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   OLG Brandenburg, 22.08.2017 - 6 U 1/17 Kart   

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https://dejure.org/2017,39190
OLG Brandenburg, 22.08.2017 - 6 U 1/17 Kart (https://dejure.org/2017,39190)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.08.2017 - 6 U 1/17 Kart (https://dejure.org/2017,39190)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22. August 2017 - 6 U 1/17 Kart (https://dejure.org/2017,39190)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Untersagung des Abschlusses eines Konzessionsvertrags im Wege einstweiliger Verfügung Brandenburgisches OLG,

  • heuking.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kriterien für die Vergabe eines Stromkonzessionsvertrages für das Gebiet einer kommunalen Gebietskörperschaft

  • rechtsportal.de

    Kriterien für die Vergabe eines Stromkonzessionsvertrages für das Gebiet einer kommunalen Gebietskörperschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auch für Konzessionsvergaben gilt das Neutralitätsgebot!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kriterien für die Vergabe eines Stromkonzessionsvertrages durch eine Gemeinde

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Unersagung der Vergabe einer Stromkonzession

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (19)

  • OLG Celle, 17.03.2016 - 13 U 141/15

    Anforderungen an die Kriterien bei der Vergabe von Konzessionen zum Betrieb eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.08.2017 - 6 U 1/17
    Denn jenes Auswahlverfahren ist im Jahre 2014 abgebrochen worden, um ein neues Verfahren entsprechend den durch den Bundesgerichtshof in den Entscheidungen vom 17.12.2013 formulierten Anforderungen durchzuführen und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verfügungsbeklagte dies nicht mit dem Ziel unternommen hat, ein rechtskonformes und damit auch dem Neutralitätsgebot Rechnung tragendes Verfahren durchzuführen (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.04.2017 - 6 U 156/16 Kart, Rn 88; OLG Celle, Urt. v. 17.03.2016 - 13 U 141/15 (Kart), Rn 142; jew. zit. nach juris).

    Ob dies bereits dann erreicht ist, wenn den Auswahlkriterien mit Bezug zu den Zielen des § 1 EnWG ein Gewicht von über 50 % zukommt (OLG Celle, Urt. v. 17.03.2016 - 13 U 141/15 (Kart) Rn 46; OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.12.2015 - VI-2 U (Kart) 4/15 Rn 16; jew. zit. nach juris) oder ob dies eine jedenfalls gegenüber anderen gemeindlichen Zielen deutlich vorrangige Berücksichtigung der Ziele des § 1 EnWG verlangt (OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.09.13, 201 Kart 1/13 Rn 65; zit. nach juris), bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung.

    Insbesondere schließt die Formulierung, die Auswahl des Netzbetreibers sei "vorrangig an Kriterien auszurichten", welche die Zielsetzung des § 1 Abs. 1 EnWG konkretisieren, nicht aus, dass andere zulässige Kriterien auf gleicher Stufe, aber mit geringerem Gewicht einfließen (vgl. OLG Celle, Urt. v. 17.03.2016 - 13 U 141/15 (Kart) Rn 47; zit. nach juris).

    a) Entgegen der Ansicht der Berufung ist die Auswahl der relativen Bewertungsmethode in Konzessionsvergabeverfahren nicht grundsätzlich zu beanstanden (Senat, Urt. v. 19.07.2016 - Kart U 1/15 Rn 65; OLG Celle, Urt. v. 17.03.2016 - 13 U 141/15 (Kart) Rn 124; OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.04.2017 - 6 U 156/16 Rn 121; jew. zit. nach juris).

    Der Auftraggeber hat einen Entscheidungsspielraum, welche Bewertungsmethode er für geeignet hält und auswählt, solange diese nachvollziehbar und vertretbar ist und sich ihre Heranziehung im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände als mit dem gesetzlichen Leitbild des ausgeschriebenen Wettbewerbs nicht als unvereinbar erweist (BGH, Urt. v. 04.04.2017 - X ZB 3/17, NZBau 2017, 366 Rn 33; OLG Celle, Urt. v. 17.03.2016 - 13 U 141/15 (Kart) Rn 126; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.06.2015 - VII Verg 2/15 Rn 39; jew. zit. nach juris).

    (bb) Der Gemeinde kommt bei der Prüfung der Angebote im Zusammenhang mit einer Konzessionsvergabe ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, der demjenigen im förmlichen Vergabeverfahren vergleichbar ist (OLG Celle, Urt. v. 17.03.2016 - 13 U 141/15 (Kart) Rn 133, zit. nach juris).

    Vielmehr kann die Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen erst für den Zeitpunkt der Aufnahme der Vertragsausführung verlangt werden (OLG Celle, Urt. v. 17.03.2016 - 13 U 141/15 (Kart) Rn 135; zit. nach juris), denn einem Unternehmen, das neu auf den Markt kommen will, ist etwa nicht zumutbar, bereits vor Erteilung des Zuschlags Personal einzustellen.

  • OLG Celle, 26.01.2017 - 13 U 9/16

    Strom- und Gaskonzessionsvergabe: Wie hat die Auswahl des Konzessionsnehmers zu

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.08.2017 - 6 U 1/17
    Bei der Gestaltung des Auswahlverfahrens und dessen Entscheidung unterliegt die Gemeinde zudem dem Gebot der Neutralität (Senat, Urt. v. 19.07.2016 - Kart U 1/15, Rn 46; OLG Celle, Urt. v. 26.01.2017 - 13 U 9/16 (Kart), Rn 38; OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.04.2017 - 6 U 151/16 Kart, Rn 93; jew. zit. nach juris), das, abgeleitet als allgemeiner Rechtsgedanke aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dem Diskriminierungsverbot und dem Transparenzgebot ein Richten in eigener Sache verbietet.

    Eine Gemeinde darf sich bei der Durchführung des Konzessionsverfahrens der Leistungen externer Berater bedienen (vgl. OLG Celle, Urt. v. 26.01.2017 - 13 U 9/16 (Kart), Rn 41; zit. nach juris).

    Das Verlangen, für jedes Kriterium zu erklären, welches Element besonders wichtig ist, vermindert die Chance, vom Bewerber konstruktive Vorschläge zu erhalten (OLG Celle, Urt. v. 26.01.17 - 13 U 9/16 (Kart) Rn 99; zit. nach juris).

    Die Grenze, ab der das Offenlassen konkreter Bewertungsmaßstäbe unzulässig ist, ist in Anlehnung an die im Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich entwickelten Grundsätze erst dann erreicht, wenn die aufgestellten Wertungsmaßstäbe so unbestimmt sind, dass der Bieter nicht mehr angemessen über Kriterien und Modalitäten informiert wird, auf deren Grundlage das wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird und er infolgedessen auch vor willkürlicher und /oder diskriminierender Angebotsbewertung nicht effektiv geschützt ist (OLG Celle, Urt. v. 26.01.17 - 13 U 9/16 (Kart) Rn 104; OLG Düsseldorf Beschl. v. 19.06.13 - VII-Verg 8/13 Rn 21; jew. zit. nach juris).

    Die gerichtliche Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist und ob die Kommune von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sachwidrige Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind und ob sich die Wertungsentscheidung im Rahmen der Gesetze und der allgemein gültigen Beurteilungsmaßstäbe hält (OLG Celle, Urt. v. 16.01.2017 - 13 U 9/16 (Kart) Rn 159; OLG Düsseldorf.

  • OLG Brandenburg, 19.07.2016 - Kart U 1/15

    Gemeindliche Konzessionsvergabe: Anspruch auf Unterlassung des Neuabschlusses

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.08.2017 - 6 U 1/17
    Bei der Gestaltung des Auswahlverfahrens und dessen Entscheidung unterliegt die Gemeinde zudem dem Gebot der Neutralität (Senat, Urt. v. 19.07.2016 - Kart U 1/15, Rn 46; OLG Celle, Urt. v. 26.01.2017 - 13 U 9/16 (Kart), Rn 38; OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.04.2017 - 6 U 151/16 Kart, Rn 93; jew. zit. nach juris), das, abgeleitet als allgemeiner Rechtsgedanke aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dem Diskriminierungsverbot und dem Transparenzgebot ein Richten in eigener Sache verbietet.

    Auch die Gesamtschau unter Einschluss der von der Verfügungsbeklagten weiter angeführten Umstände (wie z.B. die Verbindung von funktionaler Ausschreibung mit relativer Bewertungsmethode; vgl. dazu Senat, Urt. v. 19.07.2016 - Kart U 1/15 Rn 64f.; zit. nach juris) lässt allenfalls erkennen, dass eine nicht ganz auszuschließende Gefahr für ein manipulatives Vorgehen bestanden haben kann; es fehlen jedoch Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren tatsächlich mit dem Ziel der Bevorzugung der P... GmbH geführt worden ist.

    Der Sachverhalt liegt vorliegend anders als in der Konstellation, die der Entscheidung des Senats vom 19.07.2016 - Kart U 1/15 - zugrunde gelegen hat.

    Dies stellt eine im Vergaberecht unter dem Vorbehalt der Zweckmäßigkeit stehende, grundsätzlich zulässige Form der Ausschreibung dar, bei welcher der Auftraggeber bestimmte Einschätzungen, Planungen und Gestaltungen der Leistung auf den Unternehmer verlagert und gegen die auch im Verfahren zur Auswahl eines Wegenutzungsberechtigten grundsätzlich nichts zu erinnern ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.04.2014 - VI-2 Kart 2/13 (V) Rn. 131; Senat, Urt. v. 19.07.2016 - Kart U 1/15, Rn 64; jeweils zit. nach juris).

    a) Entgegen der Ansicht der Berufung ist die Auswahl der relativen Bewertungsmethode in Konzessionsvergabeverfahren nicht grundsätzlich zu beanstanden (Senat, Urt. v. 19.07.2016 - Kart U 1/15 Rn 65; OLG Celle, Urt. v. 17.03.2016 - 13 U 141/15 (Kart) Rn 124; OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.04.2017 - 6 U 156/16 Rn 121; jew. zit. nach juris).

  • BGH, 04.04.2017 - X ZB 3/17

    Entscheidung über Divergenzvorlage im Vergabenachprüfungsverfahren: Vergabe von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.08.2017 - 6 U 1/17
    Dem Auftraggeber würde damit die Durchführung eines partiell anderen Verfahrens auferlegt als es seinen eigentlichen Intentionen entspricht (BGH, Beschl. v. 04.04.17 - X ZB 3/17, NZBau 2017, 366 Rn 46).

