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   LAG München, 01.03.2011 - 6 Sa 969/10   

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https://dejure.org/2011,17194
LAG München, 01.03.2011 - 6 Sa 969/10 (https://dejure.org/2011,17194)
LAG München, Entscheidung vom 01.03.2011 - 6 Sa 969/10 (https://dejure.org/2011,17194)
LAG München, Entscheidung vom 01. März 2011 - 6 Sa 969/10 (https://dejure.org/2011,17194)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Vergütungspflichtige Arbeitszeit - Umkleidezeiten einer OP-Krankenschwester

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umkleidezeiten einer OP-Kraft sind vergütungspflichtige Arbeitszeit; Umkleidezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit; Zwischenfeststellungsantrag einer Krankenschwester im Operationsdienst bei unwirksamer Dienstvereinbarung zum Umkleiden außerhalb der Arbeitszeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umkleidezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit; Zwischenfeststellungsantrag einer Krankenschwester im Operationsdienst bei unwirksamer Dienstvereinbarung zum Umkleiden außerhalb der Arbeitszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 122/99

    Waschen und Umkleiden als Arbeitszeit

    Auszug aus LAG München, 01.03.2011 - 6 Sa 969/10
    Bei Anlegen vorgeschriebener Dienstkleidung ist zu differenzieren: Dies ist nicht lediglich fremdnützig und somit keine Arbeitszeit, wenn die Kleidung zu Hause angelegt und - ohne besonders auffällig zu sein - auch auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden kann (BAG v. 10.11.2009 a.a.O., Rz. 15 [juris]; BAG v. 11.10.2000 - 5 AZR 122/99, NZA 2001, 458).

    Dem steht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 11.10.2000 (a.a.O.) nicht entgegen.

    Wenngleich das Bundesarbeitsgericht in der fraglichen Entscheidung vom 11.10.2000 (a.a.O.) ausführt, die Vergütungspflicht im Vergütungspflicht im öffentlichen Dienst beruhe allein auf § 15 BAT und der Definition des Beginns der Arbeitszeit, so gilt dies für den vorliegenden Fall jedenfalls nicht.

    Die vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 11.10.2000 (a.a.O.) angeführten Tarifregelungen im Braunkohle- und Steinkohlebergbau können auch umgekehrt verstanden werden, nämlich dass es einer besonderen tariflichen Regelung bedurft hatte, wollte man die Wasch- und Umkleidezeiten aus der Vergütungspflicht ausnehmen.

  • BAG, 10.11.2009 - 1 ABR 54/08

    Mitbestimmung bei der Arbeitszeit - Umkleidezeit

    Auszug aus LAG München, 01.03.2011 - 6 Sa 969/10
    Die Umkleidezeiten stellen sich als Arbeitszeit dar, da diese allein im Interesse des Arbeitgebers - der Beklagten - erfolgen, also ausschließlich fremdnützig sind (vgl. BAG v. 10.11.2009 - 1 ABR 54/08, ZTR 2010, 214).

    Bei Anlegen vorgeschriebener Dienstkleidung ist zu differenzieren: Dies ist nicht lediglich fremdnützig und somit keine Arbeitszeit, wenn die Kleidung zu Hause angelegt und - ohne besonders auffällig zu sein - auch auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden kann (BAG v. 10.11.2009 a.a.O., Rz. 15 [juris]; BAG v. 11.10.2000 - 5 AZR 122/99, NZA 2001, 458).

    Die Umkleidevorgänge, auch betreffend das Umkleiden in die bzw. aus der Berufskleidung sind vergütungspflichtige Arbeitszeit (BAG v. 10.11.2009 a.a.O.).

    Zu dieser rechnet, wie der 1. Senat des Bundesarbeitsgerichtes in der Entscheidung vom 10.11.2009 (a.a.O.) angenommen hat, auch die allein fremdbestimmt erforderliche Umkleidezeit.

