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   BGH, 07.04.2020 - 6 StR 34/20   

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https://dejure.org/2020,8388
BGH, 07.04.2020 - 6 StR 34/20 (https://dejure.org/2020,8388)
BGH, Entscheidung vom 07.04.2020 - 6 StR 34/20 (https://dejure.org/2020,8388)
BGH, Entscheidung vom 07. April 2020 - 6 StR 34/20 (https://dejure.org/2020,8388)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 257 Abs. 1, 2. Halbsatz StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 257 StGB, § 261 Abs. 5 StGB, § 74 Abs. 1, § 74c Abs. 1, § 261 Abs. 7 Satz 1 StGB, § 74 Abs. 2 StGB, § 74c StGB

  • Wolters Kluwer

    Billigende Inkaufnahme der Beutesicherung als notwendige Konsequenz der "Kontenleihe" hinsichtlich Erfüllens des subjektiven Tatbestands der Begünstigung

  • rewis.io

    Begünstigung: Anforderungen an die Absicht zur Sicherung der Tatvorteile

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Billigende Inkaufnahme der Beutesicherung als notwendige Konsequenz der "Kontenleihe" hinsichtlich Erfüllens des subjektiven Tatbestands der Begünstigung

  • rechtsportal.de

    StGB § 257 Abs. 1 Hs. 2
    Billigende Inkaufnahme der Beutesicherung als notwendige Konsequenz der "Kontenleihe" hinsichtlich Erfüllens des subjektiven Tatbestands der Begünstigung

  • datenbank.nwb.de

    Begünstigung: Anforderungen an die Absicht zur Sicherung der Tatvorteile

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Vorsatz bei Strafbarkeit wegen Begünstigung

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Vorsatz bei Strafbarkeit wegen Begünstigung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Subjektiver Tatbestand der Begünstigung: Billigende Inkaufnahme der Beutesicherung nicht ausreichend

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 175
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.02.1953 - 3 StR 718/52

    Begünstigungsabsicht bei Handeln in Absicht der Erlangung des Fahrlohns -

    Auszug aus BGH, 07.04.2020 - 6 StR 34/20
    Das bedeutet, dem Täter muss es darauf ankommen, im Interesse des Vortäters die Wiederherstellung des gesetzmäßigen, durch die Vortat beeinträchtigten Zustandes zu verhindern oder zu erschweren (BGHSt 4, 107, 108).
  • OLG Celle, 05.05.2009 - 1 Ws 169/09

    Einziehung; Treuhand

    Auszug aus BGH, 07.04.2020 - 6 StR 34/20
    Denn die Angeklagte war trotz einer mit dem Mitangeklagten getroffenen Abrede darüber, wem die Guthaben zustehen, im Verhältnis zur Bank alleinige Inhaberin der Guthabenforderungen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. Mai 2009 - 1 Ws 169/09, NStZ-RR 2010, 279, 280).
  • BGH, 02.10.1963 - 3 StR 34/63
    Auszug aus BGH, 07.04.2020 - 6 StR 34/20
    Da hiernach die Voraussetzungen der Begünstigung in den genannten Fällen nicht vorliegen und dazu ergänzende Feststellungen im Fall der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch insoweit entsprechend § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1963 - 3 StR 34/63, NJW 1964, 210, 212; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 354 Rn. 15).
  • BGH, 01.09.1999 - 1 StR 416/99

    Beihilfe zum Raub; Beendigung; Begünstigungsabsicht

    Auszug aus BGH, 07.04.2020 - 6 StR 34/20
    Allein das Bewusstsein der Angeklagten und die billigende Inkaufnahme der Beutesicherung als notwendige Konsequenz der "Kontenleihe' (UA S. 30, vorletzter Absatz) reicht hierfür nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 01.09.1999 - 1 StR 416/99, NStZ 2000, 31).'.
  • BGH, 02.06.2021 - 3 StR 21/21

    Begriff der kriminellen Vereinigung (übergeordnetes gemeinsames Interesse;

    Für eine solche Absicht muss es dem Täter - unabhängig vom Beweggrund seines Tuns - darauf ankommen, im Interesse des Vortäters die Wiederherstellung des gesetzmäßigen, durch die Vortat beeinträchtigten Zustandes zu verhindern oder zu erschweren (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1953 - 3 StR 718/52, BGHSt 4, 107, 108 f.; Beschluss vom 7. April 2020 - 6 StR 34/20, NStZ-RR 2020, 175).
  • BGH, 13.04.2022 - 2 StR 1/21