    Ihr steht auch insoweit ein Spielraum zu, dessen Grenzen erst dann überschritten sind, wenn bestimmten Wertungskriterien einzeln oder in ihrer Gesamtheit ein Gewicht zugemessen wird, das sachlich nicht zu rechtfertigen ist und deshalb die Annahme nahe legt, dass die Kriterien oder deren Gewichtung so ausgestaltet wurden, dass nur ein oder einzelne Unternehmen realistische Aussichten auf den Zuschlag haben, während andere Anbieter von vornherein chancenlos wären (BGH, Beschl. v. 04.04.2017 - X ZB 3/17, NZBau 2017, 366 Rn 38; zit. nach juris).

    Der Auftraggeber hat einen Entscheidungsspielraum, welche Bewertungsmethode er für geeignet hält und auswählt, solange diese nachvollziehbar und vertretbar ist und sich ihre Heranziehung im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände als mit dem gesetzlichen Leitbild des ausgeschriebenen Wettbewerbs nicht als unvereinbar erweist (BGH, Urt. v. 04.04.2017 - X ZB 3/17, NZBau 2017, 366 Rn 33; OLG Celle, Urt. v. 17.03.2016 - 13 U 141/15 (Kart) Rn 126; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.06.2015 - VII Verg 2/15 Rn 39; jew. zit. nach juris).

    Auch wenn dem öffentlichen Auftraggeber bei der Bewertung ein Beurteilungsspielraum zustehen müsse, sollen seine Bewertungsentscheidungen insbesondere auch darauf hin zu überprüfen sein, ob die jeweilige Bepunktung im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder andern Bieters plausibel vergeben worden ist (BGH, Beschl. v. 04.04.2017 - X ZB 3/17, NZBau 2017, 366 Rn 53).

  • BGH, 17.12.2013 - KZR 65/12

    Zur Vergabe von Stromnetzkonzessionen durch die Gemeinden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.08.2017 - 6 U 1/17
    Die Wegekonzession für das Gasnetzes vergab die Verfügungsbeklagte an die P... GmbH, hinsichtlich des Stromnetzes hob die Verfügungsbeklagte das Konzessionsverfahren nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 17.12.2013 (KZR 65/12 - Stromnetz Berkenthin; KZR 66/12 - Stromnetz Heiligenhafen) auf.

    Diese Verpflichtung steht mit den Regelungen des Energiewirtschaftsrechts und dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) in Einklang (s. hierzu BGH, U.v.17.12.2013 - Stromnetz Berkenthin, Rn 25; BGH, Urt. v. 17.12.2013 - KZR 65/12 - Stromnetz Heiligenhafen, Rn 24; jew. zit. nach juris).

    An das erste Auswahlverfahren schloss sich eine Klage des Nachunternehmers auf Übereignung und Herausgabe des Netzes an, bevor das komplette Auswahlverfahren aufgrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 17.12.2013 (KZR 65/12; KZR 66/12) wiederholt werden musste.

    Ob ein fehlerhaftes Auswahlverfahren Bewerber um die Konzession unbillig behindert, bestimmt sich anhand einer Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligter Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die auf die Sicherung des Leistungswettbewerbs und insbesondere die Offenheit der Marktzugänge gerichtet ist (BGHZ 199, 289 - Stromnetz Berkenthin- Rn 55; BGH, Urt. v. 17.12.2013 - KZR 65/12 - Stromnetz Heiligenhafen- Rn 51; jew. zit. nach juris).

  • OLG Karlsruhe, 03.04.2017 - 6 U 156/16

    Stromkonzessionsvertrag: Beurteilungsspielraum bei der Bewertung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.08.2017 - 6 U 1/17
    Denn jenes Auswahlverfahren ist im Jahre 2014 abgebrochen worden, um ein neues Verfahren entsprechend den durch den Bundesgerichtshof in den Entscheidungen vom 17.12.2013 formulierten Anforderungen durchzuführen und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verfügungsbeklagte dies nicht mit dem Ziel unternommen hat, ein rechtskonformes und damit auch dem Neutralitätsgebot Rechnung tragendes Verfahren durchzuführen (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.04.2017 - 6 U 156/16 Kart, Rn 88; OLG Celle, Urt. v. 17.03.2016 - 13 U 141/15 (Kart), Rn 142; jew. zit. nach juris).

    Die Vergabe der Konzession an die P... GmbH würde mithin nicht ohne weiteres einen gesteigerten Einfluss der Verfügungsbeklagten auf die Stromversorgung im Stadtgebiet begründen (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.04.2017 - 6 U 156/16 Kart, Rn 96; zit. nach juris).

    a) Entgegen der Ansicht der Berufung ist die Auswahl der relativen Bewertungsmethode in Konzessionsvergabeverfahren nicht grundsätzlich zu beanstanden (Senat, Urt. v. 19.07.2016 - Kart U 1/15 Rn 65; OLG Celle, Urt. v. 17.03.2016 - 13 U 141/15 (Kart) Rn 124; OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.04.2017 - 6 U 156/16 Rn 121; jew. zit. nach juris).

  • OLG Düsseldorf, 23.12.2015 - 2 U (Kart) 4/15

    Kriterien für die Vergabe von Netzkonzessionen und deren Gewichtung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.08.2017 - 6 U 1/17
    Der Gesetzeszweck der preisgünstigen Versorgung spricht die nicht rabattierten Netzentgelte an (BGH, a.a.O. - Stromnetz Berkenthin - Rn 87; zit. nach juris), die im Jahr 2014 etwa 20 % des für die Energieversorgung zu zahlenden Strombezugskosten ausmachten (OLG Düsseldorf. Urt. v. 23.12.2015 - VI-2 U (Kart) 4/15, Rn 19; zit. nach juris) und die - im Gegensatz zu Steuern (22,9 % des Strompreises) und Umlagen und Abgaben (28,4 % des Strompreises) neben den Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb vom Netzbetreiber beeinflussbar sind, weil es seiner Entscheidung unterliegt, ihre Höhe zugunsten seiner Rendite auszuschöpfen.

    Ihre Berücksichtigung im Konzessionsvergabeverfahren soll die Prognose ermöglichen, welche Kosten aufgrund des Betriebs des Netzes durch den jeweiligen Bieter tatsächlich zu erwarten sind (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.12.2015 - VI-2 U (Kart) 4/15 Rn 19; zit. nach juris).

    Ob dies bereits dann erreicht ist, wenn den Auswahlkriterien mit Bezug zu den Zielen des § 1 EnWG ein Gewicht von über 50 % zukommt (OLG Celle, Urt. v. 17.03.2016 - 13 U 141/15 (Kart) Rn 46; OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.12.2015 - VI-2 U (Kart) 4/15 Rn 16; jew. zit. nach juris) oder ob dies eine jedenfalls gegenüber anderen gemeindlichen Zielen deutlich vorrangige Berücksichtigung der Ziele des § 1 EnWG verlangt (OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.09.13, 201 Kart 1/13 Rn 65; zit. nach juris), bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung.

  • BGH, 17.12.2013 - KZR 66/12

    Zur Vergabe von Stromnetzkonzessionen durch die Gemeinden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.08.2017 - 6 U 1/17
    Die Wegekonzession für das Gasnetzes vergab die Verfügungsbeklagte an die P... GmbH, hinsichtlich des Stromnetzes hob die Verfügungsbeklagte das Konzessionsverfahren nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 17.12.2013 (KZR 65/12 - Stromnetz Berkenthin; KZR 66/12 - Stromnetz Heiligenhafen) auf.

    An das erste Auswahlverfahren schloss sich eine Klage des Nachunternehmers auf Übereignung und Herausgabe des Netzes an, bevor das komplette Auswahlverfahren aufgrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 17.12.2013 (KZR 65/12; KZR 66/12) wiederholt werden musste.

    Ob ein fehlerhaftes Auswahlverfahren Bewerber um die Konzession unbillig behindert, bestimmt sich anhand einer Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligter Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die auf die Sicherung des Leistungswettbewerbs und insbesondere die Offenheit der Marktzugänge gerichtet ist (BGHZ 199, 289 - Stromnetz Berkenthin- Rn 55; BGH, Urt. v. 17.12.2013 - KZR 65/12 - Stromnetz Heiligenhafen- Rn 51; jew. zit. nach juris).

  • OLG Düsseldorf, 17.04.2014 - 2 Kart 2/13

    Kriterien für die gemeindliche Vergabe von Wegenutzungsrechten für die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.08.2017 - 6 U 1/17
    Dies stellt eine im Vergaberecht unter dem Vorbehalt der Zweckmäßigkeit stehende, grundsätzlich zulässige Form der Ausschreibung dar, bei welcher der Auftraggeber bestimmte Einschätzungen, Planungen und Gestaltungen der Leistung auf den Unternehmer verlagert und gegen die auch im Verfahren zur Auswahl eines Wegenutzungsberechtigten grundsätzlich nichts zu erinnern ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.04.2014 - VI-2 Kart 2/13 (V) Rn. 131; Senat, Urt. v. 19.07.2016 - Kart U 1/15, Rn 64; jeweils zit. nach juris).

    Beschl. v. 17.04.2014 - VI-2 Kart 2/13 (V), Rn 59; jew. zit. nach juris).

  • OLG Karlsruhe, 03.04.2017 - 6 U 151/16

    Stromkonzessionsvertrag: Unsachliche Vorfestlegung der Gemeinde bei der Vergabe

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.08.2017 - 6 U 1/17
    Bei der Gestaltung des Auswahlverfahrens und dessen Entscheidung unterliegt die Gemeinde zudem dem Gebot der Neutralität (Senat, Urt. v. 19.07.2016 - Kart U 1/15, Rn 46; OLG Celle, Urt. v. 26.01.2017 - 13 U 9/16 (Kart), Rn 38; OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.04.2017 - 6 U 151/16 Kart, Rn 93; jew. zit. nach juris), das, abgeleitet als allgemeiner Rechtsgedanke aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dem Diskriminierungsverbot und dem Transparenzgebot ein Richten in eigener Sache verbietet.

    Daraus folgt das Gebot einer ausreichenden personellen und organisatorischen Trennung zwischen verfahrensleitender Stelle und Bieter (BGH, Beschl. v. 18.10.2016 - KZB 46/15 - Landesbetrieb Berlin Energie, Rn 43; Senat, Urt. v. 19.07.2016 - Kart U1/15, Rn 50; jeweils zit. nach juris), wie auch das Verbot der Vorfestlegung der Kommune zugunsten eines bestimmten Bieters (OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.04.2017 - 6 U 151/16 Kart, Rn 88; zit. nach juris).

