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   LG Bonn, 06.08.2012 - 6 T 133/12   

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LG Bonn, 06.08.2012 - 6 T 133/12 (https://dejure.org/2012,26132)
LG Bonn, Entscheidung vom 06.08.2012 - 6 T 133/12 (https://dejure.org/2012,26132)
LG Bonn, Entscheidung vom 06. August 2012 - 6 T 133/12 (https://dejure.org/2012,26132)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sperrfrist für einen neuen Antrag im Regelinsolvenzverfahren bei Unterlassung eines Antrags im Verbraucherinsolvenzverfahren auf Fortsetzung im Regelinsolvenzverfahren

  • zvi-online.de

    InsO §§ 290, 304
    Keine Sperrfrist für neuen Antrag nach Unterlassung eines Antrags im Verbraucherinsolvenz- auf Fortsetzung im Regelinsolvenzverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Sperrfrist für Schuldner, der Antrag auf Fortsetzung im Regelinsolvenzverfahren unterlassen hat

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Verfahrensfehler des Schuldners in einem früheren Verfahren hindern nicht die Stellung eines erneuten Insolvenzantrages

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2012, 972
  • AnwBl 2013, 35
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 219/08

    Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin wegen Verletzung von

    Auszug aus LG Bonn, 06.08.2012 - 6 T 133/12
    Dem Amtsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, dass die Unterlassung der Stellung des Antrags auf Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens durch den Schuldner trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts im Verfahren 97 IK 82/12 die Sperrwirkung des § 290 InsO analog mit der Rechtsfolge einer Sperrfrist analog § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO auslöse (grundlegend zu dieser Möglichkeit für den Fall der zuvorigen Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer vorsätzlichen der grob fahrlässigen Verletzung der Mitwirkungspflichten im Erstverfahren BGH ZinsO 2009, 1777).

    Die vom Amtsgericht angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer grundsätzlich anschließt, bezieht sich ausschließlich auf Fälle, die im Zusammenhang mit der Stellung bzw. gerade unterlassenen Stellung oder Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung oder vorheriger Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten standen und in denen ein neues - vom Schuldner beabsichtigtes - Verfahren zu einem erheblichen Mehraufwand des Insolvenzgerichts geführt hätte (vgl. BGH ZinsO 2009, 1777; ZinsO 2010, 344; ZinsO 2010, 140; ZinsO 2011, 815).

    Zum einen liegt schon kein erheblicher Mehraufwand des Amtsgerichts in der Durchführung des Zweitverfahrens vor, da das Erstverfahren - Insolvenzverfahren 97 IK 82/12 - im Gegensatz zu den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen , soweit dort die Voraussetzungen einer Sperrfrist anerkannt wurden (vgl. BGH ZinsO 2009, 1777; ZinsO 2010, 344; ZinsO 2010, 140; ZinsO 2011, 815), bereits im ersten Stadium des Insolvenzverfahrens, dem Eröffnungsverfahren, durch zurückweisenden Beschluss erledigt wurde, wobei der Arbeitsaufwand des Amtsgerichts sich im Kern darin erschöpfte, die Unterlagen des Insolvenzantrags zu überprüfen und - zu Recht - auf die angegebene Forderung der Knappschaft und die damit verbundene Unzulässigkeit des Antrags hinzuweisen und dann den Eröffnungsantrag durch Beschluss zurückzuweisen.

  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 174/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Sperrfrist für Eigenantrag des Schuldners nach

    Auszug aus LG Bonn, 06.08.2012 - 6 T 133/12
    Die Rechtsidee der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH ZinsO 2010, 344; ZinsO 2010, 140; ZinsO 2011, 1127), wonach eine dreijährige Sperrfrist greife, wenn der Schuldner in einem Vorverfahren keine sachdienlichen Anträge stelle, sei auf den vorliegenden Fall zu übertragen.

    Die vom Amtsgericht angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer grundsätzlich anschließt, bezieht sich ausschließlich auf Fälle, die im Zusammenhang mit der Stellung bzw. gerade unterlassenen Stellung oder Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung oder vorheriger Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten standen und in denen ein neues - vom Schuldner beabsichtigtes - Verfahren zu einem erheblichen Mehraufwand des Insolvenzgerichts geführt hätte (vgl. BGH ZinsO 2009, 1777; ZinsO 2010, 344; ZinsO 2010, 140; ZinsO 2011, 815).

