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   OLG München, 03.06.2015 - 6 Sch 7/14 WG   

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OLG München, 03.06.2015 - 6 Sch 7/14 WG (https://dejure.org/2015,48308)
OLG München, Entscheidung vom 03.06.2015 - 6 Sch 7/14 WG (https://dejure.org/2015,48308)
OLG München, Entscheidung vom 03. Juni 2015 - 6 Sch 7/14 WG (https://dejure.org/2015,48308)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    §§ 20b Abs. 1, 87 Abs. 5 UrhG

  • Telemedicus

    Kein Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertragen bei Online-Videorecordern

  • Telemedicus

    Kein Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertragen bei Online-Videorecordern

  • online-und-recht.de

    Der Betreiber eines Online-TV-Recorders hat keinen Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrages

  • kanzlei.biz

    Betreiber eines Online-Videorecorders haben kein Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrages

  • rewis.io

    Einräumung von Nutzungsrechten nach Maßgabe des Lizenzvertrags

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Telemedicus (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Lizenz zur Weitersendung für Online-Videorecorder

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Online-Videorekorder: Kein Abschlusszwang nach § 87 Abs. 5 UrhG

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kein Anspruch von Save.TV ggü. Fernsehsender auf Abschluss eines Lizenzvertrages

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Keine Lizenz für Save.tv

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM 2016, 658
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 151/11

    Urheberrechtsschutz im Internet: Verletzung des Vervielfältigungsrechts und des

    Auszug aus OLG München, 03.06.2015 - 6 Sch 7/14
    Im anschließenden Revisionsverfahren hat der Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 11. April 2013 (ZUM-RD 2013, 314) eine unerlaubte Vervielfältigung der von der hiesigen Beklagten ausgestrahlten Sendungen mit Rücksicht auf die auf dem Aufnahmeserver gefertigte "Masterkopie" bejaht (a.a.O., Tz. 16 - 20), eine Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung von Funksendungen (§§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2, 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG) hingegen mit dem Berufungsgericht verneint (a.a.O., Tz. 29 - 31).

    Nach Erlass des zweiten Revisionsurteils vom 11. April 2013 (ZUM-RD 2013, 314) hat die Klägerin nach ihren (beklagtenseits bestrittenen) Angaben die für den OnlineVideorecorder verwendete Technologie dahingehend geändert, dass nunmehr - vergleichbar dem der Entscheidung des BGH GRUR 2013, 618 - Internet-Videorecorder II zugrunde liegenden technischen Ablauf - auf die Erstellung einer "Masterkopie" auf dem Aufnahmeserver verzichtet wird: wie in dem Privatgutachten vom 13. Mai 2013 (Anlage K 17, dort S. 2) ausgeführt, werden im Fall der Programmierung einer Sendung zur Aufnahme durch einen oder mehrere Kunden bereits auf dem Aufnahmeserver Kundenfächer angelegt, in denen die jeweils kundenspezifischen Aufnahmedateien abgelegt und anschließend auf den sog. Encoding-Server (zur Umwandlung in ein Dateiformat, das mit dem File-Server kompatibel ist) verschoben werden.

    Die allgemeinen Voraussetzungen für einen solchen Kontrahierungszwang, wie sie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2009, 964 - Orange-Book-Standard niedergelegt und in der zweiten Revisionsentscheidung ZUM-RD 2013, 314 ff., dort Tz. 67 und 70 aufgegriffen habe - nämlich die Abgabe eines unbedingten Angebots zum Abschluss eines Vertrags über die Einräumung von Nutzungsrechten einerseits und die Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen (etwa durch Hinterlegung unter Verzicht auf das Rücknahmerecht) andererseits - lägen vor.

    Dass der Video-Recorder selbst nicht der Klägerin, sondern dem Kunden zuzuordnen sei, habe er auch in seiner ersten Revisionsentscheidung (dort Tz. 28) schon ausgeführt und zuletzt (ZUM-RD 2013, 314 Tz. 56) ausdrücklich befunden, dass eine marginale zeitliche Verzögerung, wie sie durch eine automatisch vorgenommene technische Aufbereitung zum Zweck der (Aufzeichnung und) unmittelbar anschließenden Weitersendung eintrete, nicht hindere, dass die Weitersendung zeitgleich sei.