  • LG Berlin, 09.12.2014 - 16 O 224/14

    Konzessionsvergabeverfahren für ein Gasversorgungsnetz: Beteiligung der Kommune

  • OLG Düsseldorf, 27.05.2015 - Verg 2/15

    Zulässigkeit der Abgabe mehrerer Hauptangebote bei der Ausschreibung von

  • OLG Stuttgart, 19.11.2015 - 2 U 60/15

    Gerichtliche Kontrolle der Vergabe einer Stromkonzession durch eine Gemeinde:

  • OLG Stuttgart, 07.11.2013 - 201 Kart 1/13

    Ziele des § 1 EnWG müssen Hauptkriterium bei Konzessionsvergabe sein

  • OLG Schleswig, 22.11.2012 - 16 U (Kart) 22/12

    Konzessionsvergabe für Stromnetz bei Nichtausrichtung an § 1 EnWG nichtig

  • OLG Düsseldorf, 19.06.2013 - Verg 8/13

    Anforderungen an die Bekanntgabe der Vergabekriterien

  • OLG Naumburg, 12.04.2012 - 2 Verg 1/12

    Landesdatennetz - Vergabe öffentlicher Aufträge: Vergaberechtsverstöße in einem

  • LG Potsdam, 27.01.2017 - 52 O 139/16

    Neuvergabe von Stromkonzessionen: Beachtung des Transparenzgebots und des

  • BGH, 18.10.2016 - KZB 46/15

    Landesbetrieb Berlin Energie - Zivilrechtsstreit um die Vergabe eines

  • KG, 24.09.2020 - 2 U 93/19

    Erteilung der Konzession für ein kommunales Stromnetz: Umfang der gerichtlichen

    Von einem Newcomer dagegen ein unmittelbar realisierbares und keine Fragen bzw. Bedingungen offen lassendes Konzept zu verlangen, überspannte die Anforderungen an die Versorgungssicherheit zulasten des von §§ 46, 47 EnWG vorgesehenen und gewollten Wettbewerbs um das Netz (entgegen OLG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2017 - 6 U 1/17 Kart, EnWZ 2017, 457, Rn. 140 nach juris) (vgl. B.II.4.d, bb (1)).(Rn.194).

    Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte dies nicht mit dem Ziel unternommen hat, ein rechtskonformes und damit auch dem Neutralitätsgebot Rechnung tragendes Verfahren durchzuführen (zu diesem Gedanken [zu Abbruch und Neubeginn] OLG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2017 - 6 U 1/17 Kart, EnWZ 2017, 457, Rn. 82 nach juris).

    Hinzu kommt, dass der Beklagte mit den Ausschreibungsunterlagen vorliegend einen Konzeptwettbewerb (funktionale Ausschreibung, s.a. § 121 Abs. 1 Satz 2 GWB) ausgeschrieben hat, bei welchem bestimmte Einschätzungen, Planungen und Gestaltungen der Leistung den Bietern überlassen werden und kein abschließender Leistungskatalog vorgegeben wird (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2017 - 6 U 1/17 Kart, EnWZ 2017, 457, Rn. 87 nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2014 - VI-2 Kart 2/13 (V), ZNER 2014, 480, Rn. 131 nach juris; Senat, Urteil vom 25. Oktober 2018, aaO., Rn. 71).

    Denn der Beklagte erwartete von den Bietern im hiesigen Konzessionierungsverfahren ein eigenes Netzbewirtschaftungskonzept und erklärte zugleich den Musterkonzessionsvertrag für unverbindlich, so dass Änderungen und Ergänzungen statthaft waren (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 2 U 18/18 EnWG, ZNER 2018, 534, Rn. 137 nach juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2017, aaO.).

    Ein solcher Konzeptwettbewerb stellt eine zulässige Form der Ausschreibung dar, bei welcher der Auftraggeber bestimmte Einschätzungen, Planungen und Gestaltungen der Leistung auf den Unternehmer verlagert und gegen die auch im Verfahren zur Auswahl eines Wegenutzungsberechtigten grundsätzlich nichts zu erinnern ist (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2017 - 6 U 1/17 Kart, EnWZ 2017, 457, Rn. 87 nach juris).

    Sie erlaubt eine flexible, an die konkreten Angebote angepasste Wertung (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2017 - 6 U 1/17 Kart, EnWZ 2017, 457, Rn. 118).

    Generell kann die Bewertung der Angebote durch die Gemeinde von Rechts wegen nur darauf überprüft werden, ob sie die selbst aufgestellten Vorgaben beachtet und das vorgeschriebene Verfahren eingehalten hat, von keinem unzutreffenden oder unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, keine sachwidrigen Erwägungen in die Entscheidung hat einfließen lassen und sich die Wertungsentscheidung im Rahmen der Gesetze und der allgemein gültigen Beurteilungsmaßstäbe hält; eine vollständige gerichtliche Nachprüfung ist dagegen weder geboten noch zweckmäßig und findet daher nicht statt (vgl. OLG Celle, Urteil vom 17. März 2016 - 13 U 141/15 (Kart), ZNER 2016, 242, Rn. 130, 137 nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 3. November 2017 - 11 U 51/17 (Kart), ZNER 2018, 143, Rn. 95 nach juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2017 - 6 U 1/17 Kart, EnWZ 2017, 457, Rn. 125 nach juris; OLG Schleswig, Urteil vom 16. April 2018 - 16 U 110/17 Kart, ZNER 2018, 544, Rn. 80 - Stadtwerke Bargteheide).

    Maßgeblich ist daher auch insoweit der Zeitpunkt der Betriebsaufnahme, denn einem Unternehmen, das neu auf den Markt kommen will, ist nicht etwa zumutbar, bereits vor Erteilung des Zuschlags Personal einzustellen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2017 - 6 U 1/17 Kart, EnWZ 2017, 457, Rn. 140 nach juris).

    Er kann nur darauf überprüft werden, ob der Beklagte die selbst aufgestellten Vorgaben beachtet und das vorgeschriebene Verfahren eingehalten hat, von keinem unzutreffenden oder unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, keine sachwidrigen Erwägungen in die Entscheidung hat einfließen lassen und sich die Wertungsentscheidung im Rahmen der Gesetze und der allgemein gültigen Beurteilungsmaßstäbe hält (vgl. OLG Celle, Urteil vom 17. März 2016 - 13 U 141/15 (Kart), ZNER 2016, 242, Rn. 130, 137 nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 3. November 2017 - 11 U 51/17 (Kart), ZNER 2018, 143, Rn. 95 nach juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2017 - 6 U 1/17 Kart, EnWZ 2017, 457, Rn. 125 nach juris; OLG Schleswig, Urteil vom 16. April 2018 - 16 U 110/17 Kart, ZNER 2018, 544, Rn. 80 - Stadtwerke Bargteheide).

    Das Landgericht fordert vom Newcomer hier ein "fundiertes" Konzept, das anhand seiner konkreten Beschreibung unmittelbar realisierbar sei und keine Fragen bzw. Bedingungen offenlasse (vgl. angefochtene Entscheidung auf Seite 31 des Umdrucks; so schon LG Berlin, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 16 O 224/14 Kart, ZNER 2015, 158, Rn. 67 nach juris; dem folgend OLG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2017 - 6 U 1/17 Kart, EnWZ 2017, 457, Rn. 140 nach juris; ebenso Wegner in: BerlKomm EnergieR, 4. Aufl. 2019, § 46 EnWG, Rn. 133).

    Für das Verfahren der Konzessionsvergabe genügt danach eine sorgfältige Dokumentation des Gangs und der wesentlichen Entscheidungen des Ausschreibungsverfahrens, insbesondere der Angebotswertung (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2017 - 6 U 1/17 Kart, EnWZ 2017, 457, Rn. 127 nach juris).

    Das OLG Brandenburg (Urteil vom 22. August 2017 - 6 U 1/17 Kart, EnWZ 2017, 457, Rn. 127-130 nach juris) will nun - worauf die Klägerin hinweist - die Maßstäbe des Vergaberechts auf Konzessionsvergaben jedenfalls dann anwenden, wenn die ausschreibende Kommune die Ausschreibung - wie vorliegend - als Konzeptwettbewerb mit der relativen Bewertungsmethode verbindet.

    Es reicht aus, die Beurteilung der gegenübergestellten Angebotsbestandteile so nachvollziehbar zu begründen, dass eine Überprüfung dahingehend stattfinden kann, ob das Beurteilungsermessen beanstandungsfrei ausgeübt worden ist (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2017 - 6 U 1/17 Kart, EnWZ 2017, 457, Rn. 130 nach juris).

    Generell kann das Gericht die Bewertung der Angebote durch die Gemeinde von Rechts wegen nur darauf überprüfen, ob die Gemeinde die selbst aufgestellten Vorgaben beachtet und das vorgeschriebene Verfahren eingehalten hat, von keinem unzutreffenden oder unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, keine sachwidrigen Erwägungen in die Entscheidung hat einfließen lassen und sich die Wertungsentscheidung im Rahmen der Gesetze und der allgemein gültigen Beurteilungsmaßstäbe hält (vgl. OLG Celle, Urteil vom 17. März 2016 - 13 U 141/15 (Kart), ZNER 2016, 242, Rn. 130, 137 nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 3. November 2017 - 11 U 51/17 (Kart), ZNER 2018, 143, Rn. 95 nach juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2017 - 6 U 1/17 Kart, EnWZ 2017, 457, Rn. 125 nach juris; OLG Schleswig, Urteil vom 16. April 2018 - 16 U 110/17 Kart, ZNER 2018, 544, Rn. 80 - Stadtwerke Bargteheide).

    In einem Konzeptwettbewerb werden bestimmte Einschätzungen, Planungen und Gestaltungen der Leistung den Bietern überlassen und wird kein abschließender Leistungskatalog vorgegeben (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2017 - 6 U 1/17 Kart, EnWZ 2017, 457, Rn. 87 nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2014 - VI-2 Kart 2/13 (V), ZNER 2014, 480, Rn. 131 nach juris; Senat, Urteil vom 25. Oktober 2018, aaO., Rn. 71 - Stromnetz Berlin I).

    So erwartete der Beklagte von den Bietern ein eigenes Netzbewirtschaftungskonzept und erklärte zugleich den Musterkonzessionsvertrag für unverbindlich, so dass Änderungen und Ergänzungen statthaft waren (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 2 U 18/18 EnWG, ZNER 2018, 534, Rn. 137 nach juris; s.a. OLG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2017, aaO.).

