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   LAG Hamm, 02.03.2016 - 6 Sa 787/15   

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LAG Hamm, 02.03.2016 - 6 Sa 787/15 (https://dejure.org/2016,27975)
LAG Hamm, Entscheidung vom 02.03.2016 - 6 Sa 787/15 (https://dejure.org/2016,27975)
LAG Hamm, Entscheidung vom 02. März 2016 - 6 Sa 787/15 (https://dejure.org/2016,27975)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus LAG Hamm, 02.03.2016 - 6 Sa 787/15
    Eine Ausnahme hat das BAG im Anschluss an die Entscheidung des EuGH vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff]) für die Fälle anerkannt, in denen es dem Arbeitnehmer aufgrund von ihm nicht zu vertretender Umstände unmöglich gewesen ist, den Urlaub vor Ablauf des Übertragungszeitraums zu nehmen (BAG 13. Dezember 2011 - 9 AZR 420/10 -, Rn. 21).

    Die reformierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Nachgang zu der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Schultz-Hoff (EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06) hat dem Bundesarbeitsgericht keinen Anlass gegeben, § 7 Abs. 3 Satz 1 bis Satz 3 BUrlG zugunsten der Arbeitnehmer einschränkend anzuwenden (BAG 13. Dezember 2011 - 9 AZR 420/10 -, Rn. 29).

    Der EuGH hat mehrfach betont, Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie stehe einer nationalen Regelung nicht entgegen, die den Verlust des Urlaubsanspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums bestimmt, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, den Urlaub zu nehmen (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 26; EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 43).

    Dass Urlaubsansprüche verfallen können, entspricht zudem der Rechtsprechung des EuGH (EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06, C-520/06; EuGH 22. November 2011 - C-214/10).

    Was den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub anbelangt, so ist es nach dem EuGH Sache der Mitgliedstaaten, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung dieses Anspruchs festzulegen und dabei die konkreten Umstände zu bezeichnen, unter denen die Arbeitnehmer von diesem Anspruch Gebrauch machen können, ohne dabei aber bereits die Entstehung dieses Anspruchs von irgendeiner Voraussetzung abhängig zu mache (EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06, C-350/06, C-520/06).

    Daraus folgt, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 grundsätzlich einer nationalen Regelung, die für die Ausübung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, die sogar den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums beinhalten, nicht entgegensteht, allerdings unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben (EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06, C-350/06, C-520/06; EuGH 22.November 2011 - C-214/10).

  • BAG, 13.12.2011 - 9 AZR 420/10

    Urlaubsabgeltung - Verfall trotz unwirksamer Arbeitgeberkündigung - Verzug des

    Auszug aus LAG Hamm, 02.03.2016 - 6 Sa 787/15
    Eine Ausnahme hat das BAG im Anschluss an die Entscheidung des EuGH vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff]) für die Fälle anerkannt, in denen es dem Arbeitnehmer aufgrund von ihm nicht zu vertretender Umstände unmöglich gewesen ist, den Urlaub vor Ablauf des Übertragungszeitraums zu nehmen (BAG 13. Dezember 2011 - 9 AZR 420/10 -, Rn. 21).

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Parteien einen Rechtsstreit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses führen (BAG 14. Mai 2013 - 9 AZR 760/11 -, Rn. 11; BAG 13. Dezember 2011 - 9 AZR 420/10 - Rn. 29).

    Die reformierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Nachgang zu der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Schultz-Hoff (EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06) hat dem Bundesarbeitsgericht keinen Anlass gegeben, § 7 Abs. 3 Satz 1 bis Satz 3 BUrlG zugunsten der Arbeitnehmer einschränkend anzuwenden (BAG 13. Dezember 2011 - 9 AZR 420/10 -, Rn. 29).

    Deshalb kann der Urlaub in den folgenden Urlaubsjahren verfallen, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht rechtzeitig genommen hat und er nicht an der Urlaubsnahme wegen Arbeitsunfähigkeit gehindert war (BAG 13. Dezember 2011 - 9 AZR 420/10 -, Rn. 35; BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 39).

    Die Kammer verkennt nicht, dass es das Bundesarbeitsgericht offen gelassen hat, ob an der Rechtsprechung zur Notwendigkeit einer Mahnung festgehalten werden kann (BAG 13. Dezember 2011 - 9 AZR 420/10 -, Rn. 46).

  • EuGH, 22.11.2011 - C-214/10

    KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach

    Auszug aus LAG Hamm, 02.03.2016 - 6 Sa 787/15
    Der EuGH hat mehrfach betont, Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie stehe einer nationalen Regelung nicht entgegen, die den Verlust des Urlaubsanspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums bestimmt, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, den Urlaub zu nehmen (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 26; EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 43).

    Es widerspräche zudem Sinn und Zweck von § 7 Abs. 3 BUrlG, eine grenzenlose Ansammlung von Urlaub zuzulassen (vgl. auch EuGH 22. November 2011 - C-214/10).