    Dies stelle (mit Rücksicht auf die "Masterkopie" nicht nur eine unerlaubte Vervielfältigung, § 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG, sondern) auch nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes (ZUM-RD 2013, 314 Tz. 54) einen Eingriff in das Senderecht der Beklagten (§§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1; 20 UrhG) dar.

    Gegenteiliges habe auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11. April 2013 (ZUM-RD 2013, 314) nicht judiziert.

    Entgegen der Darstellung der Klägerin sei der Beurteilung mit dem Bundesgerichtshof (ZUM-RD 2013, 314 Tz. 40 f.) nicht nur der Weg von der Empfangsantenne bis zum Aufnahmeserver, sondern die gesamte Strecke bis zu den individuellen Speicherplätzen der Kunden (d.h. deren Online-Videorecorder, BGH ZUM 2009, 765 Tz. 2) zugrunde zu legen.

    Führt man sich jedoch vor Augen, dass die Abwandlung in der verwendeten Technologie mit dem (unterstellten) Verzicht auf die Erstellung einer "Masterkopie" ausschließlich den rechtlichen Gesichtspunkt der Vervielfältigung des Programms der Beklagten i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG, nicht hingegen die hier allein streitgegenständliche Frage der (Kabel-)Weitersendung, § 87 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 UrhG, betrifft (- eine Beurteilung, in der sich der Senat auch durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ZUM-RD 2013, 314 Tz. 56, bestätigt sieht, wenn dort ausgeführt ist, dass die Zwischenspeicherung von Sendesignalen auf dem Aufnahmeserver der Klägerin für die Frage der Weitersendung keine Rolle spiele), stellt sich der zwischen den Streitparteien im Schiedsstellenverfahren Sch-Urh 17/11 ergangene Einigungsvorschlag vom 31. Oktober 2012 (Anlage K 10) betreffend die alte Technologie (mit "Masterkopie") auch für die abgewandelte (nach Angaben der Klägerin seit Mai 2013 verwendete) Verfahrensweise als taugliche Grundlage i.S.d. § 16 Abs. 1 UrhWG dar.

    Ausgehend hiervon hat die Klägerin mit der für ihren Online-Videorecorder früher verwendeten Technologie, wie sie auch der Beurteilung durch den Bundesgerichtshof in den beiden Revisionsentscheidungen ZUM 2009, 765 und ZUM-RD 2013, 314 zugrunde lag, eine Kabelweitersendung nicht vorgenommen.

    Denn nach dem damaligen Modell hat die Klägerin - zwar, wie der BGH in der Entscheidung ZUM-RD 2013, 314 Tz. 56 ausgeführt hat, ungeachtet der mit der Speicherung einer "Masterkopie" auf dem Aufnahmeserver einhergehenden gewissen Zeitverschiebung eine zeitgleiche, jedoch -weder eine in das Programm der Beklagten eingebettete vollständige noch - soweit der Tarif XL betroffen ist - eine unveränderte Weiterleitung der Sendungen vorgenommen.

    (Lediglich vorsorglich ist anzumerken, dass der Bundesgerichtshof in den genannten Revisionsentscheidungen ZUM 2009, 765 und ZUM-RD 2013, 314 die in Rede stehenden Technologie zwar als Eingriff in das Senderecht der Beklagten, §§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1, 20 UrhG, qualifiziert hat; eine - wie die Klägerin meint, vom Senat zu beachtende - Beurteilung dahingehend, dass auch die Voraussetzungen einer Kabelweitersendung i.S.d. § 20b UrhG als besonderer Ausprägung des Weitersenderechts erfüllt seien, hat er hingegen nicht getroffen, wenn er in der Entscheidung ZUM-RD 2013, 314 den Rechtsstreit zur Prüfung des Einwands nach § 87 Abs. 5 UrhG einschließlich der sich daraus ergebenden Vorfragen - darunter die Frage, ob eine Kabelweitersendung vorliege - an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat.) Im Einzelnen:.

    In dieser Beurteilung sieht sich der Senat im Übrigen bestätigt durch die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in der zweiten Revisionsentscheidung ZUM-RD 2013, 314 Tz. 56, wenn er dort (Tz. 56 Satz 2 und Satz 3) ausdrücklich von einer Weitersendung nach vorheriger Zwischenspeicherung des empfangenen Signals spricht.

