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   LAG Hamburg, 20.05.2015 - 6 Sa 83/14   

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https://dejure.org/2015,34876
LAG Hamburg, 20.05.2015 - 6 Sa 83/14 (https://dejure.org/2015,34876)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 20.05.2015 - 6 Sa 83/14 (https://dejure.org/2015,34876)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 20. Mai 2015 - 6 Sa 83/14 (https://dejure.org/2015,34876)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Kündigungsverzicht bei Vertragsrüge durch nicht kündigungsberechtigten Vorgesetzten

  • IWW

    § 626 Abs. 1 BGB, § 626 Abs. 2 BGB, § 64 Abs. 1, 2b), c) ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, § 626 BGB, § 69 Abs. 2 ArbGG, §§ 133, 157 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Stillschweigender Kündigungsverzicht durch Vertragsrüge; Unwirksame außerordentliche Kündigung bei Rüge pflichtwidriger Handlung durch abmahnungsberechtigten Vorgesetzten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1
    Stillschweigender Kündigungsverzicht durch Vertragsrüge

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Rüge durch nicht den kündigungsberechtigten Vorgesetzten - und der Kündigungsverzicht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kündigungsverzicht bei Vertragsrüge durch nicht kündigungsberechtigten Vorgesetzten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Vertragsrüge - neues arbeitsrechtliches Sanktionsinstrument?

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2016, 70
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 751/08

    Abmahnung - Verzicht auf Kündigungsrecht

    Auszug aus LAG Hamburg, 20.05.2015 - 6 Sa 83/14
    a) Der Arbeitgeber kann sowohl bei einer außerordentlichen als auch bei einer ordentlichen Kündigung auf ein auf bestimmte Gründe gestütztes und konkret bestehendes Kündigungsrecht durch eine entsprechende Willenserklärung einseitig verzichten (BAG v. 26. November 2009 - 2 AZR 751/08, Rn. 11 - juris; BAG v. 2. Februar 2006 - 2 AZR 222/05, Rn. 22 - juris).

    Der Arbeitgeber gibt mit einer Abmahnung zu erkennen, dass er das Arbeitsverhältnis noch nicht als so gestört ansieht, als dass er es nicht mehr fortsetzen könnte (BAG v. 26. November 2009 - 2 AZR 751/08, Rn. 12 - juris; BAG v. 2. Februar 2006 - 2 AZR 222/05, Rn. 22 - juris).

    Maßgebend für das Verständnis des Inhalts der Willenserklärung ist der objektive Empfängerhorizont (BAG 26. November 2009 - 2 AZR 751/08, Rn. 14 - juris).

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 26. November 2009 - 2 AZR 751/08, Rn. 12 - juris; BAG v. 2. Februar 2006 - 2 AZR 222/05, Rn. 22 - juris).

    Nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) muss er diese Willenserklärung so verstehen, dass der Arbeitgeber damit von anderen, möglicherweise ebenfalls bestehenden Sanktionsmöglichkeiten keinen Gebrauch gemacht hat (BAG v. 26. November 2009 - 2 AZR 751/08, Rn. 12 - juris).

  • BAG, 06.03.2003 - 2 AZR 128/02

    Abmahnung - Verzicht auf Kündigungsrecht

    Auszug aus LAG Hamburg, 20.05.2015 - 6 Sa 83/14
    Ein Verzicht kann allerdings nur dann angenommen werden, wenn die Vertragsrüge deutlich und unzweifelhaft zu erkennen gibt, dass der Arbeitgeber den Pflichtverstoß hiermit als ausreichend sanktioniert und die Sache als erledigt ansieht (BAG v. 6. März 2003 - 2 AZR 128/02, Rn. 23 - juris; BAG v. 2. Februar 2006 - 2 AZR 222/05, Rn. 22 - juris).

    Nur wenn der Arbeitgeber eindeutig zu erkennen gibt, dass er aus einer Pflichtverletzung keine (weiteren) Konsequenzen ziehen will, ist auch ein entsprechendes Vertrauen des Arbeitnehmers gerechtfertigt (BAG v. 6. März 2003 - 2 AZR 128/02, Rn. 29 - juris).

