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LAG Rheinland-Pfalz, 08.09.2005 - 6 Sa 311/05 |
Zitiervorschläge
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08. September 2005 - 6 Sa 311/05 (https://dejure.org/2005,6832)
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Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Kanzlei Prof. Schweizer
Kündigung wegen Surfens im Internet
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Außerordentliche Kündigung bei Nutzung des dienstlichen PCs zum Herunterladen von Bilddateien und Videodateien mit sexuellem Inhalt während der Arbeitszeit; Erforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch der außerorderntlichen Kündigung bei Fehlen von ...
- online-und-recht.de
- Judicialis
BGB § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; ; BGB § 626; ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1; ; KSchG § 4; ; KSchG § 4 Satz 1; ; ZPO § 256
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ordentliche Kündigung bei Einsichtnahme in pornografische Dateien während der Arbeitszeit - Darlegungslast des Arbeitnehmers - außerordentliche Kündigung nur nach Abmahnung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (3)
- BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 200/06
Surfen am Arbeitsplatz - Zur verhaltenbedingten Kündigung wegen privater …
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. September 2005 - 6 Sa 311/05 - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen hat. - LAG Rheinland-Pfalz, 13.12.2007 - 10 Sa 505/07
Kündigung wegen Privatnutzung eines Dienst-Computers
Auf die Berufung der Beklagten hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts mit Urteil vom 08.09.2005 (Az.: 6 Sa 311/05) die erstinstanzliche Entscheidung teilweise abgeändert. - LAG Rheinland-Pfalz, 19.02.2009 - 10 Sa 559/08
Annahmeverzugslohn nach einer Kündigung
Das Landesarbeitsgericht hat mit rechtskräftigem Urteil vom 08.09.2005 (6 Sa 311/05) die fristlose Kündigung und mit ebenfalls rechtskräftigem Urteil vom 13.12.2007 (10 Sa 505/07; im Anschluss an BAG Urteil vom 31.05.2007 - 2 AZR 200/06 - NZA 2007, 922) auch die ordentliche Kündigung der Beklagten für unwirksam erklärt.