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LG Braunschweig, 16.05.2011 - 6 T 247/11 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 36 Abs. 1 S. 2 InsO; § 293 Abs. 1 S. 3 InsO; § 850f Abs. 1b ZPO
Keine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags aufgrund Kosten für die Fahrt zur Arbeitsstelle, Miete, Strom, Gas, Internet, Telefon, Kabelfernsehen, GEZ, Handy und Versicherungen; Erhöhung des Pfändungsfreibetrags aufgrund Kosten für die Fahrt zur Arbeitsstelle, Miete, Strom, ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- LG Duisburg, 14.03.2007 - 7 T 15/07
Ermittlung des einer Schuldnerin pfandfrei zu belassenden Betrages unter …
Auszug aus LG Braunschweig, 16.05.2011 - 6 T 247/11
Für einen Großteil der Arbeitnehmer fallen Fahrtkosten zur Arbeitsstelle für eine Strecke bis zu 30 km an, sodass diese Kosten als gewöhnliche Belastung eines erwerbstätigen Arbeitnehmers anzusehen sind (vgl. LG Halle/Saale, Beschl. v. 7.2.2000 - 14 T 33/00, RPfleger 2000, 285; LG Duisburg, Beschl. v. 14.3.2007 - 7 T 15/07 , zit. nach [...]). - LG Marburg, 16.07.1999 - 3 T 127/99
Auszug aus LG Braunschweig, 16.05.2011 - 6 T 247/11
Mit dem AG Braunschweig ist entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 16.5.1989 - 2 W 80/89 , FamRZ 1989, 996 ; LG Marburg, Beschl. v. 16.7.1999 - 3 T 127/99, JurBüro 1999, 661, 662) auch davon auszugehen, dass Fahrtkosten zur Arbeitsstelle bis zu einer Entfernung von 30 km als gewöhnliche Belastung eines berufstätigen Arbeitnehmers anzusehen sind. - OLG Köln, 16.05.1989 - 2 W 80/89
Pfändungsfreibetrags; Erhöhung des Pfändungsfreibetrages; Sozialhilfe
Auszug aus LG Braunschweig, 16.05.2011 - 6 T 247/11
Mit dem AG Braunschweig ist entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 16.5.1989 - 2 W 80/89 , FamRZ 1989, 996 ; LG Marburg, Beschl. v. 16.7.1999 - 3 T 127/99, JurBüro 1999, 661, 662) auch davon auszugehen, dass Fahrtkosten zur Arbeitsstelle bis zu einer Entfernung von 30 km als gewöhnliche Belastung eines berufstätigen Arbeitnehmers anzusehen sind.
- BGH, 05.04.2006 - IX ZB 169/04
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren
Auszug aus LG Braunschweig, 16.05.2011 - 6 T 247/11
Da das Insolvenzgericht bei seiner Entscheidung aufgrund der Zuweisung der §§ 292 Abs. 1 Satz 3, 36 Abs. 1 Satz 2 , Abs. 4 InsO als Vollstreckungsgericht tätig geworden ist, richtet sich der Rechtsmittelzug nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (vgl. BGH, Beschl. v. 5.4.2006 - IX ZB 169/04 , BeckRS 2006, 05542). - LG Halle, 07.02.2000 - 14 T 33/00
Auszug aus LG Braunschweig, 16.05.2011 - 6 T 247/11
Für einen Großteil der Arbeitnehmer fallen Fahrtkosten zur Arbeitsstelle für eine Strecke bis zu 30 km an, sodass diese Kosten als gewöhnliche Belastung eines erwerbstätigen Arbeitnehmers anzusehen sind (vgl. LG Halle/Saale, Beschl. v. 7.2.2000 - 14 T 33/00, RPfleger 2000, 285; LG Duisburg, Beschl. v. 14.3.2007 - 7 T 15/07 , zit. nach [...]). - LG Bonn, 02.04.2009 - 6 T 321/08
Pfändungsfreigrenze, Fahrkosten, PKW
Auszug aus LG Braunschweig, 16.05.2011 - 6 T 247/11
Die Kosten für die Unterhaltung des Pkw würden zu großen Teilen auch bei einer rein privaten Nutzung des Pkw oder der Nutzung des Pkw für eine Fahrtstrecke zur Arbeit von bis zu 30 km entstehen und sind deshalb als üblich anzusehen (vgl. LG Bonn, Beschl. v. 2.4.2009 - 6 T 321/08 , zit. nach [...]).
- AG Wolfenbüttel, 29.12.2014 - 23 M 6509/14
Pfändungsschutzkonto: Berücksichtigungsfähigkeit von außerhalb der …
Die Kosten für die Unterhaltung des Pkw würden zu großen Teilen auch bei einer rein privaten Nutzung des Pkw oder der Nutzung des Pkw für eine Fahrtstrecke zur Arbeit von bis zu 30 Kilometern entstehen und sind deshalb als üblich anzusehen (LG Braunschweig, Beschluss vom 16.05.2011, 6 T 247/11). - LG Stuttgart, 02.07.2018 - 19 T 167/17
Festsetzung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nach Eröffnung des …
Die Kammer teilt die in der Rechtsprechung vertretene Ansicht, nach der Fahrtkosten zur Arbeitsstelle nicht von Beginn an, sondern erst ab einer bestimmten Entfernung als außergewöhnliche Belastung eines berufstätigen Arbeitnehmers anzusehen sind (u.a. LG Braunschweig ZInsO 2011, 1268).