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   BayObLG, 30.05.1974 - RReg. 6 St 557/74 OWi   

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https://dejure.org/1974,11931
BayObLG, 30.05.1974 - RReg. 6 St 557/74 OWi (https://dejure.org/1974,11931)
BayObLG, Entscheidung vom 30.05.1974 - RReg. 6 St 557/74 OWi (https://dejure.org/1974,11931)
BayObLG, Entscheidung vom 30. Mai 1974 - RReg. 6 St 557/74 OWi (https://dejure.org/1974,11931)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BayObLGSt 1974, 58
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BayObLG, 25.02.1997 - 2 ObOWi 65/97

    Prozessualer Tatbegriff bei Geschwindigkeitsüberschreitungen - Zeitraum zwischen

    Diese Grundsätze gelten auch im gerichtlichen Verfahren in Bußgeldsachen (BayObLGSt 1974, 58, 60).

    b) Ob der den Erfordernissen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG mithin genügende Bescheid als Grundlage für die Verurteilung des Betroffenen dienen konnte, ist nicht eine Frage der Konkretisierung des tatsächlichen Vorwurfs, sondern eine solche der Tatidentität (BayObLGSt 1974, 58, 60; 1994, 135, 138).

    Es nimmt erst dann eine unzulässige Umgestaltung des Prozeßstoffes vor, wenn es seiner Beurteilung eine andere Fahrt zugrunde legt, d.h. einen durch einen "Anhaltevorgang" unterbrochenen früheren Fahrtabschnitt (vgl. BayObLGSt 1974, 58, 61; siehe auch OLG Stuttgart DAR 1972, 193).

  • BayObLG, 01.08.1994 - 2 ObOWi 343/94

    Nachfahren zur Nachtzeit

    Ob er als Grundlage für die Verurteilung des Betroffenen dienen konnte, ist daher nicht eine Frage der Konkretisierung des tatsächlichen Vorwurfs, sondern eine solche der Tatidentität (BayObLGSt 1974, 58/60).
  • OLG Stuttgart, 15.01.2024 - 2 ORbs 23 Ss 769/23

    Verfahrenshindernis, Geschwindigkeitsüberschreitungen, zeitliche Nähe

    Der Begriff der Tat im gerichtlichen Verfahren in Bußgeldsachen deckt sich mit dem für das Strafverfahren maßgeblichen Tatbegriff des Art. 103 Abs. 3 GG (vgl. BayObLGSt 1974, 58 f.; 2001, 134 f.).
  • BayObLG, 26.10.2001 - 2 ObOWi 407/01

    Verfahrensrechtlicher Tatbegriff bei mehrfachen Verkehrsverstößen während

    a) Der Begriff der Tat im gerichtlichen Verfahren in Bußgeldsachen deckt sich mit dem für das Strafverfahren maßgeblichen Tatbegriff des Art. 103 Abs. 3 GG (BayObLGSt 1974, 58/60).
  • BayObLG, 10.11.1978 - 2 ObOWi 432/78

    Verurteilung wegen einer anderen als der im Bußgeldbescheid genannten Tat

    Das hat der Senat schon aus früherem Anlass in einem gleichgelagerten Fall entschieden (BayObLGSt 1974, 58).

    In Fällen, in denen in Abweichung vom Erstrichter Tatidentität zwischen verfolgter und erwiesener Tat verneint wurde, haben bisher der 1. Senat für Bußgeldsachen (BayObLGSt 1970, 29) und ihm folgend der erkennende Senat (BayObLGSt 1974, 58) hinsichtlich der vorgeworfenen Tat freigesprochen und hinsichtlich der abgeurteilten Tat das Verfahren eingestellt.

  • OLG Zweibrücken, 17.06.1992 - 1 Ss 20/92

    Zur Inbetriebsetzung eines nichtzugelassenen Fahrzeugs durch Missbrauch von roten

    Dies stellt aber die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides als Verfahrensgrundlage nicht in Frage, denn durch derartige Angaben wird allgemein die letzte der Kontrolle vorausgegangene Fahrt als hinreichend bezeichnet angesehen (vgl. BayObLG VRS 62, 131 ; OLG Stuttgart Die Justiz 1986, 497), zumindest soweit sie - wie hier - dem angegebenen Kontrollzeitpunkt nahe vorausgegangen ist (BayObLGSt 1974, 58).
  • OLG Celle, 07.02.2011 - 322 SsBs 354/10

    Zur Annahme einer einheitlichen Tat bei Rotlicht- und Überholverstoß

    14 a) Der Begriff der Tat im gerichtlichen Verfahren in Bußgeldsachen deckt sich mit dem für das Strafverfahren maßgeblichen Tatbegriff des Art. 103 Abs. 3 GG (vgl. BayObLGSt 1974, 58 f.; 2001, 134 f. -juris).
  • OLG Celle, 25.10.2011 - 322 SsBs 295/11

    Geschwindigkeitsüberschreitung - Tateinheit bei mehreren Verkehrsverstößen

    Der Begriff der Tat im gerichtlichen Verfahren in Bußgeldsachen deckt sich mit dem für das Strafverfahren maßgeblichen Tatbegriff des Art. 103 Abs. 3 GG (vgl. BayObLGSt 1974, 58 f.; 2001, 134 f. -juris).
  • OLG Jena, 01.07.2005 - 1 Ss 67/05

    Verkehr, Rechtsfolgen

    Der Begriff "Tat" ist im verfahrensrechtlichen Sinne zu verstehen (Göhler, OWiG, 13.Aufl., § 84 Rn. 5) und entspricht demjenigen des § 264 StPO (BayObLGSt 1974, 58, 60).
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