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   LAG Köln, 13.09.2018 - 6 Sa 150/18   

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LAG Köln, 13.09.2018 - 6 Sa 150/18 (https://dejure.org/2018,28520)
LAG Köln, Entscheidung vom 13.09.2018 - 6 Sa 150/18 (https://dejure.org/2018,28520)
LAG Köln, Entscheidung vom 13. September 2018 - 6 Sa 150/18 (https://dejure.org/2018,28520)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Schwerbehinderung, Sozialplan, Pauschalierung, Benachteiligung, Rechtfertigung, Renteneintritt

  • IWW

    Abschnitt 1 Ziffer 3 MTV, § ... 237 SGB VI, § 237a SGB VI, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO, § 611 BGB, § 75 BetrVG, Art 3 GG, § 7 AGG, § 75 Abs. 1 BetrVG, § 1 AGG, § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG, § 3 Abs. 2 AGG, § 237 a SGB VI, § 138 Abs. 3 ZPO, § 5 AGG, §§ 8 bis 10 AGG, Art 2 Abs. 2 b der Richtlinie 2000/78, Art. 9 Abs. 3 GG, § 76 Abs. 5 Satz 3 und 4 BetrVG, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 92 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Diskriminierung wegen einer Behinderung - an Rentenberechtigung aufgrund der Schwerbehinderung anknüpfende Pauschalierung der Sozialplanabfindung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schwerbehinderung; Sozialplan; Pauschalierung; Benachteiligung; Rechtfertigung; Renteneintritt

  • rechtsportal.de

    Diskriminierung wegen einer Behinderung durch Anknüpfung der Pauschalierung einer Sozialplanabfindung an die Rentenberechtigung aufgrund der Schwerbehinderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Benachteiligung schwerbehinderter Beschäftigter durch Pauschalierung einer Sozialplanabfindung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2019, 176
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 06.12.2012 - C-152/11

    Ein Sozialplan darf eine geminderte Entlassungsabfindung für Arbeitnehmer

    Auszug aus LAG Köln, 13.09.2018 - 6 Sa 150/18
    Die Möglichkeit des früheren Renteneintritts ist damit kein objektiver Faktor im Sinne der EuGH-Rechtsprechung (06.12.2012 - C-152/11), nach der eine gesetzliche Regelung zum Ausgleich von Nachteilen kein Grund für eine betriebliche Benachteiligung sein kann.

    Aus dem Umstand der früheren Möglichkeit der Inanspruchnahme einer (vorzeitigen) Altersrente aufgrund seiner Schwerbehinderung folgt nicht, dass seine Situation im Zeitpunkt des Verlusts des Arbeitsplatzes eine andere als die eines nicht schwerbehinderten Arbeitnehmers ist, denn sein Arbeitsverhältnis endet aus demselben Grund und unter denselben Voraussetzungen (BAG v. 17.11.2015 - 1 AZR 938/13 - EuGH 06.12.2012 - C-152/11 - [Odar]).

    Der damaligen Argumentation der Bundesregierung, die beiden Gruppen der Beschäftigten mit unterschiedlichen Renteneintrittsdaten befänden sich in objektiv verschiedenen Ausgangssituationen, hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 06.12.2012 ausdrücklich eine Absage erteilt (EuGH 06.12.2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 61).

    Mit den Argumenten des EuGH (EuGH v. 06.12.2012 - C-152/11 - [Odar], Rn. 67 ff) ist dieser Vorteil aber keine anerkennenswerte Tatsache objektiver Rechtfertigung.

    Würde dieser Zirkelschluss zugelassen, so würde die praktische Wirkung der gesetzlichen Regelung, nämlich das frühere Renteneintrittsdatum als Ausgleich für die Benachteiligung, beeinträchtigt (EuGH v. 06.12.2012 - C-152/11 - [Odar], Rn. 67) mit weiteren Nachweisen zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EuGH).

    Den schlicht datumsmäßig erfassten frühestmöglichen Renteneintritt für Schwerbehinderte der Berechnung zu Grunde zu legen, berücksichtigt die besondere Situation des älteren Schwerbehinderten nicht (in den sinngemäßen Worten des EuGH v. 06.12.2012 - C-152/11 - [Odar], Rn. 69):.