    Zum einen liegt schon kein erheblicher Mehraufwand des Amtsgerichts in der Durchführung des Zweitverfahrens vor, da das Erstverfahren - Insolvenzverfahren 97 IK 82/12 - im Gegensatz zu den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen , soweit dort die Voraussetzungen einer Sperrfrist anerkannt wurden (vgl. BGH ZinsO 2009, 1777; ZinsO 2010, 344; ZinsO 2010, 140; ZinsO 2011, 815), bereits im ersten Stadium des Insolvenzverfahrens, dem Eröffnungsverfahren, durch zurückweisenden Beschluss erledigt wurde, wobei der Arbeitsaufwand des Amtsgerichts sich im Kern darin erschöpfte, die Unterlagen des Insolvenzantrags zu überprüfen und - zu Recht - auf die angegebene Forderung der Knappschaft und die damit verbundene Unzulässigkeit des Antrags hinzuweisen und dann den Eröffnungsantrag durch Beschluss zurückzuweisen.

  • BGH, 03.12.2009 - IX ZB 89/09

    Erneuter Antrag auf Insolvenz, Stundung und Restschuldbefreiung nach Ablauf der

    Auszug aus LG Bonn, 06.08.2012 - 6 T 133/12
    Die Rechtsidee der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH ZinsO 2010, 344; ZinsO 2010, 140; ZinsO 2011, 1127), wonach eine dreijährige Sperrfrist greife, wenn der Schuldner in einem Vorverfahren keine sachdienlichen Anträge stelle, sei auf den vorliegenden Fall zu übertragen.

    Die vom Amtsgericht angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer grundsätzlich anschließt, bezieht sich ausschließlich auf Fälle, die im Zusammenhang mit der Stellung bzw. gerade unterlassenen Stellung oder Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung oder vorheriger Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten standen und in denen ein neues - vom Schuldner beabsichtigtes - Verfahren zu einem erheblichen Mehraufwand des Insolvenzgerichts geführt hätte (vgl. BGH ZinsO 2009, 1777; ZinsO 2010, 344; ZinsO 2010, 140; ZinsO 2011, 815).

    Zum einen liegt schon kein erheblicher Mehraufwand des Amtsgerichts in der Durchführung des Zweitverfahrens vor, da das Erstverfahren - Insolvenzverfahren 97 IK 82/12 - im Gegensatz zu den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen , soweit dort die Voraussetzungen einer Sperrfrist anerkannt wurden (vgl. BGH ZinsO 2009, 1777; ZinsO 2010, 344; ZinsO 2010, 140; ZinsO 2011, 815), bereits im ersten Stadium des Insolvenzverfahrens, dem Eröffnungsverfahren, durch zurückweisenden Beschluss erledigt wurde, wobei der Arbeitsaufwand des Amtsgerichts sich im Kern darin erschöpfte, die Unterlagen des Insolvenzantrags zu überprüfen und - zu Recht - auf die angegebene Forderung der Knappschaft und die damit verbundene Unzulässigkeit des Antrags hinzuweisen und dann den Eröffnungsantrag durch Beschluss zurückzuweisen.

  • OLG Hamburg, 10.12.2010 - 1 U 19/07

    Vermutung einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung bei Kenntnis des

    Auszug aus LG Bonn, 06.08.2012 - 6 T 133/12
    Die vom Amtsgericht angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer grundsätzlich anschließt, bezieht sich ausschließlich auf Fälle, die im Zusammenhang mit der Stellung bzw. gerade unterlassenen Stellung oder Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung oder vorheriger Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten standen und in denen ein neues - vom Schuldner beabsichtigtes - Verfahren zu einem erheblichen Mehraufwand des Insolvenzgerichts geführt hätte (vgl. BGH ZinsO 2009, 1777; ZinsO 2010, 344; ZinsO 2010, 140; ZinsO 2011, 815).

