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   VGH Baden-Württemberg, 08.11.2004 - 6 S 593/04   

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VGH Baden-Württemberg, 08.11.2004 - 6 S 593/04 (https://dejure.org/2004,3010)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.11.2004 - 6 S 593/04 (https://dejure.org/2004,3010)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. November 2004 - 6 S 593/04 (https://dejure.org/2004,3010)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Geschäftsführers einer GmbH; fehlende Verhinderung der Einflussnahme des unzuverlässigen Alleingesellschafters auf die Geschäftsführung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte; Anforderungen an das Bestehen einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gaststättengesetz (GastG); Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers und des ...

  • Judicialis

    GastG § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; GastG § 15 Abs. 2; ; GmbHG § 37 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gaststätten, Gewerbeordnung - GmbH, Alleingesellschafter, Geschäftsführer, Unzuverlässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 55, 124 (Ls.)
  • ESVGH 55, 128
  • NVwZ-RR 2006, 181 (Ls.)
  • VBlBW 2005, 143
  • DVBl 2005, 259 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Hamburg, 19.08.1982 - Bf VI 170/81
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.2004 - 6 S 593/04
    Ein Geschäftsführer einer GmbH ist - anders als bei einer Aktiengesellschaft - ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht schon deshalb gewerberechtlich unzuverlässig, weil er nicht in der Lage ist, Einflussnahmen des - sei es auch unzuverlässigen - Alleingesellschafters auf die Geschäftsführung zu unterbinden (entgegen OVG Hamburg, Urteil vom 19.08.1982, NVwZ 1983, 688).

    Wenn dann allerdings im weiteren Verlauf unter Hinweis auf das Urteil des OVG Hamburg, Urt.v. 19.08.1982 (NVwZ 1983, 688; a.A. Michel/Kienzle aaO., § 4 Randnr. 34 und Anm. 244) allein auf die Zuverlässigkeit der sie vertretenden Geschäftsführer abgestellt und deren Unzuverlässigkeit schon daraus hergeleitet wird, dass sie außer Stande gewesen seien, ihren Verpflichtungen als Geschäftsführer nachzukommen und die gesetzliche Ausgestaltung der Befugnisse eines Geschäftsführers als des alleinigen Organs der GmbH wahrzunehmen (BA S. 6), vermag der Senat dem in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen.

    Als in diesem Sinne bedeutsam sieht die Rechtsprechung (Hess. VGH, Urteil vom 16.06.1993, GewArch 1993, 415; OVG Hamburg, Urteil vom 19.08.1982, NVwZ 1983, 688) beispielhaft die Verhandlungen mit Geschäftspartnern und mit dem Finanzamt, die Aufbewahrung der Geschäftspapiere und die Entgegennahme der Geschäftspost, die Zeichnungsbefugnis gegenüber der Bank, die Entscheidungen bezüglich des Personals und die Beherrschung des täglichen Geschäftsablaufs (Abrechnung mit den Angestellten, täglicher Kassenabschluss) an.

  • VG Gießen, 17.10.2002 - 8 G 2953/02

    Gewerbeuntersagung - Unzuverlässigkeit - Strohmannverhältnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.2004 - 6 S 593/04
    Von einem "Strohmann" (zur Eigenschaft einer GmbH als Strohmann vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2003, NVwZ 2004, 103; Urteile vom 02.02.1982, GewArch 1982, 559 und 200; Urteil vom 18.08.1989 - 1 B 103.89 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.1981, GewArch 1981, 333; VG Gießen, Urteil vom 17.10.2002, GewArch 2003, 35; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.05.1985 - 6 S 2926/84 -, GewArch 1985, 382) spricht man im Gewerberecht dann, wenn ein Gewerbetreibender zur Verschleierung der wirklichen Machtverhältnisse eine natürliche oder - wie hier - juristische Person vorschiebt, die ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als Marionette des Gewerbetreibenden am Wirtschaftsleben teilnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2003, a.a.O.).