    Lässt hingegen der Inhalt des Schreibens selbst an keiner Stelle erkennen, dass der Arbeitgeber darin bereits eine in irgendeiner Weise abschließende Sanktion auf das Fehlverhalten sah, kann dies nicht wegen der Überschrift "Abmahnung" anders gewertet werden (BAG v. 6. März 2003 - 2 AZR 128/02, 3. Leitsatz und Rn 29 - juris).

    Diese Frage wird in Rechtsprechung und Literatur indessen nicht einheitlich beantwortet (bejahend: BAG v. 10. November 1988 - 2 AZR 215/88, Rn. 41 - juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 12. Februar 2004 - 6 Sa 1276/03, Rn. 61; Dörner/Vossen in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 626 BGB, Rn. 19; Ulrich in: Moll, Münchener Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2012, § 43, Rn. 106; verneinend demgegenüber BAG v. 09. März 1995 - 2 AZR 644/94, Rn. 37 - juris; offen lassend: BAG v. 06. März 2003 - 2 AZR 128/02, Rn. 23 - juris).

  • BAG, 02.02.2006 - 2 AZR 222/05

    Verhaltensbedingte Kündigung - Tarifauslegung

    Auszug aus LAG Hamburg, 20.05.2015 - 6 Sa 83/14
    a) Der Arbeitgeber kann sowohl bei einer außerordentlichen als auch bei einer ordentlichen Kündigung auf ein auf bestimmte Gründe gestütztes und konkret bestehendes Kündigungsrecht durch eine entsprechende Willenserklärung einseitig verzichten (BAG v. 26. November 2009 - 2 AZR 751/08, Rn. 11 - juris; BAG v. 2. Februar 2006 - 2 AZR 222/05, Rn. 22 - juris).

    Der Arbeitgeber gibt mit einer Abmahnung zu erkennen, dass er das Arbeitsverhältnis noch nicht als so gestört ansieht, als dass er es nicht mehr fortsetzen könnte (BAG v. 26. November 2009 - 2 AZR 751/08, Rn. 12 - juris; BAG v. 2. Februar 2006 - 2 AZR 222/05, Rn. 22 - juris).

    Ein Verzicht kann allerdings nur dann angenommen werden, wenn die Vertragsrüge deutlich und unzweifelhaft zu erkennen gibt, dass der Arbeitgeber den Pflichtverstoß hiermit als ausreichend sanktioniert und die Sache als erledigt ansieht (BAG v. 6. März 2003 - 2 AZR 128/02, Rn. 23 - juris; BAG v. 2. Februar 2006 - 2 AZR 222/05, Rn. 22 - juris).

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 26. November 2009 - 2 AZR 751/08, Rn. 12 - juris; BAG v. 2. Februar 2006 - 2 AZR 222/05, Rn. 22 - juris).

  • BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 215/88

    Kündigung - Verhältnis zur Abmahnung

    Auszug aus LAG Hamburg, 20.05.2015 - 6 Sa 83/14
    Jedenfalls stellt das Schreiben vom 5. Februar 2014 aber eine sog. Vertragsrüge dar (vgl. zur Unterscheidung zwischen Abmahnung und bloßer Vertragsrüge BAG v. 10.11.1988 - 2 AZR 215/88, Rn. 37 ff. - juris; Staudinger/Preis (2012) BGB § 626 Rn 110).

    Diese Frage wird in Rechtsprechung und Literatur indessen nicht einheitlich beantwortet (bejahend: BAG v. 10. November 1988 - 2 AZR 215/88, Rn. 41 - juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 12. Februar 2004 - 6 Sa 1276/03, Rn. 61; Dörner/Vossen in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 626 BGB, Rn. 19; Ulrich in: Moll, Münchener Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2012, § 43, Rn. 106; verneinend demgegenüber BAG v. 09. März 1995 - 2 AZR 644/94, Rn. 37 - juris; offen lassend: BAG v. 06. März 2003 - 2 AZR 128/02, Rn. 23 - juris).

