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   OLG Karlsruhe, 12.10.2022 - 6 U 108/21   

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OLG Karlsruhe, 12.10.2022 - 6 U 108/21 (https://dejure.org/2022,36746)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.10.2022 - 6 U 108/21 (https://dejure.org/2022,36746)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12. Oktober 2022 - 6 U 108/21 (https://dejure.org/2022,36746)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Payback-Punkte für die Vorbestellung von Arzneimittel II, Arzneimittel-Vorbestellfunktion

    § 7 HeilMWerbG, § 3a UWG
    Wettbewerbsverstoß: Verstoß gegen das arzneimittelrechtliche Zuwendungsverbot bei der Gewährung von Bonuspunkten für die Vorbestellung rezeptpflichtiger Medikamente in Apotheken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Werden einem Apothekenkunden, der sich mittels einer ärztlichen Verordnung über eine App an eine ihm örtlich genehme Apotheke wendet und dort rezeptpflichtige Arzneimittel vorbestellt, 50 Bonuspunkte mit einem Gegenwert von 0,50 EUR für diese Vorbestellung ...

  • rechtsportal.de

    Abgrenzung von Unternehmens- und Imagewerbung zu produktbezogener Arzneimittelwerbung Wettbewerbsverstoß durch Verkauf von Arzneimitteln durch eine örtliche Apotheke über eine App Zulässigkeit der Gewährung von Bonuspunkten bei Einkauf von rezeptpflichtigen Arzneimitteln ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Payback-Punkte für die Vorbestellung von Arzneimitteln II

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    PAYBACK: Gewährung von Bonuspunkten bei Vorbestellung rezeptpflichtiger Arzneimittel ist unzulässig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbswidriger Verstoß gegen§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG durch Gewährung von Payback-Punkten bei Vorbestellung rezeptpflichtiger Arzneimittel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2023, 316
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 206/17

    Gewährung von Werbegaben durch Apotheken

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.10.2022 - 6 U 108/21
    Insbesondere sei der Fall nicht mit dem vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 06.06.2019 (I ZR 206/17) behandelten Brötchen-Gutschein vergleichbar.

    Eine Kopplung an die Abgabe eines Arzneimittels und den Erwerb sei vorliegend - anders als in dem vom Bundesgerichtshof in Sachen Brötchen-Gutschein (I ZR 206/17) zu beurteilenden Fall - gerade nicht gegeben.

    Ebenfalls zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG in Verbindung mit § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG enthaltene Verbot der Gewährung von Werbegaben entgegen den Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) darstellt (BGH, GRUR 2019, 1071 Rn. 10 - Brötchen-Gutschein).

    Allerdings bleiben bei beiden Ausnahmen Zuwendungen oder sonstige Werbegaben für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten (BGH, GRUR 2019, 203 Rn. 28 - Versandapotheke; GRUR 2019, 1071 Rn. 9 ff - Brötchen-Gutschein; vgl. auch Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/v. Jagow, 5. Aufl. 2021, UWG § 3a Rn. 81d).

    Der Zweck der Regelung besteht vor allem darin, durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Arzneimittelbereich der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung zu begegnen, die von einer Werbung mit Geschenken ausgehen kann (BGH, GRUR 2015, 504, 505 - kostenlose Zweitbrille; GRUR 2019, 1071 Rn. 16 - Brötchen-Gutschein; GRUR 2020, 659 Rn. 13 - Gewinnspiel).

    Soweit Zuwendungen und Werbegaben gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 HWG grundsätzlich - und damit unabhängig von ihrem Wert - unzulässig sind, wenn sie entgegen den Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes (§ 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG) gewährt werden, soll dadurch ein ruinöser Preiswettbewerb zwischen den Apotheken verhindert und so eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichergestellt werden (BGH, GRUR 2019, 203 Rn. 45 - Versandapotheke; GRUR 2019, 1071 Rn. 12 - Brötchen-Gutschein).

    Auch eine Werbung für das gesamte Warensortiment der Apotheke kann produktbezogen sein (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 31 - Freunde werben Freunde; GRUR 2019, 203 Rn. 19 - Versandapotheke; GRUR 2019, 1071 Rn. 22 - Brötchen-Gutschein).

    Darüber hinaus kommt es nicht darauf an, welcher Zweck mit der Gewährung des den Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes widersprechenden Vorteils verfolgt wird (BGH, GRUR 2019, 1071 Rn. 28 - Brötchen-Gutschein).

    Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Ergänzung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG mit Wirkung zum 13.8.2013 (BGBl. I 2013, 3108) abhängig von der Motivation des Werbenden bestimmte Werbegaben vom Verbot hat ausnehmen wollen (BGH, GRUR 2019, 1071 Rn. 30 - Brötchen-Gutschein).

    Die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung werden vielmehr auch dann verletzt, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der vorgeschriebene Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (vgl. BGH, GRUR 2010, 1138 Rn. 17- UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE, mwN; GRUR 2017, 635 Rn. 37 - Freunde werben Freunde; GRUR 2019, 203 Rn. 29 - Versandapotheke; GRUR 2019, 1071 Rn. 27 - Brötchen-Gutschein).

    Es kommt nicht darauf an, welcher Zweck mit der Gewährung des den Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes widersprechenden Vorteils verfolgt wird (BGH, GRUR 2019, 1071 Rn. 28 - Brötchen-Gutschein).

    Auch dieses Ziel dient dem Interesse der Verbraucher (vgl. BGH, GRUR 2019, 1071 Rn. 12 - Brötchen-Gutschein; GRUR 2019, 203 Rn. 45 - Versandapotheke).

    Die Gewährung von geringwertigen Werbegaben ist jedenfalls dann, wenn preisgebundene Arzneimittel erworben werden, nicht mehr zulässig, es sei denn, es liegt eine der in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 HWG geregelten Ausnahmen vor (BGH, GRUR 2019, 1071 Rn. 30 Brötchen-Gutschein).

    Dies steht indessen nicht der Annahme einer unsachlichen Beeinflussung entgegen, die - wie hier - darin begründet liegt, dass der Kunde beim Erwerb des Arzneimittels bei einer an dem [X.]programm teilnehmenden Apotheke den - nach den Vorstellungen des Gesetzgebers schon im Ansatz zu unterbindenden - Preiswettbewerb zwischen den Apotheken fördert, was dem letztlich auch in seinem Interesse stehenden Ziel einer flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln abträglich sein könnte (vgl. BGH, GRUR 2019, 1071 Rn. 12 - Brötchen-Gutschein).

    Die Ausnahmebestimmung greift zwar auch bei preisgebundenen Arzneimitteln, da sie insoweit keine Einschränkung enthält (BGH, GRUR 2019, 1071 Rn. 29 - Brötchen-Gutschein).

    Maßgeblich für die Eigenschaft als Zubehör ist eine funktionale Beziehung zur Hauptware (BGH, GRUR 2019, 1071 Rn. 29 - Brötchen-Gutschein; GRUR 1968, 53, 55 - Probetube, zur ZugabeV), an der es im Streitfall fehlt.

    Eine Nebenleistung muss geeignet sein, die Durchführung der Hauptleistung sachlich zu ermöglichen oder zu fördern (vgl. BGH, GRUR 2019, 1071 Rn. 29 - Brötchen-Gutschein); auch dies trifft im Streitfall nicht zu.

    Für eine betragsmäßige Spürbarkeitsschwelle beim Erwerb preisgebundener Arzneimittel ist damit kein Raum mehr (BGH, GRUR 2019, 1071 Rn. 57 - Brötchen-Gutschein; OLG Hamm, Urteil vom 11.6.2015 - 4 U 12/15, BeckRS 2016, 3123; OLG München, GRUR-RR 2017, 451, 455 - Smiles(R)Plus Partnerprogramm).

  • BGH, 29.11.2018 - I ZR 237/16

    Versandapotheke - Wettbewerbsverstoß durch inländische Versandapotheke: Werbung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.10.2022 - 6 U 108/21
    Allerdings bleiben bei beiden Ausnahmen Zuwendungen oder sonstige Werbegaben für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten (BGH, GRUR 2019, 203 Rn. 28 - Versandapotheke; GRUR 2019, 1071 Rn. 9 ff - Brötchen-Gutschein; vgl. auch Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/v. Jagow, 5. Aufl. 2021, UWG § 3a Rn. 81d).

    Soweit Zuwendungen und Werbegaben gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 HWG grundsätzlich - und damit unabhängig von ihrem Wert - unzulässig sind, wenn sie entgegen den Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes (§ 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG) gewährt werden, soll dadurch ein ruinöser Preiswettbewerb zwischen den Apotheken verhindert und so eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichergestellt werden (BGH, GRUR 2019, 203 Rn. 45 - Versandapotheke; GRUR 2019, 1071 Rn. 12 - Brötchen-Gutschein).