    Ein Strohmannverhältnis liegt jedoch nicht vor, wenn der Gewerbetreibende noch als Verantwortlicher für den Gewerbebetrieb angesehen werden kann, selbst wenn sein Handlungsspielraum - aus welchen Gründen auch immer - stark eingeschränkt ist (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 17.10.2002, GewArch 2003, 35; Marks in Landmann/Rohmer, GewO, Band 1, § 35 Randnr. 71).

  • VGH Hessen, 29.07.1993 - 8 TG 1656/93

    Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Gewerbeuntersagung - anwachsende

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.2004 - 6 S 593/04
    Als in diesem Sinne bedeutsam sieht die Rechtsprechung (Hess. VGH, Urteil vom 16.06.1993, GewArch 1993, 415; OVG Hamburg, Urteil vom 19.08.1982, NVwZ 1983, 688) beispielhaft die Verhandlungen mit Geschäftspartnern und mit dem Finanzamt, die Aufbewahrung der Geschäftspapiere und die Entgegennahme der Geschäftspost, die Zeichnungsbefugnis gegenüber der Bank, die Entscheidungen bezüglich des Personals und die Beherrschung des täglichen Geschäftsablaufs (Abrechnung mit den Angestellten, täglicher Kassenabschluss) an.

    Werden diese Geschäftsvorgänge ganz oder zu einem gewerberechtlich bedeutsamen Teil durch nach der gesetzlichen Regelung zuständige, aber im Sinne des § 4 Abs. 1 GastG unzuverlässige Personen ausgeführt, ist in entsprechender Anwendung der für den Fall der Einflussnahme einer unzuverlässigen Person auf die Geschäftsführung eines (Einzel-)Gewerbetreibenden entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 09.12.1965, GewArch 1966, 124; Urteil vom 10.01.1996, GewArch 1996, 250; Beschluss vom 14.10.1959, GewArch 1962, 154 = BVerwGE 9, 222; BayVGH, Beschluss vom 07.01.2003, GewArch 2003, 120; Hess.VGH, Beschluss vom 16.06.1993, GewArch 1993, 415; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.08.1985, GewArch 1986, 58) die GmbH selbst als gewerberechtlich unzuverlässig einzustufen.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.1985 - 6 S 2926/84

    Gewerbeuntersagungsverfügung gegenüber GmbH-Geschäftsführung; Gewerbeuntersagung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.2004 - 6 S 593/04
    Von einem "Strohmann" (zur Eigenschaft einer GmbH als Strohmann vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2003, NVwZ 2004, 103; Urteile vom 02.02.1982, GewArch 1982, 559 und 200; Urteil vom 18.08.1989 - 1 B 103.89 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.1981, GewArch 1981, 333; VG Gießen, Urteil vom 17.10.2002, GewArch 2003, 35; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.05.1985 - 6 S 2926/84 -, GewArch 1985, 382) spricht man im Gewerberecht dann, wenn ein Gewerbetreibender zur Verschleierung der wirklichen Machtverhältnisse eine natürliche oder - wie hier - juristische Person vorschiebt, die ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als Marionette des Gewerbetreibenden am Wirtschaftsleben teilnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2003, a.a.O.).
  • BVerwG, 10.01.1996 - 1 B 202.95

    Gewerberecht: Fehlende Zuverlässigkeit wegen möglicher Einflussnahme auf die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.2004 - 6 S 593/04
    Werden diese Geschäftsvorgänge ganz oder zu einem gewerberechtlich bedeutsamen Teil durch nach der gesetzlichen Regelung zuständige, aber im Sinne des § 4 Abs. 1 GastG unzuverlässige Personen ausgeführt, ist in entsprechender Anwendung der für den Fall der Einflussnahme einer unzuverlässigen Person auf die Geschäftsführung eines (Einzel-)Gewerbetreibenden entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 09.12.1965, GewArch 1966, 124; Urteil vom 10.01.1996, GewArch 1996, 250; Beschluss vom 14.10.1959, GewArch 1962, 154 = BVerwGE 9, 222; BayVGH, Beschluss vom 07.01.2003, GewArch 2003, 120; Hess.VGH, Beschluss vom 16.06.1993, GewArch 1993, 415; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.08.1985, GewArch 1986, 58) die GmbH selbst als gewerberechtlich unzuverlässig einzustufen.
  • VG Stuttgart, 18.02.2004 - 10 K 3066/03

