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   VGH Baden-Württemberg, 05.01.1996 - 6 S 2979/95   

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VGH Baden-Württemberg, 05.01.1996 - 6 S 2979/95 (https://dejure.org/1996,10132)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.01.1996 - 6 S 2979/95 (https://dejure.org/1996,10132)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. Januar 1996 - 6 S 2979/95 (https://dejure.org/1996,10132)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Ausschluß der Sozialhilfe in den Fällen des BSHG § 26 S 1 - Ausbildungsbezogenheit von Bekleidungsbedarf; zur besonderen Härte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Ausschluß der Sozialhilfe in den Fällen des BSHG § 26 S 1 - Ausbildungsbezogenheit von Bekleidungsbedarf - zur besonderen Härte

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 16.91

    Übermäßige Folgen eines Anspruchsausschlusses als Voraussetzung für das Vorliegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.01.1996 - 6 S 2979/95
    Dies hat zur Folge, daß der Antragsteller keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, soweit dieser den ausbildungsgeprägten Bedarf zum Gegenstand hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.02.1981, BVerwGE 61, 352; v. 17.01.1985, BVerwGE 71, 12/14 ff.; v. 03.12.1992, BVerwGE 92, 254/255, u. v. 14.10.1993, Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 6, DVBl. 1994, 428).

    Im vorliegenden Fall macht der Antragsteller einen Regelsatzbedarf und damit einen Anspruch auf Hilfe zum allgemeinen Lebensbedarf geltend, der im dargelegten Sinne ausbildungsbedingt ist und keine Rechtfertigung in besonderen Umständen der genannten Art findet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.08.1989, Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 6 u. Urt. v. 14.10.1993 a.a.O.).

    Der vom Antragsteller ferner geltend gemachte Bekleidungsbedarf ist ebenfalls ausbildungsbedingt, und zwar insofern, als er während der Ausbildung des Antragstellers als Teil des allgemeinen Lebensunterhalts und nicht in Form eines ausbildungsunabhängigen Sonderbedarfs anfällt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.08.1989 u. Urt. v. 14.10.1993 a.a.O.).

    Die dem Antragsteller von der Arbeitsverwaltung gewährte Ausbildungsförderung ist dabei außerhalb des Bundessozialhilfegesetzes sondergesetzlich und abschließend in den §§ 56 ff. AFG i.V.m. der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter vom 31.07.1975 (Anba S. 994) in der nunmehr geltenden Fassung - nachfolgend "A Reha" genannt - geregelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.10.1993 a.a.O.).

    Das Sozialhilferecht soll in aller Regel nicht dazu dienen, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts dem Hilfesuchenden eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung im Sinne des § 26 Satz 1 BSHG zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.10.1993 a.a.O.).

    Eine besondere Härte im Sinne des § 26 Satz 2 BSHG besteht daher nur in atypischen Fällen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.01.1988, Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 3) dann, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.10.1993 a.a.O.).

  • BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 51.80

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Bewilligung des Armenrechts

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.01.1996 - 6 S 2979/95
    Dies hat zur Folge, daß der Antragsteller keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, soweit dieser den ausbildungsgeprägten Bedarf zum Gegenstand hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.02.1981, BVerwGE 61, 352; v. 17.01.1985, BVerwGE 71, 12/14 ff.; v. 03.12.1992, BVerwGE 92, 254/255, u. v. 14.10.1993, Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 6, DVBl. 1994, 428).

    Grundsätzlich gilt insoweit, daß die Sozialhilfe in den Fällen des § 26 Satz 1 BSHG davon befreit werden soll, Ausbildungsförderung "auf einer zweiten Ebene" gewähren zu müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.02.1981, BVerwGE 61, 352/358 f u. v. 17.01.1985, BVerwGE 71, 12/15 ff.).

  • BVerwG, 17.01.1985 - 5 C 29.84

    Vorschrift - Ausschlußwirkung - Ausbildungsbezogener Bedarf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.01.1996 - 6 S 2979/95
    Dies hat zur Folge, daß der Antragsteller keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, soweit dieser den ausbildungsgeprägten Bedarf zum Gegenstand hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.02.1981, BVerwGE 61, 352; v. 17.01.1985, BVerwGE 71, 12/14 ff.; v. 03.12.1992, BVerwGE 92, 254/255, u. v. 14.10.1993, Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 6, DVBl. 1994, 428).

    Grundsätzlich gilt insoweit, daß die Sozialhilfe in den Fällen des § 26 Satz 1 BSHG davon befreit werden soll, Ausbildungsförderung "auf einer zweiten Ebene" gewähren zu müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.02.1981, BVerwGE 61, 352/358 f u. v. 17.01.1985, BVerwGE 71, 12/15 ff.).

