Rechtsprechung
KG, 29.05.2020 - 6 U 102/19 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
- IWW
BGB §§ 145 ff.; VVG § 5; VVG § 37; VVG § 52; AKB B 2.4
VVG, AKB, BGB
- versicherungsrechtsiegen.de
Leistungspflicht Kfz-Haftpflichtversicherung bei Blanko-Versicherungsbestätigung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Leistungspflicht eines Kfz-Haftpflichtversicherers aus einer vorläufigen Deckung
Verfahrensgang
- LG Berlin, 23.05.2019 - 44 O 258/18
- KG, 29.05.2020 - 6 U 102/19
Papierfundstellen
- NJW-RR 2020, 1295
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 22.06.2016 - IV ZR 431/14
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Abweichung des Inhalts des …
Auszug aus KG, 29.05.2020 - 6 U 102/19
Es wären dann auch die dem Beklagten günstigen Abweichungen bei der Fahrzeugbeschreibung im Übrigen in dem Versicherungsschein Vertragsgegenstand geworden, weil dem Versicherungsnehmer günstige Abweichungen nach der - zwar nicht unumstrittenen - Rechtsprechung des BGH gemäß § 5 Abs. 1 VVG, der der Senat folgt, auch dann Vertragsinhalt werden, wenn insoweit die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 VVG nicht erfüllt sind (vgl. BGH, Urteil vom 22.6.2018 - IV ZR 431/14;… Brömmelmeyer, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 4. Auflage, § 5 Rn. 8 ff.). - OLG Nürnberg, 02.08.2007 - 8 U 988/07
Im Rahmen der vorläufigen Deckung kann der Versicherer bei treuwidrigem Verhalten …
Auszug aus KG, 29.05.2020 - 6 U 102/19
Ob in gesondert gelagerten Ausnahmefällen ein Ende der vorläufigen Deckung im Wege ergänzender Vertragsauslegung ermittelt werden kann oder die Verpflichtung des Versicherers im Innenverhältnis wegen widersprüchlichen, rechtsmissbräuchlichen Verhaltens endet (vgl. OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 25.7.2007 - 8 U 988/07 -, VersR 2008, 70-72 und vorgehend LG Nürnberg, VersR 2007, 70-71;… Stadler a.a.O. Rn. 60), kann dahinstehen, da hier kein Fall eines versehentlich nach außen hin bestehenden langjährigen vorläufigen Versicherungsschutzes vorliegt, wie es bei der dem Hinweisbeschluss des OLG Nürnberg zugrunde liegenden Sachverhaltsgestaltung der Fall war. - OLG Nürnberg, 25.07.2007 - 8 U 988/07
Auszug aus KG, 29.05.2020 - 6 U 102/19
Ob in gesondert gelagerten Ausnahmefällen ein Ende der vorläufigen Deckung im Wege ergänzender Vertragsauslegung ermittelt werden kann oder die Verpflichtung des Versicherers im Innenverhältnis wegen widersprüchlichen, rechtsmissbräuchlichen Verhaltens endet (vgl. OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 25.7.2007 - 8 U 988/07 -, VersR 2008, 70-72 und vorgehend LG Nürnberg, VersR 2007, 70-71;… Stadler a.a.O. Rn. 60), kann dahinstehen, da hier kein Fall eines versehentlich nach außen hin bestehenden langjährigen vorläufigen Versicherungsschutzes vorliegt, wie es bei der dem Hinweisbeschluss des OLG Nürnberg zugrunde liegenden Sachverhaltsgestaltung der Fall war.
Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 13.08.2019 - 6 U 102/19, 17 U 1/18 Kart |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- rechtsportal.de
- rechtsportal.de
GVG § 71 Abs. 1 ; ZPO § 29 ; GWB § 87
Abwasserbeseitigungsentgelte für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Abwasseranlage zur Niederschlagsentwässerung - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Cottbus, 06.07.2018 - 3 O 283/16
- OLG Brandenburg, 13.08.2019 - 6 U 102/19, 17 U 1/18 Kar
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (21)
- BGH, 10.10.1991 - III ZR 100/90
Gerichtliche Billigkeitskontrolle tariflicher Abwasserentgelte eines …
Auszug aus OLG Brandenburg, 13.08.2019 - 6 U 102/19
Diese Voraussetzungen für die Zuweisung an das Kartellgericht sind - derzeit - nicht erfüllt, denn die auf Zahlung eines auf privatrechtlichem Vertrag begründeten Entgelts gerichtete Klage stellt zwar eine bürgerlich-rechtliche, vor einem ordentlichen Gericht anhängig zu machende Rechtsstreitigkeit dar (vgl. BGHZ 115, 311 Rn 10 f.; zit. nch juris), und nicht eine solche im Sinne des § 87 GWB.Tarife von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, müssen nach billigem Ermessen festgesetzt werden und sind einer Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB unterworfen (BGH, Urteil vom 17.05.2017 - VIII ZR 245/17 Rn 17; BGHZ 163, 321 Rn 11 mwN; 115, 311 Rn 22 m.w.N.; jew. zit. nach juris).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz begründet sich - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht daraus, dass vorliegend Kosten der öffentlichen Aufgabe der Abwasserbeseitigung geltend gemacht werden, denn wenn die öffentliche Hand Aufgaben der Daseinsvorsorge in privatrechtlicher Form organisiert, muss sie es hinnehmen, dass der privatrechtliche Gehalt solcher Benutzungsverhältnisse der Kontrolle der ordentlichen Gerichte nach den für das Privatrecht maßgebenden Rechtssätzen unterliegt (BGHZ 115, 311, Rn 25; zit. nach juris).
