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   LAG München, 08.10.2013 - 6 Sa 421/13, 6 Sa 422/13, 6 Sa 237/13   

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LAG München, 08.10.2013 - 6 Sa 421/13, 6 Sa 422/13, 6 Sa 237/13 (https://dejure.org/2013,33352)
LAG München, Entscheidung vom 08.10.2013 - 6 Sa 421/13, 6 Sa 422/13, 6 Sa 237/13 (https://dejure.org/2013,33352)
LAG München, Entscheidung vom 08. Oktober 2013 - 6 Sa 421/13, 6 Sa 422/13, 6 Sa 237/13 (https://dejure.org/2013,33352)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW

    BetrVG § 75 Abs. 1 TVG § 3 Abs. 1 TVG § 4 Abs. 1 TVG § 4 Abs. 3 ZPO § 256

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksame Differenzierungsklausel zugunsten von Gewerkschaftsmitgliedern in Transfer- und Sozialtarifvertrag; Zahlungsklage des Arbeitnehmers bei fehlendem Beitrittsdruck aufgrund Stichtagsregelung

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    BetrVG § 75 I ; TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 3; ZPO § 256
    Tarifliche Differenzierungsklausel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksame Differenzierungsklausel zugunsten von Gewerkschaftsmitgliedern in Transfer- und Sozialtarifvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 22.09.2010 - 4 AZR 117/09

    Tarifliche Differenzierungsklausel

    Auszug aus LAG München, 08.10.2013 - 6 Sa 421/13
    Aus einer - unterstellten - Unwirksamkeit der Begrenzung dieser Ansprüche auf die IG MetallMitglieder insgesamt oder diejenigen, die bereits zum genannten Stichtag IG-MetallMitglied gewesen waren, folgt nicht ohne Weiteres eine Erstreckung dieser tariflichen Ansprüche auf alle Arbeitnehmer der Beklagten zu 2 und/oder zu 1. Allein die entsprechende 6 Sa 421/13 - 14 Tarifklausel ist insgesamt oder jedenfalls partiell hinsichtlich deren Stichtagsregelung unwirksam (vgl. BAG v. 22.9. 2010 - 4 AZR 117/09, AP GG Art. 9 Nr. 144, unter Rz. 34).

    Das Gesamtvolumen des Tarifsozialplans als Kalkulationsgrundlage der Beklagten zu 1 spricht eher gegen eine solche Annahme, insbesondere auch der Wille der Tarifvertragsparteien, bewusst nur die betreffenden Gewerkschaftsmitglieder, nicht aber auch (hilfsweise) später eingetretene Gewerkschaftsmitglieder oder sogar alle Arbeitnehmer, privilegieren zu wollen (vgl. BAG v. 22.9. 2010, a.a.O.).

    Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bindet den Arbeitgeber allein an selbst aufgestellte Regeln, nicht aber an die Befolgung auf ihn, wenn auch nur vermeintlich, von außen einwirkender Normbefehle (vgl. BAG v. 18.3. 2009 - 4 AZR 64/08, NZA 2009, 1028, unter Rz. 127; BAG v. 22.9. 2010, a.a.O., unter Rz. 36, jeweils m.w.N.).

    Bei der hier vorliegenden sog. "einfachen Differenzierungsklausel" (vgl. dazu BAG v. 18.3. 2009 - 4 AZR 64/07, NZA 2009, 1028, unter Rz. 32 f; BAG v. 5.9. 2012, a.a.O., unter Rz,. 22; ferner BAG v. 22.9. 2010, a.a.O., unter Rz. 27; BAG v. 23.3. 2011 - 4 AZR 366/09, NZA 2011, 920, unter Rz. 39 f.) ist für das Entstehenden eines Anspruches die Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft als einziges zusätzliches Tatbestandsmerkmal normiert.

    Die negative Koalitionsfreiheit insbesondere der nicht organisierten Arbeitnehmer (vgl. dazu BAG v. 18.3. 2009, a.a.O., unter Rz. 35) als Maßstab für die Zulässigkeit von Differenzierungsklauseln wird durch eine solche Klausel nicht beeinträchtigt (BAG v. 22.9. 2010, a.a.O., unter Rz. 27; BAG v. 18.3. 2009, a.a.O., unter Rz. 46 f.).