    Die Vertragsrüge stellt im Vergleich zur Abmahnung, eben weil sie das warnende Element nicht enthält und aus diesem Grund auch nicht eine eventuelle spätere Kündigung vorbereiten kann (vgl. BAG v. 10.11.1988 - 2 AZR 215/88, Rn. 37 ff. - juris), das weniger weitreichende Sanktionsmittel dar.

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus LAG Hamburg, 20.05.2015 - 6 Sa 83/14
    Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG v. 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09, Rn. 34 - juris).

    Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen - zu erreichen (BAG v. 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09, Rn. 34 - juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2004 - 6 Sa 1276/03

    Kündigungsrecht - Verzicht

    Auszug aus LAG Hamburg, 20.05.2015 - 6 Sa 83/14
    Diese Frage wird in Rechtsprechung und Literatur indessen nicht einheitlich beantwortet (bejahend: BAG v. 10. November 1988 - 2 AZR 215/88, Rn. 41 - juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 12. Februar 2004 - 6 Sa 1276/03, Rn. 61; Dörner/Vossen in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 626 BGB, Rn. 19; Ulrich in: Moll, Münchener Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2012, § 43, Rn. 106; verneinend demgegenüber BAG v. 09. März 1995 - 2 AZR 644/94, Rn. 37 - juris; offen lassend: BAG v. 06. März 2003 - 2 AZR 128/02, Rn. 23 - juris).
  • BAG, 13.12.2007 - 6 AZR 145/07

    Wartezeitkündigung - Form - Kündigungsverzicht

    Auszug aus LAG Hamburg, 20.05.2015 - 6 Sa 83/14
    Dass der Arbeitgeber die Sache noch nicht als erledigt ansieht, muss sich nicht aus der Vertragsrüge selbst, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben (BAG v. 13. Dezember 2007 - 6 AZR 145/07, Rn. 24 - juris).
  • BAG, 18.01.1980 - 7 AZR 75/78

    Inhalt der Abmahnung

    Auszug aus LAG Hamburg, 20.05.2015 - 6 Sa 83/14
    Die Praxis bei der Beklagten entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, in der anerkannt ist, dass als abmahnungsberechtigte Personen nicht nur kündigungsberechtigte, sondern alle Mitarbeiter in Betracht kommen, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung dazu befugt sind, verbindliche Anweisungen hinsichtlich des Ortes, der Zeit sowie der Art und Weise der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu erteilen (BAG v. 18. Januar 1980 - 7 AZR 75/78, 3. Leitsatz und Rn 22 - juris; Staudinger/Preis 2012) BGB § 626 Rn 111).
  • BAG, 09.03.1995 - 2 AZR 644/94

    Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung wegen Veröffentlichung eines

    Auszug aus LAG Hamburg, 20.05.2015 - 6 Sa 83/14
    Diese Frage wird in Rechtsprechung und Literatur indessen nicht einheitlich beantwortet (bejahend: BAG v. 10. November 1988 - 2 AZR 215/88, Rn. 41 - juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 12. Februar 2004 - 6 Sa 1276/03, Rn. 61; Dörner/Vossen in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 626 BGB, Rn. 19; Ulrich in: Moll, Münchener Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2012, § 43, Rn. 106; verneinend demgegenüber BAG v. 09. März 1995 - 2 AZR 644/94, Rn. 37 - juris; offen lassend: BAG v. 06. März 2003 - 2 AZR 128/02, Rn. 23 - juris).
  • BAG, 19.02.2009 - 2 AZR 603/07

    Abmahnung - Warnfunktion

    Auszug aus LAG Hamburg, 20.05.2015 - 6 Sa 83/14
    Damit fehlt es an der für eine kündigungsvorbereitende Abmahnung erforderlichen Warnfunktion (vgl. zur Warnfunktion der Abmahnung BAG v. 19. Februar 2009, 2 AZR 603/07, Rn. 17 - juris; Staudinger/Preis (2012) BGB § 626 Rn 108).
  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 381/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung

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