Rechtsprechung
LAG Thüringen, 18.10.2017 - 6 Sa 287/16 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- IWW
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG, § 17 TzBfG, § 7 KSchG, §§ 17 S. 2 TzBfG, § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG, § 138 Abs. 3 ZPO, § 286 Abs. 1 ZPO, § 97 Abs. 2 ZPO
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Streitgegenstand einer Befristungskontrollklage bei Kettenbefristung; Unbegründete Befristungskontrollklage zur Sachgrundbefristung wegen vorübergehenden betrieblichen Bedarfs bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zur fehlenden Kausalität zwischen ...
- Justiz Thüringen
§ 17 TzBfG, § 14 Abs 1 S 2 Nr 1 TzBfG
Befristung - Streitgegenstand - Darlegungslast - sachlicher Grund - vorübergehender Beschäftigungsbedarf - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Streitgegenstand einer Befristungskontrollklage bei Kettenbefristung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Erfurt, 15.07.2016 - 8 Ca 2776/15
- LAG Thüringen, 18.10.2017 - 6 Sa 287/16
- BAG, 21.08.2019 - 7 AZR 572/17
- LAG Thüringen, 18.11.2020 - 6 Sa 288/19
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 688/14
Befristung - Vorübergehender Bedarf
Auszug aus LAG Thüringen, 18.10.2017 - 6 Sa 287/16
Die Befristung kann nicht hierauf gestützt werden, wenn der vom Arbeitgeber zu Begründung angeführte Bedarf an der Arbeitsleistung tatsächlich nicht nur vorübergehend, sondern objektiv dauerhaft besteht (vgl. statt vieler BAG 14.12.2016, 7 AZR 688/14).Die Befristung wegen eines solchen nur vorübergehenden betrieblichen Bedarf setzt weiter voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, hier am 20./21.10.2015, mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr besteht (BAG 14.12.2016, 7 AZR 688/14).
Die vom Arbeitgeber zu erstellende Prognose muss sich lediglich darauf erstrecken, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur zeitweise und nicht dauerhaft eröffnet ist, denn bei der Befristungskontrolle geht es nicht um die Zulässigkeit der vereinbarten Vertragsdauer, sondern um das Vorliegen eines sachlichen Grundes dafür, dass statt eines unbefristeten nur ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde (BAG 14.12.2016, 7 AZR 688/14).
Aus der Vertragslaufzeit dass sich nicht ergeben, dass der Grund tatsächlich nicht besteht oder nur vorgeschoben ist (BAG 14.12.2016, 7 AZR 688/14).
Der Arbeitgeber ist nicht gezwungen, den einen zeitweiligen Anstieg des Arbeitsvolumens komplett über befristet Beschäftigte abzudecken, denn es obliegt seiner freien Organisationsentscheidung, ob er den zusätzlichen Arbeitskräftebedarf ganz oder nur teilweise durch den Abschluss vom befristeten Arbeitsverträgen abdecken will (BAG 14.12.2016, 7 AZR 688/14).
Nach der mehrfach zitierten Entscheidung (BAG 14.12.2016, 7 AZR 688/14) ist es freie Entscheidung des Arbeitgebers, ob er diesen vorübergehenden Bedarfs komplett oder nur teilweise durch befristete Beschäftigung abdecken will.
- BAG, 15.08.2001 - 7 AZR 144/00
Befristeter Arbeitsvertrag - Haushaltsgründe
Auszug aus LAG Thüringen, 18.10.2017 - 6 Sa 287/16
Das ist der Fall, wenn er lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Korrektur des im früheren Vertrag vereinbarten Endzeitpunkts betrifft, diese Korrektur sich am Sachgrund für die Befristung des früheren Vertrags orientiert und allein in der Anpassung der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit an später eintretende, zum Zeitpunkt des vorangegangenen Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Umstände besteht (BAG 15.8.2001, 7 AZR 144/00).Gemessen an den Kriterien in der Entscheidung des BAG vom 15.8.2001 (7 AZR 144/00) unter Berücksichtigung des ausdrücklich in den Vereinbarungen zum Ausdruck kommenden Parteiwillens könnte es sich dabei um unselbstständige Annexverträge handeln.
- BAG, 04.12.2013 - 7 AZR 468/12
Sachgrundlose Befristung - tarifliche Mindestdauer
Auszug aus LAG Thüringen, 18.10.2017 - 6 Sa 287/16
In Ansehung der Klagefrist des § 17 TzBfG und schon der Vorgängerregelung in § 1 Abs. 5 BeschFG wird allerdings von der Ausdrucksweise mehr auf die Befristungsabrede als solche und nicht auf den zu Grunde liegenden Vertrag abgestellt (vgl. z.B. BAG 24.10.2001, 7 AZR 686/00; 4.12.2013, 7 AZR 468/12).Danach muss jede Befristung mit der Klage nach § 17 TzBfG rechtzeitig angegriffen werden unabhängig davon, ob die spätere Befristung ein Neuabschluss eines Arbeitsvertrages oder eine Verlängerung darstellt (vgl. BAG 4, 12.2013, 7 AZR 468/12; dazu Ascheid/Preis/Schmidt (APS)/Backhaus TzBfG § 17 Rn 66).
- BAG, 24.10.2001 - 7 AZR 686/00
Befristung nach dem BeschFG
Auszug aus LAG Thüringen, 18.10.2017 - 6 Sa 287/16
In Ansehung der Klagefrist des § 17 TzBfG und schon der Vorgängerregelung in § 1 Abs. 5 BeschFG wird allerdings von der Ausdrucksweise mehr auf die Befristungsabrede als solche und nicht auf den zu Grunde liegenden Vertrag abgestellt (vgl. z.B. BAG 24.10.2001, 7 AZR 686/00; 4.12.2013, 7 AZR 468/12). - BAG, 14.02.2007 - 7 AZR 95/06
Befristeter Arbeitsvertrag - Vorbehalt - Maßregelung
Auszug aus LAG Thüringen, 18.10.2017 - 6 Sa 287/16
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrags auf ihre Rechtfertigung zu prüfen (BAG 14.2.2007, 7 AZR 95/06).
- BAG, 21.08.2019 - 7 AZR 572/17
Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung - Projekt
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 18. Oktober 2017 - 6 Sa 287/16 - aufgehoben.