    Die fehlende Gewerkschaftsmitgliedschaft zu einem in der Vergangenheit liegenden Stichtag stellt aber ein eindeutig feststehendes und nicht behebbares Faktum dar, weswegen von ihm auch kein Druck ausgehen kann, nunmehr der Gewerkschaft beizutreten (LAG München v. 22.9. 2010, a.a.O.).

  • BAG, 20.02.2008 - 4 AZR 64/07

    Blitzaustritt" aus Arbeitgeberverband

    Auszug aus LAG München, 08.10.2013 - 6 Sa 421/13
    Bei der hier vorliegenden sog. "einfachen Differenzierungsklausel" (vgl. dazu BAG v. 18.3. 2009 - 4 AZR 64/07, NZA 2009, 1028, unter Rz. 32 f; BAG v. 5.9. 2012, a.a.O., unter Rz,. 22; ferner BAG v. 22.9. 2010, a.a.O., unter Rz. 27; BAG v. 23.3. 2011 - 4 AZR 366/09, NZA 2011, 920, unter Rz. 39 f.) ist für das Entstehenden eines Anspruches die Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft als einziges zusätzliches Tatbestandsmerkmal normiert.

    Die negative Koalitionsfreiheit insbesondere der nicht organisierten Arbeitnehmer (vgl. dazu BAG v. 18.3. 2009, a.a.O., unter Rz. 35) als Maßstab für die Zulässigkeit von Differenzierungsklauseln wird durch eine solche Klausel nicht beeinträchtigt (BAG v. 22.9. 2010, a.a.O., unter Rz. 27; BAG v. 18.3. 2009, a.a.O., unter Rz. 46 f.).

  • BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 366/09

    Unwirksamkeit einer Differenzierungsklausel in der Form einer Spannenklausel

    Auszug aus LAG München, 08.10.2013 - 6 Sa 421/13
    Bei der hier vorliegenden sog. "einfachen Differenzierungsklausel" (vgl. dazu BAG v. 18.3. 2009 - 4 AZR 64/07, NZA 2009, 1028, unter Rz. 32 f; BAG v. 5.9. 2012, a.a.O., unter Rz,. 22; ferner BAG v. 22.9. 2010, a.a.O., unter Rz. 27; BAG v. 23.3. 2011 - 4 AZR 366/09, NZA 2011, 920, unter Rz. 39 f.) ist für das Entstehenden eines Anspruches die Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft als einziges zusätzliches Tatbestandsmerkmal normiert.

    Die beiderseitige Tarifgebundenheit in einem Arbeitsverhältnis stellt einen legitimen Differenzierungsgrund für ein unterschiedliches Leistungsniveau in Arbeitsverhältnissen desselben Betriebes dar (vgl. nur BAG v. 23.3. 2011 - 4 AZR 366/09, a.a.O., unter Rz. 45 m.w.N.).

  • BAG, 18.03.2009 - 4 AZR 64/08

    Zulässigkeit einer einfachen Differenzierungsklausel - Zahlung einer tariflich

    Auszug aus LAG München, 08.10.2013 - 6 Sa 421/13
    Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bindet den Arbeitgeber allein an selbst aufgestellte Regeln, nicht aber an die Befolgung auf ihn, wenn auch nur vermeintlich, von außen einwirkender Normbefehle (vgl. BAG v. 18.3. 2009 - 4 AZR 64/08, NZA 2009, 1028, unter Rz. 127; BAG v. 22.9. 2010, a.a.O., unter Rz. 36, jeweils m.w.N.).

    Bei der hier vorliegenden sog. "einfachen Differenzierungsklausel" (vgl. dazu BAG v. 18.3. 2009 - 4 AZR 64/07, NZA 2009, 1028, unter Rz. 32 f; BAG v. 5.9. 2012, a.a.O., unter Rz,. 22; ferner BAG v. 22.9. 2010, a.a.O., unter Rz. 27; BAG v. 23.3. 2011 - 4 AZR 366/09, NZA 2011, 920, unter Rz. 39 f.) ist für das Entstehenden eines Anspruches die Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft als einziges zusätzliches Tatbestandsmerkmal normiert.