  • BAG, 17.11.2015 - 1 AZR 938/13

    Sozialplanabfindung - Benachteiligung wegen Behinderung

    Auszug aus LAG Köln, 13.09.2018 - 6 Sa 150/18
    Eine (ausdrücklich) an die Rentenberechtigung aufgrund der Schwerbehinderung anknüpfende Pauschalierung der Sozialplanabfindung benachteiligt schwerbehinderte Beschäftigte unmittelbar (wie BAG 17.11.2015 - 1 AZR 938/13 -).

    Sie sind daraufhin zu überprüfen, ob sie mit höherrangigem Recht, wie insbesondere dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, vereinbar sind (BAG v. 17.11.2015 - 1 AZR 938/13 - 15 ff, Juris; BAG v 09.12.2014 - 1 AZR 102/13 -).

    Aus dem Umstand der früheren Möglichkeit der Inanspruchnahme einer (vorzeitigen) Altersrente aufgrund seiner Schwerbehinderung folgt nicht, dass seine Situation im Zeitpunkt des Verlusts des Arbeitsplatzes eine andere als die eines nicht schwerbehinderten Arbeitnehmers ist, denn sein Arbeitsverhältnis endet aus demselben Grund und unter denselben Voraussetzungen (BAG v. 17.11.2015 - 1 AZR 938/13 - EuGH 06.12.2012 - C-152/11 - [Odar]).

    Das Bundesarbeitsgericht hat auf diese Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH in einem Fall der un mittelbaren Diskriminierung Bezug genommen (BAG v. 17.11.2015 - 1 AZR 938/13).

    Rechtsfolge der unzulässigen Ungleichbehandlung ist, dass der Kläger verlangen kann, wie ein nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer behandelt zu werden (vgl. BAG 12.11.2013 - 9 AZR 484/12 - Rn. 11; BAG v. 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06 - Rn. 23, 39 ff; BAG v. 17.11.2015 - 1 AZR 938/13 - Rn. 34).

    Die Revision war mit Blick auf die dem Kläger zugesprochene zusätzliche Abfindung zuzulassen, da die mittelbare Ungleichbehandlung Schwerbehinderter durch eine Sozialplanregelung, die auf den frühestmöglichen Rentenbeginn abstellt, gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt: Kann eine nur mittelbare Benachteiligung von Schwerbehinderten durch die Regelungen eines Einigungsstellenspruches zum Abschluss eines Sozialplans gerechtfertigt werden mit dem Zweck dieses Sozialplans, die Nachteile der Betroffenen nur für die Zeit bis zum nächsten Arbeitsverhältnis bzw. bis zum frühestmöglichen Renteneintritt zu mildern? Diese Frage wurde bereits vom 1. Senat in der Entscheidung vom 17.11.2015 - 1 AZR 938/13 - sinngemäß verneint, allerdings für den Fall eines Sozialplans, der ausdrücklich Schwerbehinderte von der Abfindungsregelung ausnahm und damit unmittelbar diskriminierend wirkte.

  • BAG, 09.12.2015 - 4 AZR 684/12

    Teil-Unwirksamkeit eines Tarifvertrages wegen Altersdiskriminierung

    Auszug aus LAG Köln, 13.09.2018 - 6 Sa 150/18
    Bei einer tarifvertraglichen Regelung ist bei der Prüfung der Angemessenheit die aus der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie resultierende Gestaltungsbefugnis der Tarifvertragsparteien zu beachten (BAG v. 09.12.2015 - 4 AZR 684/12 -).

    Eine Diskriminierung rechtfertigen können nur objektive Faktoren, die nichts mit gerade dieser Diskriminierung zu tun haben (der 4. Senat des BAG nimmt dies mit einer etwas anderen Konnotation auf: "...nicht seinerseits diskriminierend und im Übrigen legal...": BAG v. 09.12.2015 - 4 AZR 684/12 - Rn. 29).