Dass bei der Festsetzung der Tarife und Entgelte öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten sind, steht dabei der Billigkeitskontrolle nicht entgegen (BGH, Urteil vom 17.05.2017 - VIII ZR 245/17 Rn 19; BGHZ 115, 311 Rn 27; jew. zit. nach juris).
Denn dass die Grundsätze der Billigkeit eingehalten sind, hat derjenige darzulegen und zu beweisen, der für sich das Leistungsbestimmungsrecht in Anspruch nimmt, weil typischerweise nur er dazu in der Lage ist (BGHZ 115, 311 Rn 40; BGH, Urteil vom 20.07.2010 - EnZR 23/09, NJW 2011, 212 Rn 27 - Stromnetznutzungsentgelt IV; jew. zit. nach juris).
- BGH, 13.02.2019 - VIII ZR 245/17
Mieterhöhungsverlangen bei Wohnraummiete: Indizwirkung eines einfachen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 13.08.2019 - 6 U 102/19
Tarife von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, müssen nach billigem Ermessen festgesetzt werden und sind einer Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB unterworfen (BGH, Urteil vom 17.05.2017 - VIII ZR 245/17 Rn 17; BGHZ 163, 321 Rn 11 mwN; 115, 311 Rn 22 m.w.N.; jew. zit. nach juris).Kommt dem Unternehmen eine Monopolstellung zu oder besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang muss der Kunde, wenn er die Leistung in Anspruch nehmen will, mit dem Unternehmen kontrahieren, auch wenn er mit dem vorgeschriebenen Preis oder Tarif nicht einverstanden ist (BGH, Urteil vom 17.05.2017 - VIII ZR 245/17 Rn 17; BGHZ 172, 315 Rn 33; jew. zit. nach juris).
Dass bei der Festsetzung der Tarife und Entgelte öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten sind, steht dabei der Billigkeitskontrolle nicht entgegen (BGH, Urteil vom 17.05.2017 - VIII ZR 245/17 Rn 19; BGHZ 115, 311 Rn 27; jew. zit. nach juris).
- BGH, 17.05.2017 - VIII ZR 245/15
Tarifgestaltung durch Wasserversorgungsunternehmen: Verbrauchsunabhängige …
Auszug aus OLG Brandenburg, 13.08.2019 - 6 U 102/19
Denn die Stadt ...... ist auch im Rahmen von privatrechtlich ausgestalteten Nutzungsverhältnissen an die grundlegenden Prinzipien des öffentlichen Finanzgebarens gebunden, zu denen insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung zählen (BGH, Urteil vom 17.05.2017 - VIII ZR 245/15 Rn 19; zit. nach juris).Diese sind insgesamt darauf angelegt zu gewährleisten, dass das Gebührenaufkommen die Gesamtkosten der jeweiligen Einrichtung der Daseinsvorsorge deckt, aber nicht übersteigt (§ 6 Absatz 1 Satz 3 KAG), zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis besteht, die Gebühr insbesondere nicht in einem groben Missverhältnis zu der erbrachten Leistung steht (§ 6 Abs. 4 Satz 1 KAG), und schließlich bei gleichartig beschaffenden Leistungen die Maßstäbe der Heranziehung in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so gewählt sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in den Nutzungen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Nutzern gewahrt bleibt (BGH, Urteil vom 17.05.2017 - VIII ZR 245/15, Rn 19 f.; vom 20.05.2015 - VIII ZR 136/14, Rn 34; vom 08.07.2015 - VIII ZR 106/14 Rn 27; jew. m. w. N. und zit. nach juris).