    Zum einen liegt schon kein erheblicher Mehraufwand des Amtsgerichts in der Durchführung des Zweitverfahrens vor, da das Erstverfahren - Insolvenzverfahren 97 IK 82/12 - im Gegensatz zu den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen , soweit dort die Voraussetzungen einer Sperrfrist anerkannt wurden (vgl. BGH ZinsO 2009, 1777; ZinsO 2010, 344; ZinsO 2010, 140; ZinsO 2011, 815), bereits im ersten Stadium des Insolvenzverfahrens, dem Eröffnungsverfahren, durch zurückweisenden Beschluss erledigt wurde, wobei der Arbeitsaufwand des Amtsgerichts sich im Kern darin erschöpfte, die Unterlagen des Insolvenzantrags zu überprüfen und - zu Recht - auf die angegebene Forderung der Knappschaft und die damit verbundene Unzulässigkeit des Antrags hinzuweisen und dann den Eröffnungsantrag durch Beschluss zurückzuweisen.

  • AG Hamburg, 16.08.2011 - 68c IK 639/11

    Rechtsprechung des BGH zur Rücknahme eines Antrags zur Restschuldbefreiung im

    Auszug aus LG Bonn, 06.08.2012 - 6 T 133/12
    Die vom Amtsgericht zitierte Rechtsprechung anderer Amtsgerichte (AG Hamburg NZI 2011, 981; AG Essen ZinsO 2012, 850) zu Fallkonstellationen, bei denen die Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO griff, ist ebenfalls nicht übertragbar.
  • BGH, 24.07.2003 - IX ZA 12/03

    Zulässigkeit eines Regelinsolvenzverfahrens

    Auszug aus LG Bonn, 06.08.2012 - 6 T 133/12
    Die Stellung des Insolvenzantrags in der falschen Verfahrensart (Regelinsolvenz/Verbraucherinsolvenz) führt sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NZI 2003, 647) als auch nach der Rechtsprechung der Kammer zur Zurückweisung des Antrags als unzulässig (in der gewählten Verfahrensart).
  • BGH, 12.05.2011 - IX ZB 221/09

    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung nach

    Auszug aus LG Bonn, 06.08.2012 - 6 T 133/12
    Die Rechtsidee der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH ZinsO 2010, 344; ZinsO 2010, 140; ZinsO 2011, 1127), wonach eine dreijährige Sperrfrist greife, wenn der Schuldner in einem Vorverfahren keine sachdienlichen Anträge stelle, sei auf den vorliegenden Fall zu übertragen.
  • AG Essen, 28.03.2012 - 166 IK 64/12

    Sperrfrist bei eingetretener Rücknahmefiktion in einem vorangegangenen Verfahren

    Auszug aus LG Bonn, 06.08.2012 - 6 T 133/12
    Die vom Amtsgericht zitierte Rechtsprechung anderer Amtsgerichte (AG Hamburg NZI 2011, 981; AG Essen ZinsO 2012, 850) zu Fallkonstellationen, bei denen die Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO griff, ist ebenfalls nicht übertragbar.
  • BGH, 22.09.2005 - IX ZB 55/04

    Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens

    Auszug aus LG Bonn, 06.08.2012 - 6 T 133/12
    Der Antrag im Verfahren 97 IK 82/12 war auch in der Sache unzulässig und der Beschluss vom 09.04.2012 damit zutreffend, da wiederum sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH ZinsO 2005, 1163) als auch nach der Rechtsprechung der Kammer die Forderungen auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer Forderungen aus Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 304 InsO sind und somit auch die Forderungen der Knappschaft C2 T Forderungen aus Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 304 InsO sind.
  • AG Köln, 15.02.2013 - 72 IK 758/12

    Anwendung der dreijährigen Sperrfrist für die Wiederholung von

    Dieser Mehraufwand ist mit der aufwändigen und kostenintensiven Durchführung eines gesamten Insolvenzverfahrens nicht ansatzweise vergleichbar (vgl. LG Frankenthal, a.a.O., wobei hier die Mehrbelastung auch mit dem Hinweis auf das ohne Bewilligung der Stundung bereits eröffnete Insolvenzverfahren abgelehnt wurde, und LG Bonn, NZI 2012, 972, für einen erneuten Insolvenzantrag des Schuldners nach Zurückweisung des Erstantrags wegen der Unzulässigkeit der gewählten Verfahrensart, auch wenn das LG Bonn in der unterlassenen Vervollständigung des Eröffnungsantrags eine erhebliche Verletzung der Mitwirkungspflicht annimmt).
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