  • LAG München, 25.07.2013 - 4 Sa 166/13

    Wirksamkeit einer einfachen tariflichen Differenzierungsklausel mit

    Auszug aus LAG München, 08.10.2013 - 6 Sa 421/13
    (4) Da sich selbst im Falle einer anzunehmenden partiellen oder vollständigen Unwirksamkeit des ETS-TV kein Anspruch des Klägers auf höheres beE-Entgelt und/oder eine höhere Abfindungszahlung begründen lässt, kann letztlich offen bleiben, ob die Regelung zum persönlichen Geltungsbereich in diesem Tarifvertrag (Differenzierungsklausel) als rechtswirksam anzusehen ist, wofür jedoch auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5.9.2012 (- 4 AZR 696/10, ZTR 2013, 259) gute Gründe sprechen (vgl. auch LAG München v. 25.7. 2013 - 4 Sa 166/13, juris, unter Rz. 50 ff.; LAG München v. 9.8. 2013 - 8 Sa 239/13 n.v.).

    verleihen dem einzelnen Arbeitnehmer keine subjektiven Rechte gegenüber den Betriebspartnern (vgl. LAG München v. 25.7. 2013, a.a.O., unter Rz. 62).

  • LAG München, 09.08.2013 - 8 Sa 239/13

    Tarifsozialplan, Gleichbehandlung

    Auszug aus LAG München, 08.10.2013 - 6 Sa 421/13
    (4) Da sich selbst im Falle einer anzunehmenden partiellen oder vollständigen Unwirksamkeit des ETS-TV kein Anspruch des Klägers auf höheres beE-Entgelt und/oder eine höhere Abfindungszahlung begründen lässt, kann letztlich offen bleiben, ob die Regelung zum persönlichen Geltungsbereich in diesem Tarifvertrag (Differenzierungsklausel) als rechtswirksam anzusehen ist, wofür jedoch auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5.9.2012 (- 4 AZR 696/10, ZTR 2013, 259) gute Gründe sprechen (vgl. auch LAG München v. 25.7. 2013 - 4 Sa 166/13, juris, unter Rz. 50 ff.; LAG München v. 9.8. 2013 - 8 Sa 239/13 n.v.).

    Die hier gegebene einfache Differenzierungsklausel, welche die Anwendbarkeit des ETSTV allein auf Personen, die zu einem bestimmten (in der Vergangenheit liegenden) Stichtag Mitglied der IG-Metall waren, regelt, übte weder unmittelbar noch mittelbar einen unzulässigen und gegen die negative Koalitionsfreiheit verstoßenden Druck auf Außenseiter aus, der Gewerkschaft beizutreten (vgl. LAG München v. 9.8. 2013, a.a.O.).

  • BGH, 15.11.2000 - XII ZR 197/98

    Berücksichtigung einer Abfindung

    Auszug aus LAG München, 08.10.2013 - 6 Sa 421/13
    Zwar handelt es sich beim Interessenausgleich nicht um eine Betriebsvereinbarung, sondern um eine kollektive Vereinbarung besonderer Art, welche keine unmittelbaren und normativen Wirkungen für die Arbeitsverhältnisse zeitigt (vgl. BAG v. 20.4. 1994 - 10 AZR 186/93, NZA 1995, 89, unter Rz. 27 [juris]; BGH v. 15.11.2000 - XII ZR 197/98, NJW 2001, 439, unter Rz 45 f. [juris]; Fitting, BetrVG, 26. Aufl., § 112, 112a Rz. 44 m.w.N.).
  • BAG, 27.03.1996 - 5 AZR 336/94

    Rückforderung überzahlten Arbeitsentgelts - Beginn der Ausschlußfrist bei Zahlung

    Auszug aus LAG München, 08.10.2013 - 6 Sa 421/13
    Zwar kommt es für das Eingreifen von Ausschlussfristen bei Rückforderungsansprüchen wegen Entgeltüberzahlungen nicht auf die Kenntnis des Arbeitgebers von der Überzahlung oder deren Erkennbarkeit an (BAG v. 27.3. 1996 - 5 AZR 336/94, NZA 1997, 45, unter Rz. 22 [juris]); allerdings muss dem Gläubiger die (unverzügliche) Geltendmachung möglich sein, woran es fehlt, wenn die Tatsache einer Überzah- 6 Sa 421/13 - 15 lung erst nach einer rechtskräftigen Feststellung oder außergerichtlichen Klärung zu erkennen ist (BAG v. 29.5. 2002 - 5 AZR 680/00, NZA 2002, 1328, unter Rz. 26 [juris]).
  • BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 186/93

