Rechtsprechung
LG Koblenz, 29.06.2009 - 6 S 51/09 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kurzfassungen/Presse (4)
- IWW (Kurzinformation)
Vereinsrecht - Änderung der Amtszeit gilt auch rückwirkend
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Verkürzung der Amtszeit von Vereinsvorständen
- gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)
Verein: Satzungsänderung verkürzt Vorstandsamtsperiode
- haufe.de (Kurzinformation)
Satzungsänderung kann Amtszeit des Vorstands nachträglich verkürzen
Verfahrensgang
- AG Koblenz, 11.02.2009 - 142 C 2930/08
- LG Koblenz, 29.06.2009 - 6 S 51/09
Rechtsprechung
LG Bonn, 04.06.2009 - 6 S 51/09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Zuschlag, Zwangsverwalter, Kaution
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§§ 57, 152 Abs. 2 ZVG, 566a BGB
Zuschlag, Zwangsverwalter, Kaution - Wolters Kluwer
Anspruch eines früheren Mieters und jetzigen Eigentümers gegen den Zwangsverwalter auf Auszahlung der vom Vermieter nicht erhaltenen Kaution im Zeitpunkt des Zuschlags
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Rückforderung einer Kaution vom Zwangsverwalter?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Keine Kaution erhalten: Muss Zwangsverwalter dennoch Kaution des in der Zwangsversteigerung erwerbenden Mieters auszahlen? (IMR 2009, 443)
Verfahrensgang
- AG Siegburg, 09.01.1920 - 111 C 179/08
- AG Siegburg, 09.01.2009 - 111 C 179/08
- LG Bonn, 04.06.2009 - 6 S 51/09
- BGH, 09.06.2010 - VIII ZR 189/09
Papierfundstellen
- NJW-RR 2010, 1296 (Ls.)
- NJW-RR 2010, 88
- NZM 2009, 817
- NZM 2010, 720 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 330/03
Pflicht des Zwangsverwalters zur Herauszahlung einer Kaution
Auszug aus LG Bonn, 04.06.2009 - 6 S 51/09
Hieraus folgt in Verbindung mit der mietvertraglichen Sicherungsabrede, dass der Zwangsverwalter im Grundsatz bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen verpflichtet ist, nach Beendigung eines Mietverhältnisses die Kaution herauszugeben, auch wenn er sie nicht von dem Schuldner erhalten hat (BGH NJW 2003, 3342; NJW-RR 2005, 1029; WuM 2009, 289).Wenn der Verwalter von dem Mieter etwa die Leistung einer noch nicht gezahlten Kaution verlangen sowie zur Befriedigung von Ansprüchen des Vermieters gegen den Mieter auf die Kaution zurückgreifen darf, dann ist es grundsätzlich gerechtfertigt, dass er auch die Kautionszahlung an den Vermieter gegen sich gelten lassen muss (BGH NJW-RR 2005, 1029).
- BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 11/03
Verpflichtung des Zwangsverwalters zur Herausgabe der Mietkaution
Auszug aus LG Bonn, 04.06.2009 - 6 S 51/09
Hieraus folgt in Verbindung mit der mietvertraglichen Sicherungsabrede, dass der Zwangsverwalter im Grundsatz bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen verpflichtet ist, nach Beendigung eines Mietverhältnisses die Kaution herauszugeben, auch wenn er sie nicht von dem Schuldner erhalten hat (BGH NJW 2003, 3342; NJW-RR 2005, 1029; WuM 2009, 289). - BGH, 11.03.2009 - VIII ZR 184/08
Vorliegen der Pflicht zur Anlage einer vom Mieter als Sicherheit geleisteten …
Auszug aus LG Bonn, 04.06.2009 - 6 S 51/09
Hieraus folgt in Verbindung mit der mietvertraglichen Sicherungsabrede, dass der Zwangsverwalter im Grundsatz bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen verpflichtet ist, nach Beendigung eines Mietverhältnisses die Kaution herauszugeben, auch wenn er sie nicht von dem Schuldner erhalten hat (BGH NJW 2003, 3342; NJW-RR 2005, 1029; WuM 2009, 289).