    Widerruf einer Gaststättenerlaubnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.2004 - 6 S 593/04
    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Februar 2004 - 10 K 3066/03 - wird zurückgewiesen.
  • BVerwG, 18.03.1998 - 1 B 33.98

    Gewerberecht - Gaststätten - Gaststättenerlaubnis und Nachbarschutz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.2004 - 6 S 593/04
    Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Einschätzung ist regelmäßig der Abschluss des Verwaltungsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss v. 18.03.1998, GewArch 1998, 254); ist - wie hier - eine Widerspruchsentscheidung noch nicht ergangen, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.08.1985 - 6 S 354/85

    Gewerbeuntersagung bei Unzuverlässigkeit eines Dritten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.2004 - 6 S 593/04
    Werden diese Geschäftsvorgänge ganz oder zu einem gewerberechtlich bedeutsamen Teil durch nach der gesetzlichen Regelung zuständige, aber im Sinne des § 4 Abs. 1 GastG unzuverlässige Personen ausgeführt, ist in entsprechender Anwendung der für den Fall der Einflussnahme einer unzuverlässigen Person auf die Geschäftsführung eines (Einzel-)Gewerbetreibenden entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 09.12.1965, GewArch 1966, 124; Urteil vom 10.01.1996, GewArch 1996, 250; Beschluss vom 14.10.1959, GewArch 1962, 154 = BVerwGE 9, 222; BayVGH, Beschluss vom 07.01.2003, GewArch 2003, 120; Hess.VGH, Beschluss vom 16.06.1993, GewArch 1993, 415; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.08.1985, GewArch 1986, 58) die GmbH selbst als gewerberechtlich unzuverlässig einzustufen.
  • BVerwG, 18.08.1989 - 1 B 103.89

    Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde, die gegen ein auf verschiedene

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.2004 - 6 S 593/04
    Von einem "Strohmann" (zur Eigenschaft einer GmbH als Strohmann vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2003, NVwZ 2004, 103; Urteile vom 02.02.1982, GewArch 1982, 559 und 200; Urteil vom 18.08.1989 - 1 B 103.89 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.1981, GewArch 1981, 333; VG Gießen, Urteil vom 17.10.2002, GewArch 2003, 35; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.05.1985 - 6 S 2926/84 -, GewArch 1985, 382) spricht man im Gewerberecht dann, wenn ein Gewerbetreibender zur Verschleierung der wirklichen Machtverhältnisse eine natürliche oder - wie hier - juristische Person vorschiebt, die ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als Marionette des Gewerbetreibenden am Wirtschaftsleben teilnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2003, a.a.O.).
  • BVerwG, 16.10.1959 - VII C 63.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.2004 - 6 S 593/04
    Werden diese Geschäftsvorgänge ganz oder zu einem gewerberechtlich bedeutsamen Teil durch nach der gesetzlichen Regelung zuständige, aber im Sinne des § 4 Abs. 1 GastG unzuverlässige Personen ausgeführt, ist in entsprechender Anwendung der für den Fall der Einflussnahme einer unzuverlässigen Person auf die Geschäftsführung eines (Einzel-)Gewerbetreibenden entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 09.12.1965, GewArch 1966, 124; Urteil vom 10.01.1996, GewArch 1996, 250; Beschluss vom 14.10.1959, GewArch 1962, 154 = BVerwGE 9, 222; BayVGH, Beschluss vom 07.01.2003, GewArch 2003, 120; Hess.VGH, Beschluss vom 16.06.1993, GewArch 1993, 415; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.08.1985, GewArch 1986, 58) die GmbH selbst als gewerberechtlich unzuverlässig einzustufen.
  • BVerwG, 14.07.2003 - 6 C 10.03

    Gewerbeanzeige, Gewerbeuntersagung, Strohmannverhältnis, Strohfrauverhältnis.

