/02

    Nebenbestimmung zur Genehmigung zum Betrieb von Krankentransport

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.04.2004 - 6 S 17/04
    Gegenüber denjenigen, die der Genehmigungspflicht unterliegen - also allen im Krankentransport Tätigen (§ 15 Abs. 1 RDG) und den Privatunternehmern in der Notfallrettung (Art. 2 Nr. 1 RDG-ÄndG) -, wird die Weisungsbefugnis durch entsprechende zwingende Nebenbestimmungen zur Genehmigung durchgesetzt (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG; vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.06.2002 - 4 S 995/02 -); bei den Leistungsträgern, die im Bereich der Notfallrettung keiner Genehmigung bedürfen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 RDG), ergibt sich dies aus dem Inhalt der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach § 2 Abs. 1 RDG (Güntert/Alber, aaO, § 6 Nr. 1).
  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.04.2004 - 6 S 17/04
    Er kann sich daher nur auf den Umfang des am 31.07.1998 bereits ausgeübten Betriebs erstrecken; Betriebserweiterungen sind grundsätzlich nicht zulässig (vgl. zum verfassungsrechtlich gebotenen Bestandsschutz BVerfG, Beschl. v. 31.10.1984, BVerfGE 68, 193, 222f.; BGH, Urt. v. 18.09.1986, BGHZ 98, 341).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.1996 - 13 A 2674/94

    Rettungswesen: Analoge Anwendung der Übergangsregelungen im Rettungswesen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.04.2004 - 6 S 17/04
    Der Umfang des ausgeübten Betriebs der Notfallrettung bestimmt sich vor allem durch Art und Zahl der am Stichtag betriebenen Fahrzeuge (vgl. zur ähnlichen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen OVG NRW, Beschl. v. 28.03.1996, GewArch 1996, 331, 332), also der nach § 17 RDG i.d.F.v. 19.11.1991 (GBl.S. 713), geändert durch Gesetz vom 18.12.1995 (GBL. S. 879) - a.F. - genehmigten Notarzt- und Rettungswagen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 RDG a.F.) und der tatsächlich betriebenen Notarzteinsatzfahrzeuge, sofern diese vor Inkrafttreten des RDG-ÄndG als nach dem RDG nicht genehmigungsbedürftig angesehen wurden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.1998 - 13 A 1048/98

    Ausgestaltung der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen gegenüber einem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.04.2004 - 6 S 17/04
    Der vom Gesetzgeber vorgesehene Bestandsschutz nach Art. 2 RDG-ÄndG bewegt sich im Spannungsfeld zwischen der - verfassungs- und europarechtlich unbedenklichen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2002, aaO) - Zielsetzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 RDG, ein Verwaltungsmonopol der Leistungsträger im Bereich der Notfallrettung zu schaffen, und dem Vertrauensschutz und den Grundrechten der Altunternehmer aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. dazu OVG NRW, Urt. v. 13.09.1998, VRS 96, 300) und Art. 14 Abs. 1 GG.
  • BVerwG, 22.11.1997 - 2 B 104.97

    Zulässigkeit des Rechtsweges - Parteirüge - Rechtsmittelverfahren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.04.2004 - 6 S 17/04
    Der Verwaltungsrechtsweg - die Prüfungskompetenz des Verwaltungsgerichtshofs für die Zulässigkeit des Rechtswegs in Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts des Wortlauts von § 17a Abs. 5 GVG i.V.m. § 173 VwGO unterstellt (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 22.11.1997, BayVBl 1998, 603; dagegen allerdings VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.03.1991 - 9 S 812/91 - Juris) - ist gegeben (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.1994 - 9 S 687/94

