Rechtsprechung
LAG Schleswig-Holstein, 07.09.2017 - 6 Ta 103/17 |
Volltextveröffentlichung
- LAG Schleswig-Holstein
Prozesskostenhilfe, Versagung, Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, Angaben, fehlende Unterlagen, Nachreichen, keine Berücksichtigung, Beendigung der Instanz, Mitwirkungspflicht
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- BAG, 03.12.2003 - 2 AZB 19/03
Versagung von Prozesskostenhilfe
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 07.09.2017 - 6 Ta 103/17
Der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck und allen Unterlagen grundsätzlich bereits vor dem Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht vorliegen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO; BAG, 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 -, Juris).Auch kann über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens zugunsten des Antragstellers entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat (BAG, 03.12.2003, aaO).
Soweit dem Antragsteller nach Ende der Instanz eine solche gerichtliche Nachfrist gesetzt worden ist, muss diese Frist - anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist - jedoch zwingend eingehalten werden (BAG, 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 - aaO; LAG Schleswig-Holstein, 21.10.2009 - 6 Ta 160/09 -).
- BAG, 16.02.2012 - 3 AZB 34/11
Prozesskostenhilfe für Vergleichsmehrwert
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 07.09.2017 - 6 Ta 103/17
Deshalb muss der Antragsteller alles für die Bewilligung Erforderliche oder Zumutbare tun (vgl. BAG, 16.02.2012 - 3 AZB 34/11 -). - LAG Schleswig-Holstein, 22.12.2009 - 6 Ta 160/09
Zwangsvollstreckung, Vergleich, Arbeitspapiere, Herausgabe, Zwangshaft, …
Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 07.09.2017 - 6 Ta 103/17
Soweit dem Antragsteller nach Ende der Instanz eine solche gerichtliche Nachfrist gesetzt worden ist, muss diese Frist - anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist - jedoch zwingend eingehalten werden (…BAG, 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 - aaO; LAG Schleswig-Holstein, 21.10.2009 - 6 Ta 160/09 -).
- LAG Schleswig-Holstein, 05.07.2018 - 1 Ta 69/18
Prozesskostenhilfe - Ratenzahlungsanordnung - Erklärung über die persönlichen und …
Soweit dem Antragsteller nach Ende der Instanz eine solche gerichtliche Nachfrist gesetzt worden ist, muss diese Frist - anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist - jedoch zwingend eingehalten werden (…BAG, a.a.O.; LAG Schleswig-Holstein, zuletzt Beschluss vom 07.09.2017 - 6 Ta 103/17 - LAG Hamm, Beschluss vom 06.02.2018 - 5 Ta 51/18 - in: NZA-RR 2018, 325). - LAG Schleswig-Holstein, 01.09.2020 - 1 Ta 94/20
Prozesskostenhilfe, Versagung, Beendigung der Instanz, Belege, Fristsetzung, …
Soweit dem Antragssteller nach Ende der Instanz eine solche gerichtliche Nachfrist gesetzt worden ist, muss diese Frist - anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist - jedoch zwingend eingehalten werden (BAG, a.a.O. und ständige Rechtsprechung aller mit Beschwerdesachen befassten Kammern des LAG Schleswig Holstein, z. B. Beschluss vom 07.09.2017 - 6 Ta 103/17; Beschluss vom.