  • OLG Düsseldorf, 13.06.2018 - 2 U 7/16

    Wasserqualität darf auch nur die Wasserhärte sein!

    Ob ein Auswahlverfahren Bewerber um eine Konzession unbillig behindert im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB a.F. bestimmt sich anhand einer Gesamtwürdigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielrichtung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die auf die Sicherung des Leistungswettbewerbs und insbesondere die Offenheit der Marktzugänge gerichtet ist (BGH, Urteile vom 17.12.2013 - KZR 65/12 und KZR 66/12, jeweils zitiert nach juris, Tz. 51 bzw. 55; OLG Brandenburg, Urteil vom 22.08.2017 - 6 U 1/17 Kart, zitiert nach juris, Tz. 157).

    Daraus folgt ein Gebot der ausreichenden organisatorischen und personellen Trennung der Vergabestelle von einer mit ihr verbundenen Einheit, die als Bieter auftritt (BGH, NZBau 2017, 236, 239; OLG Brandenburg, Urteil vom 22.08.2017 - 6 U 1/17 Kart, zitiert nach juris, Tz. 77).

    Es bedarf hier keiner weiteren Klärung, welche organisatorischen und personellen Anforderungen sich für die Antragsgegnerin in der Konstellation, wie sie hier vorliegt, aus der sie als Vergabestelle gegenüber allen Bewerbern treffenden Neutralitätspflicht ergeben (siehe zur Neutralitätspflicht OLG Brandenburg, Urteil vom 22.08.2017 - 6 U 1/17 Kart, zitiert nach juris, Tz. 77).

    Die betreffenden Kartellsenate verlangen, dass die Wertung für den unterlegenen Bieter auch im Vergleich nachvollziehbar sein muss, wenn sich die Kommune - wie hier die Antragsgegnerin - bei der Bewertung der Angebote einer relativen Bewertungsmethode bedient hat (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.11.2017 - 11 U 51/17, zitiert nach juris, Tz. 103 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 22.08.2017 - 6 U 1/17, zitiert nach juris, Tz. 127 ff.).

  • OLG Brandenburg, 30.08.2022 - 17 U 1/21

    Aufhebung eines Wegenutzungsvertrags Stromversorgung Auswahlverfahren zum

    Hiergegen wandte sich die E. AG mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, dem in zweiter Instanz der Senat mit Urteil vom 22.08.2017 (6 U 1/17 Kart, EnWZ 2017, 457) stattgab.

    Wie schon das dem Urteil des Senats vom 22.08.2017 (6 U 1/17 Kart) zugrunde liegende Auswahlverfahren, das mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Verfügungsbeklagten vom 28.09.2016 abgeschlossen worden war, genügt auch die mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 27.06.2018 getroffene Auswahlentscheidung nicht den an ein transparentes und diskriminierungsfreies Konzessionsvergabeverfahren zu stellenden Anforderungen, was erneut zu einer unbilligen Behinderung der Verfügungsklägerin führt.

    Bei der Bewertung der Angebote steht der Gemeinde ein Beurteilungsspielraum zu, der demjenigen im förmlichen Vergabeverfahren vergleichbar ist (Senat, Urteil vom 22.08.2017 - 6 U 1/17 Kart, a.a.O.).

    Die Auswahlentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob von keinem unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen eingeflossen sind, der Spielraum diskriminierungsfrei wahrgenommen worden ist und sich Wertungsentscheidungen auch im Übrigen im Rahmen der Gesetze und allgemein gültigen Beurteilungsmaßstäbe halten (s. etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2021 - 6 U 95/20 Kart, BeckRS 2021, 2386, Rn. 38; Senat, Urteil vom 22.08.2017 - 6 U 1/17 Kart, a.a.O. m.w.N.).

    Dabei erfolgt die gerichtliche Überprüfung auf der Grundlage des Tatsachenvortrags der Parteien; denn anders als in dem durch den Amtsermittlungsgrundsatz geprägten Verfahren zur Vergabenachprüfung im Oberschwellenbereich (§§ 97ff. GWB) ist die Nachprüfung der "Vergabe" von Wegekonzessionen in Ermangelung spezieller Verfahrensvorschriften den Regelungen des von Parteimaxime und Beibringungsgrundsatz beherrschten ordentlichen Zivilprozess unterworfen (Senat, Urteil vom 22.08.2017 - 6 U 1/17 Kart; vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2019 - 6 U 109/18 Kart, a.a.O.).

    Hierzu ist es erforderlich, den Inhalt der Angebote vergleichend gegenüberzustellen und die für die Entscheidung maßgeblichen Aspekte nachvollziehbar aufzuzeigen (vgl. Senat, Urteil vom 22.08.2017 - 6 U 1/17 Kart).

    Eine ebenbürtige oder annähernd gleichwertige Bewertung erfordert aber, dass die Zusicherung künftigen Beibringens auf ihrer Realisierbarkeit überprüft und ihre Validität nachvollziehbar begründet worden ist (Senat, Urteil vom 22.08.2017 - 6 U 1/17 Kart, a.a.O.).

    Bereits in seiner dem streitgegenständlichen Auswahlverfahren vorangegangenen Entscheidung hat der Senat ausgeführt, das Verfahren, die auf Ausschreibungsebene in einer konzeptuell offenen Weise geführt werden, der Auftraggeber auf der Wertungsseite erhöhten Anforderungen an die Begründung der vorgenommenen Bewertung und Entscheidung unterliegt (Senat, Urteil vom 22.08.2017 - 6 U 1/17 Kart, juris Rn. 129).

  • OLG Frankfurt, 03.11.2017 - 11 U 51/17

    Konzessionsvergabe zum Betrieb eines Energieversorgungsnetzes

    Gegenstand der Überprüfung ist, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten, von keinem unzutreffenden oder unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind und sich die Wertungsentscheidung im Rahmen der Gesetze und der allgemein gültigen Beurteilungsmaßstäbe halten (OLG Celle, Urteil vom 17.3.2016, 13 U 141/15 (Kart), juris Rdnr 137; OLG Brandenburg, Urteil vom 22.8.2017, 6 U 1/17 Kart, juris Rdnr. 125).

    aa) Der Senat teilt im Grundsatz die Auffassung der Klägerin, dass das aus dem Diskriminierungsverbot hergeleitete Transparenzgebot sich nicht nur auf die Bekanntgabe der Auswahlkriterien und ihrer Gewichtung erstreckt (vgl. BGH KZR 66/12 Rdnr. 35), sondern sich bei der Bewertung fortsetzt (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 22.8.2017, 6 U 1/17 Kart, juris Rdnr. 127; LG Stuttgart, Urteil vom 30.6.2016, 11 O 78/16, juris Rdnr. 58).

  • OLG Schleswig, 16.04.2018 - 16 U 110/17

    Vergabe von Wegenutzungsverträgen: Nachprüfungstiefe bei

    Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht, was die Überprüfung der Auswahlentscheidung angeht, unter Bezugnahme auf ein Urteil des OLG Brandenburg vom 22. August 2017, 6 U 1/17 Kart (Anlage ASt 101) darüber hinaus geltend, im Hinblick auf den Verdacht auf manipulative Entscheidungen bei eigener Beteiligung der ausschreibenden Kommune am Wettbewerb sei der Transparenz in der Auswertung nur Genüge getan, wenn die Inhalte der Angebote vergleichend - etwa, wie im förmlichen Vergabeverfahren, in Form eines Bewertungsspiegels - gegenübergestellt und die für die Entscheidung maßgeblichen Punkte nachvollziehbar dargestellt würden (Bl. 354ff.).

    Die Auswahlentscheidung kann gerichtlich "nur" daraufhin überprüft werden, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, von keinem unzutreffenden oder unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind und sich die Wertungsentscheidung im Rahmen der Gesetze und der allgemeingültigen Beurteilungsmaßstäbe hält (vgl. für die Wegerechtsvergabe jüngst nur OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Oktober 2017, 11 U 51/17 Kart, Rn. 95; OLG Celle, 13 U 38/17 (Kart), Urteil vom 19. Oktober 2017, Anlage BE02, S. 16/17; OLG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2017, 6 U 1/17 Kart, Rn. 125; OLG Celle, Urteil vom 17. März 2016, 13 U 141/15 (Kart), Rn. 137; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2014 - VI-2 Kart 2/13 (V), Rn 59).

    Für den Nachvollzug bzw. die Plausibilitätsprüfung wird man allerdings nicht generell (so aber die Verfügungsklägerin [BB S.18, Bl. 355] im Anschluss an OLG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2017, 6 U 1/17 Kart, Rn. 129) verlangen können, dass stets eine vollständige Gegenüberstellung aller einzelnen Elemente der gegeneinander zu bewertenden Angebote erfolgen müsse.

  • OLG Naumburg, 21.09.2018 - 7 U 33/17

    Mitwirkung von Bewerber-Aufsichtsratsmitgliedern an Vergabeentscheidung

    Das Recht zur kommunalen Selbstverwaltung besteht vielmehr nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze, zu denen auch das Energiewirtschaftsgesetz zählt (BGH, a.a.O., Rn. 30, 31 ff. m.w.N.; OLG Brandenburg, Urt. v. 19. Juli 2016, Kart U 1/15, Rn. 44; 22. Aug. 2017, 6 U 1/17 Kart, Rn. 74, jeweils zit. nach juris).

    Bei der Gestaltung des Auswahlverfahrens und dessen Entscheidung unterliegt die Gemeinde dem aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Diskriminierungsverbot abzuleitenden Gebot der Neutralität (OLG Brandenburg, Urt. v. 19. Juli 2016, Kart U 1/15, Rn. 44, 47; 22. Aug. 2017, 6 U 1/17 Kart, Rn. 74; OLG Celle, Urt. v. 26. Jan.

  • KG, 25.10.2018 - 2 U 18/18

    Verfahren über die Erteilung der Konzession für ein kommunales Stromnetz:

    Ihre Zulässigkeit ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch anerkannt (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 22.08.2017 - 6 U 1/17 Kart - juris Rn. 87; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2014 - VI-2 Kart 2/13 (V) - juris Rn. 131).
  • OLG Brandenburg, 20.03.2018 - 6 U 4/17

    Neuvergabe eines Konzessionsvertrags: Untersagung des Abschlusses eines

    So verhält es sich, wenn eine Unterlassungsverfügung darauf gerichtet ist, den Abschluss eines nach § 46 EnWG im Wettbewerb zu vergebenden Konzessionsvertrages zu verhindern (vgl. Senat, Beschlüsse v. 19.07.2016 - Kart U 1/15 und v. 22.08.2017 - 6 U 1/17 Kart, EnWZ 2017, 457; OLG Karlsruhe, Urteil v. 03.04.2017 - 6 U 151/16 Kart, ZNER 2017, 287; zit. jeweils nach juris.de).