  • BVerwG, 09.12.1965 - I C 57.64

    Gewerbeuntersagung wegen Beschäftigung des Ehegatten im Betrieb - Untersagung der

  • VG Regensburg, 20.04.2020 - RN 5 K 18.484

    Gewerbeuntersagung im Immobilien- und Finanzierungsbereich

    Vielmehr kommt es darauf an, ob die GmbH rechtlich (a.) oder tatsächlich (b.) so strukturiert ist, dass der unzuverlässige Alleingesellschafter bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt (Marcks, Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn 69. VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.2004, 6 S 593/04, in NJWZ 2006, 51. VG Regensburg, Urteil vom 26.11.2015, RN 5 K 14.2148, S. 16 OVG Bremen, Beschluss vom 9.10.2012, 2 B 240/12, in NVwZ-RR 2013, S. 31.

    So ist der Geschäftsführer gem. § 37 Abs. 1 GmbHG nicht nur an den Gesellschaftsvertrag und an Gesellschafterbeschlüsse gebunden, sondern er ist sogar Einzelweisungen der Gesellschafter unterworfen (VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.2004, 6 S 593/04, in NJOZ 2006, 50. Roth/Altmeppen,GmbHG, 3. Aufl., § 37 Rn. 3).

    Es ist nicht Aufgabe der Geschäftsführer, die GmbH vor ihren Gesellschaftern zu schützen (VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.2004, 6 S 593/04, in NJOZ 2006, 50. Roth/Altmeppen, § 37 Rdnr. 1, § 45 Rdnr. 5, § 6 Rdnr. 4).

    Das Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer ist inhaltlich nahezu unbeschränkt und findet erst bei einem dem Geschäftsführer angesonnenen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften seine Grenze (VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.2004, 6 S 593/04, in NJOZ 2006, 50; Roth/Altmeppen, § 37, Rn. 4).

    (2) Ein weiteres Indiz für einen maßgeblichen Einfluss des unzuverlässigen Dritten (Alleingesellschafter) ist, wenn die GmbH rechtlich (durch Gesellschaftsvertrag/ Gesellschafterbeschluss) oder in der tatsächlichen Handhabung der Geschäftsführung nicht sicherstellt, dass nur zuverlässige Personen die gewerberechtlich bedeutsamen Geschäftsvorgänge wahrnehmen (VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.2004, 6 S 593/04, in NJOZ 2006, 51).

    Bedeutsame Geschäftsvorgänge sind insbesondere Verhandlungen mit Geschäftspartnern und mit dem Finanzamt, Aufbewahrung der Geschäftspapiere und die Entgegennahme der Geschäftspost, Zeichnungsbefugnis gegenüber der Bank, Entscheidungen bezüglich des Personals und die Beherrschung des täglichen Geschäftsablaufs (Abrechnung mit den Angestellten, täglicher Kassenabschluss) (VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.2004, 6 S 593/04, in NJOZ 2006, 51).

    Das ist insbesondere der Fall, wenn der bestellte Geschäftsführer (wegen Ortsabwesenheit, beruflicher Überlastung, mangelnder Vorbildung etc.) zur verantwortlichen Wahrnehmung dieser Aufgabe gar nicht in der Lage ist oder wenn der Alleingesellschafter die Entscheidungen seiner Geschäftsführer durch eine eigene Entscheidung ersetzt oder sich einzelne Aufgabenbereiche (z.B. den gesamten Zahlungsverkehr) vorbehält (VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.2004, 6 S 593/04, in NJOZ 2006, 51).

  • OVG Bremen, 09.10.2012 - 2 B 240/12

    OVG weist Beschwerde des Stubu zurück - bestimmender Einfluss;

    Allerdings nimmt das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 19. August 1982 an, unzuverlässig sei der Geschäftsführer einer GmbH, wenn ihm die Unabhängigkeit und Selbständigkeit fehle, die zur jederzeitigen Durchsetzung von Anordnungen erforderlich sei (HmbOVG, Urteil vom 19. August 1982 - OVG Bf VI 170/81 -, NVwZ 1983, 688; dazu kritisch VGH BW, Beschluss vom 8. November 2004 - 6 S 593/04 -, GewArch. 2005, 298; Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl. 2003, § 4 Rn. 34 Fn. 322).

