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   LAG Rheinland-Pfalz, 08.10.2019 - 6 Sa 67/19   

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LAG Rheinland-Pfalz, 08.10.2019 - 6 Sa 67/19 (https://dejure.org/2019,49277)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08.10.2019 - 6 Sa 67/19 (https://dejure.org/2019,49277)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08. Oktober 2019 - 6 Sa 67/19 (https://dejure.org/2019,49277)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Verhaltensbedingte Kündigung bei arbeitsvertraglicher Pflichtverletzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abmahnung; Darlegungs- und Beweislast; Pflichtverletzung, arbeitsvertragliche; Verhaltensbedingte Kündigung

  • rechtsportal.de

    Soziale Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verhaltensbedingte Kündigung: Arbeitgeber in der Beweislast!

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 19.11.2015 - 2 AZR 217/15

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.10.2019 - 6 Sa 67/19
    Auch eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gem. § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers kann eine Kündigung rechtfertigen (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 11, 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 24; 3. November 2011 - 2 AZR 748/10 - Rn. 20; jeweils zitiert nach juris).

    Eine Kündigung scheidet dagegen aus, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers - wie etwa eine Abmahnung - geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 11, 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - aaO; 31. Juli 2014 - 2 AZR 434/13 - Rn. 19, zitiert nach juris) .

    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer erkennbar) ausgeschlossen ist (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 1119. November 2015 - 2 AZR 217/15 - aaO; 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 22; aaO).

  • BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 42/16

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Stellung eines Strafantrags

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.10.2019 - 6 Sa 67/19
    Auch eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gem. § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers kann eine Kündigung rechtfertigen (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 11, 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 24; 3. November 2011 - 2 AZR 748/10 - Rn. 20; jeweils zitiert nach juris).

    Eine Kündigung scheidet dagegen aus, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers - wie etwa eine Abmahnung - geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 11, 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - aaO; 31. Juli 2014 - 2 AZR 434/13 - Rn. 19, zitiert nach juris) .

    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer erkennbar) ausgeschlossen ist (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 1119. November 2015 - 2 AZR 217/15 - aaO; 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 22; aaO).

  • BAG, 13.12.2007 - 6 AZR 145/07

    Wartezeitkündigung - Form - Kündigungsverzicht

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.10.2019 - 6 Sa 67/19
    Mit dem Ausspruch einer Abmahnung verzichtet der Arbeitgeber in der Regel zugleich auf das Recht zur Kündigung aus den Gründen, wegen derer die Abmahnung erfolgt ist, hat der Arbeitgeber auf das Recht zur Kündigung aus den abgemahnten Gründen verzichtet, kann er eine spätere Kündigung nicht allein auf die abgemahnten Gründe stützen, sondern hierauf nur unterstützend zurückgreifen, wenn weitere kündigungsrechtlich erhebliche Umstände eintreten oder ihm nachträglich bekannt werden (vgl. BAG 13. Dezember 2007 - 6 AZR 145/07 - Rn. 24, zitiert nach juris).
  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 651/13

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.10.2019 - 6 Sa 67/19
    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer erkennbar) ausgeschlossen ist (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 1119. November 2015 - 2 AZR 217/15 - aaO; 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 22; aaO).
  • BAG, 18.10.1990 - 2 AZR 204/90

    Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung wegen Arbeitsbummelei -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.10.2019 - 6 Sa 67/19
    Bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist derjenige, der ein Gestaltungsrecht - wozu die Kündigung gehört - ausübt, darlegungs- und beweisbelastet für alle Umstände, die einen Kündigungsgrund darstellen können (BAG 18. Oktober 1990 - 2 AZR 204/90 - Rn. 24, mwN, zitiert nach juris).
  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 434/13

    Ordentliche Kündigung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.10.2019 - 6 Sa 67/19
    Eine Kündigung scheidet dagegen aus, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers - wie etwa eine Abmahnung - geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 11, 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - aaO; 31. Juli 2014 - 2 AZR 434/13 - Rn. 19, zitiert nach juris) .
  • BAG, 03.11.2011 - 2 AZR 748/10

    Verhaltensbedingte Kündigung - Vorwerfbarkeit der Pflichtverletzung -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.10.2019 - 6 Sa 67/19
    Auch eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gem. § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers kann eine Kündigung rechtfertigen (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 11, 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 24; 3. November 2011 - 2 AZR 748/10 - Rn. 20; jeweils zitiert nach juris).
  • BAG, 13.03.2007 - 9 AZR 433/06

    Verlagerung einer Betriebsabteilung - Wirksamkeit von Versetzungen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.10.2019 - 6 Sa 67/19
    Die Tatsache, dass der Kläger sich hierzu nach dem Vortrag der Beklagten in ständiger Handhabung bereit erklärt hatte, führt allein durch Zeitablauf ohne Hinzutreten besonderer - hier nicht ersichtlicher - Umstände nicht zu einer stillschweigenden Änderung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Klägers (vgl. BAG 13. April 2010 - 9 AZR 36/09 - 35; 13. März 2007 - 9 AZR 433/06 - Rn. 50, zitiert nach juris).
  • BAG, 18.12.2014 - 2 AZR 163/14

    Kündigungsschutzklage - Streitgegenstand - Klagefrist

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.10.2019 - 6 Sa 67/19
    Vor dem Hintergrund des Fehlens jeglicher Ausführungen in der Klageschrift oder in sonstiger ersichtlicher Weise zu einem beabsichtigten gesonderten allgemeinen Feststellungsantrag und der Tatsache, dass die Formulierung dem Kündigungsschutzantrag unmittelbar angefügt und von diesem optisch nicht abgesetzt war, ist der Antrag als redaktionelle Bekräftigung ohne eigenständigen Inhalt zu verstehen (vgl. BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 20, zitiert nach juris).
  • BAG, 13.04.2010 - 9 AZR 36/09

    Versetzung - anderer Arbeitsort - AGB-Kontrolle

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.10.2019 - 6 Sa 67/19
    Die Tatsache, dass der Kläger sich hierzu nach dem Vortrag der Beklagten in ständiger Handhabung bereit erklärt hatte, führt allein durch Zeitablauf ohne Hinzutreten besonderer - hier nicht ersichtlicher - Umstände nicht zu einer stillschweigenden Änderung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Klägers (vgl. BAG 13. April 2010 - 9 AZR 36/09 - 35; 13. März 2007 - 9 AZR 433/06 - Rn. 50, zitiert nach juris).
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