    87 Der Senat hat eine Gewichtung des Kriteriums "Effizienz" mit einem Gewicht von 10 % als innerhalb des Beurteilungsspielraums angesehen (vgl. Beschluss v. 22.08.2017- 6 U 1/17).

    Zwar ist die Anwendung der relativen Bewertungsmethode im Konzessionsvergabeverfahren nicht generell zu beanstanden (vgl. Senat, Beschlüsse v. 19.07.2016 - Kart U 1/15 und v. 22.08.2017 - 6 U 1/17 Kart; OLG Celle, Urteile v. 17.03.2016 - 13 U 141/15 (Kart) und v. 26.01.2017 - 13 U 9/16 (Kart); OLG Karlsruhe, Urteil v. 03.04.2017, 6 U 156/16 Kart, jeweils zit. nach juris).

    Eine solche Bewertungsmethode ist an sich nicht zu beanstanden (vgl. OLG Celle, Urteil v. 17.03.2016 a.a.O. Rn 143; Senat, Beschluss v. 22.08.2017 - 6 U 1/17 Kart).

  • KG, 04.04.2019 - 2 U 5/15

    Gasversorgungsnetz Berlin

    Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen kann nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung allenfalls die Nichtigkeit eines Konzessionsvertrags nach § 134 BGB (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12 -, BGHZ 199, 289-322, Rn. 103) oder einen Unterlassungsanspruch zur Folge haben (z.B. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. August 2017 - 6 U 1/17 Kart -, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03. April 2017 - 6 U 151/16 Kart -, Rn. 83, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2018 - VI-2 U 7/16 /Kart) -, Rn. 81, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. März 2015 - 11 W 47/14 (Kart) -, Rn. 16, juris).
  • OLG Schleswig, 18.05.2020 - 16 U 66/19

    Vergabe von Wegerechtskonzessionen für den Betrieb des Strom- und Gasnetzes:

    Die Auswahlentscheidung kann gerichtlich "nur" daraufhin überprüft werden, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, von keinem unzutreffenden oder unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind und sich die Wertungsentscheidung im Rahmen der Gesetze und allgemeingültiger Beurteilungsmaßstäbe hält (allgemeine Meinung, vgl. für die Wegerechtsvergabe etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Oktober 2017, 11 U 51/17 Kart, Rn. 95; OLG Celle, Urteil vom 19. Oktober 2017, 13 U 38/17 (Kart), Rn. 51; OLG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2017, 6 U 1/17 Kart, Rn. 125; OLG Celle, Urteil vom 17. März 2016, 13 U 141/15 (Kart), Rn. 137; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2014 - VI-2 Kart 2/13 (V), Rn. 59).

    Die Beurteilung der gegenübergestellten Angebotsbestandteile ist dabei so nachvollziehbar zu begründen, dass eine Überprüfung dahingehend stattfinden kann, ob das Beurteilungsermessen beanstandungsfrei ausgeübt worden ist (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2017, 6 U 1/17 Kart, Rn. 129f. Senat, Urteil vom 27. Januar 2020, 16 U 115/19 Kart).

  • OLG Stuttgart, 06.06.2019 - 2 U 218/18

    Rügen gegen Stromkonzessionsvergabe und zulässige Auswahlkriterien

  • OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6 U 318/21

    Ausschreibungsverfahren bei zu erwartender Bieterbeteiligung der Gemeinde

  • OLG Düsseldorf, 04.11.2020 - 27 U 3/20

    Vergabe einer Stromnetzkonzession: Bieter haben Anspruch auf Akteneinsicht!

  • OLG Düsseldorf, 17.08.2022 - 2 U 13/21
  • LG Dortmund, 18.12.2019 - 10 O 52/19

    Akteneinsichtsrecht, Vergabe Stromkonzession

  • LG Dortmund, 22.09.2022 - 13 O 7/22
  • LG Dortmund, 24.07.2019 - 10 O 52/17

    Konzessionsvergabeverfahren, Bewertungsmethode, Darlegungs- und Beweislast,

  • OLG Celle, 20.09.2018 - 13 U 166/17

    Anforderungen an die Auswahl des Konzessionärs für den Betrieb eines

  • OLG Düsseldorf, 17.08.2022 - 2 U 4/21

    Wann werden die Bewerber um eine Konzession unbillig behindert?

  • LG Dortmund, 16.05.2023 - 19 O 10/23

    Auch Trinkwasserkonzessionen sind transparent zu vergeben!

  • OLG München, 10.03.2022 - 29 U 3413/19

    Unbillige Behinderung, Pauschalierter Investitionszuschlag, Periodenübergreifende

  • LG Mannheim, 29.01.2020 - 14 O 194/19

    Rechtsschutz gegen Auswahlkriterien und deren Gewichtung nach § 47 Abs. 5 EnWG

  • VK Niedersachsen, 17.12.2020 - VgK-42/20

    Ausschreibung des Betriebs der öffentlichen Beleuchtung in der Gemeinde als

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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 26.05.2017 - 6 U 1/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,54567
OLG Oldenburg, 26.05.2017 - 6 U 1/17 (https://dejure.org/2017,54567)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26.05.2017 - 6 U 1/17 (https://dejure.org/2017,54567)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26. Mai 2017 - 6 U 1/17 (https://dejure.org/2017,54567)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    EGV 44/2001 Art. 7; EGV 44/2001 Art. 17 Abs. 1; EGV 44/2001 Art. 18 Abs. 1
    Zulässigkeit der Klage deutscher Anleger gegen die Hellenische Republik wegen der Zwangsumschuldung griechischer Staatsanleihen

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Klage deutscher Anleger gegen die Hellenische Republik wegen der Zwangsumschuldung griechischer Staatsanleihen

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Klage deutscher Anleger gegen die Hellenische Republik wegen der Zwangsumschuldung griechischer Staatsanleihen

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Klage deutscher Anleger gegen die Hellenische Republik wegen der Zwangsumschuldung griechischer Staatsanleihen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Schleswig, 07.07.2016 - 5 U 84/15

    Griechische Staatsanleihen - Griechenland genießt umfassend staatliche Immunität

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.05.2017 - 6 U 1/17
    Die Frage, ob die Gerichtsbarkeit nach den Grundsätzen der Staatenimmunität eröffnet ist und sich das nationale Gericht mit einer Klage gegen einen anderen Staat befassen darf, ist vor der Ermittlung der internationalen Zuständigkeit zu prüfen (BGH NJW 2016, 1659 juris Rn. 11; OLG Schleswig WM 2017, 285 , OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn.14 und OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 61 jeweils unter Hinweis auf die zitierte BGH-Entscheidung).

    Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für nicht - hoheitliches Handeln ( "acta iure gestionis" ) genießt (BGH NJW 2016, 1659 in juris Rn. 12 sowie OLG Schleswig WM 2017, 285 jeweils unter Hinweis auf BVerfGE 16, 27 ; OLG München MDR 2017, 169 in juris Rn. 130 f; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris 62).

    Eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns eines Staates durch die Gerichte eines anderen Staates würde dem Prinzip der Staatensouveränität und -gleichheit widersprechen; Staaten dürfen danach grundsätzlich nicht übereinander zu Gericht sitzen, jedenfalls soweit es um staatstypisches, hoheitliches Handeln geht (vgl. BGH NJW 2016, 1659 in juris Rn. 13 unter Hinweis auf BVerfGE 117, 141 ; BVerfG NJW 2014, 1723 in juris Rn. 19 f; OLG Schleswig WM 2017, 285 ; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 62).

    Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt und damit öffentlich-rechtlich oder wie eine Privatperson, also privatrechtlich, tätig geworden ist (BGH NJW 2016, 1659 in juris Rn. 14; OLG Schleswig WM 2017, 285 ; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 63 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Demgegenüber haben das Oberlandesgericht Schleswig (WM 2017, 285 ) und diesem folgend das Oberlandesgericht München (MDR 2017, 169 in juris Rn. 146 ff) die gegenteilige Auffassung vertreten und auch mit Blick auf vertragliche Erfüllungs- bzw. Nichterfüllungsansprüche die Berufung auf die Staatenimmunität zugelassen.

    In diesem Fall macht der vertragschließende Staat von seiner Hoheitsgewalt unmittelbar in Bezug auf den Vertrag Gebrauch, und zwar als Herr über das Vertragsstatut und über die vertraglichen Ausgestaltung (vgl. OLG Schleswig WM 2017 285 ; BGH NJW 2016, 1659 in juris Rn. 25).

    Dieser Argumentation steht die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11.06.2015 (C-226/13) - wie das Oberlandesgericht Schleswig (WM 2017, 285 ) zutreffend ausführt - nicht entgegen.

    In einer rein zivilrechtlichen Beziehung unter Privatrechtsubjekten ist eine solche einseitige Abänderung von Vertragsbedingungen ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich (OLG Schleswig WM 2017, 285 ).

    Insofern rügt der Kläger gerade das hoheitliche Handeln der Beklagten als die vertragliche Pflichtverletzung (OLG Schleswig WM 2017, 285 ).

    Das aber ist zu verneinen, denn dadurch ist der Grundsatz der Staatenimmunität unmittelbar berührt (OLG Schleswig WM 2017, 285 in juris Ran 45).

    Diese Vorschrift bezieht sich nämlich nicht auf die internationale Zuständigkeit (OLG Schleswig WM 2017, 285 unter Hinweis auf BGH WM 2004, 376 in juris Rn. 12 und WM 2015, 819 in juris Rn. 14).

    Die in Betracht kommenden Vorschriften gemäß Art. 7 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO bestimmen nicht nur die internationale, sondern auch - unter Verdrängung nationaler Vorschriften - die örtliche Zuständigkeit (OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 20; OLG Schleswig WM 2017, 285 ).

    Es kann offen bleiben und bedarf keiner Entscheidung, ob überhaupt der Anwendungsbereich der EuGVVO eröffnet ist, weil es sich um eine Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuGVVO handelt (vgl. zur Nichtanwendbarkeit der EuGVVO -OLG Schleswig WM 2017, 285 ).

    Voraussetzung dafür wäre nämlich, dass ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den ein Verbraucher tatsächlich geschlossen hat, den Gegenstand des Verfahrens bilden (OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 23; OLG Schleswig WM 2017, 285 ).

