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   OLG Frankfurt, 10.01.2019 - 6 U 112/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,3917
OLG Frankfurt, 10.01.2019 - 6 U 112/18 (https://dejure.org/2019,3917)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.01.2019 - 6 U 112/18 (https://dejure.org/2019,3917)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. Januar 2019 - 6 U 112/18 (https://dejure.org/2019,3917)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Auslegung einer Abschlusserklärung und Aufforderung zur Klarstellung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung einer Abschlusserklärung und Aufforderung zur Klarstellung

  • Wolters Kluwer

    Auslegung einer Abschlusserklärung und Aufforderung zur Klarstellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschlussschreiben; Abschlusserklärung; einfaches Schreiben; Widerspruch

  • rechtsportal.de

    ZPO § 924
    Rechtsfolgen der Abgabe einer Abschlusserklärung im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrensrecht/Gebührenrecht: Auslegung einer Abschlusserklärung und Aufforderung zur Klarstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Berechtige Aufforderung zur Klarstellung einer unklaren Abschlusserklärung ist einfaches Schreiben nach Nr. 2300, 2301 VV RVG

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.07.2009 - I ZR 146/07

    Mescher weis

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.01.2019 - 6 U 112/18
    Eine solche Erklärung, deren Inhalt durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. BGH GRUR 2009, 1096 - Mescher weis, Rn. 26), beinhaltet regelmäßig auch den Verzicht auf einen Widerspruch nach § 924 ZPO, da eine Abschlusserklärung ohne einen solchen Verzicht völlig wertlos wäre.
  • OLG Frankfurt, 01.11.2012 - 6 U 127/12

    Erneute Einlegung eines zurückgenommenen Widerspruchs gegen Beschlussverfügung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.01.2019 - 6 U 112/18
    Wenn die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung des erstinstanzlichen Verfahren erklärt hat, sie habe den Widerspruch nach § 924 ZPO deswegen aus der Erklärung ausgenommen, weil ihr nicht bekannt gewesen sei, dass der bereits zurückgenommene Widerspruch erneut eingelegt werden konnte (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 1.11.2012 - 6 U 127/12), ergibt sich daraus nichts anderes.
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