    Sozialplan und Interessenausgleich

    Auszug aus LAG München, 08.10.2013 - 6 Sa 421/13
    Zwar handelt es sich beim Interessenausgleich nicht um eine Betriebsvereinbarung, sondern um eine kollektive Vereinbarung besonderer Art, welche keine unmittelbaren und normativen Wirkungen für die Arbeitsverhältnisse zeitigt (vgl. BAG v. 20.4. 1994 - 10 AZR 186/93, NZA 1995, 89, unter Rz. 27 [juris]; BGH v. 15.11.2000 - XII ZR 197/98, NJW 2001, 439, unter Rz 45 f. [juris]; Fitting, BetrVG, 26. Aufl., § 112, 112a Rz. 44 m.w.N.).
  • BAG, 29.05.2002 - 5 AZR 680/00

    Rückabwicklung nach einem Statusurteil

    Auszug aus LAG München, 08.10.2013 - 6 Sa 421/13
    Zwar kommt es für das Eingreifen von Ausschlussfristen bei Rückforderungsansprüchen wegen Entgeltüberzahlungen nicht auf die Kenntnis des Arbeitgebers von der Überzahlung oder deren Erkennbarkeit an (BAG v. 27.3. 1996 - 5 AZR 336/94, NZA 1997, 45, unter Rz. 22 [juris]); allerdings muss dem Gläubiger die (unverzügliche) Geltendmachung möglich sein, woran es fehlt, wenn die Tatsache einer Überzah- 6 Sa 421/13 - 15 lung erst nach einer rechtskräftigen Feststellung oder außergerichtlichen Klärung zu erkennen ist (BAG v. 29.5. 2002 - 5 AZR 680/00, NZA 2002, 1328, unter Rz. 26 [juris]).
  • BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 701/09

    Tarifvertrag für die Nahverkehrsbetriebe in Bayern - persönliche

  • BAG, 06.12.2006 - 4 AZR 798/05

    Tariflicher Sozialplan - Abfindungsausschluss

  • BAG, 05.09.2012 - 4 AZR 696/10

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Stichtagsregelung

  • BAG, 14.09.2016 - 4 AZR 996/13

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 8. Oktober 2013 - 6 Sa 421/13 - wird zurückgewiesen.
  • LAG München, 02.04.2014 - 5 Sa 60/14

    Tarifsozialplan, Differenzierung nach Gewerkschaftsmitgliedschaft

    Die fehlende Gewerkschaftsmitgliedschaft zu einem in der Vergangenheit liegenden Stichtag stellt eine nicht mehr veränderbare Tatsache dar, weswegen von dieser Anknüpfung auch kein Druck ausgehen kann, nunmehr der Gewerkschaft beizutreten (für die Zulässigkeit der Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Gewerkschaftsmitglieder zum Stichtag in § 1 Ergänzungs-TV vgl. LAG München v. 08.04.2014 - 9 Sa 82/14; v. 25.07.2013 - 4 Sa 166/13; v. 09.08.2013 - 8 Sa 239/13; v. 08.10.2013 - 6 Sa 421/13; v. 16.10.2013 - 11 Sa 385/13; - a. A.: LAG München v. 28.08.2013 - 10 Sa 135/13).
  • LAG München, 23.07.2014 - 5 Sa 168/14

    Tarifsozialplan, Differenzierung nach Gewerkschaftsmitgliedschaft

    Die fehlende Gewerkschaftsmitgliedschaft zu einem in der Vergangenheit liegenden Stichtag stellt eine nicht mehr veränderbare Tatsache dar, weswegen von dieser Anknüpfung auch kein Druck ausgehen kann, nunmehr der Gewerkschaft beizutreten (für die Zulässigkeit der Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Gewerkschaftsmitglieder zum Stichtag in § 1 Ergänzungs-TV vgl. LAG München v. 08.04.2014 - 9 Sa 82/14; v. 25.07.2013 - 4 Sa 166/13; v. 09.08.2013 - 8 Sa 239/13; v. 08.10.2013 - 6 Sa 421/13; v. 16.10.2013 - 11 Sa 385/13; - a. A.: LAG München v. 28.08.2013 - 10 Sa 135/13).
  • LAG München, 26.09.2013 - 4 Sa 521/13

    Wirksamkeit einer einfachen tariflichen Differenzierungsklausel mit

    Damit wären sich nicht aus dieser Vereinbarung, in Verbindung mit dem Sozialtarifvertrag, ergebende weitergehende Ansprüche, sofern gegeben, hierdurch wohl als abbedungen anzusehen - dadurch auch solche, die auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt würden (vgl. hierzu die nunmehr vorliegenden zahlreichen Entscheidungen anderer Kammern des LAG München in den Parallelverfahren, zuletzt etwa U. v. 25.09.2013, 11 Sa 328/13; U. v. 08.10.2013, 6 Sa 421/13).
  • LAG München, 26.09.2013 - 4 Sa 468/13