    Beschränkung der Revision (Einziehungsentscheidung: losgelöst und selbständig

    a) Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung über die Einziehung des Wertes der Überweisungsgutschriften in Höhe von 999.889 EUR auf dem Konto des Angeklagten verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Geldwäscheobjekt auf Grundlage der gemäß § 2 Abs. 1 StGB für den Tatzeitraum geltenden Fassung des § 261 Abs. 7 StGB grundsätzlich nur nach § 74 Abs. 2 StGB eingezogen werden konnte und die Wertersatzeinziehung sich daher ausschließlich nach § 74c StGB richtete (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, NJW 2019, 533, 536; Beschlüsse vom 25. Mai 2021 - 5 StR 62/21, wistra 2021, 360; vom 15. Juli 2020 - 6 StR 95/20, juris; vom 23. Januar 2019 - 5 StR 143/18, juris Rn. 56; vgl. auch Senat, Urteil vom 10. November 2021 - 2 StR 185/20, juris Rn. 56; Beschluss vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182, 2183 f.; BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2022 - 1 StR 471/21, juris Rn. 3; vom 7. April 2020 - 6 StR 34/20, NStZ-RR 2020, 175; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 681 f.).

    Dabei kann offenbleiben, ob der Angeklagte sie sich zunächst im Sinne des für den Tatzeitraum anzuwendenden § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB aF verschafft hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - 5 StR 541/14, NZWiSt 2015, 272, 273 mit Anm. Floeth, NZWiSt 2015, 272, 275; vgl. aber auch BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, juris Rn. 47); er hat diese jedenfalls zumindest kurzfristig auf seinem Konto belassen und damit gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB aF verwahrt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2020 - 6 StR 34/20, NStZ-RR 2020, 175; vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, BGHSt 63, 268, 273 f.; Urteile vom 12. Juli 2017 - 1 StR 595/15, juris Rn. 22 ff.; vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 302/11, NJW 2013, 1158, 1159; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Januar 2009 - 5 Ss 265/08, BeckRS 2013, 7142; Graf/Jäger/Wittig/Eschelbach, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 261 StGB Rn. 51; Floeth, NZWiSt 2015, 272, 275; NK-StGB/Altenhain, 5. Aufl., § 261 Rn. 115).

    Der Angeklagte erlangte diesbezüglich - unbeschadet der mit dem Mitangeklagten K. geschlossenen Vereinbarungen - eine gewahrsamsgleiche Verfügungsmacht, da er im Verhältnis zum Finanzinstitut alleiniger Inhaber der entsprechenden Auszahlungsansprüche war (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - 6 StR 34/20, NStZ-RR 2020, 175; vgl. auch Senat, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18 NJW 2019, 2182, 2183; OLG Celle, Beschluss vom 5. Mai 2009 - 1 Ws 169/09, NStZ-RR 2010, 279, 280).

    Leichtfertiges Verhalten genügt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Mai 2021 - 5 StR 62/21, wistra 2021, 360; vom 7. April 2020 - 6 StR 34/20, NStZ-RR 2020, 175; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 74c Rn. 6; aA BeckOK-StGB/Heuchemer, 53. Ed., § 74c Rn. 9; LK-StGB/Lohse, 13. Aufl., § 74c Rn. 10; MüKo-StGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 74c Rn. 11; differenzierend SSW-StGB/Heine, 5. Aufl., § 74c Rn. 3); dies gilt jedenfalls, wenn die Vereitelungshandlung eine bereits aufgrund von Leichtfertigkeit strafbare Geldwäschehandlung darstellt, die ihrerseits - strafbewehrt - vorwerfbar ist.

  • BGH, 01.02.2024 - 5 StR 93/23

    Schuldspruch wegen Geldwäsche; Anordnung der Einziehung des Wertes von

    Allein das Bewusstsein der Beutesicherung als notwendige Konsequenz seines Handelns reicht hierfür regelmäßig nicht aus (BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - 6 StR 34/20 Rn. 5, wistra 2020, 287 mwN).
  • BGH, 27.06.2023 - 6 StR 260/23

    Beihilfe zum versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrug; Einziehung von "Spesen"

    Die Einziehung des Tatmittels beziehungsweise dessen Wertes nach § 74c Abs. 1 StGB steht jedoch im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - 6 StR 34/20).
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