    Aufnahme in den Krankenhausplan - einstweilige Anordnung - Vorwegnahme der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.04.2004 - 6 S 17/04
    In solchen Fällen gilt grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (h.M. in der Rechtsprechung, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1994 - 9 S 687/94 -, DVBl 1995, 160, 161 zur vorläufigen Aufnahme in einen Krankenhausplan; OVG Saarland, Beschl. v. 07.11.1996 - 9 W 29/96 -, Juris (Leits.), zur vorläufigen Genehmigung zur Ausübung der Notfallrettung; weitere Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 123 RN 14b, und Schoch in: Schoch/Schmitt-Aßmann/Pietzner, aaO, § 123 RN 141; dagegen Schoch, aaO, § 123 RN 90), das allerdings zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes durchbrochen werden muss, wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.04.2004 - 6 S 17/04
    Die Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrunds werden damit auch nicht etwa überspannt (vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988, BVerfGE 79, 69, 74f., Beschl. v. 16.05.1995, BVerfGE 93, 1, 13f.), zumal nicht außer Betracht bleiben kann, dass ein Erlass der begehrten Regelung wiederum nutzlose Aufwendungen für die Antragsgegnerin zur Folge hätte, die nach dem Bereichsplan zur Vorhaltung eines Notarzteinsatzfahrzeugs verpflichtet ist (zur Ermittlung des Regelungsgrundes durch Interessenabwägung vgl. Schoch, aaO, § 123, RN 82).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.1991 - 9 S 812/91

    Klage auf Erfüllung eines privatrechtlichen Schulvertrages - Rechtsweg zu den

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.04.2004 - 6 S 17/04
    Der Verwaltungsrechtsweg - die Prüfungskompetenz des Verwaltungsgerichtshofs für die Zulässigkeit des Rechtswegs in Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts des Wortlauts von § 17a Abs. 5 GVG i.V.m. § 173 VwGO unterstellt (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 22.11.1997, BayVBl 1998, 603; dagegen allerdings VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.03.1991 - 9 S 812/91 - Juris) - ist gegeben (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

  • OVG Saarland, 07.11.1996 - 9 W 29/96
  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2008 - 6 S 2643/06

    Genehmigung für den Betrieb der Notfallrettung

    Erhebliche Zweifel seien insoweit auch im Beschluss des Senats vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 - geäußert worden.

    Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und weil bezüglich der Voraussetzungen für die Annahme von Bestandsschutz eine Abweichung vom Beschluss des Senats vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 - nicht ausgeschlossen erscheine, soweit dort der Rechtssatz aufgestellt worden sein sollte, dass für die Annahme von Bestandsschutz eine separate verwaltungsbehördliche Feststellung erforderlich sei und die Erteilung einer Weitergenehmigung für die Feststellung von Bestandsschutz nicht ausreiche.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze und die beigezogenen Verwaltungsakten des Landratsamts Ravensburg und des Regierungspräsidiums Tübingen, die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen aus den Verfahren 4 K 676/93, 4 K 2378/97, 4 K 2939/98, 4 K 1368/99, 4 K 385/02, 4 K 612/03, 4 K 2262/03 und 4 K 2042/04 sowie die Akten des Senats aus dem Verfahren 6 S 17/04 sowie 6 S 2766/06 Bezug genommen.

    Das folgt aus der gesetzlichen Formulierung, wonach der Unternehmer von der Genehmigung "weiterhin" Gebrauch machen darf (vgl. Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.10.2002 - 4 S 220/02 -, DÖV 2003, 338; bestätigt mit Senatsbeschluss vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 -, Juris).

    Die bloße Erteilung und Verlängerung der Genehmigung begründet für sich genommen noch keinen Bestandsschutz im Sinne des Art. 2 RDG-ÄndG, vielmehr kommt es zusätzlich auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des tatsächlich eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2002 und Beschluss vom 21.04.2004, a.a.O.).

    Möglicherweise bindende Feststellungen über den zum Stichtag tatsächlich vorhandenen Betrieb in der Notfallrettung wurden bis zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich - und so auch hier - nicht getroffen (vgl. hierzu auch den Senatsbeschluss vom 21.04.2004 a.a.O.).