Zudem fehlt es - vor dem Hintergrund der von der Beklagten angeführten Vergleichspreise - an Vortrag, der nachvollziehen ließe, ob die Klägerin im Hinblick auf die Höhe der in der Entgeltordnung festgelegten Tarife gegen den Kostendeckungsgrundsatz bzw. das Kostenüberschreitungsverbot verstoßen hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.05.2017 - VIII ZR 245/15 Rn 41; Urteil vom 20.05.2015 - VIII ZR 136/14, Rn 34; jew. zit. nach juris).
- BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 136/14
Tarifgestaltung eines Wasserversorgungsunternehmens: Ansatz eines …
Auszug aus OLG Brandenburg, 13.08.2019 - 6 U 102/19
Diese sind insgesamt darauf angelegt zu gewährleisten, dass das Gebührenaufkommen die Gesamtkosten der jeweiligen Einrichtung der Daseinsvorsorge deckt, aber nicht übersteigt (§ 6 Absatz 1 Satz 3 KAG), zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis besteht, die Gebühr insbesondere nicht in einem groben Missverhältnis zu der erbrachten Leistung steht (§ 6 Abs. 4 Satz 1 KAG), und schließlich bei gleichartig beschaffenden Leistungen die Maßstäbe der Heranziehung in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so gewählt sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in den Nutzungen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Nutzern gewahrt bleibt (BGH, Urteil vom 17.05.2017 - VIII ZR 245/15, Rn 19 f.; vom 20.05.2015 - VIII ZR 136/14, Rn 34; vom 08.07.2015 - VIII ZR 106/14 Rn 27; jew. m. w. N. und zit. nach juris).Zudem fehlt es - vor dem Hintergrund der von der Beklagten angeführten Vergleichspreise - an Vortrag, der nachvollziehen ließe, ob die Klägerin im Hinblick auf die Höhe der in der Entgeltordnung festgelegten Tarife gegen den Kostendeckungsgrundsatz bzw. das Kostenüberschreitungsverbot verstoßen hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.05.2017 - VIII ZR 245/15 Rn 41; Urteil vom 20.05.2015 - VIII ZR 136/14, Rn 34; jew. zit. nach juris).
- BGH, 05.07.2005 - X ZR 60/04
Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht
Auszug aus OLG Brandenburg, 13.08.2019 - 6 U 102/19
Dadurch entsteht ein im Bereich der Daseinsvorsorge zulässiges privatrechtlich ausgestaltetes Benutzungsverhältnis, in welchem aufgrund des sich aus § 7 der Abwassersatzung der Stadt ...... ergebenden Anschluss- und Benutzungszwangs die von der Stadt ...... einseitig festgesetzten Tarife und Leistungsbedingungen ohne besondere Einbeziehungsvereinbarung im Sinne des § 305 Abs. 2 BGB gelten (vgl. BGHZ 163, 321 Rn 5 f.; zit. nach juris).Tarife von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, müssen nach billigem Ermessen festgesetzt werden und sind einer Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB unterworfen (BGH, Urteil vom 17.05.2017 - VIII ZR 245/17 Rn 17; BGHZ 163, 321 Rn 11 mwN; 115, 311 Rn 22 m.w.N.; jew. zit. nach juris).
- OLG Düsseldorf, 24.01.2018 - U (Kart) 10/17
Voraussetzungen der Berufungszuständigkeit des Kartellsenats beim …
Auszug aus OLG Brandenburg, 13.08.2019 - 6 U 102/19
Könnte mit jedem kartellrechtlichen Einwand die ausschließliche Zuständigkeit des Kartellgerichts begründet werden, würde eine nicht hinzunehmende Belastung der Kartellgerichte mit Streitigkeiten zu besorgen sein, die die Bewältigung ihrer eigentlichen Aufgabe, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung auf dem vom GWB berührten Gebiet des Wirtschaftsrechts zu wahren, hemmte (…vgl. BGH a.a.O; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2018 - VI-U (Kart) 10/17 - Rn 37; jew. zit. nach juris;… Bornkamm, a.a.O. Rn 17).Auf die Schlüssigkeit und hinreichende Substantiierung des Vortrags kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2018 - VI-U (Kart) 10/17, Rn 39 m.w.N; Beschluss vom 13.12.2010 - VI-W (Kart) 8/10, Rn 16;… LG Münster, Urt. v. 16.04.2015 - 11 O 276/13 m.w.N., WuW 2015, 913; jew. zit. nach juris).