  • BVerwG, 29.04.1993 - 5 C 12.90

    Versagung von Eingliederungshilfe: Vermögenseinsatz des Hilfesuchenden für Besuch

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.01.1996 - 6 S 2979/95
    Dies hat zur Folge, daß der Antragsteller keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, soweit dieser den ausbildungsgeprägten Bedarf zum Gegenstand hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.02.1981, BVerwGE 61, 352; v. 17.01.1985, BVerwGE 71, 12/14 ff.; v. 03.12.1992, BVerwGE 92, 254/255, u. v. 14.10.1993, Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 6, DVBl. 1994, 428).
  • BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Denn nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung waren auch ohne Bezugnahme auf die Vorschriften zur Rehabilitation im AFG behinderte Auszubildende von der Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen (vgl nur VGH Baden-Württemberg vom 5.1.1996 - 6 S 2979/95; VG Meiningen vom 5.2.2004 - 8 E 31/04.Me).
  • BSG, 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anwendung des Leistungsausschlusses für

    Denn nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung waren auch ohne Bezugnahme im BSHG auf die Vorschriften zur Rehabilitation im AFG und später auf §§ 97 ff SGB III behinderte Auszubildende von der Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen (vgl nur Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss vom 5.1.1996 - 6 S 2979/95; Verwaltungsgericht Meiningen Beschluss vom 5.2.2004 - 8 E 31/04.Me) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.07.2012 - L 15 AS 168/12

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhals für Auszubildende bei

    Gleichlautend hat der VGH Baden-Württemberg für den Fall eines behinderten Auszubildenden entschieden, der Ausbildungsgeld nach den früheren Regelungen des Arbeitsförderungsgesetzes (§ 58 Abs. 2 AFG iVm. § 24 Abs. 3 Ziff. 1c der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter) bezog (Beschluss vom 5. Januar 1996 - 6 S 2979/95, Rn. 2).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.07.2012 - L 13 AS 112/12
    Gleichlautend hat der VGH Baden-Württemberg für den Fall eines behinderten Auszubildenden entschieden, der Ausbildungsgeld nach den früheren Regelungen des Arbeitsförderungsgesetzes (§ 58 Abs. 2 AFG iVm. § 24 Abs. 3 Ziff. 1c der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter) bezog (Beschluss vom 5. Januar 1996 - 6 S 2979/95, Rn. 2).
  • OVG Niedersachsen, 18.11.1998 - 4 M 135/95

    Beihilfe für Wohnungsausstattung;; Bedarf, ausbildungsgeprägter; Leistung,

    Gleiches gilt für die Neuanschaffung von Bekleidung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.1.1996 - 6 S 2979/95 - VGHBW RSpDienst 1996, Beil. 3, B 12), Hilfen für die Anmietung einer Wohnung durch den Erwerb von Genossenschaftsanteilen (OVG Hamburg, Beschl. v. 7.11.1996 - Bs IV 337/96 - FEVS 47, 497), den regelmäßig für den mit der Ausbildung im Zusammenhang stehenden Bedarf des Auszubildenden an Möbeln (VG Lüneburg, Beschl. v. 3.11.1994 - 6 B 94/94 -); nicht mehr ausbildungsgeprägt kann dagegen ein durch besondere Umstände - beispielsweise Krankheit oder Unglücksfall - bedingter Sonderbedarf sein, der mit der Ausbildung nichts zu tun hat und von den gewöhnlichen Gegebenheiten im Zusammenhang mit einer Ausbildung abweicht (OVG Saarlouis, Beschl. v. 23.9.1988 - 1 W 380/88 - FEVS 38, 116 ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.08.2012 - L 15 AS 234/12
    Gleichlautend hat der VGH Baden-Württemberg für den Fall eines behinderten Auszubildenden entschieden, der Ausbildungsgeld nach den früheren Regelungen des Arbeitsförderungsgesetzes (§ 58 Abs. 2 AFG iVm. § 24 Abs. 3 Ziff. 1c der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter) bezog (Beschluss vom 5. Januar 1996 - 6 S 2979/95, Rn. 2).
  • VG Meiningen, 05.02.2004 - 8 E 31/04

    Sozialhilfe; Ausbildungsgeld; Berufsausbildung; Bekleidungsbedarf;

    Er fällt während der Ausbildung der Antragstellerin als Teil des allgemeinen Lebensunterhalts und nicht in Form eines ausbildungsunabhängigen Sonderbedarfs an (VGH Mannheim, B. v. 05.01.1996 Az.: 6 S 2979/95, zitiert nach Juris).
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