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   OVG Berlin-Brandenburg, 15.12.2016 - 6 S 26.16   

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https://dejure.org/2016,46768
OVG Berlin-Brandenburg, 15.12.2016 - 6 S 26.16 (https://dejure.org/2016,46768)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15.12.2016 - 6 S 26.16 (https://dejure.org/2016,46768)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. Dezember 2016 - 6 S 26.16 (https://dejure.org/2016,46768)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken - Überschreitung der Regelstudienzeit

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 16 Abs 1 S 5 AufenthG
    Beschwerde; Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken; Überschreitung der Regelstudienzeit; Einzelfallbetrachtung; Endphase eines mehrjährigen Studiums; krankheitsbedingte Verzögerung des Studiums; ärztliche Atteste; Prognose des zeitnahen Abschlusses des ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 16 Abs. 1 S. 5, AufenthG § 16, AufenthG § 16 Abs. 1
    Studiendauer, Krankheit, Aufenthaltserlaubnis, Studium

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Bremen, 17.09.2010 - 1 B 169/10

    Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums; angemessene Studiendauer -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.12.2016 - 6 S 26.16
    Dies wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn ein mehrjähriges Studium (hier seit dem Wintersemester 2009/2010) in seine Endphase getreten ist und ein ausländerbehördlich veranlasster Abbruch den unmittelbar bevorstehenden Studienabschluss vereiteln würde (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 17. September 2010 - 1 B 169/10 - juris Rn. 2 m.w.N.; Fehrenbacher, HTK-AuslR, § 16 AufenthG, zu Abs. 1 06/2016 Nr. 5.3).
  • VG Freiburg, 21.02.2017 - 6 K 977/17

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken

    Anderenfalls würde der gesamte vom ausländischen Studierenden, aber auch von der deutschen Hochschule in die Ausbildung investierte Aufwand an Zeit und Geld bzw. Ausbildungsanstrengungen und Ausbildungskapazitäten zunichte gemacht, obwohl ein solcher Abschluss alsbald bevorsteht und das aktuelle, womöglich gegenüber dem vorherigen Zeitraum deutlich geänderte und gesteigerte Studierverhalten die Erwartung begründet, dass das Studium (zu dem nach der Verwaltungsvorschrift auch die vorbereitende Studienkollegausbildung zählt) nunmehr in einem überschaubaren Zeitraum abgeschlossen werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 15.12.2016 - OVG 6 S 26.16 -, juris, Rn. 3 unter Verweis auf OVG Bremen, B. v. 17.9.2010 - 1 B 169/10 -, juris, Rn. 2 und Fehrenbacher/HTK-AuslR, § 16 Abs. 1 AufenthG, Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2017 - 6 N 35.17

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken

    OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - OVG 6 S 26.16 -.

    Hinsichtlich der nach § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG a.F. zu treffenden Prognoseentscheidung macht sich das Verwaltungsgericht die Erwägungen des Senats aus dem die erstinstanzliche Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestätigenden Beschluss vom 15. Dezember 2016 (OVG 6 S 26.16) zu eigen, wonach die im Einzelnen begründete Erwartung bestand, dass die Klägerin das Restpensum des Studiengangs bis zum Ende des Wintersemesters (31. März 2017) absolvieren werde.

    Im Übrigen sind die Kriterien, nach denen eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG a.F. (nunmehr § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG) in Betracht kommt, hinreichend geklärt (vgl. Beschluss Senats vom 15. Dezember 2017 - OVG 6 S 26.16 - juris Rn. 3 m.w.N.).

  • VG Schleswig, 23.08.2018 - 11 B 91/18

    Ausländerrecht - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

    Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann es geboten sein, trotz Überschreitung der regelmäßig zu erwartenden Studiendauer einen weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, wenn die nachgewiesenen Ursachen der bisherigen Verzögerung weggefallen und etwa auf Grund einer inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung weitere Studienverzögerungen nicht zu erwarten sind und mit einem erfolgreichen Studienabschluss in absehbarer Zeit gerechnet werden kann; ein mehrjähriges Studium dann also in seine Endphase getreten ist und ein ausländerbehördlich veranlasster Abbruch den unmittelbar bevorstehenden Studienabschluss vereiteln würde (zu alldem OVG Bremen, Beschluss vom 17. September 2010, aaO., OVG Bautzen, Beschluss vom 21. Januar 2011, a.a.O; OVG Magdeburg, Beschluss vom 05. November 2014 - 2 M 109/14 -, Rn. 6, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - OVG 6 S 26.16 -, Rn. 3, juris).
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