    Auch eine Werbung für das gesamte Warensortiment der Apotheke kann produktbezogen sein (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 31 - Freunde werben Freunde; GRUR 2019, 203 Rn. 19 - Versandapotheke; GRUR 2019, 1071 Rn. 22 - Brötchen-Gutschein).

    Die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung werden vielmehr auch dann verletzt, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der vorgeschriebene Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (vgl. BGH, GRUR 2010, 1138 Rn. 17- UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE, mwN; GRUR 2017, 635 Rn. 37 - Freunde werben Freunde; GRUR 2019, 203 Rn. 29 - Versandapotheke; GRUR 2019, 1071 Rn. 27 - Brötchen-Gutschein).

    Auch dieses Ziel dient dem Interesse der Verbraucher (vgl. BGH, GRUR 2019, 1071 Rn. 12 - Brötchen-Gutschein; GRUR 2019, 203 Rn. 45 - Versandapotheke).

  • BGH, 20.02.2020 - I ZR 214/18

    Vorlage an den EuGH: Teilnahme an einem Gewinnspiel durch Einreichung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.10.2022 - 6 U 108/21
    Der Zweck der Regelung besteht vor allem darin, durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Arzneimittelbereich der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung zu begegnen, die von einer Werbung mit Geschenken ausgehen kann (BGH, GRUR 2015, 504, 505 - kostenlose Zweitbrille; GRUR 2019, 1071 Rn. 16 - Brötchen-Gutschein; GRUR 2020, 659 Rn. 13 - Gewinnspiel).

    Damit bezieht sich die Werbung auf sämtliche verschreibungspflichtige Arzneimittel und ist damit ohne Weiteres produktbezogen (vgl. BGH, GRUR 2020, 659 Rn. 22 - Gewinnspielwerbung).

    In seinem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Vorabentscheidungsersuchen (BGH, GRUR 2020, 659) hat der Bundesgerichtshof indessen ausgeführt, dass eine Werbung im Sinne von § 1 HWG selbst dann als produktbezogene Arzneimittelwerbung zu gelten hat, wenn seitens einer Apotheke für ein Gewinnspiel geworben wird, dessen Teilnahme die Einsendung eines Arzneimittelrezepts voraussetzt und überdies keinen konkreten Bezug auf ein bestimmtes Arzneimittel aufweist.

  • BGH, 06.11.2014 - I ZR 26/13

    Zur Zulässigkeit der Werbung mit einer kostenlosen Zweitbrille

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.10.2022 - 6 U 108/21
    Der Zweck der Regelung besteht vor allem darin, durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Arzneimittelbereich der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung zu begegnen, die von einer Werbung mit Geschenken ausgehen kann (BGH, GRUR 2015, 504, 505 - kostenlose Zweitbrille; GRUR 2019, 1071 Rn. 16 - Brötchen-Gutschein; GRUR 2020, 659 Rn. 13 - Gewinnspiel).

    Er erfasst grundsätzlich jede aus der Sicht des Empfängers nicht berechnete geldwerte Vergünstigung (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2012 - I ZR 105/10, GRUR 2012, 1279 Rn. 22 = WRP 2012, 1517 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT; Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 Rn. 14 = WRP 2015, 565 - Kostenlose Zweitbrille, jeweils mwN).

    cc) Eine Werbegabe setzt schließlich voraus, dass die Zuwendung aus der Sicht des Empfängers unentgeltlich gewährt wird; er muss diese als ein Geschenk ansehen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1279 Rn. 24 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT; GRUR 2015, 504 Rn. 14 - Kostenlose Zweitbrille, jeweils mwN).

  • BGH, 24.11.2016 - I ZR 163/15

    Freunde werben Freunde - Wettbewerbsverstoß: Ausloben und Gewähren von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.10.2022 - 6 U 108/21
    aa) Die Beantwortung der für die Anwendbarkeit des Heilmittelwerbegesetzes entscheidenden Frage, ob die zu beurteilende Werbung Absatz- oder Firmenwerbung ist, hängt maßgeblich davon ab, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens oder aber die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht (BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 Rn. 30 - Freunde werben Freunde).

    Auch eine Werbung für das gesamte Warensortiment der Apotheke kann produktbezogen sein (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 31 - Freunde werben Freunde; GRUR 2019, 203 Rn. 19 - Versandapotheke; GRUR 2019, 1071 Rn. 22 - Brötchen-Gutschein).

