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   LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2017 - 6 Sa 426/16   

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LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2017 - 6 Sa 426/16 (https://dejure.org/2017,44343)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.05.2017 - 6 Sa 426/16 (https://dejure.org/2017,44343)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. Mai 2017 - 6 Sa 426/16 (https://dejure.org/2017,44343)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1 Abs 2 S 1 KSchG, § 314 Abs 2 BGB
    Verhaltensbedingte Kündigung - Abmahnung

  • IWW

    § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § ... 64 Abs. 6 ArbGG, § 519 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 520 Abs. 2, 3 ZPO, § 4 Satz 1 KSchG, § 1 Abs. 2 KSchG, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 241 Abs. 2 BGB, § 323 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG, § 102 Abs. 1 Satz 1, 3 BetrVG, § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 102 BetrVG, § 97 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Sozialversicherungsfachangestellten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsratsanhörung; Kündigung; verhaltensbedingte; Kündigungsgründe; Nachschieben; Prognose; negative; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit der verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Sozialversicherungsfachangestellten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 19.11.2015 - 2 AZR 217/15

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2017 - 6 Sa 426/16
    Auch eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gem. § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers kann eine Kündigung rechtfertigen (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 24; 3. November 2011 - 2 AZR 748/10 - Rn. 20, zitiert nach juris).

    Eine Kündigung scheidet dagegen aus, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers - wie etwa eine Abmahnung - geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - aaO; 31. Juli 2014 - 2 AZR 434/13 - Rn. 19, zitiert nach juris).

    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer erkennbar) ausgeschlossen ist (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 11, zitiert nach juris; 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - aaO; 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 22) .

  • BAG, 18.06.2015 - 2 AZR 256/14

    Ordentliche Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2017 - 6 Sa 426/16
    Diesem Zweck widerspricht es, dem Arbeitgeber zu gestatten, sich im späteren Kündigungsschutzprozess auf "neue" Gründe zu berufen, die zwar seinen Kündigungsentschluss womöglich mit beeinflusst haben, hinsichtlich derer er jedoch dem Betriebsrat keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte (vgl. BAG 18. Juni 2015 - 2 AZR 256/14 - Rn. 47, zitiert nach juris).
  • BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 431/15

    Druckkündigung nach außerdienstlicher Straftat

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2017 - 6 Sa 426/16
    Das ernstliche Verlangen eines Dritten, der unter Androhung von Nachteilen vom Arbeitgeber die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers fordert, kann zwar auch dann einen Grund zur Kündigung iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bilden, wenn es an einer objektiven Rechtfertigung der Drohung fehlt; allerdings unterliegt eine solche "echte" Druckkündigung strengen Anforderungen; insbesondere darf der Arbeitgeber einem Kündigungsverlangen seitens der Belegschaft oder eines Teils seiner Mitarbeiter nicht ohne Weiteres nachgeben, sondern hat sich vielmehr schützend vor den Betroffenen zu stellen und alles Zumutbare im Sinne eines aktiven Handelns zu versuchen, um die Belegschaft von ihrer Drohung abzubringen; nur wenn trotz solcher Bemühungen die Verwirklichung der Drohung in Aussicht gestellt wird und dem Arbeitgeber dadurch schwere wirtschaftliche Nachteile drohen, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein, wenn die Kündigung das einzig praktisch in Betracht kommende Mittel ist, um die Schäden abzuwenden (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 431/15 - Rn. 11, mwN; 19. Juli 2016 - 2 AZR 637/15 - Rn. 28; 18. Juli 2013 - 6 AZR 420/12 - Rn. 39, jeweils zitiert nach juris).
  • BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 42/16

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Stellung eines Strafantrags

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2017 - 6 Sa 426/16
    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer erkennbar) ausgeschlossen ist (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 11, zitiert nach juris; 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - aaO; 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 22) .
  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 700/15

    Sonderkündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2017 - 6 Sa 426/16
    Die Anhörung soll dem Betriebsrat nicht die selbständige - objektive - Überprüfung der rechtlichen Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung, sondern ggf. eine Einflussnahme auf die Willensbildung des Arbeitgebers ermöglichen (vgl. BAG 22. September 2015 - 2 AZR 700/15 - Rn. 25, mwN, zitiert nach juris).
  • BAG, 20.09.2016 - 9 AZR 525/15