    Das Gericht hat somit im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung zu untersuchen, ob Tatsachen vorliegen, die möglicherweise auf einen Vertragsschluss hindeuten (OLG Schleswig WM 2017, 285 ).

    Ein Vertragsschluss zwischen den Parteien des Rechtsstreits kann jedoch nicht angenommen werden (ebenso OLG Schleswig WM 2017, 285 ; OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 23 ff; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 85 ff).

    Ausreichend ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung vielmehr, dass der Kläger einen vertraglichen Anspruch schlüssig darlegt, der äußere Tatbestand eines Vertragsschlusses gegeben ist und er seine Klage darauf stützt (OLG Schleswig WM 2017, 285 ; OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 27; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 88).

  • OLG Köln, 12.05.2016 - 8 U 44/15

    Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für die Inanspruchnahme der

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.05.2017 - 6 U 1/17
    Damit ist der Rechtsstreit insgesamt dem Senat als Berufungsgericht zur Entscheidung angefallen (ebenso OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 60 sowie OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 13 ).

    Die Frage, ob die Gerichtsbarkeit nach den Grundsätzen der Staatenimmunität eröffnet ist und sich das nationale Gericht mit einer Klage gegen einen anderen Staat befassen darf, ist vor der Ermittlung der internationalen Zuständigkeit zu prüfen (BGH NJW 2016, 1659 juris Rn. 11; OLG Schleswig WM 2017, 285 , OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn.14 und OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 61 jeweils unter Hinweis auf die zitierte BGH-Entscheidung).

    Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für nicht - hoheitliches Handeln ( "acta iure gestionis" ) genießt (BGH NJW 2016, 1659 in juris Rn. 12 sowie OLG Schleswig WM 2017, 285 jeweils unter Hinweis auf BVerfGE 16, 27 ; OLG München MDR 2017, 169 in juris Rn. 130 f; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris 62).

    Eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns eines Staates durch die Gerichte eines anderen Staates würde dem Prinzip der Staatensouveränität und -gleichheit widersprechen; Staaten dürfen danach grundsätzlich nicht übereinander zu Gericht sitzen, jedenfalls soweit es um staatstypisches, hoheitliches Handeln geht (vgl. BGH NJW 2016, 1659 in juris Rn. 13 unter Hinweis auf BVerfGE 117, 141 ; BVerfG NJW 2014, 1723 in juris Rn. 19 f; OLG Schleswig WM 2017, 285 ; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 62).

    Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt und damit öffentlich-rechtlich oder wie eine Privatperson, also privatrechtlich, tätig geworden ist (BGH NJW 2016, 1659 in juris Rn. 14; OLG Schleswig WM 2017, 285 ; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 63 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Das Oberlandesgericht Köln (WM 2016, 1590 in juris Rn. 66 ff) sowie der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg (WM 2016, 1878 in juris Rn. 15 f) haben entschieden, dass sich die Beklagte insoweit nicht auf Staatenimmunität berufen könne, soweit die klägerische Partei Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche geltend mache.

    bb.) Hinsichtlich der hilfsweisen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wird in der Rechtsprechung (vgl. dazu BGH NJW 2016, 1659 m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 71 ff) - soweit ersichtlich - einhellig die Auffassung vertreten, dass sich die Beklagte berechtigterweise auf den Grundsatz der Staatenimmunität berufen kann.

    Dies folgt bereits aus dem Wortlaut dieser Regelung, der nicht die ausländische Rechtsnorm als solche zum Prüfungsgegenstand erhebt, sondern das Ergebnis ihrer Anwendung im konkreten Einzelfall (OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 68 m.w.N.).

    Ein Vertragsschluss zwischen den Parteien des Rechtsstreits kann jedoch nicht angenommen werden (ebenso OLG Schleswig WM 2017, 285 ; OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 23 ff; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 85 ff).

    Danach entstanden die maßgeblichen Verpflichtungen der Beklagten zunächst systemintern gegenüber den zugelassenen Systemteilnehmern (Träger), sodass sich der anschließende Erwerb von Rechten, der sich üblicherweise - wie auch hier - im Wege des Kommissionsgeschäfts bzw. der Wertpapierrechnung über eine dazwischengeschaltete Bank als Vertragspartnerin vollzieht, nicht durch Konstruktion einer Vertragskette zwischen Emittent und Endkunde als Vertrag im Sinne von Art. 17 f EuGVVO ausgelegt werden kann; dies ginge mit einer unvorhersehbaren Vervielfältigung der Gerichtsstände einher, auf deren Vermeidung die Verordnung gerade abzielt (OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 85).

    Ausreichend ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung vielmehr, dass der Kläger einen vertraglichen Anspruch schlüssig darlegt, der äußere Tatbestand eines Vertragsschlusses gegeben ist und er seine Klage darauf stützt (OLG Schleswig WM 2017, 285 ; OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 27; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 88).

    Es bedarf ebenfalls keiner Entscheidung, ob die Beklagte mit der Ausgabe von Staatsanleihen freiwillig eine Verpflichtung eingegangen ist, die sich jedenfalls aus Art. 8 Abs. 2 des ... Gesetzes 2198/1994 ergibt (vergleiche dazu OLG Oldenburg WM 2016, 1898 in juris Rn. 28 ff sowie OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 89 ff).

    Der Erfüllungsort dieser primären Hauptleistungspflicht ist auch maßgeblich für die Bestimmung der Zuständigkeit für etwa durch Leistungsstörung entstandene Schadensersatzpflichten oder sonstige anstelle der Erfüllungsverpflichtung getretene sekundäre Pflichten aus dem Vertrag (OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 32; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 94 f).

    Damit waren im Verhältnis der Beklagten zu den ersterwerbenden Systemteilnehmern ("Primary Dealer") die wechselseitigen Verpflichtungen innerhalb des Girosystems der ... Zentralbank und damit an deren Sitz zu erfüllen (OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 99; OLG München MDR 2017, 169 in juris Rn. 167 f).

    Der gemäß Art. 7 Nr. 1 lit a EuGVVO an einen vertraglichen Erfüllungsort geknüpfte Gerichtsstand kann indessen nicht durch Übertragung der Forderung verändert werden; eine abweichende Sichtweise wäre mit dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstandes nicht zu vereinbaren (siehe dazu im Einzelnen OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 35 ff; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 101 ff, OLG München MDR 2017, 169 in juris Rn. 156 ff /169).

    Den insoweit allein in Betracht kommenden Ansprüchen auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher Schädigung bzw. wegen einer rechtswidrigen Enteignung oder eines enteignungsgleichen Eingriffs steht der Grundsatz der Staatenimmunität entgegen, so dass sie der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterfallen und deshalb von deutschen Gerichten nicht zu prüfen sind (OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 44; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 105).

  • OLG Oldenburg, 18.04.2016 - 13 U 43/15

    Zulässigkeit einer in Deutschland erhobenen Klage von Gläubigern griechischer

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.05.2017 - 6 U 1/17
    Damit ist der Rechtsstreit insgesamt dem Senat als Berufungsgericht zur Entscheidung angefallen (ebenso OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 60 sowie OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 13 ).

    Die Frage, ob die Gerichtsbarkeit nach den Grundsätzen der Staatenimmunität eröffnet ist und sich das nationale Gericht mit einer Klage gegen einen anderen Staat befassen darf, ist vor der Ermittlung der internationalen Zuständigkeit zu prüfen (BGH NJW 2016, 1659 juris Rn. 11; OLG Schleswig WM 2017, 285 , OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn.14 und OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 61 jeweils unter Hinweis auf die zitierte BGH-Entscheidung).

    Das Oberlandesgericht Köln (WM 2016, 1590 in juris Rn. 66 ff) sowie der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg (WM 2016, 1878 in juris Rn. 15 f) haben entschieden, dass sich die Beklagte insoweit nicht auf Staatenimmunität berufen könne, soweit die klägerische Partei Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche geltend mache.

    Die zum Zwangsumtausch führenden Maßnahmen des Gesetzgebers nähmen dem Grundverhältnis, auf das die Klage gestützt sei, nicht seine fiskalische Natur (OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 16; OLG Köln WM 2016, 1090 in juris Rn. 67- 69 m.w.N.).

    Die in Betracht kommenden Vorschriften gemäß Art. 7 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO bestimmen nicht nur die internationale, sondern auch - unter Verdrängung nationaler Vorschriften - die örtliche Zuständigkeit (OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 20; OLG Schleswig WM 2017, 285 ).

    Voraussetzung dafür wäre nämlich, dass ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den ein Verbraucher tatsächlich geschlossen hat, den Gegenstand des Verfahrens bilden (OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 23; OLG Schleswig WM 2017, 285 ).

    Ein Vertragsschluss zwischen den Parteien des Rechtsstreits kann jedoch nicht angenommen werden (ebenso OLG Schleswig WM 2017, 285 ; OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 23 ff; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 85 ff).

    Denn der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass das Erfordernis eines Vertragsschlusses zwischen einem - klagenden - Verbraucher und einem - beklagten - beruflich oder gewerblich - Handelnden nicht erfüllt ist, wenn der beruflich oder gewerblich Handelnde aufgrund einer Kette von Verträgen bestimmte Rechte oder Pflichten gegenüber dem Verbraucher hat (OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 25 unter Hinweis auf EuGH NJW 2015, 1581 Rn. 28-30).

    Nichts anderes kann für die hier zu beurteilende Konstellation gelten, in der die maßgeblichen Verpflichtungen der Beklagten zunächst im "System" im Verhältnis zu den "Trägern" entstanden sind und die entsprechenden Rechte erst dann auf Dritte (Investoren) übertragen wurden (OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 25).

    Ausreichend ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung vielmehr, dass der Kläger einen vertraglichen Anspruch schlüssig darlegt, der äußere Tatbestand eines Vertragsschlusses gegeben ist und er seine Klage darauf stützt (OLG Schleswig WM 2017, 285 ; OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 27; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 88).

    Der Erfüllungsort dieser primären Hauptleistungspflicht ist auch maßgeblich für die Bestimmung der Zuständigkeit für etwa durch Leistungsstörung entstandene Schadensersatzpflichten oder sonstige anstelle der Erfüllungsverpflichtung getretene sekundäre Pflichten aus dem Vertrag (OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 32; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 94 f).

    Der gemäß Art. 7 Nr. 1 lit a EuGVVO an einen vertraglichen Erfüllungsort geknüpfte Gerichtsstand kann indessen nicht durch Übertragung der Forderung verändert werden; eine abweichende Sichtweise wäre mit dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstandes nicht zu vereinbaren (siehe dazu im Einzelnen OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 35 ff; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 101 ff, OLG München MDR 2017, 169 in juris Rn. 156 ff /169).