    Nach der Bescheinigung von Dr. XXXX vom 02.01.2004 hat dieser bis Ende 1998 gelegentlich direkt bei der Beigeladenen, d. h. ohne Zwischenschaltung der Rettungsleitstelle, für Notfallpatienten einen Rettungswagen bestellt (vgl. Akte des Senats 6 S 17/04, S. 135).

    Im Schriftsatz vom 04.10.2003 hat die Beigeladene entsprechende Ausführungen zum konkreten Rettungswagenbestand "im Laufe der Zeit" gemacht (Akte des Senats 6 S 17/04, S. 113).

    Vor Inkrafttreten des RDG-ÄndG hatten die privaten Anbieter außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes weder Anspruch auf Anschluss an die Leitstelle, noch waren sie grundsätzlich verpflichtet, ihre Einsätze über die Rettungsleitstelle abzuwickeln (vgl. m.w.N. Senatsbeschluss vom 21.04.2004, a.a.O.).

    Soweit die Zulassung des privaten Rettungsdienstunternehmens nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG Gleichbehandlungsansprüche der gesetzlichen Leistungsträger und des bestandsgeschützten privaten Rettungsunternehmers begründet, ohne dies von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 21.04.2004 a.a.O.), handelt es sich um die vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Zubilligung von Bestandsschutz ausdrücklich gewollte Rechtsfolge.

  • VGH Baden-Württemberg, 05.05.2023 - 6 S 2249/22

    Wirksamkeit eines Rettungsdienstplanes

    Es handelt sich um eine abstrakt-generelle Regelung mit Außenwirkung, da Träger der Integrierten Leitstellen nicht das Land, sondern die außerhalb der Landesverwaltung stehenden Organisationen im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.10.2014 - 6 S 2165/13 -, VBlBW 2015, 287 und Beschluss vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 -, juris Rn. 12 f.).
  • BGH, 25.09.2007 - KZR 48/05

    Rettungsleitstelle

    Eine solche Anordnung trifft das Gesetz, wie das Berufungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg (Beschl. v. 21.4.2004 - 6 S 17/04, juris) angenommen hat, für die Lenkungstätigkeit der Rettungsleitstelle.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.2014 - 6 S 2165/13

    Festlegung des Entgelts für die Vermittlung von Einsätzen im Rettungsdienst;

    Der Senat hat § 5 Abs. 1 RettDG und die Vereinbarung vom 22.04.1976 so interpretiert, dass damit auch die erforderlichen Befugnisse übertragen wurden und übertragen werden durften und dass der DRK-Vertragspartner der auf Landesebene zu treffenden Vereinbarung zur (auch einseitigen) Weiterübertragung der Aufgaben und Befugnisse des Rettungsdienstes einschließlich einer, wie zum Betrieb von Leitstellen (vgl. Senat, Beschluss vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 -, juris), erfolgenden Beleihung (u.a.) an seine Kreisverbände zulässigerweise ermächtigt werden kann und durch die Vereinbarung vom 22.04.1976 hierzu auch ermächtigt wurde (Senat, Urteil vom 29.09.2009 - 6 S 3314/08 -, juris).

    Zwar ist der Träger der Rettungsleitstelle Beliehener (vgl. Senat, Beschluss vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 - ; Urteil vom 29.09.2009 - 6 S 3314/08 -, juris).