    Ob dabei die GmbH selbst (so VGH BW, Beschluss vom 8. November 2004 - 6 S 593/04 -, GewArch. 2005, 298) oder - wie auch sonst im Gewerberecht (vgl. Heß, in: Friauf, GewO, § 35 Rn. 92 m. w. N.) - die Geschäftsführer als unzuverlässig anzusehen sind, bedarf keiner Entscheidung (vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 69).

    Es trifft zu, dass das Gesellschaftsrecht einen weitgehenden Einfluss der GmbH-Gesellschafter ermöglicht (vgl. VGH BW, Beschluss vom 8. November 2004 - 6 S 593/04 -, GewArch. 2005, 298) und dass auch eine unzuverlässige Person nicht gehindert ist, Gesellschafter einer GmbH zu sein.

    1974, 93; VGH BW, Beschluss vom 8. November 2004 - 6 S 593/04 -, GewArch.

  • VGH Baden-Württemberg, 06.08.2020 - 10 S 1509/20

    Widerruf der Anerkennung als Überwachungsorganisation zur Durchführung von

    Das Verwaltungsgericht zitiert zutreffend die einschlägige Rechtsprechung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.2004 - 6 S 593/04 - juris Rn. 9; OVG Bremen, Beschluss vom 09.10.2012 - 2 B 240/12 - juris Rn. 13) und führt aus, welche Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer Geschäftsführerin bestehen.

    Auch die Unabhängigkeit der Geschäftsführerin von einem seinerseits unzuverlässigen technischen Ingenieur wird sachgemäß als maßgebliches Kriterium herausgestellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.2004 - 6 S 593/04 - juris Rn. 8 f.).

  • VG Regensburg, 26.11.2015 - RN 5 K 14.2148

    Entzug der Bewerbeerlaubnis wegen mangelnder Leistungsfähigkeit - keine Annahme

    Beantragt eine juristische Person eine Gaststättenerlaubnis, wie dies vorliegend der Fall ist, so ist in Bezug auf die zu fordernde Zuverlässigkeit auf die juristische Person abzustellen, da diese selbst Gewerbetreibende ist und nicht deren Geschäftsführer (BVerwG vom 16.12.1992, GewArch 1993, 156; VGH BW, vom 8.11.2004, GewArch 2005, 298; Scheidler, GewArch 2014, 238, 240).

    Im ersteren Fall ist zu prüfen, ob sich der Gewerbetreibende selbst durch den Einfluss eines unzuverlässigen Dritten als unzuverlässig erweist; im zweiten Fall sind diese Überlegungen grundsätzlich bei dem Vertretungsberechtigten der juristischen Person anzustellen (Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 69; Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 95, Dickersbach, WiVerw 1982, 65, 74; BVerwG vom 9.2.1967, DVBl 1967, 382; OVG Bremen vom 9.10.2012, GewArch 2013 95; VGH BW vom 8.11.2004, GewArch 2005, 298).

    In derartigen Fällen sei die GmbH selbst als Gewerbetreibende unzuverlässig, so dass eine Gewerbeuntersagung gerechtfertigt sei (VGH BW vom 8.11.2004, GewArch 2005, 298).

  • VG Regensburg, 26.11.2015 - 5 K 14.2148

    Entzug der Bewerbeerlaubnis wegen mangelnder Leistungsfähigkeit - keine Annahme

    Beantragt eine juristische Person eine Gaststättenerlaubnis, wie dies vorliegend der Fall ist, so ist in Bezug auf die zu fordernde Zuverlässigkeit auf die juristische Person abzustellen, da diese selbst Gewerbetreibende ist und nicht deren Geschäftsführer (BVerwG vom 16.12.1992, GewArch 1993, 156; VGH BW, vom 8.11.2004, GewArch 2005, 298; Scheidler, GewArch 2014, 238, 240).

    Im ersteren Fall ist zu prüfen, ob sich der Gewerbetreibende selbst durch den Einfluss eines unzuverlässigen Dritten als unzuverlässig erweist; im zweiten Fall sind diese Überlegungen grundsätzlich bei dem Vertretungsberechtigten der juristischen Person anzustellen (Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 69; Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 95, Dickersbach, WiVerw 1982, 65, 74; BVerwG vom 9.2.1967, DVBl 1967, 382; OVG Bremen vom 9.10.2012, GewArch 2013 95; VGH BW vom 8.11.2004, GewArch 2005, 298).