    Es ist davon auszugehen, dass für das Verhältnis zwischen dem beklagten Staat als Anleiheschuldner und den Trägern als Ersterwerber der Anleihen allein die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes am Sitz der ... Zentralbank als Verwalterin des Systems sinnvoll ist (OLG München MDR 2017, 169 in juris Rn. 172 unter Hinweis auf OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 41 f).

    Den insoweit allein in Betracht kommenden Ansprüchen auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher Schädigung bzw. wegen einer rechtswidrigen Enteignung oder eines enteignungsgleichen Eingriffs steht der Grundsatz der Staatenimmunität entgegen, so dass sie der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterfallen und deshalb von deutschen Gerichten nicht zu prüfen sind (OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 44; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 105).

  • BGH, 08.03.2016 - VI ZR 516/14

    Klagen von Gläubigern griechischer Staatsanleihen gegen die Hellenische Republik

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.05.2017 - 6 U 1/17
    Die Frage, ob die Gerichtsbarkeit nach den Grundsätzen der Staatenimmunität eröffnet ist und sich das nationale Gericht mit einer Klage gegen einen anderen Staat befassen darf, ist vor der Ermittlung der internationalen Zuständigkeit zu prüfen (BGH NJW 2016, 1659 juris Rn. 11; OLG Schleswig WM 2017, 285 , OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn.14 und OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 61 jeweils unter Hinweis auf die zitierte BGH-Entscheidung).

    Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für nicht - hoheitliches Handeln ( "acta iure gestionis" ) genießt (BGH NJW 2016, 1659 in juris Rn. 12 sowie OLG Schleswig WM 2017, 285 jeweils unter Hinweis auf BVerfGE 16, 27 ; OLG München MDR 2017, 169 in juris Rn. 130 f; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris 62).

    Eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns eines Staates durch die Gerichte eines anderen Staates würde dem Prinzip der Staatensouveränität und -gleichheit widersprechen; Staaten dürfen danach grundsätzlich nicht übereinander zu Gericht sitzen, jedenfalls soweit es um staatstypisches, hoheitliches Handeln geht (vgl. BGH NJW 2016, 1659 in juris Rn. 13 unter Hinweis auf BVerfGE 117, 141 ; BVerfG NJW 2014, 1723 in juris Rn. 19 f; OLG Schleswig WM 2017, 285 ; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 62).

    Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt und damit öffentlich-rechtlich oder wie eine Privatperson, also privatrechtlich, tätig geworden ist (BGH NJW 2016, 1659 in juris Rn. 14; OLG Schleswig WM 2017, 285 ; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 63 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Dabei ist die Abgrenzung mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale grundsätzlich nach dem Recht des entscheidenden Gerichts zu beurteilen (BVerfG NJW 2014, 1723 in juris Rn. 21; BGH NJW 2016, 1659 in juris Rn. 15; Zöller-Lückemann, ZPO, 31. Auflage, § 20 GVG Rn. 4 ).

    aa.) Ob der Grundsatz der Staatenimmunität einer Klage auch entgegensteht, wenn der Kläger nach einem hoheitlichen Eingriff der hier vorliegenden Art auf den ursprünglichen Staatsanleihen gestützte Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche geltend macht, wurde vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 08.03.2016 (NJW 2016, 1659 = WM 2016, 734 in juris Rn. 18) mit Rücksicht auf die dort zu entscheidende Fallkonstellation ausdrücklich offen gelassen.

    In diesem Fall macht der vertragschließende Staat von seiner Hoheitsgewalt unmittelbar in Bezug auf den Vertrag Gebrauch, und zwar als Herr über das Vertragsstatut und über die vertraglichen Ausgestaltung (vgl. OLG Schleswig WM 2017 285 ; BGH NJW 2016, 1659 in juris Rn. 25).

    Die Ausbuchung der dematerialisierten Wertpapiere kann nicht isoliert von den beschriebenen hoheitlichen Maßnahmen beurteilt werden, die zu ihrer Rechtfertigung geschaffen wurden (BGH NJW 2016, 1659 in juris Rn. 23 unter Hinweis auf OLG Schleswig ZIP 2015, 1253).

    bb.) Hinsichtlich der hilfsweisen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wird in der Rechtsprechung (vgl. dazu BGH NJW 2016, 1659 m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 71 ff) - soweit ersichtlich - einhellig die Auffassung vertreten, dass sich die Beklagte berechtigterweise auf den Grundsatz der Staatenimmunität berufen kann.

    Es geht mithin nicht um die Rechtsnatur der Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen, sondern um die Rechtsnatur der Maßnahmen der Beklagten, die letztlich zur Ausbuchung der Staatsanleihen führten (BGH NJW 2016, 1659 in juris Rn. 17 m.w.N.).

    Immer dann, wenn es an der Gerichtsbarkeit wegen Immunität des beklagten Staates fehlt, ist auch die EuGVVO sachlich unanwendbar (OLG Schleswig ZIP 2015, 1253 juris Rn. 94 m.w.N.; BGH NJW 2016, 1659 in juris Rn. 11).

  • OLG Schleswig, 04.12.2014 - 5 U 89/14

    Staatenimmunität; Internationale Gerichtsbarkeit; Schuldenschnitt; hoheitliches

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.05.2017 - 6 U 1/17
    Die Ausbuchung der dematerialisierten Wertpapiere kann nicht isoliert von den beschriebenen hoheitlichen Maßnahmen beurteilt werden, die zu ihrer Rechtfertigung geschaffen wurden (BGH NJW 2016, 1659 in juris Rn. 23 unter Hinweis auf OLG Schleswig ZIP 2015, 1253).

    Die Prüfung dessen Vereinbarkeit mit höherem Recht ist jedoch nicht nach Art. 6 EGBGB (ordre public) zu beurteilen, sondern unterliegt der Staatenimmunität (OLG Schleswig ZIP 2015, 1253 in juris Rn. 89 f; OLG München MDR 2017, 169 in juris Rn. 154).

    Ein solcher Verzicht auf die Staatenimmunität kann von einem ausländischen Staat in einem völkerrechtlichen Vertrag, einen privatrechtlichen Vertrag oder - speziell für ein gerichtliches Verfahren - vor Gericht erklärt werden; auch in rügelosen Einlassungen eines ausländischen Staates zur Sache kann ein konkreter Verzicht auf die Staatenimmunität gesehen werden (OLG Schleswig ZIP 2015, 1253 in juris Rn. 77 m.w.N. auf der Rechtsprechung des BVerfG).

    Das Abkommen ist bislang nicht in Kraft getreten, da es mindestens von 30 Staaten ratifiziert werden muss, gegenwärtig aber nur von 13 Staaten ratifiziert wurde (OLG Schleswig, ZIP 2015, 1253 in juris Rn. 82 f).

    Immer dann, wenn es an der Gerichtsbarkeit wegen Immunität des beklagten Staates fehlt, ist auch die EuGVVO sachlich unanwendbar (OLG Schleswig ZIP 2015, 1253 juris Rn. 94 m.w.N.; BGH NJW 2016, 1659 in juris Rn. 11).

    Vorliegend liegt weder der Handlungsort noch der Erfolgsort i.S.d. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO a.F. in Deutschland (vgl. dazu weitergehend auch OLG Schleswig ZIP 2015, 1253 in juris Rn. 105 ff).

    Der Begehungsort im Sinne dieser Vorschrift befindet sich jedoch nicht in Deutschland, sondern in ...land (vgl. dazu auch OLG Schleswig ZIP 2015, 1253 in juris Rn. 117 ff).

  • OLG München, 08.12.2016 - 14 U 4840/15

    Kein Schadensersatz aus dem Erweb griechischer Staatsanleihen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.05.2017 - 6 U 1/17
    Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für nicht - hoheitliches Handeln ( "acta iure gestionis" ) genießt (BGH NJW 2016, 1659 in juris Rn. 12 sowie OLG Schleswig WM 2017, 285 jeweils unter Hinweis auf BVerfGE 16, 27 ; OLG München MDR 2017, 169 in juris Rn. 130 f; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris 62).

    Demgegenüber haben das Oberlandesgericht Schleswig (WM 2017, 285 ) und diesem folgend das Oberlandesgericht München (MDR 2017, 169 in juris Rn. 146 ff) die gegenteilige Auffassung vertreten und auch mit Blick auf vertragliche Erfüllungs- bzw. Nichterfüllungsansprüche die Berufung auf die Staatenimmunität zugelassen.

    Die Prüfung dessen Vereinbarkeit mit höherem Recht ist jedoch nicht nach Art. 6 EGBGB (ordre public) zu beurteilen, sondern unterliegt der Staatenimmunität (OLG Schleswig ZIP 2015, 1253 in juris Rn. 89 f; OLG München MDR 2017, 169 in juris Rn. 154).

    Damit waren im Verhältnis der Beklagten zu den ersterwerbenden Systemteilnehmern ("Primary Dealer") die wechselseitigen Verpflichtungen innerhalb des Girosystems der ... Zentralbank und damit an deren Sitz zu erfüllen (OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 99; OLG München MDR 2017, 169 in juris Rn. 167 f).

    Der gemäß Art. 7 Nr. 1 lit a EuGVVO an einen vertraglichen Erfüllungsort geknüpfte Gerichtsstand kann indessen nicht durch Übertragung der Forderung verändert werden; eine abweichende Sichtweise wäre mit dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstandes nicht zu vereinbaren (siehe dazu im Einzelnen OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 35 ff; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 101 ff, OLG München MDR 2017, 169 in juris Rn. 156 ff /169).

    Es ist davon auszugehen, dass für das Verhältnis zwischen dem beklagten Staat als Anleiheschuldner und den Trägern als Ersterwerber der Anleihen allein die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes am Sitz der ... Zentralbank als Verwalterin des Systems sinnvoll ist (OLG München MDR 2017, 169 in juris Rn. 172 unter Hinweis auf OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 41 f).

  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.05.2017 - 6 U 1/17
    Denn der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass das Erfordernis eines Vertragsschlusses zwischen einem - klagenden - Verbraucher und einem - beklagten - beruflich oder gewerblich - Handelnden nicht erfüllt ist, wenn der beruflich oder gewerblich Handelnde aufgrund einer Kette von Verträgen bestimmte Rechte oder Pflichten gegenüber dem Verbraucher hat (OLG Oldenburg WM 2016, 1878 in juris Rn. 25 unter Hinweis auf EuGH NJW 2015, 1581 Rn. 28-30).