    Wirksamkeit einer einfachen tariflichen Differenzierungsklausel mit

    Damit wären sich nicht aus dieser Vereinbarung, in Verbindung mit dem Sozialtarifvertrag, ergebende weitergehende Ansprüche, sofern gegeben, hierdurch wohl als ab- 4 Sa 468/13 - 27 bedungen anzusehen - dadurch auch solche, die auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt würden (vgl. hierzu die nunmehr vorliegenden zahlreichen Entscheidungen anderer Kammern des LAG München in den Parallelverfahren, zuletzt etwa U. v. 25.09.2013, 11 Sa 328/13; U. v. 08.10.2013, 6 Sa 421/13).
  • LAG München, 18.12.2014 - 4 Sa 670/14

    Wirksamkeit einer einfachen tariflichen Differenzierungsklausel mit

    Damit wären sich aus dieser Vereinbarung, in Verbindung mit dem Sozialtarifvertrag, ergebende weitergehende Ansprüche, sofern gegeben, hierdurch wohl als abbedungen anzusehen - dadurch auch solche, die auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt würden (vgl. hierzu die nunmehr vorliegenden zahlreichen Entscheidungen anderer Kammern des LAG München in den Parallelverfahren, etwa U. v. 25.09.2013, 11 Sa 328/13; U. v. 08.10.2013, 6 Sa 421/13).
  • LAG München, 26.09.2013 - 4 Sa 530/13

    Wirksamkeit einer einfachen tariflichen Differenzierungsklausel mit

    Damit wären sich aus dieser Vereinbarung, in Verbindung mit dem Sozialtarifvertrag, ergebende weitergehende Ansprüche, sofern gegeben, hierdurch wohl als abbedungen anzusehen - dadurch auch solche, die auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt würden (vgl. hierzu die nunmehr vorliegenden zahlreichen Entscheidungen anderer Kammern des LAG München in den Parallelverfahren, zuletzt etwa U. v. 25.09.2013, 11 Sa 328/13; U. v. 08.10.2013, 6 Sa 421/13).
  • LAG München, 20.03.2014 - 4 Sa 875/13

    Wirksamkeit einer einfachen tariflichen Differenzierungsklausel mit

    Damit wären aus dieser Vereinbarung, in Verbindung mit dem Sozialtarifvertrag, sich etwa ergebende weitergehende Ansprüche, sofern gegeben, hierdurch wohl als abbedungen anzusehen - dadurch auch solche, die auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt würden (vgl. hierzu die nunmehr vorliegenden zahlreichen Entscheidungen anderer Kammern des LAG München in den Parallelverfahren, etwa U. v. 25.09.2013, 11 Sa 328/13; U. v. 08.10.2013, 6 Sa 421/13).
  • LAG München, 16.01.2014 - 4 Sa 395/13

    Wirksamkeit einer einfachen tariflichen Differenzierungsklausel mit

    Damit wären sich aus dieser Vereinbarung, in Verbindung mit dem Sozialtarifvertrag, ergebende weitergehende Ansprüche, sofern gegeben, hierdurch wohl als abbedungen anzusehen - dadurch auch solche, die auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt würden (vgl. hierzu die nunmehr vorliegenden zahlreichen Entscheidungen anderer Kammern des LAG M. in den Parallelverfahren, zuletzt etwa U. v. 25.09.2013, 11 Sa 328/13; U. v. 08.10.2013, 6 Sa 421/13).
  • LAG München, 25.09.2013 - 5 Sa 148/13

    Tarifsozialplan, Differenzierung nach Gewerkschaftsmitgliedschaft

    Die fehlende Gewerkschaftsmitgliedschaft zu einem in der Vergangenheit liegenden Stichtag stellt eine nicht mehr veränderbare Tatsache dar, weswegen von dieser Anknüpfung auch kein Druck ausgehen kann, nunmehr der Gewerkschaft beizutreten (für die Zulässigkeit der Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Gewerkschaftsmitglieder zum Stichtag in § 1 Ergänzungs-TV LAG München vom 25.07.2013 - 4 Sa 166/13; vom 09.08.2013 - 8 Sa 239/13; vom 08.10.2013 - 6 Sa 421/13; vom 16.10.2013 - 11 Sa 385/13; - a.A. LAG München vom 28.08.2013 - 10 Sa 135/13).
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