Rechtsprechung
LAG Berlin-Brandenburg, 07.11.2014 - 6 Sa 1148/14, 6 Sa 1149/14 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- IWW
- arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de
1,54 EUR in der Anwaltskanzlei - Gesinnung doch verwerflich
- arbeitsrecht-hessen.de
1,54 EUR in der Anwaltskanzlei - Gesinnung doch verwerflich
- BRAK-Mitteilungen
Berufsrechte und -pflichten: Sittenwidrige Lohnvereinbarung mit "Hartz IV"-Empfängern
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Lohnwucher, Hartz IV
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (17)
- berlin.de (Pressemitteilung)
Sittenwidrige Lohnvereinbarung mit Hartz-IV-Empfängern
- beck-blog (Kurzinformation)
Stundenlohn von 1,54 Euro für (Hartz IV-Leistungen beziehende) Bürogehilfinnen eines Rechtsanwalts ist sittenwidrig
- lawblog.de (Kurzinformation)
Gericht kippt Lohndumping-Urteil
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Lohnwucher in der Rechtsanwaltskanzlei
- lto.de (Kurzinformation)
1,53 Euro pro Stunde - Rechtsanwalt hat sittenwidrige Löhne bezahlt
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Sittenwidrige Lohnvereinbarung mit "Hartz-IV"-Empfängern
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Sittenwidrige Lohnvereinbarung mit "Hartz-IV"-Empfängern
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
1,53 Euro pro Stunde: Rechtsanwalt hat sittenwidrige Löhne gezahlt
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Sittenwidriger Stundenlohn - Anwalt zahlte Hartz-IV-Empfängern zwei Euro in der Stunde: Lohndumping
- wohlleben-partner.de (Kurzinformation)
Stundenlohn von 2,00 EUR: Sittenwidrig!
- dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)
Stundenlohn von 1,54 EUR nicht nur sittenwidrig, sondern auch ausbeuterisch!
- morgenpost.de (Pressebericht, 10.11.2014)
Stundenlohn von 1,54 Euro ist doch nicht zulässig
- hensche.de (Kurzinformation)
Lohnwucher im Anwaltsbüro
- anwalt.de (Kurzinformation)
Darf ein Hartz-IV-Empfänger für weniger als 2,- Stundenlohn beschäftigt werden?
- rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)
Vorsicht bei der unterpreisigen Beschäftigung von Hartz IV Empfängern - Nachforderungen des Jobcenter möglich
- juraforum.de (Kurzinformation)
Lohnvereinbarung eines Rechtsanwalts über 2 Stundenlohn sittenwidrig
- bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)
Stundenlohn von 2 EUR auch für Bürohilfstätigkeiten zu niedrig
Verfahrensgang
- ArbG Cottbus, 09.04.2014 - 13 Ca 10477/13
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.11.2014 - 6 Sa 1148/14, 6 Sa 1149/14
Wird zitiert von ... (4)
- LAG Berlin-Brandenburg, 20.04.2016 - 15 Sa 2258/15
Hungerlohn als sittenwidriger Lohn
Die übliche Vergütung kann auf Basis der Angaben des Statistischen Bundesamtes (LAG Berlin-Brandenburg 07.11.2014 - 6 Sa 1148/14 - juris Rn. 43) und/oder des jeweiligen Statistischen Landesamtes (…LAG Mecklenburg-Vorpommern 17.04.2012 - 5 Sa 194/11 - juris Rn. 33) zu den jeweiligen Wirtschaftszweigen bestimmt werden. - LAG Baden-Württemberg, 06.04.2018 - 11 Sa 40/17
Sittenwidrige Vergütungsvereinbarung - verwerfliche Gesinnung - Sonderzahlung - …
Zudem ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen derartigen Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung besitzt und eine besondere Schwächesituation, gekennzeichnet durch eine Zwangslage, Unerfahrenheit und erhebliche Willensschwäche Vorgelegen hat (…siehe dazu auch: LAG Rheinland-Pfalz 17. Februar 2011 - 11 Sa 566/10 Rn. 52; LAG Berlin-Brandenburg 7. November 2014 - 6 Sa 1148/14 Rn. 52). - LAG Berlin-Brandenburg, 03.12.2021 - 21 Ta 1158/21
Prozesskostenhilfe, hinreichende Erfolgsaussicht, leidensgerechte Beschäftigung …
(bb) Hingegen geht der Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht über, soweit es sich um Einkommen handelt, das nach § 11b SGB II absetzbar ist und das sich der oder die Arbeitnehmer*in auch bei rechtzeitiger Leistung des oder der Arbeitgeber*in nicht hätte anrechnen müssen, sondern behalten dürfte (…vergleiche BAG 21. März 2012 - 5 AZR 61/11 - Rn. 25; LAG (Landesarbeitsgericht) Berlin-Brandenburg 7. November 2014 - 6 Sa 1148/14 - Rn. 69 ff. zitiert nach juris;… LAG Mecklenburg-Vorpommern 2. November 2010 - 5 Sa 91/20 - Rn. 125 zitiert nach juris; Maul-Sartori, NZA 2017, 91, 95) .Das betrifft neben den Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen (§ 11b Absatz 1 Nr. 1 und 2 SGB II) insbesondere die Pauschale für Versicherungen und Aufwendungen nach § 11b Absatz 2 SGB II von 100, 00 Euro monatlich und die Einkommensfreibeträge nach § 11b Absatz 3 SGB II von 20 % bezogen auf ein Bruttoeinkommen von mehr als 100, 00 Euro bis zu 1.000,00 Euro und von 10 % bezogen auf ein Bruttoeinkommen von mehr als 1.000,00 Euro bis zu 1.200,00 Euro bzw. bei mindestens einem Kind bis zu 1.500,00 Euro (LAG Berlin-Brandenburg 7. November 2014 - 6 Sa 1148/14 - Rn. 71 f. zitiert nach juris; Maul-Sartori, NZA 2017, 91, 95) .
- LG Cottbus, 02.06.2020 - 22 KLs 4/1 Mit zwei Urteilen jeweils vom 7. November 2014 verurteilte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 6 Sa 1148/14 und 6 Sa 1149/14, den Angeklagten rechtskräftig zur Zahlung, wobei es davon ausging, dass für beide Arbeitnehmer ein Stundenlohn von mindestens 5, 00 EUR bei Arbeitszeiten von 60 Stunden bzw. 56 Stunden monatlich ortsüblich und angemessen gewesen sei.