Rechtsprechung
LG Hagen, 24.05.2016 - 6 T 303/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Antrag auf vorzeitige Löschung der Eintragungen aus dem Schuldnerverzeichnis; Nachweis über die vollständige Befriedigung des Gläubigers; Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Hagen, 02.12.2015 - 374 M 12387/15
- LG Hagen, 24.05.2016 - 6 T 303/15
- BGH, 09.02.2017 - I ZB 56/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LG Darmstadt, 30.10.2013 - 5 T 352/13
Die Vereinbarung einer Ratenzahlung steht einer Eintragung in das zentrale …
Auszug aus LG Hagen, 24.05.2016 - 6 T 303/15
Soweit sich die Schuldner auf einen Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 20.10.2013 (Az. 5 T 352/13), das in Teilen vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.12.2015 bestätigt wurde (Az. I ZB 107/14), beziehen, ist anzuführen, dass der dortigen Entscheidung eine von diesem Fall zu unterscheidende Konstellation zu Grunde lag. - LG Dessau-Roßlau, 25.08.2014 - 1 T 152/14
Eintragung in das Schuldnerverzeichnis: Vorzeitige Löschung auf Grund …
Auszug aus LG Hagen, 24.05.2016 - 6 T 303/15
Damit teilt die Kammer die in Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung, dass eine nachträglich abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung kein Fall des § 882e Abs. 3 ZPO darstellt und damit keine Löschung der Eintragung veranlasst werden kann (vgl. LG Karlsruhe, Beschl. v. 08.08.2013 - Az. 5 T 57/13, in DGVZ 2013, 211; LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 25.08.2014 - Az. 1 T 152/14, in DGVZ 2015, 21;… Stöber in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 882e, Rn. 3;… Utermark/Fleck, in Beck'scher Online-Kommentar ZPO, 20. Edition, Stand: 01.03.2016, § 882e, Rn. 5;… Voit, in Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage 2016, § 882e, Rn. 3). - BGH, 21.12.2015 - I ZB 107/14
Hinderungsgründe für eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: Festgesetzter …
Auszug aus LG Hagen, 24.05.2016 - 6 T 303/15
Soweit sich die Schuldner auf einen Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 20.10.2013 (Az. 5 T 352/13), das in Teilen vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.12.2015 bestätigt wurde (Az. I ZB 107/14), beziehen, ist anzuführen, dass der dortigen Entscheidung eine von diesem Fall zu unterscheidende Konstellation zu Grunde lag.