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus LAG Köln, 13.09.2018 - 6 Sa 150/18
    Soweit es um die Prüfung einer mittelbaren Diskriminierung durch den Arbeitgeber geht, hat der EuGH in der grundlegenden Entscheidung Bilka (EuGH 170/84, Slg. 1986, 1607 - Bilka) die für die Bewertung einer mittelbaren Diskriminierung zentralen Prüfungsschritte wie folgt festgelegt: Trotz vorliegender Benachteiligung soll es sich nicht um eine unzulässige mittelbare Diskriminierung handeln, wenn eine Regelung oder Maßnahme auf Faktoren beruht, die objektiv gerechtfertigt sind und nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des verpönten Merkmals zu tun haben.
  • BAG, 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06

    Stichtagsregelung im Sozialplan

    Auszug aus LAG Köln, 13.09.2018 - 6 Sa 150/18
    Rechtsfolge der unzulässigen Ungleichbehandlung ist, dass der Kläger verlangen kann, wie ein nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer behandelt zu werden (vgl. BAG 12.11.2013 - 9 AZR 484/12 - Rn. 11; BAG v. 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06 - Rn. 23, 39 ff; BAG v. 17.11.2015 - 1 AZR 938/13 - Rn. 34).
  • BAG, 26.05.2009 - 1 AZR 198/08

    Altersdifferenzierung in Sozialplan

    Auszug aus LAG Köln, 13.09.2018 - 6 Sa 150/18
    Die Anforderungen an eine Rechtfertigung einer mittelbaren Diskriminierung sind im Übrigen nicht höher als diejenigen an die Rechtfertigung einer unmittelbaren Diskriminierung (BAG, 26.5.2009 - 1 AZR 198/08; Wascher in: Nomos-BR/Ernst/Braunroth/Franke/Wascher AGG AGG § 3 Rn. 8).
  • BAG, 12.11.2013 - 9 AZR 484/12

    Altersteilzeitarbeitsverhältnis - Beendigung bei Anspruch auf abschlagsfreie

    Auszug aus LAG Köln, 13.09.2018 - 6 Sa 150/18
    Rechtsfolge der unzulässigen Ungleichbehandlung ist, dass der Kläger verlangen kann, wie ein nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer behandelt zu werden (vgl. BAG 12.11.2013 - 9 AZR 484/12 - Rn. 11; BAG v. 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06 - Rn. 23, 39 ff; BAG v. 17.11.2015 - 1 AZR 938/13 - Rn. 34).
  • BAG, 07.06.2011 - 1 AZR 34/10

    Sozialplan - Abfindungsausschluss beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente

    Auszug aus LAG Köln, 13.09.2018 - 6 Sa 150/18
    Der in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltene Begriff der Benachteiligung und die Zulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung richten sich im Übrigen nach den Vorschriften des AGG (BAG v. 07.06.2011 - 1 AZR 34/10 -).
  • BAG, 09.12.2014 - 1 AZR 102/13

    Sozialplan - Ungleichbehandlung wegen des Alters

    Auszug aus LAG Köln, 13.09.2018 - 6 Sa 150/18
    Sie sind daraufhin zu überprüfen, ob sie mit höherrangigem Recht, wie insbesondere dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, vereinbar sind (BAG v. 17.11.2015 - 1 AZR 938/13 - 15 ff, Juris; BAG v 09.12.2014 - 1 AZR 102/13 -).
  • LAG Köln, 06.12.2016 - 12 Sa 938/16

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich des Zeitpunkts der Beendigung

    Auszug aus LAG Köln, 13.09.2018 - 6 Sa 150/18
    Hierzu existiert inzwischen eine gefestigte und einheitliche Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln zur Auslegung der hier streitigen Passagen der Betriebsvereinbarung, die beiden Parteien bekannt ist (z.B. 12 Sa 938/16 und 8 Sa 193/18): "fristlos mit sofortiger Wirkung" bedeutet nicht, dass die Rechtsfolge erst bei Ablauf der Kündigungsfrist eintritt, sondern tatsächlich sofort bei Ausspruch der Kündigung.
  • LAG Köln, 06.09.2018 - 8 Sa 193/18
  • BAG, 28.07.2020 - 1 AZR 590/18

    Sozialplan - mittelbare Benachteiligung wegen Behinderung

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13. September 2018 - 6 Sa 150/18 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zinsen auf den Betrag iHv. 60.281,01 Euro brutto seit dem 1. Juli 2017 zu zahlen sind.
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