Rechtsprechung
LAG Nürnberg, 27.06.2017 - 6 Sa 16/17 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BGB § 297, § 615
Annahmeverzugslohn - Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch Postbetriebsarzt vorrangig gegenüber der Einschätzung durch Arzt des Arbeitnehmers - rewis.io
Annahmeverzugslohn - Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch Postbetriebsarzt vorrangig gegenüber der Einschätzung durch Arzt des Arbeitnehmers
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Nürnberg, 30.11.2016 - 2 Ca 2426/16
- LAG Nürnberg, 27.06.2017 - 6 Sa 16/17
- BAG, 06.12.2017 - 5 AZN 733/17
- BAG, 22.08.2018 - 5 AZR 592/17
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- ArbG Nürnberg, 30.11.2016 - 2 Ca 2426/16
Erfolgloser Antrag auf Annahmeverzugslohn
Auszug aus LAG Nürnberg, 27.06.2017 - 6 Sa 16/17
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 30.11.2016, Az. 2 Ca 2426/16, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 30.11.2016 -AZ.: 2 Ca 2426/16- verurteilt, an die Klägerin 10.610,90 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
a) Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 30.11.2016 -AZ.: 2 Ca 2426/16- verurteilt, an die Klägerin 10.610,90 EUR brutto abzüglich 5.599,24 EUR netto nebst 5%- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 614, 03 EUR brutto abzüglich 267, 24 netto seit 01.03.2016.
- BAG, 22.08.2018 - 5 AZR 592/17
Annahmeverzugslohn - Vergütung als Schadensersatz - tatrichterliche Würdigung des …
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27. Juni 2017 - 6 Sa 16/17 - aufgehoben. - LG Stuttgart, 06.05.2019 - 44 O 100/18
Verfassungsmäßigkeit von § 75 Abs. 3 HGB über den Wegfall einer …
Bezüglich diverser Ansprüche des Klägers aus dem wieder aufgelebten Arbeitsverhältnis der Parteien und hinsichtlich seiner Ansprüche auf Dienstvergütung für Juni 2016 schlossen die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht am 09.11.2017 einen Vergleich, 6 SA 16/17, Anlage B 4.