    Lediglich vorsorglich ist indes darauf hinzuweisen, dass ein solcher rechtfertigender Grund in dem Umstand zu sehen wäre, dass die hier in Rede stehende von der Klägerin früher verwendete Technologie, wie sie Gegenstand der Beurteilung durch den Bundesgerichtshof (ZUM 2009, 765; ZUM-RD 2013, 314) war, nach dessen insoweit rechtskräftigem Judikat angesichts der auf dem Aufnahmeserver zunächst gefertigten "Masterkopie" zwangsläufig in das Vervielfältigungsrecht der Beklagten nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG eingreift.

  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 175/07

    Zulässigkeit der Internet-Videorecorder

    Auszug aus OLG München, 03.06.2015 - 6 Sch 7/14
    Nach Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof (Urteil vom 22. April 2009, ZUM 2009, 765) hat das OLG Dresden im wiedereröffneten Berufungsverfahren mit Urteil vom 12. Juli 2011 (AfP 2011, 594) einen Eingriff in das (der hiesigen Beklagten zustehende) Recht, die Sendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG) ebenso verneint wie einen Verstoß gegen das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung der Funksendungen (§ 19a UrhG); einen Verstoß gegen das Senderecht (§ 20 UrhG) der hiesigen Beklagten hat es hingegen bejaht, wobei es den von der hiesigen Klägerin erhobenen Zwangslizenzeinwand (§ 87 Abs. 5 UrhG) mangels vorangegangenen Schiedsverfahrens zurückgewiesen hat.

    Bereits nach Erlass des ersten Revisionsurteils (ZUM 2009, 765) hatte sich die Klägerin bei der VG Media vergeblich um einen Lizenzvertrag betreffend die Nutzung des Programms der Beklagten zur Weitersendung bemüht, vorsorglich EUR 10.000,00 zu Gunsten der Verwertungsgesellschaft beim Amtsgericht unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt und gegen die VG M. ein Schiedsstellenverfahren eingeleitet (Einigungsvorschlag vom 30. Juli 2012, Anlage K 9).

    Entgegen der Darstellung der Klägerin sei der Beurteilung mit dem Bundesgerichtshof (ZUM-RD 2013, 314 Tz. 40 f.) nicht nur der Weg von der Empfangsantenne bis zum Aufnahmeserver, sondern die gesamte Strecke bis zu den individuellen Speicherplätzen der Kunden (d.h. deren Online-Videorecorder, BGH ZUM 2009, 765 Tz. 2) zugrunde zu legen.

    Ausgehend hiervon hat die Klägerin mit der für ihren Online-Videorecorder früher verwendeten Technologie, wie sie auch der Beurteilung durch den Bundesgerichtshof in den beiden Revisionsentscheidungen ZUM 2009, 765 und ZUM-RD 2013, 314 zugrunde lag, eine Kabelweitersendung nicht vorgenommen.

    (Lediglich vorsorglich ist anzumerken, dass der Bundesgerichtshof in den genannten Revisionsentscheidungen ZUM 2009, 765 und ZUM-RD 2013, 314 die in Rede stehenden Technologie zwar als Eingriff in das Senderecht der Beklagten, §§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1, 20 UrhG, qualifiziert hat; eine - wie die Klägerin meint, vom Senat zu beachtende - Beurteilung dahingehend, dass auch die Voraussetzungen einer Kabelweitersendung i.S.d. § 20b UrhG als besonderer Ausprägung des Weitersenderechts erfüllt seien, hat er hingegen nicht getroffen, wenn er in der Entscheidung ZUM-RD 2013, 314 den Rechtsstreit zur Prüfung des Einwands nach § 87 Abs. 5 UrhG einschließlich der sich daraus ergebenden Vorfragen - darunter die Frage, ob eine Kabelweitersendung vorliege - an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat.) Im Einzelnen:.

    Lediglich vorsorglich ist indes darauf hinzuweisen, dass ein solcher rechtfertigender Grund in dem Umstand zu sehen wäre, dass die hier in Rede stehende von der Klägerin früher verwendete Technologie, wie sie Gegenstand der Beurteilung durch den Bundesgerichtshof (ZUM 2009, 765; ZUM-RD 2013, 314) war, nach dessen insoweit rechtskräftigem Judikat angesichts der auf dem Aufnahmeserver zunächst gefertigten "Masterkopie" zwangsläufig in das Vervielfältigungsrecht der Beklagten nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG eingreift.