    Die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung werden vielmehr auch dann verletzt, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der vorgeschriebene Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (vgl. BGH, GRUR 2010, 1138 Rn. 17- UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE, mwN; GRUR 2017, 635 Rn. 37 - Freunde werben Freunde; GRUR 2019, 203 Rn. 29 - Versandapotheke; GRUR 2019, 1071 Rn. 27 - Brötchen-Gutschein).

  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 193/07

    UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.10.2022 - 6 U 108/21
    Die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung werden vielmehr auch dann verletzt, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der vorgeschriebene Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (vgl. BGH, GRUR 2010, 1138 Rn. 17- UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE, mwN; GRUR 2017, 635 Rn. 37 - Freunde werben Freunde; GRUR 2019, 203 Rn. 29 - Versandapotheke; GRUR 2019, 1071 Rn. 27 - Brötchen-Gutschein).

    Soweit in der früheren Rechtsprechung die Unentgeltlichkeit von Zuwendungen verneint wurde, wenn sich der Empfänger der Vergünstigung dafür nicht unerheblichen Testanstrengungen unterziehen (OLG, Köln GRUR-RR 2008, 446, 447) oder beim Erwerb Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen musste (BGH, GRUR 2010, 1136 Rn. 18 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE; so auch die durch die Berufung wiederholt bemühte Entscheidung des OLG Hamburg, Urteil vom 26. Juli 2007 - 3 U 21/07 -, Rn. 35, juris - Saartaler), liegt der Fall hier anders.

  • BGH, 25.04.2012 - I ZR 105/10

    DAS GROSSE RÄTSELHEFT

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.10.2022 - 6 U 108/21
    Er erfasst grundsätzlich jede aus der Sicht des Empfängers nicht berechnete geldwerte Vergünstigung (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2012 - I ZR 105/10, GRUR 2012, 1279 Rn. 22 = WRP 2012, 1517 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT; Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 Rn. 14 = WRP 2015, 565 - Kostenlose Zweitbrille, jeweils mwN).

    cc) Eine Werbegabe setzt schließlich voraus, dass die Zuwendung aus der Sicht des Empfängers unentgeltlich gewährt wird; er muss diese als ein Geschenk ansehen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1279 Rn. 24 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT; GRUR 2015, 504 Rn. 14 - Kostenlose Zweitbrille, jeweils mwN).

  • LG Mannheim, 15.04.2021 - 25 O 37/20

    Wettbewerbsrecht: Payback-Punkte für die Vorbestellung von Arzneimitteln

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.10.2022 - 6 U 108/21
    15.04.2021, Az. 25 O 37/20, wird zurückgewiesen.

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 15.04.2021 (Az. 25 O 37/20) die Klage abzuweisen.

  • BGH, 18.11.2021 - I ZR 214/18

    Gewinnspielwerbung II - Wettbewerbsverstoß durch Versandapotheke: Werbung für das

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.10.2022 - 6 U 108/21
    Ein solches Erfordernis ist auch nicht der - in der Verhandlung vor dem Senat durch die Berufung hierfür angeführten - Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2021 (I ZR 214/18, BGH, GRUR 2022, 391 - Gewinnspielwerbung II) zu entnehmen.
  • BGH, 03.05.1967 - Ib ZR 57/65

    Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften - Anmeldung für eine Preisbindung -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.10.2022 - 6 U 108/21
    Maßgeblich für die Eigenschaft als Zubehör ist eine funktionale Beziehung zur Hauptware (BGH, GRUR 2019, 1071 Rn. 29 - Brötchen-Gutschein; GRUR 1968, 53, 55 - Probetube, zur ZugabeV), an der es im Streitfall fehlt.
  • EuGH, 15.07.2021 - C-190/20

    DocMorris - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verschreibungspflichtige

  • OLG Köln, 16.05.2008 - 6 W 38/08

    Unsachliche Beeinflussung ärztlicher Entscheidungsfreiheit durch Verlosung von

  • OLG Hamm, 11.06.2015 - 4 U 12/15

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung der Gewährung sogenannter Bonustaler aus

  • OLG München, 23.02.2017 - 29 U 2934/16

    Preisnachlässe und Zuwendungen an Apotheken bei Abgaben von Importarzneimitteln

  • OLG Hamburg, 26.07.2007 - 3 U 21/07

    Gewährung von Prämienpunkten durch eine Versandapotheke anlässlich der Abgabe von

  • BGH, 26.03.2009 - I ZR 99/07

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