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   BGH, 19.05.2020 - 6 StR 85/20   

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https://dejure.org/2020,14406
BGH, 19.05.2020 - 6 StR 85/20 (https://dejure.org/2020,14406)
BGH, Entscheidung vom 19.05.2020 - 6 StR 85/20 (https://dejure.org/2020,14406)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 2020 - 6 StR 85/20 (https://dejure.org/2020,14406)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rechnen durch die zusätzlich erlangte Kenntnis von der Geheimzahl mit wirtschaftlichen Nachteilen für das Vermögen des Genötigten bzw. des betroffenen Bankinstituts als Voraussetzung für die Zufügung eines Vermögensnachteils bzgl. fehlender Deckung des Kontos

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 253
    Rechnen durch die zusätzlich erlangte Kenntnis von der Geheimzahl mit wirtschaftlichen Nachteilen für das Vermögen des Genötigten bzw. des betroffenen Bankinstituts als Voraussetzung für die Zufügung eines Vermögensnachteils bzgl. fehlender Deckung des Kontos

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Vermögensgefährdung durch Erlangen von EC-Karte und PIN

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erpressung - und der Vermögensnachteil

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.08.2004 - 5 StR 197/04

    Erpresserischer Menschenraub (Sich-Bemächtigen bei Zwei-Personen-Verhältnissen

    Auszug aus BGH, 19.05.2020 - 6 StR 85/20
    Durch die Kenntnis der geheimen Zugangsdaten zu einem Bankkonto ist das Vermögen des Opfers grundsätzlich beeinträchtigt, wenn sich der Täter zudem im Besitz der zugehörigen Bankkarte befindet und ihm deshalb die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf den Auszahlungsanspruch des Berechtigten gegenüber der die Karte akzeptierenden Bank eröffnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 197/04, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 12).

    Voraussetzung für die Zufügung eines Vermögensnachteils ist jedoch, dass durch die zusätzlich erlangte Kenntnis von der Geheimzahl mit wirtschaftlichen Nachteilen für das Vermögen des Genötigten bzw. des betroffenen Bankinstituts ernstlich zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteile vom 30. September 2010 - 3 StR 294/10, NStZ 2011, 212, 213; vom 17. August 2004, aaO; Beschluss vom 18. Januar 2000 - 4 StR 599/99, NStZ-RR 2000, 234, 235).

  • BGH, 05.02.1998 - 4 StR 622/97

    Annahme einer vollendeten Nachteilszufügung - Vermögensbeschädigung beim Betrug -

    Auszug aus BGH, 19.05.2020 - 6 StR 85/20
    Dabei kommt es aber entscheidend darauf an, ob im Einzelfall durch die Verfügung das Vermögen konkret gefährdet, also mit wirtschaftlichen Nachteilen ernstlich zu rechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 StR 622/97, NStZ-RR 1998, 233).
  • BGH, 30.09.2010 - 3 StR 294/10

    Fahren ohne Fahrerlaubnis (Tatbegriff); besonders schwere räuberische Erpressung

    Auszug aus BGH, 19.05.2020 - 6 StR 85/20
    Voraussetzung für die Zufügung eines Vermögensnachteils ist jedoch, dass durch die zusätzlich erlangte Kenntnis von der Geheimzahl mit wirtschaftlichen Nachteilen für das Vermögen des Genötigten bzw. des betroffenen Bankinstituts ernstlich zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteile vom 30. September 2010 - 3 StR 294/10, NStZ 2011, 212, 213; vom 17. August 2004, aaO; Beschluss vom 18. Januar 2000 - 4 StR 599/99, NStZ-RR 2000, 234, 235).
  • BGH, 18.01.2000 - 4 StR 599/99

    Vollendung; Räuberische Erpressung; Nachteilszufügung; Vermögensnachteil;

    Auszug aus BGH, 19.05.2020 - 6 StR 85/20
    Voraussetzung für die Zufügung eines Vermögensnachteils ist jedoch, dass durch die zusätzlich erlangte Kenntnis von der Geheimzahl mit wirtschaftlichen Nachteilen für das Vermögen des Genötigten bzw. des betroffenen Bankinstituts ernstlich zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteile vom 30. September 2010 - 3 StR 294/10, NStZ 2011, 212, 213; vom 17. August 2004, aaO; Beschluss vom 18. Januar 2000 - 4 StR 599/99, NStZ-RR 2000, 234, 235).
  • BGH, 02.10.1963 - 3 StR 34/63
    Auszug aus BGH, 19.05.2020 - 6 StR 85/20
    Da ergänzende Feststellungen im Fall der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch auf die nach den Feststellungen vorliegende versuchte besonders schwere räuberische Erpressung (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1963 - 3 StR 34/63, NJW 1964, 210, 212; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 354 Rn. 15).
  • BGH, 01.03.2023 - 2 StR 44/23

    Konkurrenzen (besonders schwerer Raub; Freiheitsberaubung; erpresserischer

    Die Angeklagten haben ferner tateinheitlich auch den Tatbestand des § 239a Abs. 1 Alt. 2 StGB verwirklichte sowie tateinheitlich hierzu eine weitere besonders schwere räuberische Erpressung begangen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 3 StR 115/10, NStZ 2011, 213), indem sie sich zunächst des Nebenklägers bemächtigten und ihm im weiteren Verlauf sowohl die PIN der EC- wie auch der Kreditkarte abpressten (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 197/04, NStZ-RR 2004, 333 ff.; Beschluss vom 27. September 2016 - 5 StR 365/16, juris; vgl. auch Beschluss vom 19. Mai 2020 - 6 StR 85/20, juris Rn. 4).
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