  • OLG München, 18.11.2010 - 29 U 3792/10

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Betrieb eines Online-Videorecorders zur

    Auszug aus OLG München, 03.06.2015 - 6 Sch 7/14
    Dies sei indes nicht der Fall, wie sowohl die Schiedsstelle (wiederholt, so etwa Az. Sch-Urh 152/10 = Anlage B 1; Sch-Urh 4/11 = Anlage B 2; Sch-Urh 17/11 = Anlage K 10/B 3) als auch das OLG München (Az. 29 U 3792/10 = Anlage B 4) befunden hätten.

    Zum Rechtlichen sei festzuhalten, dass die von der Klägerin vorgenommene Weitersendung keine Kabelweitersendung i.S.d. §§ 87 Abs. 5, 20b UrhG darstelle, sondern, wie sowohl die Schiedsstelle (Anlagen B 1 bis B 3), das DPMA als Aufsichtsbehörde (Anlage B 5) als auch das OLG München (Az. 29 U 3792/10 = Anlage B 4) befunden hätten, um eine davon zu unterscheidende wirtschaftlich wie technisch eigenständige Nutzungsart, die (wie terrestrische Sendungen oder solche über das Internet zwar dem § 20 UrhG unterfielen, jedoch) nicht als Kabelweitersendung i.S.d. § 20b UrhG zu qualifizieren sei; anders als bei der herkömmlichen Kabelweitersendung benötige der Kunde nämlich kein eigenes Aufzeichnungsgerät, könne Sendungen aus mehreren Programmen gleichzeitig aufzeichnen und die aufgezeichneten Sendungen weltweit über das Internet abrufen.

    Dabei kann dahinstehen, ob - wie von den Parteien kontrovers diskutiert - der klägerische Dienst als von der Kabelweitersendung i.S.d. § 20b UrhG verschiedene, in §§ 20 ff. UrhG nicht benannte Ausprägung des Senderechts einzustufen ist, die dem Anwendungsbereich des § 87 Abs. 5 UrhG eo ipso entzogen sei (so die Beklagte im Anschluss an OLG München, Urteil vom 18. November 2010, Az. 29 U 3792/10, ZUM 2011, 167 = Anlage B 4; zweifelnd Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 20b Rdnr. 1).

  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 152/11

    Internet-Videorecorder II

    Auszug aus OLG München, 03.06.2015 - 6 Sch 7/14
    Nach Erlass des zweiten Revisionsurteils vom 11. April 2013 (ZUM-RD 2013, 314) hat die Klägerin nach ihren (beklagtenseits bestrittenen) Angaben die für den OnlineVideorecorder verwendete Technologie dahingehend geändert, dass nunmehr - vergleichbar dem der Entscheidung des BGH GRUR 2013, 618 - Internet-Videorecorder II zugrunde liegenden technischen Ablauf - auf die Erstellung einer "Masterkopie" auf dem Aufnahmeserver verzichtet wird: wie in dem Privatgutachten vom 13. Mai 2013 (Anlage K 17, dort S. 2) ausgeführt, werden im Fall der Programmierung einer Sendung zur Aufnahme durch einen oder mehrere Kunden bereits auf dem Aufnahmeserver Kundenfächer angelegt, in denen die jeweils kundenspezifischen Aufnahmedateien abgelegt und anschließend auf den sog. Encoding-Server (zur Umwandlung in ein Dateiformat, das mit dem File-Server kompatibel ist) verschoben werden.

    Unbehelflich ist zwar in diesem Zusammenhang der Hinweis der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wonach eine Befassung der Schiedsstelle mit dem insoweit identischen Verfahrensablauf jedenfalls in dem parallelen Rechtsstreit gegen die Shift.TV (vgl. BGH GRUR 2013, 618 - Internet-Videorecorder II) vorliege; denn die Prozessvoraussetzung des § 16 Abs. 1 UrhWG muss nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen zwischen den Parteien des Rechtsstreits, nicht lediglich abstrakt gegeben sein.