- BGH, 08.07.2015 - VIII ZR 106/14
Wasserversorgungsvertrag: Billigkeitskontrolle für eine differenzierende …
Auszug aus OLG Brandenburg, 13.08.2019 - 6 U 102/19
Diese sind insgesamt darauf angelegt zu gewährleisten, dass das Gebührenaufkommen die Gesamtkosten der jeweiligen Einrichtung der Daseinsvorsorge deckt, aber nicht übersteigt (§ 6 Absatz 1 Satz 3 KAG), zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis besteht, die Gebühr insbesondere nicht in einem groben Missverhältnis zu der erbrachten Leistung steht (§ 6 Abs. 4 Satz 1 KAG), und schließlich bei gleichartig beschaffenden Leistungen die Maßstäbe der Heranziehung in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so gewählt sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in den Nutzungen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Nutzern gewahrt bleibt (BGH, Urteil vom 17.05.2017 - VIII ZR 245/15, Rn 19 f.; vom 20.05.2015 - VIII ZR 136/14, Rn 34; vom 08.07.2015 - VIII ZR 106/14 Rn 27; jew. m. w. N. und zit. nach juris). - OLG Düsseldorf, 11.10.2018 - 15 U 28/17
Paneele Befestigungssystem I
Auszug aus OLG Brandenburg, 13.08.2019 - 6 U 102/19
Wie sich aus dem Wortlaut des § 87 S. 2 GWB ergibt ("abhängt") muss die kartellrechtliche Vorfrage über diese Relevanz hinaus aber zudem in dem Sinne entscheidungserheblich sein, dass der Rechtsstreit ohne ihre Beantwortung nicht entschieden werden kann (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2018 - 15 U 28/18 [richtig: 15 U 28/17 - d. Red.] Rn 7; zit. nach juris). - OLG Düsseldorf, 21.02.2018 - U (Kart) 20/17
Bindung der Verweisung einer Nichtkartellsache an das Kartellgericht
Auszug aus OLG Brandenburg, 13.08.2019 - 6 U 102/19
Für die entsprechende Feststellung hat das Nichtkartellgericht eine über eine bloß summarische Würdigung des Parteivorbringens hinausgehende, vollwertige Prüfung der Sach- und Rechtslage durchzuführen und auf dieser Grundlage die Beurteilung vorzunehmen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2018 - VI U (Kart) 20/17; zit. nach juris). - BGH, 20.07.2010 - EnZR 23/09
Stromnetznutzungsentgelt IV
Auszug aus OLG Brandenburg, 13.08.2019 - 6 U 102/19
Denn dass die Grundsätze der Billigkeit eingehalten sind, hat derjenige darzulegen und zu beweisen, der für sich das Leistungsbestimmungsrecht in Anspruch nimmt, weil typischerweise nur er dazu in der Lage ist (BGHZ 115, 311 Rn 40; BGH, Urteil vom 20.07.2010 - EnZR 23/09, NJW 2011, 212 Rn 27 - Stromnetznutzungsentgelt IV; jew. zit. nach juris). - BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Anwendung von § 315 BGB auf Gaspreise
- LG Braunschweig, 19.06.2013 - 5 O 552/12
Schadensersatzansprüche aus Informationsdeliktshaftung wegen Veröffentlichung …
- OLG Celle, 01.10.2010 - 13 AR 5/10
Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Kartellsenat; Bestimmung des …
- BGH, 04.04.1975 - KAR 1/75
Zuständigkeit des Kartellsenats beim BGH
- BGH, 18.10.2011 - KVR 9/11
Niederbarnimer Wasserverband
- OLG Düsseldorf, 13.12.2010 - W (Kart) 8/10
Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Klagen aus …
- OLG Brandenburg, 07.05.2015 - 12 U 66/14
- LG Münster, 16.04.2015 - 11 O 276/13
Verjährung von Lieferungsansprüchen über Frischholz auf Grundlage eines …
- BGH, 12.03.1991 - KZR 26/89
"Einzelkostenerstattung"; Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Kartellgerichten in …
- OLG Brandenburg, 07.05.2015 - 12 U 65/14
- LG Cottbus, 06.07.2018 - 3 O 283/16
Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 15.10.2020 - 6 U 102/19 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 242 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 9 ArbnErfG
Arbeitnehmererfindervergütung: Verjährung der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Auskunft und Rechnungslegung - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Arbeitnehmererfindervergütung: Verjährung der Ansprüche des Arbeitnehmers
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 05.06.2019 - 6 O 495/18
- OLG Frankfurt, 15.10.2020 - 6 U 102/19
- BGH - X ZR 105/20 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 10.11.2009 - VI ZR 247/08
Verjährung von Schadensersatzsansprüchen wegen eines ärztlichen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 15.10.2020 - 6 U 102/19
Grob fahrlässige Unkenntnis liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urteil vom 10.11.2009 - VI ZR 247/08 - Rn 13, juris).