Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 14.04.2011 - I-6 U 111/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Formularmäßige Vereinbarung von Einschränkungen des Umfangs einer Spielsperre in einem Casino
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2
Formularmäßige Vereinbarung von Einschränkungen des Umfangs einer Spielsperre in einem Casino - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 10.03.2010 - 12 O 199/09
- OLG Düsseldorf, 14.04.2011 - I-6 U 111/10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 15.12.2005 - III ZR 65/05
BGH bejaht Anspruch eines antragsgemäß gesperrten Spielers gegen die Spielbank …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.04.2011 - 6 U 111/10
Nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2005, NJW 2006, S. 362 und vom 22.11.2007, NJW 2008, S. 840 käme durch die auf eigenen Antrag des Spielers verfügte Spielersperre ein Vertrag zwischen diesem und dem Glücksspielbetreiber zustande, der darauf gerichtet sei, das Vermögen des Spielers zu schützen.Wie der Bundesgerichtshof mit seinen Urteilen vom 15.12.2005 - III ZR 65/05, Rz. 11 und vom 22.11.2007 - III ZR 9/07, Rz. 9 ff klargestellt hat, spricht für einen entsprechenden rechtsverbindlichen Willen der Vertragsparteien, dass sich der in der Regel spielsuchtgefährdete Spieler in einer Phase der Einsicht mit Hilfe der Spielbank den für ihn als gefahrträchtig erkannten Zugang zur Spielbank verstellen will und die Spielbank dies erkennt und als berechtigtes Anliegen akzeptiert.
Dann liegt die Rechtsverbindlichkeit des Spielersperrvertrags, wie zur Zeit des alten Rechts auch, gerade darin begründet, dass sich die Spielbank gegenüber dem Spieler zu dem für sie nachteiligen Vertrag privatautonom verpflichtet hat (vgl. dazu Grunsky, Kurzkommentar zu BGH, Urteil vom 31.10.1995 - XI ZR 6/95 in EWiR § 157 BGB 1/96, auf den sich der Bundesgerichtshof in seinem eingangs erwähnten Urteil vom 15.12.2005 - III ZR 65/05 maßgeblich bezieht).
- BGH, 31.10.1995 - XI ZR 6/95
Haftung der Spielbank für die unterlassene Überwachung einer auf eigenen Wunsch …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.04.2011 - 6 U 111/10
Ist es unter dem alten Recht eine durchaus erwägenswerte und im Ergebnis von der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung bis zu den eingangs erwähnten Urteilen sogar verneinte Frage gewesen (BGH, Urteil vom 31.10.1995 - XI ZR 6/95), ob bei der Spielbank aufgrund ihres fehlenden Eigeninteresses überhaupt ein rechtsgeschäftlicher Wille auf Abschluss eines einseitig die Vermögensinteressen des Spielers schützenden Vertrags angenommen werden durfte, verpflichtet heute § 6 Abs. 2 SpielbG NRW i.V.m. § 8 Abs. 2 GlüStV die Spielbank gerade zu einer solchen Verhaltensweise, da es gemäß § 1 Nr. 1 und 3 SpielbG NRW i.V.m. § 1 Nr. 1 und 3 GlüStV nicht nur ihre Aufgabe geworden ist, die Spielsucht zu bekämpfen, sondern auch den Spielerschutz zu gewährleisten.Dann liegt die Rechtsverbindlichkeit des Spielersperrvertrags, wie zur Zeit des alten Rechts auch, gerade darin begründet, dass sich die Spielbank gegenüber dem Spieler zu dem für sie nachteiligen Vertrag privatautonom verpflichtet hat (vgl. dazu Grunsky, Kurzkommentar zu BGH, Urteil vom 31.10.1995 - XI ZR 6/95 in EWiR § 157 BGB 1/96, auf den sich der Bundesgerichtshof in seinem eingangs erwähnten Urteil vom 15.12.2005 - III ZR 65/05 maßgeblich bezieht).
- BGH, 22.11.2007 - III ZR 9/07
Schadensersatzanspruch bei Nichteinhaltung einer Spielbank-Sperre
Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.04.2011 - 6 U 111/10
Nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2005, NJW 2006, S. 362 und vom 22.11.2007, NJW 2008, S. 840 käme durch die auf eigenen Antrag des Spielers verfügte Spielersperre ein Vertrag zwischen diesem und dem Glücksspielbetreiber zustande, der darauf gerichtet sei, das Vermögen des Spielers zu schützen.Wie der Bundesgerichtshof mit seinen Urteilen vom 15.12.2005 - III ZR 65/05, Rz. 11 und vom 22.11.2007 - III ZR 9/07, Rz. 9 ff klargestellt hat, spricht für einen entsprechenden rechtsverbindlichen Willen der Vertragsparteien, dass sich der in der Regel spielsuchtgefährdete Spieler in einer Phase der Einsicht mit Hilfe der Spielbank den für ihn als gefahrträchtig erkannten Zugang zur Spielbank verstellen will und die Spielbank dies erkennt und als berechtigtes Anliegen akzeptiert.
- BGH, 27.09.2000 - VIII ZR 155/99
Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen
Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.04.2011 - 6 U 111/10
Eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise beispielsweise dem Verwender die Möglichkeit eröffnet, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren, benachteiligt den Kunde entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (BGH, Urteil vom 27.09.2000 - VIII ZR 155/99, NJW 2001, S. 292, 296). - BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01
Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols
Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.04.2011 - 6 U 111/10
Das Anliegen des Gesetzgebers ist es nämlich gewesen (s. Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zum GlüStV AG NRW, Drucksache des Landtags NRW 14/4849 vom 13.08.2007), die Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 28.03.2006 (1 BvR 1054/01) für die Aufrechterhaltung des Wettmonopols aufgestellt hatte, für den gesamten Bereich des staatlichen Glücksspielmonopols umzusetzen.
Rechtsprechung
OLG Hamburg, 22.09.2016 - 6 U 111/10 |
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 27.04.2010 - 310 O 368/09
- OLG Hamburg, 22.09.2016 - 6 U 111/10
- BGH, 19.12.2017 - II ZR 255/16