  • LG Hamburg, 07.11.2003 - 308 O 504/03

    Kein Hotelfunk ohne Werbung

    Auszug aus OLG München, 03.06.2015 - 6 Sch 7/14
    Nichts anderes kann für das Herausschneiden von Werbung aus dem Programm gelten (ebenso LG Hamburg, ZUM 2004, 232, 233; v. Ungern/Sternberg, a.a.O., § 20b Rdnr. 11).
  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 5/07

    Seeing is Believing

    Auszug aus OLG München, 03.06.2015 - 6 Sch 7/14
    Schon aus diesem Grund sei der Beklagten eine Lizenzierung, die mit der Weitersendung lediglich einen Teil des klägerischen Angebots legalisiere, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (ZUM 2009, 949 - Seeing is Believing) nicht zumutbar.
  • OLG Dresden, 12.07.2011 - 14 U 801/07

    RTL gegen Save.TV: Online-Videorecorder darf kein RTL-Programm aufzeichnen

    Auszug aus OLG München, 03.06.2015 - 6 Sch 7/14
    Nach Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof (Urteil vom 22. April 2009, ZUM 2009, 765) hat das OLG Dresden im wiedereröffneten Berufungsverfahren mit Urteil vom 12. Juli 2011 (AfP 2011, 594) einen Eingriff in das (der hiesigen Beklagten zustehende) Recht, die Sendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG) ebenso verneint wie einen Verstoß gegen das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung der Funksendungen (§ 19a UrhG); einen Verstoß gegen das Senderecht (§ 20 UrhG) der hiesigen Beklagten hat es hingegen bejaht, wobei es den von der hiesigen Klägerin erhobenen Zwangslizenzeinwand (§ 87 Abs. 5 UrhG) mangels vorangegangenen Schiedsverfahrens zurückgewiesen hat.
  • OLG München, 06.04.2017 - 6 Sch 21/16

    Keine Kabelweitersendung durch Internet-Videorecorder - YouTV

    Die von der Beklagten vorgenommene Weiterleitung der Sendesignale der Klägerin sei, wie der Senat bereits zum Angebot "Save.TV" der Beklagten entschieden habe (Urt. v. 03.06.2015 - 6 Sch 7/14 WG, Anl. K 12) und vom BGH auf Nichtzulassungsbeschwerde hin bestätigt worden sei (Anl. K 13), weder vollständig, noch kabelgebunden und - abgesehen davon, dass es sich bei der Kabelweitersendung und der Weitersendung an Online-Videorecorder um unterschiedliche Nutzungsarten handle und es daher schon von vorneherein an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer Zwangslizenzierungspflicht im Sinne von §§ 20b, 87 Abs. 5 UrhG fehle (vgl. Anl. K 9 - K 11, K 14) - daher nicht als Kabelweitersendung zu qualifizieren.

    b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat in seinem Urteil vom 03.06.2015 - 6 Seh 7/14 WG (Anlage K 12 = ZUM 2016, 658) betreffend den unter der Bezeichnung "SaveTV" angebotenen Online-Videorecorder der Beklagten das Vorliegen einer Kabelweitersendung im Sinne von § 87 Abs. 5, § 20b UrhG verneint und hierzu auszugsweise ausgeführt (Senat a.a.O., S. 20 f. unter,,2.a."):.

    Wie bereits ausgeführt hat der BGH in den genannten Entscheidungen die in Rede stehende Technologie zwar als Eingriff in das Senderecht der Klägerin (§ 87 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt., § 20 UrhG) qualifiziert, nicht hingegen eine Entscheidung darüber getroffen, ob auch die Voraussetzungen einer Kabelweitersendung im Sinne von § 20b UrhG vorlagen (vgl. auch Senat a.a.O. - 6 Sch 7/14 WG, S. 20).

    Aus den vorstehenden Gründen bedarf es ebenfalls keiner Entscheidung über die zwischen den Parteien streitige Frage, ob es sich bei der Kabel weitersendung und der Weitersendung an Online-Videorecorder um unterschiedliche Nutzungsarten handle und es nach Auffassung der Klägerin daher schon von vorneherein an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer Zwangslizenzierungspflicht im Sinne von §§ 20b,87 Abs. 5 UrhG fehle (vgl. auch Senat a.a.O. - 6 Sch 7/14 WG, S. 19).

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