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LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2012 - 6 Ta 9/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 115 Abs 3 ZPO, § 90 Abs 2 Nr 8 SGB 12
Prozesskostenhilfe - Wohnbedarfsgrenze - Schonvermögen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Prozesskostenhilfe; Ablehnung der Bewilligung; Eigenheim als Schonvermögen; Überschreitung der Wohnfläche bei Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 05.12.2011 - 8 Ca 1315/11
- LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2012 - 6 Ta 9/12
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Karlsruhe, 20.12.1999 - 2 WF 105/99
Prozeßkostenhilfe, Zusatzstichwort Raten
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2012 - 6 Ta 9/12
Selbst wenn man für die häusliche Pflege der Mutter die Wohnbedarfsgrenze um bis zu 20 % erhöhen würde (…vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 27.Auflage, § 115 ZPO, Rz. 53), würden sich rechnerisch Werte ergeben, die ausgehend von der zitierten und für zutreffend gehaltenen Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 20.12.1999, 2 WF 105/99, die von 90 qm ausgeht, nicht die vom Beschwerdeführer bewohnte Fläche von 145 qm ergeben. - OLG Koblenz, 23.07.1999 - 11 WF 442/99
Pflicht zur Einsetzung oder Verwertung eines Hausgrundstücks
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2012 - 6 Ta 9/12
Die Beschwerdekammer folgt der ebenfalls vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidung des OLG Koblenz (Beschluss vom 23.07.1999, 11 WF 442/99 - LSK 2000, 340355), in welcher angenommen wurde, dass eine über 130 qm hinausgehende Wohnung beispielsweise bei weitem den notwendigen Wohnbedarf für eine Person mit Kind übersteige. - LG Koblenz, 08.11.2002 - 2 T 521/02
Angemessenheit eines Hausgrundstücks das dem Schonvermögen zugerechnet werden …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2012 - 6 Ta 9/12
Auch die angeführte Entscheidung des Landgerichts Koblenz vom 8.11.2002 - 2 T 521/02 = NJW-RR 2003, 662 verhilft zu keinem anderen Ergebnis.
- FG Hamburg, 18.02.2014 - 3 K 257/13
AO / FGO: Bestandskräftige Ablehnung eines Steuer-Billigkeitserlasses - SGB II / …
Bei weniger als 4 Personen werden je Person 20 qm abgezogen (Schiedsgericht Hamburg vom 05.05.2009, SchiedsVZ 2010, 173); typisierend ist diese Reduzierung jedoch auf eine Belegung mit bis zu zwei Personen zu begrenzen, das heißt bei einem Einfamilienhaus auf [130 ./. (2 x 20) = ] 90 qm (BSG, Urteile vom 12.12.2013 B 14 AS 90/12 R, BeckRS, Juris Rz. 30-32; vom 07.11.2006 B 7b AS 2/05 R, BSGE 97, 203, NZS 2007, 428 Rz. 21 f.; Beschlüsse OLG Koblenz vom 06.09.2013 13 WF 745/13, FamFR 2013, 503; LAG Sachsen-Anhalt vom 18.04.2013 L 5 AS 76/08, Juris; LAG Rheinland-Pfalz vom 03.02.2012 6 Ta 9/12, Juris; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II § 12 Rz. 208 ff., 211, 211a; Radüge in JurisPK-SGB 11, 3.