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   LAG Hamburg, 11.01.2017 - 6 Sa 54/16   

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LAG Hamburg, 11.01.2017 - 6 Sa 54/16 (https://dejure.org/2017,8449)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 11.01.2017 - 6 Sa 54/16 (https://dejure.org/2017,8449)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 11. Januar 2017 - 6 Sa 54/16 (https://dejure.org/2017,8449)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 323 Abs 2 UmwG 1995, § 111 Nr 3 BetrVG, § 324 UmwG 1995, § 613a BGB
    Unternehmensspaltung - Betriebsspaltung - Zuordnung der Arbeitnehmer durch eine Namensliste zum Interessenausgleich (§ 323 Abs. 2 UmwG)

  • IWW

    § 323 Abs. 2 UmwG, §§ ... 126 ff., 324 UmwG, § 613a BGB, § 613a Abs. 1 BGB, §§ 123 ff. UmwG, § 324 UmwG, § 315 BGB, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, § 256 Abs. 1 ZPO, Richtlinie 2001/23/EG, § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG, § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 111 BetrVG, § 111 Nr. 3 BetrVG, § 1 Abs. 2, 3 KSchG, § 9 MuSchG, § 18 BEEG, § 85 ff. SGB IX, § 138 BGB, § 1 Abs. 3 KSchG, § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG, § 112 BetrVG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unternehmensspaltung und Betriebsübergang; Bildung eigenständiger Betriebe durch Zerschlagung eines einheitlichen Betriebs nach Arbeitsprozessen vor deren Übertragung auf andere Rechtsträger im Wege der Unternehmensaufspaltung; Unbegründete Feststellungsklage auf Bestand ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unternehmensspaltung - Betriebsspaltung - Zuordnung der Arbeitnehmer durch eine Namensliste zum Interessenausgleich (§ 323 Abs. 2 UmwG )

  • rechtsportal.de

    Unternehmensspaltung und Betriebsübergang

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Betriebszuordnung eines Arbeitnehmers durch Interessenausgleich mit Namensliste bei Unternehmensspaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsspaltung - und die Zuordnung der Arbeitnehmer durch eine Namensliste zum Interessenausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 1136
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • LAG Schleswig-Holstein, 05.11.2015 - 5 Sa 437/14

    Betriebsaufspaltung, Zuordnung, Arbeitnehmer, Betriebsübergang, Betriebsteil,

    Auszug aus LAG Hamburg, 11.01.2017 - 6 Sa 54/16
    (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - juris).

    Vielmehr ist es unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auch zulässig, vor der eigentlichen Unternehmensaufspaltung einen zuvor einheitlichen Betrieb nach Arbeitsprozessen zu "zerschlagen" und hierdurch eigenständige Betriebe zu bilden, um hernach diese eigenständigen Betriebe im Wege der Unternehmensaufspaltung auf andere Rechtsträger zu übertragen (so das LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015, im Parallelverfahren - 5 Sa 437/14 - juris Rn 83; Fitting 28. Aufl., § 111 BetrVG Rn 59).

    Unbeschadet von § 324 UmwG i. V. m. § 613a BGB liegt es in der Privatautonomie der beteiligten Rechtsträger, die Zuordnung von Betrieben und Betriebsteilen für die Zeit nach der Umwandlung zu regeln, insbesondere bestehende Betriebe organisatorisch zu spalten und die so entstehenden Betriebsteile auf jeweils verschiedene Rechtsträger zu übertragen (LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - juris Rn 83; HWK/ Willemsen , Arbeitsrecht Kommentar, 6. Aufl. 2014, Rn. 23 zu § 324 UmwG).

    Die Unternehmensaufspaltung und damit die unternehmerische Übertragung einzelner Betriebe auf zwei oder mehrere andere Unternehmen ist keine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG (so auch LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.11.2015 zum Parallelverfahren zum Az. 5 Sa 437/14 juris Rn 69 ff.).

    Der Vorrang des § 613a BGB i. V. m. § 324 UmwG vor einer Zuordnung gemäß § 323 Abs. 2 UmwG gilt mithin nur dann, wenn mit der Umwandlungsmaßnahme tatsächlich ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Rechtsträger übergeht (LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015 - Az. 5 Sa 437/14 - juris Rn 87).

    In dieser Situation können die Betriebsparteien in einem Interessenausgleich zur Betriebsspaltung die namentliche Zuordnung der Arbeitnehmer zu den neu geschaffenen Betrieben vornehmen (so auch LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015 - Az. 5 Sa 437/14 - juris Rn 86).

    Insoweit unterliegen Betriebsvereinbarungen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle (vgl. LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015 - Az. 5 Sa 437/14 - juris Rn 101).

    Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung den Ausführungen LAG Schleswig Holstein im Urteil vom 05.11.2015 im Parallelverfahren zum Az. 5 Sa 437/14, juris Rn 103ff. an.

    (vgl. hierzu LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015 in den Parallelverfahren zu den Az. 5 Sa 437/14, juris Rn 107 und 4 Sa 28/15, juris Rn 121 f.).

  • BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 150/14

    Betriebsübergang - Abgrenzung gegen Funktionsnachfolge - Übergang materieller

    Auszug aus LAG Hamburg, 11.01.2017 - 6 Sa 54/16
    aa) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang i.S. von § 613a Abs. 1 BGB i.V. mit der Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001 (ABl. EG L 82 vom 22.03.2001 S. 16) liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. EuGH 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30f. m.w.N.; BAG 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - Rn. 17 m.w.N.).

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30f. mwN; BAG 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - juris Rn. 18 m.w.N).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (EuGH 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 34, juris; BAG 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - juris Rn. 19 mwN).

    Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (EuGH 06.09.2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 49 ff., juris; BAG 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - juris Rn. 20 mwN. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (vgl. EuGH 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 39 ff., juris; BAG 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - juris Rn. 20 mwN).

  • LAG Schleswig-Holstein, 05.11.2015 - 4 Sa 28/15

    Betriebsaufspaltung, Zuordnung, Arbeitnehmer, Betriebsübergang, Betriebsteil,

    Auszug aus LAG Hamburg, 11.01.2017 - 6 Sa 54/16
    (vgl. hierzu LAG Schleswig-Holstein 05.11.2015 in den Parallelverfahren zu den Az. 5 Sa 437/14, juris Rn 107 und 4 Sa 28/15, juris Rn 121 f.).

    Solche Regelungen haben, wie das LAG Schleswig-Holstein zutreffend ausgeführt hat (Urteil vom 05.11.2015 - 4 Sa 28/15 - juris Rn 121), die Betriebsparteien im Interessenausgleich hier jedoch nicht getroffen.

  • EuGH, 20.01.2011 - C-463/09

    CLECE - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

    Auszug aus LAG Hamburg, 11.01.2017 - 6 Sa 54/16
    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (EuGH 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 34, juris; BAG 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - juris Rn. 19 mwN).

    Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (EuGH 06.09.2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 49 ff., juris; BAG 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - juris Rn. 20 mwN. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (vgl. EuGH 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 39 ff., juris; BAG 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - juris Rn. 20 mwN).

  • EuGH, 06.03.2014 - C-458/12

    Amatori u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Übergang von

    Auszug aus LAG Hamburg, 11.01.2017 - 6 Sa 54/16
    aa) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang i.S. von § 613a Abs. 1 BGB i.V. mit der Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001 (ABl. EG L 82 vom 22.03.2001 S. 16) liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. EuGH 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30f. m.w.N.; BAG 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - Rn. 17 m.w.N.).

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30f. mwN; BAG 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - juris Rn. 18 m.w.N).

  • BAG, 25.05.2000 - 8 AZR 416/99

    Betriebsübergang und Umwandlung - Kreiskrankenhaus

    Auszug aus LAG Hamburg, 11.01.2017 - 6 Sa 54/16
    Denn § 324 UmwG stellt nicht lediglich eine Rechtsfolgenverweisung, sondern eine Rechtsgrundverweisung dar (BAG, Urt. v. 25.05.2000 - 8 AZR 416/99 - Rn. 66, juris; ErfK, 15. Auf. 2015, Rn. 181 zu § 613a BGB).
  • EuGH, 06.09.2011 - C-108/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei

    Auszug aus LAG Hamburg, 11.01.2017 - 6 Sa 54/16
    Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (EuGH 06.09.2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 49 ff., juris; BAG 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - juris Rn. 20 mwN. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (vgl. EuGH 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 39 ff., juris; BAG 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - juris Rn. 20 mwN).
  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 316/04

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus LAG Hamburg, 11.01.2017 - 6 Sa 54/16
    Zwar wird der Vorschrift des § 613a BGB wegen der Regelung unter § 324 UmwG ein Vorrang vor der Zuordnungsentscheidung der Betriebsparteien eingeräumt (vgl. BAG, Urt. v. 06.10.2005 - 2 AZR 316/04 -, Rn 40, 41, juris).
  • LAG Schleswig-Holstein, 05.11.2015 - 4 Sa 415/14

    Betriebsaufspaltung, Zuordnung, Arbeitnehmer, Betriebsübergang, Betriebsteil,

    Auszug aus LAG Hamburg, 11.01.2017 - 6 Sa 54/16
    Dies liege, wie das LAG Schleswig Holstein in seiner Entscheidung vom 05.11.2015 - Az. 4 Sa 415/14 (Bl. 307 ff. d.A.) in einem Parallelverfahren festgestellt habe, in Fällen wie dem vorliegenden auf der Hand, wenn lediglich ca. ein Viertel der ursprünglich über 400 Arbeitnehmer übernommen würden.
  • BAG, 26.04.2018 - 8 AZR 82/17

    Betriebsübergang - Spaltung nach dem UmwG - Betriebsspaltung - Zuordnung der

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 11. Januar 2017 - 6 Sa 54/16 - aufgehoben.
  • LAG Hamburg, 26.04.2017 - 6 Sa 76/16

    Unternehmensspaltung - Betriebsspaltung - Zuordnung der Arbeitnehmer durch eine

    Die Kammer folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die im Übrigen weitgehend den Entscheidungsgründen der erkennenden Kammer in den Parallelverfahren - 6 Sa 2/16 - und - 6 Sa 54/16 - entsprechen.
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