  • BAG, 28.07.1994 - 6 AZR 220/94

    Beginn und Ende der Arbeitszeit - öffentlicher Dienst

    Auszug aus LAG München, 01.03.2011 - 6 Sa 969/10
    Das Bayerische Staatsministerium für Finanzen wies die Beklagte bzw. deren übergeordnetes Ministerium mit Schreiben vom 31. März 1995 (Bl. 149 d. A.) darauf hin, dass nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.7.1994 (6 AZR 220/94) die aufgewendete Zeit für das An- und Ausziehen der Dienstkleidung sowie die Wegezeit von der zentralen Umkleideeinrichtung zum Einsatzort und zurück als Arbeitszeit rechneten und zu vergüten seien, wenn der Arbeitgeber angeordnet habe, dass die Dienstkleidung nicht mit nach Hause genommen werden dürfe und nur in einem dafür eingerichteten Umkleideraum zu wechseln und während des Dienstes zu tragen sei.

    Mit der einschränkenden Formulierung des Arbeitsbereiches in der Anfang der 90er-Jahre geänderten Protokollnotiz zu § 15 Abs. 7 BAT ("Verwaltungs-/Betriebsbereich in dem Gebäude/Gebäudeteil") nahm man - bezogen auf den hier zugrundeliegenden Krankenhausbereich - Beginn und Ende der Arbeitszeit mit dem betreten oder Verlassen des jeweiligen engeren Arbeitsbereiches (z.B. der Station) an, wobei aber seitens des Bundesarbeitsgerichtes zudem darauf abgestellt worden war, an welcher Stelle der/die Beschäftigte erstmals der Direktion des Arbeitgebers unterlag (BAG v. 28.7. 1994 - 6 AZR 220/94, ZTR 1995, 69; Burger/ Burger , TVöD/TV-L, 1. Aufl., § 6 Rz. 5; Fieberg in: Fürst, GKöD, Band IV/2a, Stand 2006, T § 15 BAT Rz. 151).

    Hatte der Arbeitgeber demnach einen außerhalb der Station gelegenen Raum zum Umziehen angewiesen, rechnete dieser ebenfalls zur Arbeitsstelle (BAG v. 28.7. 1994, a.a.O.; Burger/ Burger , a.a.O. Rz. 5 Fn. 5; Fieberg in: Fürst, a.a.O.).

  • BAG, 17.05.2001 - 8 AZR 366/00

    Ausschlußfrist - Geltendmachung des Anspruchs

    Auszug aus LAG München, 01.03.2011 - 6 Sa 969/10
    Denn eine (schriftliche) Geltendmachung nach § 37 Abs. 1 TV-L setzt voraus, dass die Art und die ungefähre Höhe des geltend gemachten Anspruches bezeichnet werden (BAG v. 17.7. 2003 - 8 AZR 486/02, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 27; BAG v. 17.5. 2001 - 8 AZR 366/00, NZA 2002, 910; Burger/ Dick , a.a.O. § 37 Rz. 22; Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr/ Bepler, a.a.O., § 37 Rz. 28; Fieberg in: Fürst, a.a.O., § 37 Rz. 89; Bredemeier/Neffke/Cerff/Weizenegger/ Neffke , TVöD/TV-L, 1. Aufl., § 37 Rz. 18).
  • BAG, 17.07.2003 - 8 AZR 486/02

    Schadensersatz wegen Minderungen des Arbeitslosengeldes nach fristwidriger

    Auszug aus LAG München, 01.03.2011 - 6 Sa 969/10
    Denn eine (schriftliche) Geltendmachung nach § 37 Abs. 1 TV-L setzt voraus, dass die Art und die ungefähre Höhe des geltend gemachten Anspruches bezeichnet werden (BAG v. 17.7. 2003 - 8 AZR 486/02, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 27; BAG v. 17.5. 2001 - 8 AZR 366/00, NZA 2002, 910; Burger/ Dick , a.a.O. § 37 Rz. 22; Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr/ Bepler, a.a.O., § 37 Rz. 28; Fieberg in: Fürst, a.a.O., § 37 Rz. 89; Bredemeier/Neffke/Cerff/Weizenegger/ Neffke , TVöD/TV-L, 1. Aufl., § 37 Rz. 18).
  • BAG, 19.09.2012 - 5 AZR 678/11

    Umkleiden - Arbeitszeit - Vergütungspflicht

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 1. März 2011 - 6 Sa 969/10 - wird hinsichtlich der Ziffer I. 1.

    Im Übrigen wird auf die Revision der Beklagten das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 1. März 2011 - 6 Sa 969/10 - aufgehoben.

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