    Soweit der Kläger geltend macht, ihm stehe als Beliehenem ein Anspruch auf kostendeckende Vergütung zu, mag dahinstehen, ob dies in dieser Allgemeinheit richtig ist (ein solcher Anspruch wird jedenfalls in den vom Kläger hierfür angeführten Urteilen des Senats vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 und vom 29.09.2009 - 6 S 3314/08 - ebenso wenig angenommen wie in dem ebenfalls angeführten Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 30.01.2003 - 5 S 492/01 -, alle juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.2009 - 6 S 131/08

    Festsetzung des Leitstellenentgelts durch Verwaltungsakt

    Die Tätigkeit der Rettungsleitstelle, insbesondere die Vermittlung von Einsätzen in der Notfallrettung und im Krankentransport, ist eine hoheitliche Tätigkeit auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, die nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 -, juris; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2005 - 2 U 25/05 -, juris) von der Beklagten als Trägerin der Rettungsleitstelle auf Grund des § 6 Abs. 1 RDG, § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 10.06.1975 (GBl. S. 379) in Verbindung mit der Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes zwischen dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg und dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg mit seiner Bergwacht Württemberg sowie dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Südbaden vom 22.04.1976 als Beliehene wahrgenommen wird.

    Diese Weisungsbefugnis wird gegenüber denjenigen, die der Genehmigungspflicht nach § 15 RDG unterliegen, durch entsprechende zwingende Nebenbestimmungen zur Genehmigung (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 RDG) durchgesetzt (vgl. Beschluss des Senats vom 21.04.2004, a.a.O.), deren Missachtung nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 RDG bußgeldbewehrt ist.

    Damit wird die Rettungsleitstelle bei der Vermittlung von Einsätzen im Krankentransport wie auch in der Notfallrettung hoheitlich tätig (vgl. zum hoheitlichen Handeln der Rettungsleitstelle auch: BGH, Urteil vom 25.09.2007 - KZR 48/05 -, NVwZ-RR 2008, 79, der zudem darauf abstellt, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 6 RDG in der Regel Leitstellen für den Rettungsdienst und die Feuerwehr im integrierten Betrieb in gemeinsamer Trägerschaft zu führen sind, sowie Beschluss des Senats vom 21.04.2004, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.2009 - 6 S 3314/08

    Betrieb einer Rettungsleitstelle durch GmbH - Vermittlung von Einsätzen im

    Denn die Klägerin, die auf Grund des § 6 Abs. 1 RDG, § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 10.06.1975 (GBl. S. 379) in Verbindung mit der Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes zwischen dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg und dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg mit seiner Bergwacht Württemberg sowie dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Südbaden vom 22.04.1976 mit hoheitlichen Befugnissen für die Lenkung der Einsätze im Rettungsdienstbereich beliehen ist (Beschluss des Senats vom 21.04.2004 - 6 S 17/04 -, juris; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2005 - 2 U 25/05 -, juris), ist in dem Beleihungsakt für den Entgeltanspruch aus § 6 Abs. 3 Satz 1 RDG nicht ausdrücklich zum Handeln durch Verwaltungsakt ermächtigt worden und deswegen nicht befugt, diese Ansprüche durch einen Leistungsbescheid festzusetzen (vgl. dazu ebenfalls ausführlich: Urteil des Senats vom heutigen Tag - 6 S 131/08 -).

    Denn Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998, a.a.O., auf den sich der Beklagte stützt, enthält nur Regelungen zum Bestandsschutz eines privaten Unternehmers für den Betrieb der Notfallrettung, nicht aber für den Bereich des Krankentransports (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Bestandsschutzregelungen vgl. Beschluss des Senats vom 21.04.2004, a.a.O.).

  • OLG Stuttgart, 18.08.2005 - 2 U 25/05

    Amtshaftung: Benachteiligung bei der Zuteilung von Krankentransporten;

    Denn Vertragsgegenstand ist die Übertragung der öffentliche Aufgabe der Daseinvorsorge und Gefahrenabwehr im Bereich des Rettungsdienstes (im Ergebnis - ohne nähere Begründung - ebenso: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.04.2004, 6 S 17/04).

    Die Lenkungsbefugnis umfasst außerdem ein Weisungsrecht gegenüber allen im Rettungsdienst Tätigen, gleichgültig, ob es sich um Mitarbeiter eines Leistungsträgers nach § 2 Abs. 1 RDG oder um einen Privatunternehmer nach § 15 RDG handelt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 21.04.2004, Az.: 6 S 17/04; s. auch Rettungsdienstplan 2000, Ziff. V. 3.2, Anlage B 1).