    Die Begriffe sind autonom, also ohne Rückgriff auf einzelstaatliche Auslegungen, und weit auszulegen (EuGH NZG 2015, 356 "Kolossa").

    Der EuGH (NZG 2015, 356 - "Kolossa"), dessen Entscheidung aufgrund des von ihm zu beurteilenden Sachverhalts sich nicht unmittelbar auf diesen Rechtsstreit übertragen lässt, hat für Art. 5 Nr. 3 der VO Nr. 44/2001 (a.F.) für eine andere Fallkonstellation entschieden, dass die Gerichte am Wohnsitz des Klägers für eine Klage dann zuständig sind, wenn sich der behauptete Schaden - woran es vorliegend selbst nach dem Sachvortrag des Klägers fehlt - unmittelbar auf einem Bankkonto des Klägers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht (EuGH NZG 2015, 356 "Kolossa" in juris Rn. 42 ff ).

  • BVerfG, 17.03.2014 - 2 BvR 736/13

    Griechenland immun; Völkerrechtlicher Grundsatz der Staatenimmunität; Anspruch

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.05.2017 - 6 U 1/17
    Eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns eines Staates durch die Gerichte eines anderen Staates würde dem Prinzip der Staatensouveränität und -gleichheit widersprechen; Staaten dürfen danach grundsätzlich nicht übereinander zu Gericht sitzen, jedenfalls soweit es um staatstypisches, hoheitliches Handeln geht (vgl. BGH NJW 2016, 1659 in juris Rn. 13 unter Hinweis auf BVerfGE 117, 141 ; BVerfG NJW 2014, 1723 in juris Rn. 19 f; OLG Schleswig WM 2017, 285 ; OLG Köln WM 2016, 1590 in juris Rn. 62).

    Dabei ist die Abgrenzung mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale grundsätzlich nach dem Recht des entscheidenden Gerichts zu beurteilen (BVerfG NJW 2014, 1723 in juris Rn. 21; BGH NJW 2016, 1659 in juris Rn. 15; Zöller-Lückemann, ZPO, 31. Auflage, § 20 GVG Rn. 4 ).

    Die hier vertretene Auffassung stimmt in den wesentlichen Grundlagen mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.3.2014 - 2 BvR 736/13, NJW 2014, 1723, Rn. 21 ff.) überein, in der eine Lohnzahlungsklage gegen den ... Staat - also ein vertraglicher Erfüllungsanspruch - zugrunde lag und der ... Staat den Nettolohn eines bei ihm in Deutschland beschäftigten Staatsbürgers wegen der Einführung einer Quellensteuer in Höhe von 5 % des (Brutto-) Lohns gekürzt hatte.

  • OLG Hamm, 11.12.2014 - 5 U 60/14

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche wegen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.05.2017 - 6 U 1/17
    Diese Vorschrift will dem Geschädigten die Rechtsverfolgung erleichtern und gibt dem Geschädigten daher die Wahl zwischen dem Handlungsort und dem Erfolgsort der unerlaubten Handlung (OLG Hamm NZG 2015, 1033 in juris Rn. 47 f).

    Der Ort, an dem das schädigende Ereignis im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eingetreten ist, würde zu weit ausgelegt, wenn danach jeder Ort erfasst werden würde, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstandes spürbar werden, der bereits einen - tatsächlich an einem anderen Ort entstandenen - Schaden verursacht hat (OLG Hamm NZG 2015, 1033 in juris Rn. 49).

  • OLG Frankfurt, 18.09.2014 - 16 U 41/14

    Staatenimmunität als Prozesshindernis für Klage gegen Staat Griechenland im

    Auszug aus OLG Oldenburg, 26.05.2017 - 6 U 1/17
    Es liegt nämlich keine entschädigungslose Enteignung vor und auch in der deutschen Gesetzgebung ist die Reduzierung von Überschuldungen zu Lasten der Gläubiger ausdrücklich vorgesehen (OLG Frankfurt, Urteil vom 18.09.2014 - 16 U 41/14 in juris Rn. 43).
  • EuGH, 11.06.2015 - C-226/13

    Die in Deutschland von Privatpersonen erhobenen Klagen gegen den griechischen

  • BGH, 17.03.2015 - VI ZR 11/14

    Schadensersatzprozess wegen des Erwerbs von Aktien einer nicht börsennotierten

  • EuGH, 14.03.2013 - C-419/11

    Ceská sporitelna - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit sowie

  • BGH, 16.12.2003 - XI ZR 474/02

    Rüge der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte im

  • BVerfG, 06.12.2006 - 2 BvM 9/03

    Pauschaler Verzicht auf Staatenimmunität erfasst nicht die diplomatische

  • BVerfG, 30.04.1963 - 2 BvM 1/62

    Iranische Botschaft

  • BGH, 19.12.2017 - XI ZR 796/16

    Zulässigkeit einer Klage gegen die Republik Griechenland wegen der Umschuldung

    d) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen, dass der Klage der Grundsatz der Staatenimmunität auch insoweit entgegensteht, als sie auf vertragliche Rückzahlungsansprüche aus den ursprünglich erworbenen Staatsanleihen bzw. auf vertragliche Ersatzansprüche wegen deren Nichterfüllung gestützt ist (ebenso OLG München, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 14 U 4840/15, juris Rn. 145 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 26. Mai 2017 - 6 U 1/17, n.v. Umdruck S. 11 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 21. Juni 2017 - 5 U 1533/16, n.v. Umdruck S. 7; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2017 - 16 U 85/16, n.v. Umdruck S. 21 ff.; OLG Köln, Urteil vom 1. September 2017 - 6 U 186/16, n.v. Umdruck S. 12 ff.; OLG Hamburg, Urteil vom 1. September 2017 - 1 U 145/16, n.v. Umdruck S. 8 ff.; KG, Urteil vom 11. September 2017 - 10 U 173/15, n.v. Umdruck S. 6 ff.; LG Konstanz, Urteil vom 19. November 2013 - 2 O 132/13, IPRspr.
  • BGH, 19.12.2017 - XI ZR 217/16

    Geltendmachung von Zahlungsansprüchen gegen die Hellenische Republik aus von

    d) Allerdings ist die deutsche Gerichtsbarkeit - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat und entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nach den Grundsätzen der Staatenimmunität auch insoweit nicht eröffnet, als die Klage auf vertragliche Rückzahlungsansprüche aus den ursprünglich erworbenen Staatsanleihen gestützt ist (ebenso OLG Schleswig, WM 2017, 285, 289 ff.; OLG München, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 14 U 4840/15, juris Rn. 145 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 26. Mai 2017 - 6 U 1/17, n.v. Umdruck S. 11 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 21. Juni 2017 - 5 U 1533/16, n.v. Umdruck S. 7; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2017 - 16 U 85/16, n.v. Umdruck S. 21 ff.; OLG Köln, Urteil vom 1. September 2017 - 6 U 186/16, n.v. Umdruck S. 12 ff.; OLG Hamburg, Urteil vom 1. September 2017 - 1 U 145/16, n.v. Umdruck S. 8 ff.; KG, Urteil vom 11. September 2017 - 10 U 173/15, n.v. Umdruck S. 6 ff.; LG Konstanz, Urteil vom 19. November 2013 - 2 O 132/13, IPRspr.
  • BGH, 19.12.2017 - XI ZR 247/16

    Geltendmachung von Zahlungsansprüchen gegen die Hellenische Republik aus von

    d) Allerdings ist die deutsche Gerichtsbarkeit - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nach den Grundsätzen der Staatenimmunität auch insoweit nicht eröffnet, als die Klage auf vertragliche Rückzahlungsansprüche aus den ursprünglich erworbenen Staatsanleihen gestützt ist (ebenso OLG Schleswig, WM 2017, 285, 289 ff.; OLG München, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 14 U 4840/15, juris Rn. 145 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 26. Mai 2017 - 6 U 1/17, n.v. Umdruck S. 11 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 21. Juni 2017 - 5 U 1533/16, n.v. Umdruck S. 7; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2017 - 16 U 85/16, n.v. Umdruck S. 21 ff.; OLG Köln, Urteil vom 1. September 2017 - 6 U 186/16, n.v. Umdruck S. 12 ff.; OLG Hamburg, Urteil vom 1. September 2017 - 1 U 145/16, n.v. Umdruck S. 8 ff.; KG, Urteil vom 11. September 2017 - 10 U 173/15, n.v. Umdruck S. 6 ff.; LG Konstanz, Urteil vom 19. November 2013 - 2 O 132/13, IPRspr.
  • OLG Köln, 01.09.2017 - 6 U 186/16

    Zulässigkeit der Inanspruchnahme der Republik Griechenland auf Rückzahlung von im

    b) Der Grundsatz der Staatenimmunität greift nach inzwischen herrschender Ansicht auch dann, wenn vertragliche Erfüllungs- bzw. Rückzahlungsansprüche auf die vom Schuldenschnitt betroffenen Staatsanleihen gestützt werden (so u.a. OLG Frankfurt, Urteil vom 18.09.2014, 16 U 32/14, IPRspr 2014, Nr. 203b, 503; OLG Schleswig, Urteil vom 07.07.2016, 5 U 84/15, ZIP 2016, 1501; OLG München, Urteil vom 08.12.2016, 14 U 4840/15, MDR 2017, 169; OLG Oldenburg, 6. Zivilsenat, Urteil vom 26.05.2017, 6 U 1/17, Bl. 799 ff. GA; nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten auch OLG Dresden, Urteil vom 21.06.2017, 5 U 1533/16; aus der Literatur z.B. Freitag in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl., Rn. 6.657; Paulus, Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für Schadensersatz- und Rückzahlungsklagen von Anlegern griechischer Staatsanleihen gegen Griechenland EWiR 2016, 577, 578; wohl auch Thole, Klagen geschädigter Privatanleger gegen Griechenland vor deutschen Gerichten? WM 2012, 1793, 1794).
  • LG Darmstadt, 24.10.2018 - 11 O 226/17
    Als "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" im Sinne des Art. 7 Nr. 3 EuGVVO kann nicht der Ort gesehen werden, an dem ein Schaden in Form eines finanziellen Verlustes eingetreten ist (EuGH, 16.6.2016 - C-12/15 -NJW 2016, 2167; OLG Oldenburg, Urteil vom 26.5.2017 - 6 U 1/17 -, juris; Zöller, ZPO, Anh. I, Art. 7 EuGVVO, Rn. 69f.).
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