    Dass Urlaubsansprüche verfallen können, entspricht zudem der Rechtsprechung des EuGH (EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06, C-520/06; EuGH 22. November 2011 - C-214/10).

    Daraus folgt, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 grundsätzlich einer nationalen Regelung, die für die Ausübung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, die sogar den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums beinhalten, nicht entgegensteht, allerdings unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben (EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06, C-350/06, C-520/06; EuGH 22.November 2011 - C-214/10).

  • LAG München, 06.05.2015 - 8 Sa 982/14

    Urlaubsersatzanspruch, Abgeltungsersatzanspruch

    Auszug aus LAG Hamm, 02.03.2016 - 6 Sa 787/15
    Nichts anderes ergibt sich für den Streitfall, wenn - entgegen der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung - mit der vereinzelten obergerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen wird, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Urlaubsanspruch nach dem BUrlG von sich aus zu erfüllen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 12. Juni 2014 - 21 Sa 221/14; LAG Berlin-Brandenburg 7. Juni 2015 - 10 Sa 86/15 und 10 Sa 108/15; LAG München 6. Mai 2015 - 8 Sa 982/14).

    Selbst nach dieser obergerichtlichen Rechtsprechung besteht kein Urlaubsersatzanspruch, wenn der Arbeitgeber die Nichterfüllung nicht zu vertreten hat (LAG Berlin-Brandenburg 12. Juni 2014 - 21 Sa 221/14 - Rn. 48; LAG München 6. Mai 2015 - 8 Sa 982/14 - Rn. 60).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.06.2014 - 21 Sa 221/14

    Verantwortung des Arbeitgebers für die Urlaubsgewährung, Schadensersatz,

    Auszug aus LAG Hamm, 02.03.2016 - 6 Sa 787/15
    Nichts anderes ergibt sich für den Streitfall, wenn - entgegen der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung - mit der vereinzelten obergerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen wird, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Urlaubsanspruch nach dem BUrlG von sich aus zu erfüllen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 12. Juni 2014 - 21 Sa 221/14; LAG Berlin-Brandenburg 7. Juni 2015 - 10 Sa 86/15 und 10 Sa 108/15; LAG München 6. Mai 2015 - 8 Sa 982/14).

    Selbst nach dieser obergerichtlichen Rechtsprechung besteht kein Urlaubsersatzanspruch, wenn der Arbeitgeber die Nichterfüllung nicht zu vertreten hat (LAG Berlin-Brandenburg 12. Juni 2014 - 21 Sa 221/14 - Rn. 48; LAG München 6. Mai 2015 - 8 Sa 982/14 - Rn. 60).

  • BAG, 21.09.1999 - 9 AZR 705/98

    Urlaubsabgeltung und Kündigungsschutzklage

    Auszug aus LAG Hamm, 02.03.2016 - 6 Sa 787/15
    Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass die Erhebung einer Kündigungsschutzklage regelmäßig nicht die Geltendmachung von Urlaubsansprüchen des Arbeitnehmers zum Inhalt hat (BAG 18. September 2001 - 9 AZR 571/00 - zu II 2 a aa der Gründe; BAG 18. Januar 2000 - 9 AZR 803/98 - zu I 2 a der Gründe; BAG 9. November 1999 - 9 AZR 915/98 - zu II 2 b aa der Gründe; BAG 21. September 1999 - 9 AZR 705/98 - zu I 2 b und c der Gründe; BAG 17. Januar 1995 - 9 AZR 664/93 - zu I 2 b der Gründe).

    Denn der Arbeitgeber habe ein wirtschaftliches Interesse daran, einem Arbeitnehmer auf dessen Wunsch Urlaub zu erteilen, um die Kumulation von Annahmeverzugs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen zu verhindern (BAG 21. September 1999 - 9 AZR 705/98 - zu I 2 c der Gründe; BAG 14. August 2007 - 9 AZR 934/06 - Rn. 15).

  • BAG, 15.03.2011 - 9 AZR 813/09

    Gesetzliche Anforderungen an die Berufungsbegründungsschrift

    Auszug aus LAG Hamm, 02.03.2016 - 6 Sa 787/15
    Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09; BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09; BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 223/08; BAG 6. März 2003 - 2 AZR 596/02).

    Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09; BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09; BAG 25. April 2007 - 6 AZR 436/05).

  • BAG, 18.05.2011 - 4 AZR 552/09

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

    Auszug aus LAG Hamm, 02.03.2016 - 6 Sa 787/15
    Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09; BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09; BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 223/08; BAG 6. März 2003 - 2 AZR 596/02).

    Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09; BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09; BAG 25. April 2007 - 6 AZR 436/05).

  • BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 223/08

    Berufung - Anforderung an die Berufungsbegründung

    Auszug aus LAG Hamm, 02.03.2016 - 6 Sa 787/15
    Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09; BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09; BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 223/08; BAG 6. März 2003 - 2 AZR 596/02).

    Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden (BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 223/08).

  • BAG, 25.04.2007 - 6 AZR 436/05

    Unzulässigkeit der Berufung - Restitutionsgründe

    Auszug aus LAG Hamm, 02.03.2016 - 6 Sa 787/15
    Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06; BAG 25. April 2007 - 6 AZR 436/05).

    Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09; BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09; BAG 25. April 2007 - 6 AZR 436/05).

  • EuGH, 12.06.2014 - C-118/13

    Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht mit seinem Tod

  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.05.2015 - 10 Sa 86/15

    Urlaubsabgeltung - Verantwortung des Arbeitgebers für die Urlaubsgewährung

  • BAG, 14.05.2013 - 9 AZR 760/11

    Ersatzurlaub - Verzug des Arbeitgebers mit der Urlaubsgewährung

  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 760/10

    Mindest- und Mehrurlaub - Tilgungsbestimmung

  • BAG, 19.10.2011 - 7 AZR 33/11

    Wiedereinstellungsanspruch - Verurteilung zur Abgabe einer Angebotserklärung -

  • BAG, 14.09.2011 - 10 AZR 526/10

    Sonderzahlung - Freiwilligkeitsvorbehalt

  • BAG, 09.11.1999 - 9 AZR 915/98

    Anspruch auf Urlaubsabgeltung - Anspruch auf einen der Urlaubsabgeltung

  • BAG, 06.05.2009 - 10 AZR 443/08

    Bonuszahlung - Arbeitsverhältnis als Voraussetzung

  • BAG, 14.08.2007 - 9 AZR 934/06

    Freistellung unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch - Auslegung

  • BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 610/05

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB - Inhaltskontrolle

  • BAG, 18.01.2000 - 9 AZR 803/98

    Geltendmachung der Urlaubsabgeltung

  • BAG, 18.09.2001 - 9 AZR 571/00

    Erholungsurlaub - Geltendmachung - Kündigungsschutzklage - Übertragung

  • BAG, 05.11.2003 - 5 AZR 562/02

    Annahmeverzug - Beweis der Arbeitsunfähigkeit

  • BAG, 17.01.1995 - 9 AZR 664/93

    Urlaubsabgeltung und Kündigungsschutzprozeß

  • BAG, 06.08.2013 - 9 AZR 956/11

    Ersatzurlaub - Verzug des Arbeitgebers mit der Urlaubsgewährung

  • BAG, 20.10.1982 - 4 AZR 1152/79
  • BAG, 18.10.2011 - 9 AZR 303/10

    Arbeitsvertragliche Regelung der Abgeltung von Urlaub

  • BAG, 12.04.2011 - 9 AZR 80/10

    Mehrurlaub - Arbeitsunfähigkeit - Verfall

  • BAG, 09.08.2011 - 9 AZR 425/10

    Verfall des Urlaubsanspruchs nach Genesung eines langfristig arbeits-unfähig

  • BGH, 25.09.1985 - IVa ZR 237/83

    Schadensersatz wegen unrichtiger Angaben in einem Werbeprospekt für Aktien einer

  • BAG, 17.01.2007 - 7 AZR 20/06

    Befristung - Vorübergehender betrieblicher Bedarf

  • BAG, 06.03.2003 - 2 AZR 596/02

    Berufungsbegründung

  • BAG, 21.05.2019 - 9 AZR 579/16

    Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten - Kürzung des Urlaubsanspruchs

    Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 2. März 2016 - 6 Sa 787/15 - aufgehoben, soweit es über die Abgeltung von Urlaubsansprüchen der Klägerin aus dem Jahr 2011 iHv. 2.746,18 Euro brutto nebst Zinsen entschieden hat.
  • LAG Hamm, 04.03.2020 - 6 Sa 1742/19

    Urlaub, Mitwirkungspflichten und Initiativlast des Arbeitgebers, Umfang des

    Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung ursprünglich mit Urteil vom 2. März 2016 (6 Sa 787/15) zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

    Nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesarbeitsgericht auf die Revision der Klägerin mit Urteil vom 21. Mai 2019 (9 AZR 579/16) das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 2. März 2016 (6 Sa 787/15) insoweit aufgehoben, als es über die Abgeltung von Urlaubsansprüchen der Klägerin für das Jahr 2011 entschieden hat, und die Sache diesbezüglich zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

    Die Genehmigung des Urlaubsantrags vom 12. August 2011 durch den Geschäftsführer der Beklagten sowie die Ausführungen der Beklagten in der außergerichtlichen Korrespondenz insbesondere vom 22. Mai 2012 stellen bloße Wissenserklärungen dar und keine Willenserklärungen, die auf die Begründung von Urlaubsansprüchen gerichtet wären (BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16; LAG Hamm 2. März 2016 - 6 Sa 787/15; ArbG Minden 24. Mai 2015 - 2 Ca 1507/14).

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