  • BGH, 25.09.2007 - KZR 14/06

    Baden-Württembergs Rettungsleitstellen handeln öffentlich-rechtlich

    Eine solche Anordnung trifft das Gesetz, wie das Berufungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg (Beschl. v. 21.4.2004 - 6 S 17/04, juris) angenommen hat, für die Lenkungstätigkeit der Rettungsleitstelle.
  • VG Stuttgart, 12.07.2012 - 12 K 2267/12

    Anhebung der Abiturnoten wegen Behinderung

    Es kann zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nur durchbrochen werden, wenn die zu erwartenden Nachteile unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.04.2004 - 6 S 17/04; BayVGH, Beschl. v. 27.02.2012 - 3 CE 11.2579; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.03.2012 - 8 ME 204/11 -, jew. juris; Kopp/Schenke, VwGO, 6. Aufl. [2009], § 123 RdNr. 14).
  • VG Cottbus, 29.05.2020 - 6 L 586/17
    Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist daher nur dann zulässig, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht und eine vorläufige Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um unzumutbare Nachteile für den Rechtsschutzsuchenden abzuwenden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. April 2010 - 9 S 109/09 -, juris Rn. 5; OVG Saarland, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 1 W 18/05 -, juris Rn. 6; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. September 2005 - 1 M 55/05 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. April 2004 - 6 S 17/04 -, juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. März 2003 - 13 B 290/03 -, juris Rn. 3; Beschluss der Kammer vom 16. Januar 2019 - 6 L 570/16 -, juris Rn. 6; weitere Nachweise bei Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage, 2017, Rn. 174 ff., 183 ff., 190 ff.).
  • VGH Bayern, 05.03.2007 - 21 C 06.2549

    Hoheitliche Ausgestaltung des Rettungsdienstes in Bayern - Hausverbot - Notarzt -

  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.2008 - 6 S 2300/08

    Zuständigkeit zur Regelung der Organisation des Notarztdienstes

  • VGH Baden-Württemberg, 06.05.2020 - 6 S 3163/19

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Begrenzung der Zahl der Spielgeräte in

  • OLG Karlsruhe, 26.01.2006 - 4 U 22/04

    Schadensersatz wegen Ungleichbehandlung bei der Vergabe von

  • VG Cottbus, 01.07.2020 - 6 L 39/19
  • VG Cottbus, 06.08.2019 - 3 L 151/19

    Einstweilige Anordnung auf Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis für

  • VG Stuttgart, 03.07.2012 - 12 K 1513/12

    Verwaltungsrechtsweg für einstweilige Anordnung eines katholischen Priesters auf

  • VG Stuttgart, 31.03.2016 - 12 K 1708/16

    Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur; Altersgrenze; Diskriminierung

  • VG Cottbus, 07.09.2023 - 6 L 118/22
  • VG Cottbus, 16.01.2019 - 6 L 570/16

    Gebühren für Fäkalienentsorgung

  • VG Cottbus, 30.03.2020 - 6 L 590/19

    Abfallgebühren

  • VG Cottbus, 26.08.2022 - 6 L 211/21
  • VG Cottbus, 22.05.2020 - 3 L 217/20

    Ausnahmegenehmigung zur Öffnung eines Fitnessstudios

  • VG Cottbus, 03.11.2021 - 6 L 189/21
  • VG Stuttgart, 28.05.2013 - 12 K 1281/13

    Bestimmung der Einzelheiten ambulanter Eingliederungshilfe durch die Behörde

  • VG Cottbus, 14.07.2022 - 6 L 244/21
  • VG Cottbus, 30.03.2009 - 6 L 318/08

    Kein Anspruch auf Trinkwasserversorgung nach Gemeindeauflösung sowie Devastierung

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