Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 11.07.2016 - 6 U 100/15 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 5 UWG, § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB
Irreführung über Übertragungsgeschwindigkeiten innerhalb eines Mobilfunknetzes - damm-legal.de
Irreführende Werbung mit der Aussage "Wechseln Sie jetzt ins größte 100 MBit LTE-Netz Deutschlands"
- JurPC
Irreführung bezüglich Übertragungsgeschwindigkeit innerhalb eines Mobilfunknetzes
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Irreführung über Übertragungsgeschwindigkeiten innerhalb eines Mobilfunknetzes
- online-und-recht.de
Irreführende Werbeaussage "100 MBit LTE-Netz Deutschland"
- kanzlei.biz
Werbeaussage "100 Mbit/s LTE Netz" ist für Mobilfunknetze irreführend
- rabüro.de
Zur Irreführung über Übertragungsgeschwindigkeiten innerhalb eines Mobilfunknetzes
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UWG § 5; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 9
Wettbewerb; Irreführung; LTE-Netz; Verjährungshemmung - rechtsportal.de
UWG § 5 ; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 9
Irreführung durch Bezeichnung eines Mobilfunknetzes als "100 MBit/s LTE Netz" - wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Irreführung über Übertragungsgeschwindigkeiten innerhalb eines Mobilfunknetzes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Irreführende Werbung mit der Aussage "Wechseln Sie jetzt ins größte 100 MBit LTE-Netz Deutschlands"
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Irreführende Werbung für Mobilfunknetz mit "100 MBit/s LTE Netz" wenn Übertragungsrate im Durchschnitt nicht weit über 50 Mbit/s liegt und nicht gelegentlich 100 MBit/s
- ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)
Irreführung über Übertragungsgeschwindigkeiten innerhalb eines Mobilfunknetzes
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Irreführung über Übertragungsgeschwindigkeiten innerhalb eines Mobilfunknetzes
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Bezeichnung eines Mobilfunknetzes als "100 MBit/s LTE Netz" irreführend
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Irreführung bei Werbeaussage mit "100 MBit LTE-Netz Deutschland"
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 28.04.2015 - 10 O 152/13
- OLG Frankfurt, 11.07.2016 - 6 U 100/15
- BGH - I ZR 189/16 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2016, 419
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Köln, 10.03.2017 - 6 U 124/16
Alleinstellungswerbung; Spitzenstellungswerbung; …
Auch ist es nach Überzeugung des Senats dem angesprochenen Verkehr bislang nicht hinreichend bekannt, dass die Werte lediglich theoretische Werte sind, die nur unter idealen Bedingungen erreicht werden (aA OLG Frankfurt, Urteil vom 11.07.2016 - 6 U 100/15, GRUR-RR 2016, 419). - OLG Hamburg, 23.06.2022 - 5 U 173/19
Ganzkörperkältetherapie - Wettbewerberverstoß im Internet: Irreführung bei …
Nur auf konkret behauptete Fehlvorstellungen darf ein Gericht ein Verbot stützen (OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2016, 419 Rn. 27 - 100 Mbit/s LTE Netz).Im Fall einer Irreführungsgefahr darf es nur mit einer Irreführung begründet werden, auf die sich der Kläger konkret berufen hat (OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2016, 419 Rn. 27 - 100 Mbit/s LTE Netz).
Der Antrag ist auf das Verbot konkreter Werbebehauptungen gerichtet (vgl. hierzu OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2016, 419 Rn. 13 - 100 Mbit/s LTE Netz).
- OLG München, 27.01.2022 - 29 U 3556/19
Pflicht zur Offenbarung der Verkäuferidentität beim Vertrieb von …
Ist die Unterlassungsklage auf eine konkrete Verletzungsform gerichtet, tritt die Hemmung für solche Beanstandungen ein, die in der Klageschrift genannt sind (OLG Frankfurt WRP 2017, 102 Rn. 24: Grundsatz der Dispositionsfreiheit). - OLG Frankfurt, 12.12.2019 - 6 U 189/18
Abgrenzung von Werbung und Informationsvermittlung im Heilmittelwerberecht
Daraus folgt nach Auffassung des Senats zugleich, dass die Verjährungshemmung einer gegen die konkrete Verletzungsform gerichteten Klage (§ 204 I Nr. 1 BGB) nur für solche Beanstandungen eintritt, die in der Klageschrift zur Begründung des Unterlassungsbegehrens genannt sind (Senat, GRUR-RR 2016, 419 - 100 Mbit/s LTE Netz). - OLG Koblenz, 03.03.2021 - 9 U 1126/18 Verbrauchern ist demgegenüber grundsätzlich bekannt, dass die Übertragungsgeschwindigkeit im Mobilfunknetz schwanken kann (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Juli 2016 - 6 U 100/15 -, Rn. 20, juris; Sassenberg/Mantz/Kiparski, K&R 2017, 384, 385), sodass ein durchschnittlich verständiger Mobilfunkkunde, der Erfahrungen mit Funklöchern und zeitweisen Netzüberlastungen hat, weiß, dass sich die Empfangsqualität im Mobilfunk ständig verändern kann (OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Juli 2016 - 6 U 100/15 -, Rn. 23, juris).