    In derartigen Fällen sei die GmbH selbst als Gewerbetreibende unzuverlässig, so dass eine Gewerbeuntersagung gerechtfertigt sei (VGH BW vom 8.11.2004, GewArch 2005, 298).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2023 - 6 S 416/23

    Auswahlentscheidung nach

    Steht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Entscheidung der Widerspruchsbehörde noch aus, sind aktuelle Entwicklungen daher weiterhin zu berücksichtigen (vgl. zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit: Beschlüsse des Senats vom 27.01.2006 - 6 S 1860/05 -, NVwZ-RR 2006, 395 und vom 08.11.2004 - 6 S 593/04 -, GewArch 2005, 84 ; ebenso SächsOVG, Beschluss vom 23.08.2011 - 3 B 247/10 -, juris Rn. 6).
  • VG Neustadt, 06.08.2015 - 4 K 309/15

    London Underground in Ludwigshafen zu Recht geschlossen

    Bei juristischen Personen sind aufgrund ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit diese selbst Gewerbetreibende und nicht deren Geschäftsführer (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 1 B 162/92 -, GewArch 1993, 156; VGH Baden-Württemberg, Bes chluss vom 8. November 2004 - 6 S 593/04 -, GewArch 2005, 298; Scheidler, GewArch 2014, 238, 240).

    Ist z.B. eine GmbH - um eine solche handelt es sich bei der Klägerin - rechtlich und/oder tatsächlich so strukturiert, dass die unzuverlässigen Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben, begründet dies ihre gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob der Geschäftsführer seinerseits unzuverlässig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. November 2004 - 6 S 593/04 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 2 B 240/12 -, NVwZ-RR 2013, 30; Bay. VGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - 22 CS 14.1186 -, juris).

  • VG Karlsruhe, 07.05.2020 - 3 K 692/20

    Widerruf der Anerkennung als Überwachungsorganisation nach der StVZO;

    Die Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers einer GmbH folgt hierbei nicht schon allein daraus, dass ihm die Unabhängigkeit und Selbständigkeit gegenüber einem Gesellschafter fehlt, um jederzeit Anordnungen durchzusetzen; denn das GmbH-Gesetz sieht weitreichend zulässige Beschränkungen der Geschäftsführertätigkeit durch die Gesellschafter vor (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 08.11.2004 - 6 S 593/04 - juris, Rn. 8).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.2005 - 1 S 2987/04

    Beurteilung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit einer juristischen Person

    Dies hat das Verwaltungsgericht in jeder Hinsicht zutreffend und unter Heranziehung der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs (vgl. Beschluss vom 8.11.2004 - 6 S 593/04) ausgeführt.
  • VGH Bayern, 24.05.2016 - 22 ZB 16.252

    Versagung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit

    Ohne Belang ist auch, ob derjenige Beschluss, den das Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Argumentation herangezogen hat (VGH BW, B. v. 8.11.2004 - 6 S 593/04 - GewArch 2005, 298), einen dem vorliegenden Fall gleichenden Sachverhalt betroffen hat; es kommt ausschließlich darauf an, ob zu Recht ein bestimmender Einfluss von Herrn Th. N. auf die Geschäftsführung der Klägerin angenommen worden ist.
  • VG Stuttgart, 13.11.2020 - 4 K 5144/20

    Widerruf der Gaststättenerlaubnis bei Verdacht der Strohmanntätigkeit

  • VG Trier, 24.01.2020 - 2 L 4958/19

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren wegen Betriebsuntersagung einer

  • VG Stuttgart, 20.12.2004 - 1 K 4276/04

    Anforderungen an die medienrechtliche Zuverlässigkeit eines privaten

  • VG Saarlouis, 16.04.2008 - 10 K 50/07

    Widerruf (der Anerkennung einer Begutachtungsstelle für Fahreignung)

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