    Beendigung eines arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses einer redaktionellen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2017 - 6 Sa 426/16
    Dass die Berufungskammer ohnehin nicht verpflichtet war, sich Kündigungsgründe ohne schriftsätzlichen Sachvortrag allein aus der Anlage zur Betriebsratsanhörung herauszusuchen, tritt hinzu (vgl. hierzu BAG 20. September 2016 - 9 AZR 525/15 - Rn. 31; 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 29, zitiert nach juris) .
  • BAG, 19.07.2016 - 2 AZR 637/15

    Zulässigkeit der Berufung - Druckkündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2017 - 6 Sa 426/16
    Das ernstliche Verlangen eines Dritten, der unter Androhung von Nachteilen vom Arbeitgeber die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers fordert, kann zwar auch dann einen Grund zur Kündigung iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bilden, wenn es an einer objektiven Rechtfertigung der Drohung fehlt; allerdings unterliegt eine solche "echte" Druckkündigung strengen Anforderungen; insbesondere darf der Arbeitgeber einem Kündigungsverlangen seitens der Belegschaft oder eines Teils seiner Mitarbeiter nicht ohne Weiteres nachgeben, sondern hat sich vielmehr schützend vor den Betroffenen zu stellen und alles Zumutbare im Sinne eines aktiven Handelns zu versuchen, um die Belegschaft von ihrer Drohung abzubringen; nur wenn trotz solcher Bemühungen die Verwirklichung der Drohung in Aussicht gestellt wird und dem Arbeitgeber dadurch schwere wirtschaftliche Nachteile drohen, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein, wenn die Kündigung das einzig praktisch in Betracht kommende Mittel ist, um die Schäden abzuwenden (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 431/15 - Rn. 11, mwN; 19. Juli 2016 - 2 AZR 637/15 - Rn. 28; 18. Juli 2013 - 6 AZR 420/12 - Rn. 39, jeweils zitiert nach juris).
  • BAG, 17.03.2016 - 2 AZR 110/15

    Kündigungsschutzprozess - Abstufung der Darlegungslast

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2017 - 6 Sa 426/16
    Im Kündigungsschutzprozess obliegt dem kündigenden Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes (BAG 17. März 2016 - 2 AZR 110/15 - Rn. 32, zitiert nach juris), § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG.
  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 434/13

    Ordentliche Kündigung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2017 - 6 Sa 426/16
    Eine Kündigung scheidet dagegen aus, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers - wie etwa eine Abmahnung - geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - aaO; 31. Juli 2014 - 2 AZR 434/13 - Rn. 19, zitiert nach juris).
  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 651/13

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2017 - 6 Sa 426/16
    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer erkennbar) ausgeschlossen ist (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 11, zitiert nach juris; 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - aaO; 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 22) .
  • BAG, 18.07.2013 - 6 AZR 420/12

    Ordnungsgemäße Erhebung einer Kündigungsschutzklage - ordentliche

  • BAG, 16.05.2012 - 5 AZR 347/11

    Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess

  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 258/11

    Außerordentliche Kündigung - Erfordernis einer Abmahnung - Rüge- und Warnfunktion

  • BAG, 03.11.2011 - 2 AZR 748/10

    Verhaltensbedingte Kündigung - Vorwerfbarkeit der Pflichtverletzung -

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 381/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung

  • BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 751/08

    Abmahnung - Verzicht auf Kündigungsrecht

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 283/08

    Abmahnung - Warnfunktion

  • BAG, 13.12.2007 - 2 AZR 818/06

    Anforderungen an eine Kündigungsschutzklage - verhaltensbedingte Kündigung und

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.03.2017 - 8 Sa 289/16

    Kündigungsfrist - ordentliche Kündigung - befristeter Formulararbeitsvertrag

    Ein vorzeitiges, ordentliches Kündigungsrecht müssen die Parteien entweder ausdrücklich vereinbaren oder ihr dahingehender beiderseitiger Wille muss aus den Umständen eindeutig erkennbar sein (LAG Rheinland-Pfalz 22.03.2013 - 6 Sa 426/16 -, LAGE § 15 TzBfG Nr. 9).

    So genügt es für die Vereinbarung der Kündbarkeit auch, dass ein Formulararbeitsvertrag die Regelung enthält, das Arbeitsverhältnis "gemäß den gesetzlichen Regelungen kündbar", ist (LAG Rheinland-Pfalz 22.03.2013 - 6 Sa 426/16, LAGE § 15 TzBfG Nr. 9).

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