Rechtsprechung
BGH, 15.07.2020 - 6 StR 76/20 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 225a StPO; § 270 StPO
Verfahrenshindernis (fehlender Übernahmebeschluss nach Vorlage an das Gericht höherer Ordnung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § ... 349 Abs. 2 StPO, §§ 209 Abs. 2, 225a Abs. 1, 2 StPO, § 4 StPO, § 270 Abs. 3 S. 1 StPO, § 225a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StPO, § 225a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StPO, § 270 StPO, § 269 StPO, § 223 Abs. 1 StGB, § 225a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 354 Abs. 2 StPO, § 225a Abs. 1 Satz 2 StPO, § 4 Abs. 2 StPO
- rewis.io
Vorlagebeschluss des Amtsgerichts an das Landgericht zur Übernahme einer Strafsache: Voraussetzungen für die Begründung der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 209 Abs. 2 ; StPO § 225a Abs. 1
Begründen der Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung i.R.d. Vorlage der Anklageschrift zur Entscheidung über die Übernahme und Verbindung zu dem anhängigen Verfahren (hier: besonders schwere räuberische Erpressung) - datenbank.nwb.de
Vorlagebeschluss des Amtsgerichts an das Landgericht zur Übernahme einer Strafsache: Voraussetzungen für die Begründung der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Halle, 29.10.2019 - 373 Js 28857/18
- BGH, 15.07.2020 - 6 StR 76/20
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2020, 285
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 17.02.2021 - 4 StR 360/20
Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen (Anwendbarkeit bei …
Das Landgericht hat indes keinen zuständigkeitsbegründenden Übernahmebeschluss gemäß § 225a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 StPO erlassen, was nach ständiger Rechtsprechung zu einem Verfahrenshindernis führt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 2 StR 514/15, NStZ 2017, 55; vom 15. Juli 2020 - 6 StR 76/20, NStZ-RR 2020, 285; vom 28. Juni 2011 ? 3 StR 164/11; jeweils mwN).Denn ein konkludenter Übernahmebeschluss kann nur dann angenommen werden, wenn der Erklärende überhaupt das Bewusstsein hat, eine solche Entscheidung treffen zu können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2020 - 6 StR 76/20, NStZ-RR 2020, 285; vom 28. Juni 2011 ? 3 StR 164/11).
Zwar liegt dieser Norm der Gedanke zugrunde, dass die Verhandlung vor einem Gericht höherer Ordnung den Angeklagten nicht benachteiligen kann; die Anwendbarkeit der Bestimmung setzt jedoch voraus, dass die Sache - anders als hier - nicht mehr beim Gericht niederer Ordnung anhängig ist, sondern die Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung prozessordnungsgemäß begründet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 6 StR 76/20, NStZ-RR 2020, 285).
Die fehlende sachliche Zuständigkeit des Landgerichts führt im Gegensatz zu anderen Prozesshindernissen nicht zur Einstellung des Verfahrens (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2020 - 6 StR 76/20, NStZ-RR 2020, 285; vom 28. Juni 2011 - 3 StR 164/11, NStZ 2012, 46).
- BGH, 12.05.2021 - 2 StR 452/20
Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung (Verweisung der Sache an das …
Dies führt - im Gegensatz zu anderen Prozesshindernissen - nicht zu einer Einstellung des Verfahrens, sondern zu einer Verweisung der Sache an das zuständige Gericht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2011 - 3 StR 164/11, NStZ 2012, 46; vom 15. Juli 2020 - 6 StR 76/20, NStZ-RR 2020, 285; vom 21. Oktober 2020 ? 4 StR 290/20, NStZ 2021, 179), hier das Amtsgericht Heinsberg.