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OLG Frankfurt, 10.01.2019 - 6 U 112/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Auslegung einer Abschlusserklärung und Aufforderung zur Klarstellung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auslegung einer Abschlusserklärung und Aufforderung zur Klarstellung
- Wolters Kluwer
Auslegung einer Abschlusserklärung und Aufforderung zur Klarstellung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abschlussschreiben; Abschlusserklärung; einfaches Schreiben; Widerspruch
- rechtsportal.de
ZPO § 924
Rechtsfolgen der Abgabe einer Abschlusserklärung im einstweiligen Verfügungsverfahren - wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfahrensrecht/Gebührenrecht: Auslegung einer Abschlusserklärung und Aufforderung zur Klarstellung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Berechtige Aufforderung zur Klarstellung einer unklaren Abschlusserklärung ist einfaches Schreiben nach Nr. 2300, 2301 VV RVG
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 13.06.2018 - 8 O 14/18
- OLG Frankfurt, 10.01.2019 - 6 U 112/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 02.07.2009 - I ZR 146/07
Mescher weis
Auszug aus OLG Frankfurt, 10.01.2019 - 6 U 112/18
Eine solche Erklärung, deren Inhalt durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. BGH GRUR 2009, 1096 - Mescher weis, Rn. 26), beinhaltet regelmäßig auch den Verzicht auf einen Widerspruch nach § 924 ZPO, da eine Abschlusserklärung ohne einen solchen Verzicht völlig wertlos wäre. - OLG Frankfurt, 01.11.2012 - 6 U 127/12
Erneute Einlegung eines zurückgenommenen Widerspruchs gegen Beschlussverfügung
Auszug aus OLG Frankfurt, 10.01.2019 - 6 U 112/18
Wenn die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung des erstinstanzlichen Verfahren erklärt hat, sie habe den Widerspruch nach § 924 ZPO deswegen aus der Erklärung ausgenommen, weil ihr nicht bekannt gewesen sei, dass der bereits zurückgenommene Widerspruch erneut eingelegt werden konnte (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 1.11.2012 - 6 U 127/12), ergibt sich daraus nichts anderes.